{"id":805,"date":"2021-12-14T12:55:21","date_gmt":"2021-12-14T11:55:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=805"},"modified":"2021-12-14T13:25:46","modified_gmt":"2021-12-14T12:25:46","slug":"unechte-interne-teilung-und-ziff-5-der-teilungsordnung-der-privatversicherer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/12\/14\/unechte-interne-teilung-und-ziff-5-der-teilungsordnung-der-privatversicherer\/","title":{"rendered":"\u201eUnechte\u201c interne Teilung und Ziff. 5 der Teilungsordnung der Privatversicherer"},"content":{"rendered":"<p>Seit 44 Jahren f\u00fchre ich einen \u201eKuriosit\u00e4ten-Ordner\u201c. Auf die Idee brachte mich ein Mandant zu Beginn meiner Anwaltslaufbahn, noch als Referendar. Dieser (eine rheinische Frohnatur) gaunerte Briefmarkenfreunden ihre teils wertvollen Sammlungen mit dem Versprechen hoher Verkaufserl\u00f6se ab, ohne diese jemals an die Opfer zu leiten. Auf die Beschwerde eines Gesch\u00e4digten schrieb er ihm: \u201e<em>Bereits bei unserer letzten Zusammenkunft habe ich Ihnen gesagt, dass Sie Illusionen am Leib haben. Aber, wie Apfelbaum (Philadelphia)<\/em>\u201c (was, den kennen Sie nicht?) \u201e<em>sagt, \u201awe give you facts, no fiction\u2018<\/em>.\u201c Trotz dieses intellektuell anmutenden Einsch\u00fcchterungsversuchs erstattete der Gesch\u00e4digte Anzeige, was die Angelegenheit zu uns auf den Tisch brachte.<\/p>\n<p>An diesen Text f\u00fchlte ich mich erinnert, als mir eine Kollegin ein Schreiben der ERGO-Versicherung zuleitete, in welchem diese Ziff. 5 der Teilungsordnung, hier einer betrieblichen Altersversorgung, verteidigt. Nach Ziff. 5 der Teilungsordnung wird das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person zu den im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung ma\u00dfgeblichen Versicherungsbedingungen begr\u00fcndet. Die Rechtsprechung hat dutzendfach diesen \u201eTarifwechsel\u201c als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen, entsprechende Klauseln in den Teilungsordnungen als \u201enichtig\u201c gebrandmarkt und die Teilung \u201emit der Ma\u00dfgabe\u201c vollzogen, \u201edass auf das zu begr\u00fcndende Anrecht Rechnungszins und Sterbetafeln der auszugleichenden Versorgung\u201c anzuwenden seien (zuletzt: BGH v. 18.8.2021 \u2013 XII ZB 359\/19, FamRZ 2021, 1955 = FamRB 2022, 12; OLG Frankfurt v. 22.8.2019 \u2013 4 UF 86\/17, FamRZ 2020, 673 = FamRB 2020, 16).<\/p>\n<p>Unangefochten von all diesen Erkenntnissen \u2013 mit beharrlicher Erkenntnisaversion \u2013 beruft sich die ERGO jedoch auf eine \u201e<em>j\u00fcngere<\/em>\u201c Entscheidung des BGH v. 19.8.2015 \u2013 XII ZB 443\/14, FamRZ 2015, 1869 = FamRB 2015, 407, wonach die Wertentwicklung der Zielversorgung nicht identisch, sondern nur \u201e<em>vergleichbar<\/em>\u201c zu sein habe und auf den \u201e<em>Grundsatz der Aufwandsneutralit\u00e4t<\/em>\u201c, wobei \u201e<em>der Aufwand f\u00fcr die Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen ex ante zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zu bewerten<\/em>\u201c sei.<\/p>\n<p>Nun, j\u00fcnger als Entscheidungen aus dem Jahr 2015 ist vielleicht die Entscheidung des BVerfG v. 26.5.2020 \u2013 1 BvL 5\/18, FamRZ 2020, 1053 = FamRB 2020, 261, in der das Verfassungsgericht ein grundrechtskonformes Teilungsergebnis nur annimmt, wenn das in der Zielversorgung realisierte Versorgungsvolumen mindestens 90\u00a0% des Versorgungsvolumens der Quellversorgung betr\u00e4gt. Dem hat sich der BGH (mit einigen Varianten) zwischenzeitlich angeschlossen (BGH v. 24.3.2021 \u2013 XII ZB 230\/16, FamRZ 2021, 1094 = FamRB 2021, 279).<\/p>\n<p>F\u00fchlen wir also der \u201eemp\u00f6rten\u201c ERGO auf den Zahn:<\/p>\n<p>Dem im Jahr 2009 begr\u00fcndeten Versicherungsvertrag lag ein Garantiezins von 2,25\u00a0% zugrunde. Rechtskraft der Entscheidung kann erst 2022 eintreten, dann betr\u00e4gt der Garantiezins nur mehr 0,25\u00a0%. Bei einem ehezeitlichen Versorgungserwerb, den die ERGO mit 16.300 \u20ac mitteilt, h\u00e4tte sie an ihren Versicherungsnehmer bei vertragsgem\u00e4\u00dfem Auslauf des Vertrages im August 2042 mindestens 25.400\u00a0\u20ac zu zahlen gehabt. Die durch den Versorgungsausgleich verursachte Teilung der Versorgung f\u00fchrt f\u00fcr den Mann zu einem Auszahlungsbetrag im Jahr 2042 von rd. 12.700 \u20ac.<\/p>\n<p>Der drei Jahre j\u00fcngeren, dann geschiedenen Ehefrau m\u00fcsste die ERGO nach ihrer Berechnung im Jahr 2045 nur rd. 8.632 \u20ac zu zahlen (8.150 x (1\u00a0+\u00a00,25\u00a0%)<sup>23<\/sup>). Die Gesamtzahlung aus dem 2009 geschlossenen Vertrag betr\u00e4gt also f\u00fcr die ERGO anstatt der geplanten 25.400 \u20ac nur 21.332 \u20ac. Einsparung: 4.068 \u20ac oder satte 16\u00a0% Extragewinn f\u00fcr den Versorgungstr\u00e4ger! Bei diesen Perspektiven wird man sich alsbald darauf einstellen m\u00fcssen, dass die ERGO in ganzseitigen Werbeanzeigen f\u00fcr die Scheidung ihrer Versicherungsnehmer wirbt und diesen einen Scheidungs-Bonus in Form einer Beteiligung an deren Kosten verspricht.<\/p>\n<p>Die ERGO selbst schreibt: \u201e<em>&#8230; die Versicherung ist so kalkuliert, dass das Kapital zum Vertragsablauf ausgezahlt wird. Die bei Vertragsabschluss kalkulierte Verzinsung endet damit am 1. August 2042.<\/em>\u201c Damit will die ERGO offensichtlich insinuieren, dass sie, wenn sie 2009 gewusst h\u00e4tte, dass sie die H\u00e4lfte der Versicherungsleistung 3 Jahre sp\u00e4ter als vertraglich vorgesehen auszuzahlen h\u00e4tte, ganz andere (schlechtere) Zinskonditionen zugrunde gelegt h\u00e4tte, n\u00e4mlich einen Rechnungszins von nur 0,25\u00a0%.<\/p>\n<p>Die Annahme, die ERGO h\u00e4tte bereits im Jahr 2009 f\u00fcr drei Jahre j\u00fcngere Versicherte einen um 2\u00a0% abgesenkten Rechnungszins verwendet, ist eine unintellektuelle Zumutung. Die Vertragsgeneration 2009 der ERGO hat f\u00fcr alle Versicherten die gleichen Rechnungszinsen angewendet. Das Gegenteil h\u00e4tte die ERGO darzulegen, weil nur sie \u00fcber entsprechende Unterlagen verf\u00fcgt. Sie \u201edroht\u201c mit einem Sachverst\u00e4ndigengutachten. Quatsch. Sie kann ganz einfach ihre Tarife aus dem Jahr 2009 f\u00fcr einen Versicherten des Geburtsjahrgangs 1978 vorlegen. Wenn dieser Tarif einen Rechnungszins von 0,25\u00a0% aufweist und die vom Versorgungstr\u00e4ger zur Kalkulation der Leistungen angewendeten Sterbetafeln bereits damals die heute bekannte Tendenz zur L\u00e4ngerlebigkeit punkgenau trafen, mag die Versorgung zu den jetzt konzipierten miserablen Bedingungen begr\u00fcndet werden. Anderenfalls zu den Bedingungen der Quellversorgung. Ich verwette eine Kiste guten Rotweins, dass die ERGO diesen Nachweis nicht f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr das von der ERGO beklagte Dilemma einer nicht kostenneutralen Teilung der Versorgung habe ich einen einfachen L\u00f6sungsvorschlag: Die ERGO legt das Vertragsende f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Ehefrau auf das gleiche Datum wie im Vertrag f\u00fcr den ausgleichspflichtigen Ehemann vorgesehen. Dann ist die Frau 64 Jahre alt und freut sich \u00fcber 12.700 \u20ac, anstatt drei Jahre sp\u00e4ter nur 8.632 \u20ac zu bekommen, und die ERGO kann der Zukunft kopfschmerzfrei entgegensehen. Denn: Auch auf Gewinne, die aus der Anwendung nichtiger Vertragsklauseln erzielt werden, sind Steuern zu zahlen. Dann w\u00fcrde sich die ERGO selbst auch ernst nehmen, statt die Justiz zu veralbern. \u201e<em>Der Aufwand<\/em>\u201c schrieb die ERGO, m\u00fcsse \u201e<em>ex ante zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns<\/em>\u201c kalkuliert werden.<\/p>\n<p>Ganz abgesehen davon: Wenn die ERGO auf dem Tarifwechsel besteht, handelt es sich nicht um eine interne, sondern eine externe Teilung. Zwar beim gleichen Versorgungstr\u00e4ger, aber eben nach anderem Tarif (BGH v. 18.8.2021 \u2013 XII ZB 359\/19, FamRZ 2021, 1955 = FamRB 2022, 12). Dann darf der Versorgungstr\u00e4ger aber auch keine Kosten nach \u00a7 13 VersAusglG erheben, die im konkreten Fall aber mit 250 \u20ac recht g\u00fcnstig ausfielen.<\/p>\n<p>Und noch zum Schluss \u2013 liebe ERGO \u2013 \u201eWe give you facts \u2013 no fiction\u201c.<\/p>\n<p><strong>Beraterhinweis:<\/strong> Ziff. 5 der Teilungsordnung privater Versorgungtr\u00e4ger, wonach nach interner Teilung die Versorgung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf der Basis der bei Rechtskraft \u201eaktuellen Versicherungsbedingungen\u201c begr\u00fcndet wird, ist angesichts stetig gesunkener Garantiezinsen eine absolute \u201eVersorgungsvernichtung\u201c. Ohne ausdr\u00fcckliche Korrektur in der Tenorierung werden die ausgleichsberechtigten Personen um erhebliche Versorgungsanspr\u00fcche gesch\u00e4digt. Deshalb muss sowohl bei privaten, aber auch bei betrieblichen Versorgungtr\u00e4gern stets gepr\u00fcft werden, ob bei interner Teilung auf die \u201eaktuellen\u201c Vertragsbedingungen oder die der Quellversorgung verwiesen wird. Das zu \u00fcbersehen, d\u00fcrfte ein haftungstr\u00e4chtiger Fehler sein.<\/p>\n<p>Richtigerweise w\u00e4re wie folgt zu tenorieren: \u201e<em>Zu Lasten des Anrechts der &lt;ausgleichspflichtigen Person&gt; bei der &lt;Versorgungstr\u00e4ger nebst VersNr.&gt; wird zu Gunsten der &lt;ausgleichsberechtigten Person&gt; bezogen auf den &lt;Ehezeitende&gt; eine Versorgung aus einem Ausgleichswert in H\u00f6he von &lt;\u2026 \u20ac (Kapital\/Rente)&gt; nach Ma\u00dfgabe der Teilungsordnung &lt;des Versorgungstr\u00e4gers in der Fassung vom \u2026&gt; mit der Ma\u00dfgabe begr\u00fcndet, dass abweichend von &lt;\u2026Ziff. 5\u2026&gt; der Teilungsordnung auf das zu begr\u00fcndende Anrecht <strong>Rechnungszins <\/strong>und <strong>Sterbetafel<\/strong> der auszugleichenden Versorgung anzuwenden sind.<\/em>\u201c<\/p>\n<p><strong><br \/>\nDiese und andere Probleme des Versorgungsausgleichs<\/strong> m\u00f6chte ich mit Ihnen zuk\u00fcnftig mittwochs um 11:00 Uhr in Form einer Videokonferenz diskutieren. Anmeldung \u2013 nur f\u00fcr Kolleginnen und Kollegen \u2013 zu meiner \u201e<strong>Kaffeerunde Versorgungsausgleich<\/strong>\u201c \u00fcber <a href=\"mailto:hauss@anwaelte-du.de\"><em>hauss@anwaelte-du.de<\/em><\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 44 Jahren f\u00fchre ich einen \u201eKuriosit\u00e4ten-Ordner\u201c. Auf die Idee brachte mich ein Mandant zu Beginn meiner Anwaltslaufbahn, noch als Referendar. Dieser (eine rheinische Frohnatur) gaunerte Briefmarkenfreunden ihre teils wertvollen Sammlungen mit dem Versprechen hoher Verkaufserl\u00f6se ab, ohne diese jemals an die Opfer zu leiten. 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