{"id":811,"date":"2022-02-08T15:09:25","date_gmt":"2022-02-08T14:09:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=811"},"modified":"2022-02-08T15:09:25","modified_gmt":"2022-02-08T14:09:25","slug":"keine-abaenderung-kindschaftsrechtlicher-entscheidungen-und-gebilligter-vergleiche-um-jeden-preis-olg-frankfurt-v-30-12-2021-6-uf-237-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/02\/08\/keine-abaenderung-kindschaftsrechtlicher-entscheidungen-und-gebilligter-vergleiche-um-jeden-preis-olg-frankfurt-v-30-12-2021-6-uf-237-21\/","title":{"rendered":"Keine Ab\u00e4nderung kindschaftsrechtlicher Entscheidungen und gebilligter Vergleiche um jeden Preis (OLG Frankfurt v. 30.12.2021 \u2013 6 UF 237\/21)"},"content":{"rendered":"<p>Die \u00dcberzeugung Verfahrensbeteiligter davon, dass eine familiengerichtliche Entscheidung dem Kindeswohl entsprechen, aber gerade nicht ihre pers\u00f6nliche Einsch\u00e4tzung zwingender Ma\u00dfstab dieser Entscheidung sein muss, kann sich gelegentlich als sehr schwierig erweisen. Allzu h\u00e4ufig ger\u00e4t bei der Einleitung kindschaftsrechtlicher Verfahren der allein ma\u00dfgebliche Blick auf die Interessen und Belange des Kindes in den Hintergrund. In einem aktuellen Verfahren hat sich das OLG Frankfurt anl\u00e4sslich eines eingeleiteten Ab\u00e4nderungsverfahrens mit dieser Problematik auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erstrebte ein langj\u00e4hriger Bekannter der Kindesmutter, der seit der Geburt deren nun 11-j\u00e4hrigen Kindes bis zum endg\u00fcltigen Zerw\u00fcrfnis mit der Mutter &#8211; im April 2020 &#8211; regelm\u00e4\u00dfigen Kontakt mit dem Kind unterhielt und sich in der Vaterrolle sah, eine Umgangsregelung. Ein erster Umgangsantrag im Jahr 2020 blieb erfolglos. Im November 2011 begehrte er erneut eine Umgangsregelung, wobei wiederum eine Verfahrenseinleitung durch das Familiengericht abgelehnt wurde. Die dagegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das OLG Frankfurt im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Anregung in beiden Instanzen keine Tatsachen vorgetragen hatte, die aus Gr\u00fcnden des Kindeswohls eine \u00c4nderung der fr\u00fcheren ablehnenden gerichtlichen Entscheidung als m\u00f6glich h\u00e4tten erscheinen lassen. Dar\u00fcber hinaus seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine ver\u00e4nderte Sachlage ersichtlich, aus denen f\u00fcr den Senat weitere Ermittlungen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes angezeigt seien. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4ume selbst ein, dass sich an der Sachlage nichts ge\u00e4ndert habe. Er erstrebe lediglich eine nochmalige \u00dcberpr\u00fcfung der fr\u00fcheren erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt hat dem Beschwerdef\u00fchrer vorgehalten, dass angesichts seiner nach wie vor bestehenden massiven Kritik am Erziehungsverhalten der Kindesmutter nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass sich sein Verh\u00e4ltnis zu ihr verbessert habe und er ihren Erziehungsvorrang respektiere. W\u00e4hrend die Mutter nach wie vor sorgeberechtigt sei und mit dem Jugendamt zusammenarbeite, halte der Beschwerdef\u00fchrer nur seine Vorw\u00fcrfe aufrecht und reflektiere seine Sichtweise in keiner Weise.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend im Rahmen des \u00a7 1684 BGB der Gesetzgeber im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Kind und seinen Eltern davon ausgeht, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, gilt nach \u00a7 1685 BGB f\u00fcr den Umgangsbegehrenden, dass die Kindeswohldienlichkeit des Umgangskontakts zun\u00e4chst festgestellt werden muss.<\/p>\n<p>Ebenso ist die Kindeswohldienlichkeit aber auch wesentlicher Ma\u00dfstab der Ab\u00e4nderung einer bestehenden Sorge- oder Umgangsregelung. Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie gerichtlich gebilligte Vergleiche k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 1696 BGB einer \u00c4nderung zugef\u00fchrt werden, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig ber\u00fchrenden Gr\u00fcnden angezeigt ist. Bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt dabei, dass nicht jede \u00c4nderung Anlass f\u00fcr ein Ab\u00e4nderungsverfahren sein kann; erst recht gen\u00fcgt die blo\u00dfe Berufung auf eine angeblich falsche Ausgangsentscheidung nicht. Kinder sollen vor fortlaufenden Verfahren gesch\u00fctzt und f\u00fcr sie eine stabile, dauerhafte Lebens- und Sorgesituation gew\u00e4hrleistet werden. Ein geltend gemachter Ab\u00e4nderungsgrund muss so gewichtig sein, dass er etwaige mit der erstrebten \u00c4nderung verbundene Nachteile deutlich \u00fcberwiegt, und zwar unter Einschluss des Kontinuit\u00e4tsgrundsatzes.<\/p>\n<p>Diesen strengen Anforderungen wird, wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung zutreffend hervorgehoben hat, sicherlich ein Antragsbegehren nicht gerecht, das deutlich die eigenzentrierten Vorstellungen des Antragstellers erkennen l\u00e4sst, der zudem nicht einmal den Erziehungsvorrang des anderen Elternteils zu akzeptieren bereit ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcberzeugung Verfahrensbeteiligter davon, dass eine familiengerichtliche Entscheidung dem Kindeswohl entsprechen, aber gerade nicht ihre pers\u00f6nliche Einsch\u00e4tzung zwingender Ma\u00dfstab dieser Entscheidung sein muss, kann sich gelegentlich als sehr schwierig erweisen. 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