{"id":814,"date":"2022-03-01T10:35:58","date_gmt":"2022-03-01T09:35:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=814"},"modified":"2022-03-01T10:35:58","modified_gmt":"2022-03-01T09:35:58","slug":"vorsicht-bei-der-namensaenderung-olg-bamberg-v-13-12-2021-7-uf-238-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/03\/01\/vorsicht-bei-der-namensaenderung-olg-bamberg-v-13-12-2021-7-uf-238-21\/","title":{"rendered":"Vorsicht bei der Namens\u00e4nderung (OLG Bamberg v. 13.12.2021 \u2013 7 UF 238\/21)"},"content":{"rendered":"<p>Entsprechend der steigenden Anzahl der Inpflegenahmen von Kindern und den auch l\u00e4ngeren Verbleibenszeiten in den Pflegefamilien, werden diese auch immer mehr zur eigentlichen sozialen Familie der Kinder, so dass sich nachvollziehbar der Wunsch eines Pflegekindes zu einer Namensgleichheit mit seiner sozialen Familie ergeben kann. Die im Kontext einer erstrebten Namens\u00e4nderung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten zeigt die aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg v. 13.12.2021 &#8211; 7 UF 238\/21, FamRB 2022, 98 auf.<\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt erstrebte das seit neun Jahren in einer Pflegefamilie lebende Kind die \u00c4nderung seines Nachnamens. Zu seiner sorgeberechtigten Mutter unterhielt es auf eigenen Wunsch bereits seit 2017 keinen Kontakt mehr. Gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts, mit der der Mutter das Recht zur Beantragung einer Namens\u00e4nderung sowie der damit zusammenh\u00e4ngenden Erkl\u00e4rungen entzogen und eine Erg\u00e4nzungspflegschaft angeordnet wurde, legte die Mutter Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Beschwerde zur\u00fcckgewiesen und darauf verwiesen, dass eine Namens\u00e4nderung dann erforderlich ist, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile f\u00fcr das Kind zu bef\u00fcrchten sind und die unterbliebenen \u00c4nderung zumindest einen so erheblichen Nachteil f\u00fcr das Kind darstellt, dass ein verst\u00e4ndiger, sich sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen w\u00fcrde. Zu pr\u00fcfen ist dabei, ob auch eine verwaltungsgerichtliche Namen\u00e4nderung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, wobei nach \u00a7 3 Abs. 1 Nam\u00c4ndG ein wichtiger Grund f\u00fcr die \u00c4nderung des Familiennamens eines Pflegekindes in den Namen der Pflegefamilie bestehen kann, wenn die \u00c4nderung f\u00fcr das Wohl des Kindes erforderlich ist und \u00fcberwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>Das OLG Bamberg greift in seiner Entscheidung und bei der Bewertung des beim Familiengericht eingereichten Antrags auf Genehmigung eines vom Erg\u00e4nzungspfleger beabsichtigten Verfahrens auf Namens\u00e4nderung eine grundlegende Entscheidung des BGH zu dieser Sachverhaltskonstellation auf. In einer Entscheidung vom 8.1.2020 hat der BGH klargestellt, dass im Zuge einer beantragten Genehmigung eines beabsichtigten Namens\u00e4nderungsantrags es der besonderen Ber\u00fccksichtigung der Zust\u00e4ndigkeitsverteilung zwischen Familiengericht und Verwaltungsbeh\u00f6rde bzw. Verwaltungsgericht bedarf (BGH v. 8.1.2020 &#8211;\u00a0 XII ZB 478\/17, FamRB 2020, 183). Das Familiengericht darf allein \u00fcber die Genehmigung des \u00c4nderungsantrags entscheiden. Die Entscheidung zur Namens\u00e4nderung als solche obliegt allein den Verwaltungsbeh\u00f6rden bzw. dem Verwaltungsgericht. Hierbei haben die Verwaltungsbeh\u00f6rden unter Abw\u00e4gung aller privaten und \u00f6ffentlichen Belange dar\u00fcber zu befinden, ob ein wichtiger Grund f\u00fcr die Namens\u00e4nderung vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die Namens\u00e4nderung dem Wohl des Kindes f\u00f6rderlich ist und keine \u00fcberwiegenden Interessen an der Beibehaltung des Namens bestehen. Ein etwaiger Widerspruch der leiblichen Eltern ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG v. v. 24.4.1987 \u2013 7 C 120\/86, FamRZ 1987, 807) jedenfalls dann unerheblich wenn sie tats\u00e4chlich keine Elternverantwortung wahrnehmen. Eine im familiengerichtlichen Verfahren notwendige Gewichtung der f\u00fcr und gegen die Namens\u00e4nderung sprechenden Umst\u00e4nde ist im Zweifel der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde bzw. dem Verwaltungsgericht zu \u00fcberlassen. Im familiengerichtlichen Verfahren ist daher inzident zu pr\u00fcfen, ob in einem etwaigen verwaltungsrechtlichen Verfahren auf der Grundlage des \u00a7 3 Nam\u00c4ndG eine Namens\u00e4nderung genehmigt w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entsprechend der steigenden Anzahl der Inpflegenahmen von Kindern und den auch l\u00e4ngeren Verbleibenszeiten in den Pflegefamilien, werden diese auch immer mehr zur eigentlichen sozialen Familie der Kinder, so dass sich nachvollziehbar der Wunsch eines Pflegekindes zu einer Namensgleichheit mit seiner sozialen Familie ergeben kann. 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