{"id":823,"date":"2022-04-21T15:48:16","date_gmt":"2022-04-21T13:48:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=823"},"modified":"2022-04-21T15:48:16","modified_gmt":"2022-04-21T13:48:16","slug":"keine-auskunft-bei-kindeswohlabtraeglichen-motiven-olg-bamberg-v-14-3-2021-2-uf-29-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/04\/21\/keine-auskunft-bei-kindeswohlabtraeglichen-motiven-olg-bamberg-v-14-3-2021-2-uf-29-22\/","title":{"rendered":"Keine Auskunft bei kindeswohlabtr\u00e4glichen Motiven (OLG Bamberg v. 14.3.2021 \u2013 2 UF 29\/22)"},"content":{"rendered":"<p>Ein Elternteil, der nicht unmittelbar die Obhut \u00fcber ein Kind aus\u00fcbt, kann in seinen M\u00f6glichkeiten der Informationserlangung zur Entwicklung des Kindes eingeschr\u00e4nkt sein, etwa folgend aus einer gro\u00dfen r\u00e4umlichen Distanz, die einer engen Umgangstaktung entgegensteht, aber auch aus einer tats\u00e4chlichen Kontakteinschr\u00e4nkung bis hin zum Umgangsausschluss. Gleichwohl soll dieser Elternteil grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit haben, sich durch Ausk\u00fcnfte des Obhutselternteils \u00fcber die Entwicklung des Kindes zu informieren und somit zumindest indirekt am Leben des Kindes teilzuhaben. Zwingende Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs nach \u00a7 1686 BGB bzw. \u00a7 1686a BGB ist jedoch, dass der Anspruch dem Kindeswohl nicht widerspricht. Mit einem \u2013 vor allem f\u00fcr die unmittelbar betroffenen Kinder \u2013 sehr tragischen Sachverhalt hat sich das OLG Bamberg in einer aktuellen Entscheidung befasst.<\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der Antragsteller rechtskr\u00e4ftig zu einer mehrj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \u2013 auch zu Lasten seiner damals noch minderj\u00e4hrigen, mittlerweile vollj\u00e4hrigen dritten Tochter \u2013 sowie wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden. Ihm war u.a. die strafbewehrte Weisung erteilt worden, zu seinen T\u00f6chtern \u2013 von denen zwei noch minderj\u00e4hrig waren (geb. 2004 und 2007) \u2013 sowie seiner geschiedenen Ehefrau keinen Kontakt aufzunehmen. Ein von ihm geltend gemachter Auskunftsanspruch, gerichtet auf die Vorlage aktueller Bilder sowie der Zeugnisse der letzten f\u00fcnf Jahre seiner T\u00f6chter wurde zur\u00fcckgewiesen. Die von ihm eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Es ist nach dem Senat bereits zweifelhaft, ob ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung gegeben ist, da das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten scheint und der Antragsteller mit seinem Begehren vielmehr die Aufhebung bestehender Kontaktverbote und die R\u00fcckkehr zur Familie geltend macht. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses zum Erhalt der beantragten Ausk\u00fcnfte konnte letztlich dahinstehen. Zur Begr\u00fcndung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs hat der Senat insb. ausgef\u00fchrt, dass im Rahmen der durchzuf\u00fchrenden Kindeswohlpr\u00fcfung der Kindeswille besondere Bedeutung habe. Dies gelte unter dem Aspekt der Selbstbestimmung vor allem bei Jugendlichen. Im konkreten Fall h\u00e4tten sich beide T\u00f6chter gegen die Erteilung von Ausk\u00fcnften ausgesprochen. Beide w\u00fcnschten nicht, dass der Antragsteller Fotos oder sonstige pers\u00f6nliche Informationen von ihnen erhalte, da sie selbst von dessen Taten, d.h. der Fertigung einer kinderpornographischen Bilddatei, betroffen gewesen seien. Auch k\u00f6nnte der Antragsteller anhand der Angaben in den Schulzeugnissen den Schulort erfahren und dort m\u00f6glicherweise ein Zusammentreffen herbeif\u00fchren. Dieser Wille der T\u00f6chter sei anhand der famili\u00e4ren Vorgeschichte verst\u00e4ndlich und nachvollziehbar. Um das Auskunftsbegehren zu verneinen bed\u00fcrfe es keiner Kindeswohlgef\u00e4hrdung. Es sei daher letztlich unerheblich, warum und ggf. unter welchem Einfluss der Antragsteller die abgeurteilten Straftaten begangen habe.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch, wie er bereits gem. \u00a7 1686 BGB f\u00fcr jeden rechtlichen Elternteil existierte, wurde im Jahr 2013 mit \u00a7 1686a BGB auch auf die leiblichen, nicht rechtlichen V\u00e4ter erweitert. F\u00fcr beide Anspruchsgrundlagen gilt, dass sie dem Antragsteller die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, sich \u00fcber die Kindesentwicklung in angemessener Form in Kenntnis zu setzen, wobei der die Auskunft Begehrende an den eingeforderten Informationen ein berechtigtes Interesse haben muss. W\u00e4hrend f\u00fcr \u00a7 1686 BGB unerheblich ist, ob sich der Antragsteller l\u00e4ngere Zeit nicht um das Kind gek\u00fcmmert hat, ist f\u00fcr \u00a7 1686a BGB ein gezeigtes ernsthaftes Interesse des Vaters an dem Kind zwingende Voraussetzung des Anspruchs.<\/p>\n<p>Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt der tatbestandlichen Pr\u00fcfung beider Normen. Die erteilte Auskunft darf dem Kindeswohl nicht widersprechen, d.h., es darf keine akute Gefahr dahin gehend bestehen, dass die erteilten Informationen missbr\u00e4uchlich verwendet werden, so dass die Auskunft auch nur verweigert werden kann, wenn keine milderen Mittel zum Schutz des Kindes zur Verf\u00fcgung stehen. Mit zunehmendem Alter eines Kindes bedarf es besonderer Ber\u00fccksichtigung, ob zu h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Angelegenheiten Auskunft begehrt wird, deren Offenlegung etwa bei einem fast vollj\u00e4hrigen Jugendlichen nicht mehr in Betracht kommt bzw. das Kind dann auch selbst entscheiden kann, ob es zu \u00e4rztlichen Untersuchungen oder seinem politischen Engagement \u00fcberhaupt zu Ausk\u00fcnften bereit ist.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls als zentraler Tatbestandsvoraussetzung eines Auskunftsanspruchs l\u00e4sst die Entscheidung des OLG Bamberg keinerlei kritische Anmerkung zu. Ob dies auch mit Blick auf das Unrechtsbewusstsein bzw. die emphatischen F\u00e4higkeiten des Antragstellers im konkret entschiedenen Sachverhalt so bewertet werden kann, erscheint mehr als fraglich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Elternteil, der nicht unmittelbar die Obhut \u00fcber ein Kind aus\u00fcbt, kann in seinen M\u00f6glichkeiten der Informationserlangung zur Entwicklung des Kindes eingeschr\u00e4nkt sein, etwa folgend aus einer gro\u00dfen r\u00e4umlichen Distanz, die einer engen Umgangstaktung entgegensteht, aber auch aus einer tats\u00e4chlichen Kontakteinschr\u00e4nkung bis hin zum Umgangsausschluss. 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