{"id":840,"date":"2022-06-20T18:17:21","date_gmt":"2022-06-20T16:17:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=840"},"modified":"2022-06-21T18:46:07","modified_gmt":"2022-06-21T16:46:07","slug":"achtung-bei-abtrennung-des-versorgungsausgleichs-in-versorgungsbezugsfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/06\/20\/achtung-bei-abtrennung-des-versorgungsausgleichs-in-versorgungsbezugsfaellen\/","title":{"rendered":"Achtung bei Abtrennung des Versorgungsausgleichs in Versorgungsbezugsf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der Fall:<\/strong><em> M(63) bezieht als dienstunf\u00e4higer Beamter eine Versorgung i.H.v. 3.500 \u20ac. F(61) hat einen ehezeitlichen Ausgleichsanspruch i.H.v. 1.200 \u20ac. Aus ihrem Anrecht in der DRV h\u00e4tte M einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 500 \u20ac.<br \/>\n<\/em><em>M ist anwaltlich nicht vertreten. Das Gericht trennt im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten den Versorgungsausgleich aus dem Verbund ab. Vier Jahre sp\u00e4ter beantragt F die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs.<br \/>\n<\/em><em>Der Versorgungstr\u00e4ger verlangt von M 48 x 1.200 \u20ac = 57.600 \u20ac Versorgungs\u00fcberzahlung. M stellt daraufhin den Antrag auf Aussetzung der Versorgungsk\u00fcrzung nach \u00a7 35 VersAusglG und verlangt die Reduktion der Forderung auf 48 x (1.200 \u2013 500) = 33.600 \u20ac.<\/em><\/p>\n<p>Der bereits eine Versorgung beziehende vorzeitig pensionierte ausgleichsberechtigte verbeamtete Ehegatte f\u00fcrchtet die Versorgungsk\u00fcrzung durch den Versorgungsausgleich und emp\u00f6rt sich insbesondere dar\u00fcber, dass er aus der ihm zustehenden Versorgung des anderen Ehegatten \u2013 mangels Erf\u00fcllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen \u2013 keine Versorgung beziehen kann. Sowohl Laien, als auch anwaltlich vertretene Beteiligte verfallen daher auf den Gedanken, den Versorgungsausgleich aus dem Verbund abzutrennen und erst dar\u00fcber entscheiden zu lassen, wenn der andere Ehegatte aus der ihm zustehenden Versorgung Leistungen beziehen kann.<\/p>\n<p>Folge dieses Verhaltens ist, dass die ausgleichspflichtige Person die Versorgung zun\u00e4chst ungek\u00fcrzt erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zweierlei ist dabei jedoch zu beachten:<\/p>\n<ol>\n<li>Wird der Versorgungsausgleich sp\u00e4ter \u2013 bezogen auf das Ehezeitende \u2013 durchgef\u00fchrt, steht dem Versorgungstr\u00e4ger der Beamtenversorgung wegen der dann feststehenden Versorgungs\u00fcberzahlungen ein R\u00fcckforderungsanspruch gegen den Beamten nach \u00a7 52 BeamtVG zu. Die Norm verweist auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB und l\u00e4sst die Entreicherungseinrede nicht zu, da die Zuvielzahlung dem Versorgungsbezieher bekannt ist (sonst w\u00e4re ja nicht die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens aus dem Verbund beantragt worden).<br \/>\nBereicherungsrechtliche Anspr\u00fcche unterliegen aber der 3-j\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung (\u00a7 197 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Da der Anspruch erst mit der Entscheidung \u00fcber den Versorgungsausgleich entsteht, besteht der bereicherungsrechtliche Anspruch des Versorgungstr\u00e4gers ggf. \u00fcber viele Jahre r\u00fcckwirkend.<br \/>\nDem \u201e\u00fcberzahlten\u201c Versorgungsbeziehers bleibt dann nur die \u201emitleidsdogmatisch\u201c erkl\u00e4rbare Billigkeitseinrede (\u00a7 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) und die Hoffnung auf Einsicht und Zustimmung \u201eder obersten Dienstbeh\u00f6rde\u201c zum vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Absehen auf Geltendmachung der R\u00fcckforderung.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"2\">\n<li>Vergessen wird leider oft, dass der eine Versorgung beziehende Beamte nach \u00a7 35 VersAusglG die Aussetzung seiner Versorgungsk\u00fcrzung in der H\u00f6he beantragen kann und <em>muss<\/em>, soweit er aus der zu seinen Gunsten auszugleichenden Versorgung keine Leistungen beziehen kann. Dieser Antrag sollte in Versorgungsbezugsf\u00e4llen zur Vermeidung nicht revisibler Nachteile stets bereits mit Einleitung des Scheidungsverfahrens gestellt werden, da er nicht zur\u00fcckwirkt (OVG Saarlouis v. 16.3.2022 \u2013 1 A 34\/21 FamRB 2022, 217 [<em>Hau\u00df<\/em>]).<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong><u>Beraterhinweis<\/u><\/strong> \u00a7 35 VersAusglG erm\u00f6glicht die Aussetzung von Versorgungsk\u00fcrzungen nur bei den \u00f6ffentlich-rechtlichen Grundversorgungen nach \u00a7 32 VersAusglG. Im Regelfall will ein verbeamteter Versorgungsbezieher durch Verz\u00f6gerung der Entscheidung \u00fcber den Versorgungsausgleich in den Genuss der ungek\u00fcrzten Versorgung kommen. Das ist nachvollzieh-, aber meist nicht realisierbar, weil irgendwann der andere Ehegatte in Versorgungsbezug geht und dann auf Entscheidung des Versorgungsausgleichs dringen wird.<\/p>\n<p>Dem Interesse des Versorgungsbeziehers kann man dadurch Rechnung tragen, dass eine Verrechnungsvereinbarung auf Renten- oder Kapitalwertbasis zwischen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rente des anderen Ehegatten geschlossen wird. Im langj\u00e4hrigen Vergleich ist die Dynamik beider Versorgungssysteme nahezu identisch,<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> weshalb eine Verrechnung meist unproblematisch ist.<\/p>\n<p>Kommt es zu keiner saldierenden Vereinbarung, ist der Antrag nach \u00a7 35 VersAusglG auf Aussetzung der Versorgungsk\u00fcrzung zu stellen. Das sollte bereits im Scheidungsverfahren geschehen und die Mandantschaft dringend darauf hingewiesen werden. Anderenfalls drohen haftungsrechtliche Konsequenzen f\u00fcr die anwaltliche Vertretung.<\/p>\n<p>Die Verschleppung der Versorgungsausgleichsentscheidung und ihre Abtrennung aus dem Verbund birgt die Gefahr, Unterhaltsanspr\u00fcche des Versorgungsbeziehers gegen den anderen Ehegatten nach der durch den Versorgungsausgleich bedingten Versorgungsk\u00fcrzung zu verlieren. W\u00e4hrend n\u00e4mlich die R\u00fcckforderung der Versorgungs\u00fcberzahlung r\u00fcckwirkend auf das Ehezeitende vom Versorgungstr\u00e4ger geltend gemacht wird, k\u00f6nnen Unterhaltsanspr\u00fcche f\u00fcr den \u00dcberzahlungszeitraum nicht erhoben werden, wenn in dieser Zeit ein unterhaltsrechtlicher Bedarf \u2013 wegen der \u00dcberzahlung \u2013 nicht gegeben war.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Mit leichten Vorteilen z.G. der gesetzlichen RV, weil diese \u2013 jedenfall bei einem Rentenbeginn vor 2040 \u2013 geringer besteuert wird (\u00a7 22 EStG) und einen Zuschuss in H\u00f6he der H\u00e4lfte des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags (derzeit 7,3 %) auch f\u00fcr die Privatversicherung der Beamten zahlt (\u00a7 315 SGB VI).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Fall: M(63) bezieht als dienstunf\u00e4higer Beamter eine Versorgung i.H.v. 3.500 \u20ac. F(61) hat einen ehezeitlichen Ausgleichsanspruch i.H.v. 1.200 \u20ac. 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