{"id":85,"date":"2016-07-26T11:34:28","date_gmt":"2016-07-26T09:34:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=85"},"modified":"2016-07-26T11:34:28","modified_gmt":"2016-07-26T09:34:28","slug":"verzicht-auf-trennungsunterhalt-immer-unwirksam-verbleiben-nach-der-neueren-rechtsprechung-des-bgh-ueberhaupt-noch-gestaltungsmoeglichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/07\/26\/verzicht-auf-trennungsunterhalt-immer-unwirksam-verbleiben-nach-der-neueren-rechtsprechung-des-bgh-ueberhaupt-noch-gestaltungsmoeglichkeiten\/","title":{"rendered":"Verzicht auf Trennungsunterhalt immer unwirksam &#8211; Verbleiben nach der neueren Rechtsprechung des BGH \u00fcberhaupt noch Gestaltungsm\u00f6glichkeiten?"},"content":{"rendered":"<p>Sehr h\u00e4ufig wird von Eheleuten, die in Trennung leben, der Wunsch an die beratenden Rechtsanw\u00e4lte herangetragen, s\u00e4mtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen abschlie\u00dfend endg\u00fcltig zu regeln, da ein gro\u00dfes Bed\u00fcrfnis nach Planungssicherheit f\u00fcr die Zukunft besteht. Fast immer sind die Eheleute in diesen F\u00e4llen auch bereit, etwaige finanzielle Nachteile, die sich aus einer solchen endg\u00fcltigen und abschlie\u00dfenden Regelung ergeben k\u00f6nnten, zu Gunsten des Rechtsfriedens hinzunehmen. Entsprechend entsetzt reagieren die Mandanten in diesen F\u00e4llen meist auf den Hinweis, dass ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt (den zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung zu zahlenden Unterhalt) f\u00fcr die Zukunft schlicht nicht m\u00f6glich ist. Selbst durch notariell beurkundeten Vertrag kann allenfalls auf den nachehelichen Unterhalt (den nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlenden Unterhalt) verzichtet werden. Der Verzicht auf den Trennungsunterhalt f\u00fcr die Zukunft ist hingegen gesetzlich vollst\u00e4ndig ausgeschlossen (\u00a7 1614 Abs. 1 BGB). Angesichts der Vielzahl von M\u00f6glichkeiten, eine Scheidung auch nach Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung \u00fcber Monate, wenn nicht gar Jahre, zu verz\u00f6gern und der h\u00e4ufig ganz erheblichen H\u00f6he der im Raum stehenden Unterhaltsanspr\u00fcche, ergibt sich durch diese Rechtslage eine f\u00fcr die Einigungsbereiten meist schwer ertr\u00e4gliche Unsicherheit. Daher bem\u00fchen sich Rechtsanw\u00e4lte und auch Notare immer wieder, M\u00f6glichkeiten zu finden, das gesetzliche Verbot des Verzichts auf den Trennungsunterhalt f\u00fcr die Zukunft &#8211; dem Wunsch ihrer Mandanten entsprechend &#8211; zu umgehen oder zumindest so gut wie m\u00f6glich aufzuweichen.<\/p>\n<p><strong>I. Bisherige Umgehungsversuche<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong>\u201epacta de non petendo\u201c<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Bis zur Entscheidung des BGH v. 29.1.2014 &#8211; XII ZB 303\/13, FamRZ 2014, 629 = FamRB 2014, 162 war es beispielsweise nicht un\u00fcblich, dass in den Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwar nicht auf den Unterhaltsanspruch als solchen verzichtet wurde, sondern stattdessen vereinbart wurde, dass der Unterhaltsanspruch zwar Bestand haben sollte, die Vertragsparteien diesen aber nicht geltend machen w\u00fcrden (sog. pacta de non petendo). Mit diesem doch recht augenf\u00e4lligen Versuch, die gesetzliche Regelung zu umgehen, hat der BGH mit dem genannten Beschluss aufger\u00e4umt und ganz klar erkl\u00e4rt, dass auch eine solche Vereinbarung unwirksam ist, weil sie letztlich die gleichen Folgen zeitigt wie ein ausdr\u00fccklicher Verzicht auf den Trennungsunterhalt f\u00fcr die Zukunft.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Festlegung einer H\u00f6chstgrenze f\u00fcr den Trennungsunterhalt<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Seither wird in Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen h\u00e4ufig versucht, wenigstens eine H\u00f6chstgrenze f\u00fcr den Trennungsunterhalt festzulegen. Auch die Festlegung einer H\u00f6chstgrenze ist allerdings nach dem Beschluss des BGH v. 30.9.2015 &#8211; XII ZB 1\/15, FamRZ 2015, 2131 = FamRB 2015, 447 grunds\u00e4tzlich als Versto\u00df gegen das gesetzliche Verbot eines Verzichts auf den Trennungsunterhalt anzusehen. Einen gewissen Spielraum l\u00e4sst der BGH den Anw\u00e4lten und Mandanten immerhin, indem er Regelungen, die einen um nur bis zu 20\u00a0% niedrigeren als den geschuldeten Trennungsunterhaltsbetrag als H\u00f6chstgrenze festlegen, noch als \u201eAusgestaltung\u201c des Trennungsunterhaltsanspruchs akzeptiert und hierin somit keinen unzul\u00e4ssigen Verzicht sieht.<\/p>\n<p><strong>II. Risiken einer unwirksamen Regelung zum Trennungsunterhalt in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn der BGH in seiner neueren Rechtsprechung den Eheleuten hier einen gewissen Gestaltungsspielraum einr\u00e4umt, ist es \u00e4u\u00dferst risikoreich, eine H\u00f6chstgrenze f\u00fcr den Trennungsunterhalt in eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aufzunehmen.<\/p>\n<p>Einer der Risikofaktoren liegt darin, dass es den beratenden Anw\u00e4lten in diesen F\u00e4llen h\u00e4ufig unm\u00f6glich ist, auch nur ann\u00e4hernd festzustellen, wie hoch der geschuldete Trennungsunterhalt tats\u00e4chlich w\u00e4re. Gerade einigungsbereite Eheleute haben h\u00e4ufig (verst\u00e4ndlicherweise) keinerlei Bed\u00fcrfnis, sich wochen- und monatelang mit ihren Einkommens- und Darlehensunterlagen oder gar teuren Sachverst\u00e4ndigengutachten bzgl. Wohnwerten o.\u00e4. auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Selbst wenn eine ann\u00e4hernd zutreffende Sch\u00e4tzung gelingt, kann eine urspr\u00fcnglich noch wirksame H\u00f6chstgrenze f\u00fcr den Trennungsunterhalt, die nur 20\u00a0% unter dem gesetzlich geschuldeten liegt, im Lauf der Zeit unwirksam werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich etwa durch eine Einkommenserh\u00f6hung des Unterhaltsschuldners oder durch einen Einkommenseinbruch des Unterhaltsberechtigten der Trennungsunterhaltsanspruch nachtr\u00e4glich erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Noch schlimmer wird es dann, wenn vers\u00e4umt wurde festzuhalten, dass die \u00fcbrige Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch dann weiter gelten soll, wenn die Regelung zum Trennungsunterhalt unwirksam sein sollte. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH ist n\u00e4mlich ohne eine solche ausdr\u00fcckliche Regelung grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel sich auf den gesamten Vertrag erstreckt (\u00a7 139 BGB). Mit dem Wegfall der Regelung zum Trennungsunterhalt sind ggf. dann also auch etwaige Verzichtserkl\u00e4rungen bzgl. nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich hinf\u00e4llig.<\/p>\n<p><strong>III. Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt f\u00fcr die Zukunft ist immer unwirksam. Das gilt auch f\u00fcr vertragliche Gestaltungen, die zwar keinen ausdr\u00fccklichen Verzicht auf den Anspruch beinhalten, aber sich im Ergebnis genauso auswirken. Auch ein teilweiser Verzicht auf den Trennungsunterhalt in Form einer H\u00f6chstbetragsklausel ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der vereinbarte Betrag dem tats\u00e4chlich geschuldeten Betrag entsprach, sich der Unterhaltsanspruch jedoch durch \u00c4nderung der Einkommensverh\u00e4ltnisse im Nachhinein erh\u00f6ht. Nur dann, wenn die H\u00f6chstbetragsregelung noch als \u201eAusgestaltung\u201c des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs betrachtet werden kann, h\u00e4lt eine solche Regelung stand. Dies ist nur dann der Fall, wenn der vereinbarte Unterhalt nicht mehr als 20\u00a0% unter dem gesetzlich geschuldeten liegt. Ist eine Vertragsklausel in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unwirksam, so gilt dies im Zweifel f\u00fcr den gesamten Vertrag.<\/p>\n<p><strong>IV. Gestaltungshinweise<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: left\">Wenn Eheleute und ihre Anw\u00e4lte den geringf\u00fcgigen Gestaltungsspielraum von 20\u00a0% nutzen wollen, den der BGH ihnen bzgl. des Trennungsunterhalts l\u00e4sst, muss ausnahmslos ausdr\u00fccklich klargestellt werden, dass der restliche Vertrag auch dann weiter gelten soll, wenn diese Klausel unwirksam sein sollte, da andernfalls immer die Gefahr besteht, dass das gesamte Vertragsgeb\u00e4ude zusammen bricht.<\/li>\n<li style=\"text-align: left\">Unwirksam d\u00fcrfte m.E. auch eine Regelung sein, mit der der Unterhaltsberechtigte dynamisch auf jeweils 20\u00a0% des Trennungsunterhaltsanspruchs verzichtet, denn einen bewussten Verzicht d\u00fcrfte der BGH auch dann nicht mehr aus \u201eAusgestaltung\u201c anerkennen, wenn dieser sich nur auf 20\u00a0% des tats\u00e4chlich geschuldeten Unterhalts bel\u00e4uft.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sehr h\u00e4ufig wird von Eheleuten, die in Trennung leben, der Wunsch an die beratenden Rechtsanw\u00e4lte herangetragen, s\u00e4mtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen abschlie\u00dfend endg\u00fcltig zu regeln, da ein gro\u00dfes Bed\u00fcrfnis nach Planungssicherheit f\u00fcr die Zukunft besteht. 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