{"id":865,"date":"2022-09-28T17:31:15","date_gmt":"2022-09-28T15:31:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=865"},"modified":"2022-09-28T17:31:15","modified_gmt":"2022-09-28T15:31:15","slug":"keine-ungetruebte-urlaubsfreude-ohne-ausreichende-planung-kg-v-22-6-2022-16-wf-29-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/09\/28\/keine-ungetruebte-urlaubsfreude-ohne-ausreichende-planung-kg-v-22-6-2022-16-wf-29-22\/","title":{"rendered":"Keine ungetr\u00fcbte Urlaubsfreude ohne ausreichende Planung (KG v. 22.6.2022 \u2013 16 WF 29\/22)"},"content":{"rendered":"<p>In den vergangenen Monaten haben sich die Beschwerdegerichte wiederholt mit Ordnungsmittelantr\u00e4gen befassen m\u00fcssen, die aus zeitlich unzureichenden Reiseplanungen eines Elternteils resultierten. R\u00fcckreisen aus dem Urlaub wurden zeitlich so knapp oder sogar zeitlich \u00fcberlappend kalkuliert, dass zeitlich anschlie\u00dfend geplante Reisen des jeweils anderen Elternteils teilweise nicht mehr (vgl. OLG Hamm v. 24.1.2022 \u2013 13 WF 210\/21, FamRB 2022, 224) oder nur mit Zusatzkosten umgesetzt werden konnten. Mit einem solchen Sachverhalt hat sich aktuell auch das KG in seinem Beschluss vom 22.6.2022 auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war dem Vater f\u00fcr die Herbstferien 2021 ein Umgang in der ersten Ferienwoche zuerkannt worden. Die \u00dcbergabe des Kindes sollte am Sonntag den 17.10.2021 um 17.00 Uhr an eine Umgangspflegerin erfolgen. Seine Ferienwoche verbrachte der Vater in Galicien, wo er einen Tag vor dem geplanten R\u00fcckflug von dessen Stornierung erfuhr. Auf Initiative der Mutter, die seitens der Umgangspflegerin von der Stornierung informiert wurde, konnten mehrere Alternativfl\u00fcge mit anderen Gesellschaften ermittelt werden bzw. buchte die Mutter ein mit Zusatzkosten verbundenes Upgrade, das einen Zustieg des Kindes in Madrid anl\u00e4sslich eines Zwischenstopps des von der Mutter ebenfalls gebuchten Fluges zum Urlaub auf den Kanaren erm\u00f6glichte.<\/p>\n<p>Dem seitens der Mutter gestellten Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Vater wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss wurde erstinstanzlich entsprochen. Die seinerseits eingelegte Beschwerde wurde zur\u00fcckgewiesen. In der Beschlussbegr\u00fcndung hat das KG darauf verwiesen, dass der Vater seine Pflicht zur zeitgerechten \u00dcbergabe des Kindes schuldhaft verletzt habe, da sein Verhalten als fahrl\u00e4ssig zu bewerten sei. Er habe keine ausreichende Vorsorge getroffen, um zu verhindern, dass es nicht zu der ganz fernliegenden M\u00f6glichkeit der Vers\u00e4umung des R\u00fcckgabetermins komme. Es sei allgemein bekannt, dass es im Flugverkehr vielfach zu erheblichen Flugverschiebungen und -ausf\u00e4llen komme. Wer \u2013 wie der Vater \u2013 eine Gefahrenlage durch zeitlich zu knappe R\u00fcckreisetermine schaffe, sei verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensvermeidung und Sicherstellung einer rechtzeitigen \u00dcbergabe zu treffen.<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ngung von Ordnungsmittel erfordert einen schuldhaften Versto\u00df gegen eine gerichtliche Entscheidung bzw. einen gerichtlich gebilligten Vergleich. Es bedarf daher einer objektiven Zuwiderhandlung des Pflichtigen, wobei es auf Seiten des Pflichtigen keines Verschuldens bedarf, sondern blo\u00dfe Fahrl\u00e4ssigkeit gen\u00fcgt. Etwaiges Verschulden des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten ist dem jeweiligen Elternteil zuzurechnen. Die Substantiierungs- und Feststellungslast f\u00fcr das fehlende Vertretenm\u00fcssen liegt bei dem pflichtigen Elternteil, d.h. er muss die Umst\u00e4nde, die den Grund f\u00fcr das Scheitern des Umgangskontakts darstellen, im Einzelnen vortragen und ggf. unter Beweis stellen.<\/p>\n<p>Elternteile, die w\u00e4hrend der Ferien mit dem Kind Flugreisen ins Ausland beabsichtigen, sollten bei ihren Buchungen zur R\u00fcckreise stets ausreichende Zeitpuffer einplanen, die \u2013 soweit der jeweils andere Elternteil nicht auf Anfrage im Vorfeld sich mit einer auch kurzfristigen Versp\u00e4tung einverstanden erkl\u00e4rt hat \u2013 in jedem Fall die zeitgerechte R\u00fcckverbringung des Kindes sicherstellt, insbesondere wenn eine sich anschlie\u00dfende zeitlich gebundene Urlaubsreise des jeweils anderen Elternteils bekannt ist. Zutreffend hat das KG in seinem Beschluss auch ausdr\u00fccklich auf den Aspekt des Kindeswohls verwiesen, wenn \u2013 wie in dem entschiedenen Sachverhalt \u2013 ein 3 \u00bd-j\u00e4hriges Kind an einem Tag aus Spanien nach Berlin zur\u00fcckfliegen und keine 24 Stunden sp\u00e4ter sich erneut in ein Flugzeug setzen muss, um wieder eine Reise nach Spanien anzutreten. Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn der ein oder andere Elternteil bei dem, was er seinem Kind als selbstverst\u00e4ndlich abverlangt, gelegentlich hinterfragen w\u00fcrde, ob er sich diese Belastung selbst auferlegen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den vergangenen Monaten haben sich die Beschwerdegerichte wiederholt mit Ordnungsmittelantr\u00e4gen befassen m\u00fcssen, die aus zeitlich unzureichenden Reiseplanungen eines Elternteils resultierten. 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