{"id":93,"date":"2016-08-11T18:54:15","date_gmt":"2016-08-11T16:54:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=93"},"modified":"2016-08-11T18:54:15","modified_gmt":"2016-08-11T16:54:15","slug":"geburt-und-tod-als-herausforderungen-des-familienrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/08\/11\/geburt-und-tod-als-herausforderungen-des-familienrechts\/","title":{"rendered":"Geburt und Tod als Herausforderungen des Familienrechts"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat aktuell entschieden, dass eine Patientenverf\u00fcgung, in der die verf\u00fcgende Person lediglich angibt, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zur\u00fcckbleibe, \u201e<em>keine lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen\u201c<\/em> zu w\u00fcnschen, keine \u201e<em>f\u00fcr sich genommen hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung<\/em>\u201c darstelle. Einer solchen Patientenverf\u00fcgung komme insoweit keine bindende Wirkung zu (BGH v. 6.7.2016 \u2013 XII ZB 61\/16).<\/p>\n<p>Das Sterben ist unendlich m\u00fchsam und die Lebenden sollten sich lebzeitig gut beraten lassen, wie sie frei bestimmend ihr Geschick in vertraute H\u00e4nde legen, wenn sie selbst ihren freien Willen nicht mehr \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Die komat\u00f6se Frau in dem vom BGH entschiedenen Fall ging wohl davon aus, mit Ihrer Formulierung Klarheit geschaffen zu haben. Das Gericht entschied anders und verwies den Fall an das Landgericht zur weiteren Aufkl\u00e4rung zur\u00fcck. Die Gerichte entscheiden nicht dar\u00fcber, ob lebenserhaltende Ma\u00dfnahmen beendet werden. Sie \u00fcbertragen allenfalls die Entscheidungsbefugnis auf einen Betreuer, also eine dritte Person. Hat dieser aber seinen Entschluss \u00fcber das weitere Vorgehen bereits dem Gericht offengelegt, verf\u00fcgt dieses mit der Entscheidung \u00fcber Leben und Tod des Patienten. Man kann daher den Anspruch der Richter auf Eindeutigkeit der Willenserkl\u00e4rung verstehen. Genauso kann man den Sterbenden verstehen, der meinte, sein Wunsch, lebenserhaltende Ma\u00dfnahmen zu unterlassen, sei unmissverst\u00e4ndlich formuliert. Sterben ist eben einfach unendlich m\u00fchsam. Die Seniorenrechtler werden die Entscheidung des BGH lesen und viele Patientenverf\u00fcgungen umformulieren m\u00fcssen, damit ihnen auch gefolgt werden kann.<\/p>\n<p>Auch die Geburt und ihre rechtliche Zuordnung fesselt die Familienrechtler. Auf dem Deutschen Juristentag (DJT) 2016, der vom 13. bis 16. September in Essen stattfinden wird, steht das Abstammungsrecht auf dem Pr\u00fcfstand. Wer sich in die M\u00f6glichkeiten der medizinisch assistierten Zeugung und Geburt vertieft, erkennt auch hier, wie unendlich schwierig die Geburt f\u00fcr Juristen sein kann. Ein Kind kann sechs Elternteile haben: die Leihmutter, die Eispenderin, die Mitochondrienspenderin, den Samenspender und die beiden Wunscheltern. Kein Wunder, dass das Gesetz mit der rechtlichen Zuordnung Schwierigkeiten hat. In seinem Gutachten zum DJT hat Professor Dr. Tobias Helms mit gro\u00dfer Klarheit die juristische und ethische Dimension der Reproduktionsmedizin ausgelotet und Konsequenzen des Gesetzgebers gefordert. Das ist eine Sommerlekt\u00fcre der besonderen Art: spannend, anregend und fortbildend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat aktuell entschieden, dass eine Patientenverf\u00fcgung, in der die verf\u00fcgende Person lediglich angibt, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zur\u00fcckbleibe, \u201ekeine lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen\u201c zu w\u00fcnschen, keine \u201ef\u00fcr sich genommen hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung\u201c darstelle. 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