{"id":932,"date":"2023-02-17T10:15:59","date_gmt":"2023-02-17T09:15:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=932"},"modified":"2023-02-17T10:17:54","modified_gmt":"2023-02-17T09:17:54","slug":"teilungsordnungen-auf-dem-pruefstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2023\/02\/17\/teilungsordnungen-auf-dem-pruefstand\/","title":{"rendered":"Teilungsordnungen auf dem Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<p>Der FamRB hatte um Hilfe gebeten (<a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/08\/16\/hilfeaufruf-an-die-famrb-leser-gefahr-aus-der-teilungsordnung\/\">https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/08\/16\/hilfeaufruf-an-die-famrb-leser-gefahr-aus-der-teilungsordnung\/<\/a>) und hat Hilfe bekommen und bekommt sie auch weiterhin, danke daf\u00fcr.<\/p>\n<p>Der FamRB revanchiert sich und pr\u00e4sentiert Ihnen eine Liste mit mittlerweile dank Ihrer tatkr\u00e4ftigen Unterst\u00fctzung nahezu 300 Teilungsordnungen. Nur ein kleiner Bruchteil dieser Teilungsordnungen sind aus unserer Sicht wirklich in Ordnung und nicht zu beanstanden. Zudem haben wir in diese Liste Entscheidungen der Gerichte zu beanstandungsw\u00fcrdigen Teilungsordnungen aufgenommen \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit eine beeindruckende und f\u00fcr die Versicherer mindestens peinliche Anzahl.<\/p>\n<p><strong>Das werthaltigste Problem ist die Ziffer 5 der Teilungsordnungen<\/strong>, die manchmal auch an anderer Stelle zu finden ist und in der geregelt ist, dass die zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person zu begr\u00fcndende Versorgung zu den \u201e<em>im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung geltenden aktuellen Versicherungsbedingungen<\/em>\u201c begr\u00fcndet wird. Wenn im Tenor einer Entscheidung \u00fcber den Versorgungsausgleich auf eine derartige Teilungsordnung unkorrigiert verwiesen wird, sollten Anw\u00e4lte am besten gleich ihre Haftpflichtversicherung informieren. Im statistisch h\u00e4ufigsten Scheidungsfall eines 50-j\u00e4hrigen Mannes, der im Jahr 1995 eine private oder als betriebliche Direktversicherung begr\u00fcndete Rentenversicherung abgeschlossen hat, f\u00fchrt das zu einem Versorgungsverlust der ausgleichsberechtigten Person von bis zu gut 73\u00a0% oder anders ausgedr\u00fcckt: Aus 10.000\u00a0\u20ac Ausgleichswert erh\u00e4lt die ausgleichsberechtigte Person statt rd. 131\u00a0\u20ac Monatsrente nur rd. 50\u00a0\u20ac. Leider profitiert davon in unserem Fall nicht der Mann, sondern die Versicherung. Es liegt daher auch im Interesse der ausgleichspflichtigen Person, darauf zu achten, dass eine solche Vernichtung ehelich erworbenen Verm\u00f6gens unterbleibt.<\/p>\n<p>Daneben findet sich Erstaunliches:<\/p>\n<p>Viele Teilungsordnungen erm\u00f6glichen einen \u201e<strong>doppelten Abzug der Teilungskosten<\/strong>\u201c, indem sie diese bereits bei der Ermittlung des dem Gericht vorgeschlagenen Ausgleichswerts ber\u00fccksichtigen und dann formulieren, dass die Versorgung zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person aus dem vom Gericht festgelegten Ausgleichswert \u201eabz\u00fcglich der Teilungskosten\u201c begr\u00fcndet wird. In Gro\u00dfbritannien w\u00e4re das eine Straftat (contempt of court), in Deutschland nur ein lohnendes Gesch\u00e4ft, weil es kaum jemand merkt. Wie soll die ausgleichsberechtigte Person feststellen, ob die zu ihren Gunsten zu begr\u00fcndende Versorgung aus dem gerichtlich festgelegten Ausgleichswert von 50.000\u00a0\u20ac oder 49.500\u00a0\u20ac begr\u00fcndet wurde?<\/p>\n<p>Auch behalten sich manche Versorgungstr\u00e4ger vor, den vom Gericht titulierten Ausgleichswert eigenm\u00e4chtig zu korrigieren, indem Ver\u00e4nderungen des Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraftzeitpunkt vom Versorgungstr\u00e4ger in den Ausgleichswert eingepflegt werden.<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich \u2013 dies k\u00f6nnte die Praxis leicht korrigieren \u2013 nehmen es einige Versorgungstr\u00e4ger mit der Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft \u201enicht so genau\u201c. Sie begr\u00fcnden aus dem gerichtlich festgelegten Ausgleichswert die Versorgung zum Zeitpunkt der Rechtskraft und nicht \u201ebezogen auf das Ehezeitende\u201c. Wenn da die Verzinsung des Ausgleichswerts in diesem Zeitraum nicht vom Gericht angeordnet wurde, kann bereits bei einer Verfahrenslaufzeit von nur zwei Jahren eine Versorgungsverlust von fast 10\u00a0% auftreten.<\/p>\n<p>In der <strong>Liste der Teilungsordnungen<\/strong> haben wir zun\u00e4chst unser Augenmerk nur auf die ber\u00fcchtigte <strong>Ziffer 5<\/strong> (s.o.) gerichtet. Erst sp\u00e4ter fiel auf, dass auch andere Punkte kritikw\u00fcrdig sind. Nach Abschluss unserer Sammlung werden wir die Teilungsordnungen nochmals auf die weiteren Kritikpunkte \u00fcberpr\u00fcfen und das Ergebnis dann neu werten und publizieren.<\/p>\n<p>Vorab nur schon einmal ein \u201e<strong>Mustertenor<\/strong>\u201c mit einer Ma\u00dfgabeanordnung, der die wichtigsten Probleme einer Teilungsordnung vermeidet:<\/p>\n<p>&#8222;Zu Lasten des Anrechts der &lt;<em>ausgleichspflichtigen Person<\/em>&gt; bei der &lt;<em>Versorgungstr\u00e4ger nebst Vers.-Nr.<\/em>&gt; wird zu Gunsten der &lt;<em>ausgleichsberechtigten Person<\/em>&gt; bezogen auf den &lt;Ehezeitende&gt; eine Versorgung aus einem Ausgleichswert in H\u00f6he von &lt;<em>#.###.##0 \u20ac (Kapital\/Rente<\/em>)&gt; nach Ma\u00dfgabe der Teilungsordnung &lt;<em>des Versorgungstr\u00e4gers in der Fassung vom \u2026<\/em>&gt; mit der Ma\u00dfgabe begr\u00fcndet, dass<\/p>\n<ul>\n<li>abweichend von &lt;<em> \u2026<\/em>&gt; der Teilungsordnung auf das zu begr\u00fcndende Anrecht <strong>Rechnungszins <\/strong>und <strong>Sterbetafel<\/strong> der auszugleichenden Versorgung anzuwenden sind und<\/li>\n<li>abweichend von &lt;Ziff. \u2026 &gt; der Teilungsordnung <strong>ein Abzug der Teilungskosten vom titulierten Ausgleichsbetrag unzul\u00e4ssig<\/strong> ist und<\/li>\n<li>abweichend von &lt;<em> \u2026<\/em>&gt; der Teilungsordnung das zu begr\u00fcndende Anrecht an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung teilzuhaben hat und der gerichtlich festgelegte <strong>Ausgleichswert<\/strong> mindestens mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung <strong>zu verzinsen<\/strong> ist.&#8220;<\/li>\n<\/ul>\n<p>Abschlie\u00dfend noch zwei Bitten:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Schicken Sie uns Ihnen vorliegende Teilungsordnungen<\/strong>, die in der Liste nicht erfasst sind, auch weiterhin ein. Die Liste wird st\u00e4ndig weiter aktualisiert und steht in aktualisierter Form zum Download bereit.<\/li>\n<li><strong>Vergessen Sie bitte nie<\/strong>,<strong> im Fall einer externen Teilung die Verzinsung des Ausgleichswerts<\/strong> zwischen Ehezeitende und Rechtskraft zu beantragen. Nur bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist das entbehrlich, weil das auszugleichende Anrecht dann bezogen auf das Ehezeitende begr\u00fcndet wird und an der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung teilnimmt (gemeinerweise kann aber u.U. auch hier die Verzinsung g\u00fcnstiger sein).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Zu der aktuellen Liste kommen Sie hier: <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2022\/12\/Beanstandungsliste-Teilungsordnungen-1-2023.pdf\">Beanstandungsliste Teilungsordnungen 1-2023<\/a>!<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der FamRB hatte um Hilfe gebeten (https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/08\/16\/hilfeaufruf-an-die-famrb-leser-gefahr-aus-der-teilungsordnung\/) und hat Hilfe bekommen und bekommt sie auch weiterhin, danke daf\u00fcr. 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