{"id":95,"date":"2016-08-17T12:50:47","date_gmt":"2016-08-17T10:50:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=95"},"modified":"2016-08-17T12:50:47","modified_gmt":"2016-08-17T10:50:47","slug":"rentenkuerzung-der-zusatzversorgung-in-versorgungsausgleich-altfaellen-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/08\/17\/rentenkuerzung-der-zusatzversorgung-in-versorgungsausgleich-altfaellen-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"Rentenk\u00fcrzung der Zusatzversorgung in Versorgungsausgleich-Altf\u00e4llen rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Wird eine Ehe geschieden, wird der Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt. Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht wurden die ehezeitlich erworbenen Anrechte in der Zusatzversorgung des \u00f6ffentlichen Dienstes mit Hilfe der BarwertVO \u201edynamisiert\u201c. So wurden aus 53,50 \u20ac ehezeitlicher auszugleichender Versorgung in einem vom LG K\u00f6ln nunmehr entschiedenen Fall 11,11 \u20ac. Diesen Betrag h\u00e4tte die Zusatzversorgungskasse der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten gehabt, wenn es zu einem Rentenbezug der ausgleichsberechtigten Person gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich verminderte die Zusatzversorgungskasse den Versorgungsbezug des nachehezeitlich im Alter von 45 Jahren invalide gewordenen Ehemannes um den nicht dynamisierten Ausgleichsbetrag von 53,50 \u20ac, obwohl die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch gar keine Rente bezog. Die Einsparungen f\u00fcr den Versorgungstr\u00e4ger sind erheblich. Bis zum Altersrenteneintritt der 3,5 Jahre j\u00fcngeren Ehefrau des Versorgungsberechtigten h\u00e4tte die Zusatzversorgungskasse f\u00fcr die Ehefrau keinerlei Zahlungen erbringen m\u00fcssen und danach auch nicht die 53,50 \u20ac, sondern maximal ca. 20 \u20ac. Im konkreten Fall h\u00e4tte der Verlust des Ehemannes \u00fcber die gesamte Bezugszeit der Versorgung bis zu seinem Tod ca. 15.000 \u20ac betragen. Bedenkt man die geringe Versorgungsh\u00f6he von 53,50 \u20ac, ist dies ein erheblicher Betrag.<\/p>\n<p>Das <strong>LG K\u00f6ln <\/strong>(<strong>Urteil v. 17.8.2016 \u2013 20 S 8\/16<\/strong>) hat sich nun als erstes Zivilgericht einer Entscheidung des Oberschiedsgerichts der VBL in Karlsruhe v. 6.6.2012 \u2013 OS 51\/10, FamRZ 2012, 1877 angeschlossen und f\u00fcr die Rheinische Zusatzversorgungskasse entschieden, dass die K\u00fcrzung der Versorgungsrente f\u00fcr die ausgleichspflichtige Person lediglich in H\u00f6he des aktualisierten dynamisierten Ausgleichsbetrags erfolgen darf. Die K\u00fcrzung darf also nicht h\u00f6her als der in der Versorgungsausgleichsbilanz des Scheidungsurteils bilanzierte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung sein, der mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte dynamisiert wird.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall war das Ehezeitende 2004. Der aktuelle Rentenwert betrug im Jahr 2004 26,13 \u20ac, im Jahr 2016 betr\u00e4gt er 30,45 \u20ac. Der berechtigte Abzugsbetrag f\u00fcr das Jahr 2016 h\u00e4tte sich dann wie folgt errechnet: 11,11 x 30,45 \/ 26,13 = 12,95\u00a0\u20ac. Tats\u00e4chlich wurden 53,50 \u20ac abgezogen!<\/p>\n<p>Das LG K\u00f6ln hat Revision zum BGH zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen aus der Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Bevor die Betroffenen nun die Versorgungstr\u00e4ger anschreiben und die Erh\u00f6hung ihrer Rentenbez\u00fcge geltend machen, gilt es einiges zu bedenken:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Zusatzversorgungstr\u00e4ger k\u00f6nnen dieses Erh\u00f6hungsverlangen mit Antr\u00e4gen auf Ab\u00e4nderung der Versorgungsausgleichsentscheidung beantworten. Dann erfolgt die Realteilung der Versorgung nach neuem Recht. Die Versorgung w\u00fcrde dann tats\u00e4chlich um den Nominalbetrag (im vorliegenden Fall 53,50 \u20ac) gek\u00fcrzt.<\/li>\n<li>Wenn der Versorgungsbezieher eine Versorgung von einem betrieblichen oder privaten Versorgungstr\u00e4ger bezieht, die ebenfalls mit der BarwertVO \u201egek\u00fcrzt\u201c worden ist, kann ein solches Ab\u00e4nderungsverfahren f\u00fcr den Versorgungsbezieher zu einer K\u00fcrzung auch der anderen Bezugsrenten f\u00fchren.\n<ul>\n<li>Im Rahmen eines Ab\u00e4nderungsverfahrens m\u00fcssten die durch Kindererziehungszeiten f\u00fcr vor dem 1.1.1992 geborene Kinder erworbenen Anrechte mitausgeglichen werden und<\/li>\n<li>k\u00f6nnten zwischenzeitliche Verschlechterungen der Beamtenversorgung ebenfalls versorgungsausgleichsrechtlich ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ob ein Antrag an den Versorgungstr\u00e4ger, die unberechtigte Rentenk\u00fcrzung zu unterlassen, gestellt werden soll, bedarf folglich sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung des Ab\u00e4nderungspotentials aller in den Versorgungsausgleich einbezogenen Versorgungen. Ratsam ist es, unter Hinweis auf die Entscheidung des LG K\u00f6ln in geeigneten F\u00e4llen den Anspruch beim Versorgungstr\u00e4ger zun\u00e4chst anzumelden und sich zugleich einverstanden zu erkl\u00e4ren, bis zur Entscheidung des BGH \u00fcber die Revision abzuwarten. Zwar kann man so den Versorgungstr\u00e4ger nicht verbindlich davon abhalten, ein Ab\u00e4nderungsverfahren einzuleiten; die Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr ist aber gering, weil Ab\u00e4nderungsverfahren auch f\u00fcr die Versorgungstr\u00e4ger aufw\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p>Kenntnisreiche anwaltliche Beratung ist daher gefragt!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine Ehe geschieden, wird der Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt. Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht wurden die ehezeitlich erworbenen Anrechte in der Zusatzversorgung des \u00f6ffentlichen Dienstes mit Hilfe der BarwertVO \u201edynamisiert\u201c. 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