{"id":963,"date":"2022-12-07T12:02:26","date_gmt":"2022-12-07T11:02:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=963"},"modified":"2022-12-07T12:02:26","modified_gmt":"2022-12-07T11:02:26","slug":"alle-jahre-wieder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/12\/07\/alle-jahre-wieder\/","title":{"rendered":"Alle Jahre wieder &#8230;"},"content":{"rendered":"<p>\u2026 kommt in der Vorweihnachtszeit die neue D\u00fcsseldorfer Tabelle. Dass die notwendigen Anpassungen regelm\u00e4\u00dfig in den Dezember fallen, folgt aus der Agenda des Gesetzgebers, der \u00fcber wichtige Rahmendaten wie Existenzminimumbericht, Kinderfreibetr\u00e4ge und Regelbedarfe erst in den letzten Wochen des Jahres entscheidet. Zwar gab es schon einen Mindestunterhalt f\u00fcr 2023; die offensichtlich notwendige Korrektur der ein Jahr zuvor getroffenen Prognose folgte jedoch erst mit der 5. \u00c4nderungsverordnung v. 30.11.2022 (BGBl.\u00a0I, 2130). Die Zeiten, in denen Tabellenwerte mehrere Jahre \u00fcberdauerten, sind schon lange vorbei und die \u00dcberlegung des Gesetzgebers zur letzten Neufassung des \u00a7\u00a01612a BGB, f\u00fcr jeweils zwei Jahre einen einheitlichen Mindestbedarf vorzugeben, haben sich von Anfang an als nicht praktikabel erwiesen.<\/p>\n<p>Wer sich n\u00e4her mit dem System der aktuellen D\u00fcsseldorfer Tabelle besch\u00e4ftigt, kommt an der Erkenntnis nicht vorbei, dass diese durch die inflation\u00e4re Preisentwicklung des vergangenen Jahres an ihre Grenzen st\u00f6\u00dft. Der im Verh\u00e4ltnis zu den Vorjahren ungew\u00f6hnlich starke Anstieg des Kindesbedarfs und der Selbstbehaltss\u00e4tze war angesichts der weit \u00fcberproportional gestiegenen und noch weiter steigenden Lebenshaltungskosten keine \u00dcberraschung. Mit dem Kinderfreibetrag erh\u00f6hte sich der Mindestunterhalt um 10,3\u00a0%; die damit verbundene h\u00f6here Zahllast wird durch die Anhebung des Kindergeldes auf 250\u00a0\u20ac nur etwas ged\u00e4mpft. W\u00e4hrend diese Zahlen in etwa der Inflationsrate entsprechen, war beim notwendigen Selbstbehalt mit rund 18\u00a0% eine deutlich st\u00e4rkere Anhebung zu verzeichnen. Hier wirken drei Faktoren zusammen: Neben dem allgemein h\u00f6heren Lebensbedarf sind dies der nach 17 Jahren erstmals um 50\u00a0\u20ac (die lediglich den seither eingetretenen Kaufkraftverlust ausgleichen) angehobene Freibetrag f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige und die erheblich steigenden Wohnkosten. Der damit einhergehende sprunghafte Anstieg des Eigenbedarfs deckt auf, wie sehr sich die Gerichte in den letzten Jahren mit einer Anpassung der Selbstbehaltss\u00e4tze zur\u00fcckgehalten haben \u2013 oder anders ausgedr\u00fcckt, die Unterhaltspflichtigen sp\u00fcrbare Einschr\u00e4nkungen in ihrer Lebensf\u00fchrung hinnehmen mussten. F\u00fcr alle Beteiligten w\u00e4re es einfacher und \u00fcberzeugender, wenn Unterhaltsbedarf und Eigenbedarf jeweils gleichzeitig und in kleineren Schritten an die sich \u00e4ndernden Lebensumst\u00e4nde angepasst w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nun gibt es nur ein Einkommen, aus dem die Bedarfe von Berechtigten und Verpflichteten aufgebracht werden m\u00fcssen. Steigen diese, wird die Verteilungsmasse bei gleichbleibendem Einkommen kleiner. Dabei zeigen sich deutliche Risse in einer Tabellenstruktur, die immer noch davon ausgeht, sich am Bedarf f\u00fcr zwei Unterhaltsberechtigte zu orientieren. Wer nachrechnet, muss feststellen, dass er unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts der Mindestunterhalt nur aufgebracht werden kann, wenn f\u00fcr zwei Kinder der ersten Altersstufe ein Einkommen von wenigstens 2.000\u00a0\u20ac zur Verf\u00fcgung steht und es 2.300\u00a0\u20ac sein m\u00fcssen, sobald beide Kinder das 12.\u00a0Lebensjahr erreicht haben. Dies alles f\u00e4llt schon in den Bereich der zweiten Einkommensgruppe. Ein h\u00f6herer Kindesbedarf kommt ohnehin erst dann in Betracht, wenn dem Pflichtigen selbst der angemessene Bedarf verbleibt (BGH v. 27.10.2021 \u2013 XII ZB 123\/21, FamRB 2022, 51). Damit kann es selbst bei Einkommen aus der dritten Einkommensgruppe noch beim Mindestunterhalt verbleiben.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden eignet sich die Tabelle in ihrem Hauptanwendungsbereich der kleinen und mittleren Einkommen nicht mehr, um unmittelbar den nach der Lebensstellung angemessenen Kindesbedarf abzulesen. Die vorstehend skizzierten Probleme d\u00fcrften sich im kommenden Jahr noch versch\u00e4rfen, da mit weiter steigenden Bedarfss\u00e4tzen zu rechnen ist. Wenn die Gerichte sich nicht zeitnah um eine Neustrukturierung der Tabelle und ihrer Anwendungsgrunds\u00e4tze bem\u00fchen, laufen sie Gefahr, eines ihrer wichtigsten Werkzeuge aus der Hand zu geben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u2026 kommt in der Vorweihnachtszeit die neue D\u00fcsseldorfer Tabelle. Dass die notwendigen Anpassungen regelm\u00e4\u00dfig in den Dezember fallen, folgt aus der Agenda des Gesetzgebers, der \u00fcber wichtige Rahmendaten wie Existenzminimumbericht, Kinderfreibetr\u00e4ge und Regelbedarfe erst in den letzten Wochen des Jahres entscheidet. 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