{"id":97,"date":"2016-08-30T17:12:02","date_gmt":"2016-08-30T15:12:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=97"},"modified":"2016-08-30T17:12:02","modified_gmt":"2016-08-30T15:12:02","slug":"kann-ein-geschaeftsunfaehiger-demenzkranker-sich-scheiden-lassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/08\/30\/kann-ein-geschaeftsunfaehiger-demenzkranker-sich-scheiden-lassen\/","title":{"rendered":"Kann ein gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer Demenzkranker sich scheiden lassen?"},"content":{"rendered":"<p>Rund 10\u00a0% aller Menschen \u00fcber 65 in Deutschland sind aktuell an Demenz erkrankt. Aufgrund des zunehmenden Lebensalters der Bev\u00f6lkerung wird dieser Prozentsatz vermutlich noch ganz erheblich ansteigen, da mit zunehmenden Alter auch die Wahrscheinlichkeit einer Demenzerkrankung steigt. Bei den \u00fcber 85-J\u00e4hrigen liegt der Anteil bereits bei knapp 1\/3 der Bev\u00f6lkerung. Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Familien- und Erbrecht sind daher immer h\u00e4ufiger mit Rechtsfragen bzw. Rechtsstreitigkeiten konfrontiert, die mit der aus der Erkrankung folgenden tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hilflosigkeit der Betroffenen ergeben.<\/p>\n<p>Der Kollege Rechtsanwalt<em> Dr. Mathias Sch\u00e4fer <\/em>aus Limburg hat wohl aus diesem Grund bereits den hochinteressanten Aufsatz \u201eDer Demenzkranke im Famlienrecht\u201c in der NZFam 2014, 676 ff., publiziert, mit dem er verschiedenste typische rechtliche Fragen, die sich an die Demenzerkrankung kn\u00fcpfen, wie etwa ein m\u00f6gliches Recht zum Umgang mit dem Betroffenen, anspricht. Hier soll nur der Frage nachgegangen werden, ob und ggf. unter welchen Umst\u00e4nden, ein gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer Demenzkranker sich scheiden lassen kann.<\/p>\n<p><strong>1. Verfahrensrecht<\/strong><\/p>\n<p>Verfahrensrechtlich ist die Scheidung eines gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Demenzkranken zun\u00e4chst einmal unproblematisch. Der Scheidungsantrag eines Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen ist in \u00a7 125 Abs. 2 FamFG ausdr\u00fccklich geregelt: Mit Genehmigung des Betreuungsgerichts kann der Scheidungsantrag von dem gesetzlichen Vertreter des Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen gestellt werden.<\/p>\n<p><strong>2. Scheidungsvoraussetzungen <\/strong><\/p>\n<p>Weniger klar ist allerdings, unter welchen Umst\u00e4nden man in diesen F\u00e4llen von einem Scheitern der Ehe i.S.d. \u00a7 1565 Abs. 1 BGB ausgehen kann, das bekanntlich Scheidungsvoraussetzung ist. \u00dcblicherweise wird das Scheitern einer Ehe im Rechtssinne dann angenommen, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten die eheliche Gemeinschaft endg\u00fcltig nicht mehr herstellen will. Es kommt also ganz ma\u00dfgeblich auf den Willen der Beteiligten bzgl. der Fortsetzung ihrer ehelichen Gemeinschaft an. Ein Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer ist aber nicht mehr in der Lage, die Bedeutung einer Trennung und Scheidung intellektuell zu erfassen, die f\u00fcr und gegen eine Trennung und Scheidung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuw\u00e4gen und entsprechend seiner Einsicht zu handeln. Ein \u201efreier Wille\u201c bzgl. der Frage, ob er die Ehe fortsetzen will, liegt bei Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen also nicht mehr vor (die Definition des \u201efreien Willens\u201c wurde hier an die Definition des BGH zu \u00a7 1896 Abs. 1a BGB angelehnt).<\/p>\n<p><strong>a) Nat\u00fcrlicher Wille des Betroffenen bzgl. der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings hat auch ein Gesch\u00e4ftsf\u00e4higer h\u00e4ufig noch lange einen sog. nat\u00fcrlichen Willen in dem Sinne, dass er gef\u00fchlsm\u00e4\u00dfig noch Zu- bzw. Abneigung zu seinem Ehepartner empfinden kann.<\/p>\n<p>Solange ein gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer Demenzkranker auf diese nat\u00fcrliche Weise noch Zuneigung zu seinem Ehepartner empfindet, kann seine Ehe nach der Rechtsprechung des BGH mangels Scheitern derselben nicht geschieden werden, es sei denn, dass der andere Ehegatte die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnt (BGH v. 25.1.1989 \u2013 IVb ZR 34\/88, FamRZ 1989, 479; v. 7.11.2001 \u2013 XII ZR 247\/00, FamRZ 2002, 316 = FamRB 2002, 97). Umgekehrt soll konsequenter Weise auch die nat\u00fcrliche Abneigung eines gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Demenzkranken gegen seinen Ehegatten ausreichen, um von einem Scheitern der Ehe auszugehen, auch wenn der andere Ehegatte die Scheidung ablehnt (OLG Hamm v. 16.8.2013 \u2013 II-3 UF 43\/13, FamRZ 2013, 1889 mit Verweis auf die eben zitierten Entscheidungen des BGH).<\/p>\n<p><strong>B) Fehlen jeglichen Willens des Betroffenen bzgl. der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>Es fragt sich also nur noch, ob und ggf. unter welchen Umst\u00e4nden die Ehe eines gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Demenzkranken geschieden werden kann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Art von Willen zu entwickeln. Rechtsanwalt<em> Dr. Sch\u00e4fer <\/em>(a.a.O.) meint, in diesen F\u00e4llen k\u00f6nne die Ehe nur geschieden werden, wenn der andere Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortf\u00fchren wolle. Dies widerspricht jedoch meines Erachtens der Rechtsprechung des BGH, auf die er sich beruft, denn dort (BGH v. 25.1.1989 \u2013 IVb ZR 34\/88, FamRZ 1989, 479) hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p><em>\u201eWenn er nicht mehr das Bewu\u00dftsein besitzt, in einer Ehe zu leben, jedes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Ehe verloren hat und damit kein eheliches Empfinden mehr aufweist, so hat er einen \u00e4u\u00dfersten Grad von Eheferne erreicht. Ein solcher Zustand jenseits des Zerr\u00fcttungsempfindens kann, zumal es auf den Grund f\u00fcr das Scheitern der Ehe nicht mehr ankommt, nicht geringer bewertet werden als der bewu\u00dfte Verlust der ehelichen Gesinnung. Die Ehe eines geistig so schwer Gesch\u00e4digten ist daher auf seinen Antrag scheidbar.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Auch ein gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer Demenzkranker, der nicht mehr in der Lage ist, einen nat\u00fcrlichen Willen im Hinblick auf den Fortbestand seiner Ehe zu entwickeln, kann also meines Erachtens auf seinen Antrag geschieden werden. Allerdings setzt dies nat\u00fcrlich gem\u00e4\u00df \u00a7 125 Abs. 2 FamFG voraus, dass sowohl der Betreuer des Betroffenen als auch das Betreuungsgericht der Ansicht sind, dass die Scheidung im Interesse des Betroffenen liegt. Da pers\u00f6nliche Interessen des Demenzkranken hier (mangels noch vorhandenen nat\u00fcrlichen Willens) kaum noch eine Rolle spielen, m\u00fcsste die Scheidung jedenfalls im wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen liegen. Vorstellbar w\u00e4re etwa eine Scheidung mit dem Ziel, eine Unterhaltsverpflichtung zu beenden oder einen Zugewinnausgleichanspruch durchzusetzen, um aus dem gesparten bzw. gewonnen Geld die Pflegekosten zu decken. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts mit dem Ziel zu beantragen, den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge auszuschlie\u00dfen bzw. einen Erbvertrag oder eine gemeinschaftliches Testament aus dem Weg zu r\u00e4umen, d\u00fcrfte hingegen wenig Aussicht auf Erfolg haben, da es hier ausschlie\u00dflich um die Interessen der Angeh\u00f6rigen, nicht aber die des Betroffenen selbst geht.<\/p>\n<p><strong>3. Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4hnlich wie bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen um Kinder gestritten wird, hat man auch in Verfahren, in denen demente Menschen im Mittelpunkt stehen, meiner Erfahrung nach die besten Erfolgsaussichten, wenn man sich immer die Interessen des Betroffenen aus dessen Sicht vor Augen h\u00e4lt und aus dieser Warte heraus argumentiert. Jedenfalls in Betreuungsverfahren geht es nicht nur menschlich, sondern auch rein rechtlich betrachtet ausschlie\u00dflich um die Interessen der Betroffenen und nicht um diejenigen ihrer Angeh\u00f6rigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rund 10\u00a0% aller Menschen \u00fcber 65 in Deutschland sind aktuell an Demenz erkrankt. Aufgrund des zunehmenden Lebensalters der Bev\u00f6lkerung wird dieser Prozentsatz vermutlich noch ganz erheblich ansteigen, da mit zunehmenden Alter auch die Wahrscheinlichkeit einer Demenzerkrankung steigt. 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