{"id":977,"date":"2022-12-20T22:35:06","date_gmt":"2022-12-20T21:35:06","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=977"},"modified":"2022-12-20T22:46:13","modified_gmt":"2022-12-20T21:46:13","slug":"duesseldorfer-tabelle-2023-erwiderung-zu-schuermann-famrb-2023-34","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2022\/12\/20\/duesseldorfer-tabelle-2023-erwiderung-zu-schuermann-famrb-2023-34\/","title":{"rendered":"D\u00fcsseldorfer Tabelle 2023 (Erwiderung zu Sch\u00fcrmann FamRB 2023, 34)"},"content":{"rendered":"<p>&#8222;Alle Jahre wieder&#8220; eine neue D\u00fcsseldorfer Tabelle; Heinrich Sch\u00fcrmann beschreibt es im Blog und in FamRB 2023, 34 zutreffend, weshalb das inzwischen erforderlich ist, und auch seiner Einsch\u00e4tzung, dass angesichts der f\u00e4lligen Erh\u00f6hung der Selbstbehalte und der gleichzeitigen deutlichen Erh\u00f6hung der Bedarfsbetr\u00e4ge in der nochmals ge\u00e4nderten MindestunterhaltsVO 2023 eine Ausrichtung der Tabelle auf nur noch einen Berechtigten dieses Mal angezeigt gewesen w\u00e4re (anders als bei der Entnahme einer Einkommensgruppe vor 5 Jahren, vgl. damals kritisch Schwamb FamRB 2018, 67), kann ich folgen, denn der Abstand zwischen den Selbstbehalten und der zweiten Altersstufe ist nun so gering, dass eine Aufstufung bei nur einer unterhaltsberechtigten Person praktisch nicht mehr in Frage kommt.<br \/>\nKritikw\u00fcrdig sind und bleiben dagegen Sch\u00fcrmanns Ausf\u00fchrungen zur Bedarfssituation beim Kindesunterhalt in allen vier Altersstufen, insbesondere der von ihm weiterhin abgelehnten vierten, \u00fcber deren Erhalt in vermindertem Abstand zur dritten Altersstufe jedoch ein in der Kommission mehrheitlich getragener Kompromiss vor drei Jahren zustande gekommen ist. Die Differenz liegt darin, dass Sch\u00fcrmann &#8211; insoweit abweichend von der gesetzlichen Regelung und auch der Rechtsprechung des BGH &#8211; eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung mit der sozialhilferechtlichen Lage herstellen will. Gemeinsam ist beiden Rechtsgebieten aber nur der Ausgangspunkt des steuerbefreiten Existenzminimums, nach dem sich auch der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe richtet. Davon 87% f\u00fcr die erste Altersstufe und 117% f\u00fcr die dritte Altersstufe sind die gesetzliche Regelung, die man kritisieren kann, aber bei der allj\u00e4hrlichen Anpassung der D\u00fcsseldorfer Tabelle zugrunde zu legen ist. Sch\u00fcrmanns Kritik, dass 87% f\u00fcr die erste Altersstufe zu wenig, 117% f\u00fcr die dritte und 125% f\u00fcr die vierte Altersstufe dagegen zu viel seien, beruht inhaltlich im Wesentlichen auf seiner Annahme, dass der Wohnbedarf eines Kindes in allen Altersstufen unver\u00e4ndert bei derzeit 120 \u20ac liege.\u00a0 Entgegen seiner Ansicht entspricht das aber nicht der Rechtslage im Unterhaltsrecht, insbesondere auch nicht den von ihm daf\u00fcr in FamRB 2023, 35 unter Fu\u00dfnoten 9, 10 zitierten beiden Entscheidungen des BGH vom 29.9.2021 (XII ZB 474\/20 = FamRZ 2021, 1965 = FamRB 2022, 9 [M. Schneider]) und vom 18.5.2022 (XII ZB 325\/20 = FamRZ 2022, 1366 = FamRB 2022, 342 [Schwamb]). Im Gegenteil liegt diesen beiden Entscheidungen sogar ausdr\u00fccklich zugrunde, dass 20% des jeweiligen Unterhaltsbedarfs eines Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile den Wohnbedarf ausmachen und sich dieser somit ausdr\u00fccklich auch nach dem steigenden Lebensalter richtet (gerade anders als nach der abgelehnten, fr\u00fcher teilweise vertretenen Pro-Kopfberechnung). Auch wenn die Verwirklichung dieses Wohnbedarfs sicher nicht immer zeitgleich mit Erreichen der n\u00e4chsten Altersstufe umgesetzt wird, d\u00fcrfte es nicht zweifelhaft sein, dass ein Jugendlicher einen h\u00f6heren Wohnbedarf hat als ein Kleinkind. Jedenfalls entspricht das der unterhaltsrechtlichen Rechtslage (s. o.). Soweit Sch\u00fcrmann die 4. Altersstufe ganz ablehnt, ja sogar f\u00fcr die 18-j\u00e4hrigen einen niedrigeren Bedarf errechnet als f\u00fcr die 12-17-j\u00e4hrigen Jugendlichen, ist seiner Argumentation schon wiederholt entgegen getreten worden (vgl. Schwamb FamRB 2018, 67 ff., 69 und im Experten-Blog vom 21.7.2021 <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/07\/21\/erwiderung-auf-die-duesseldorfer-tabelle-2022-es-besteht-handlungsbedarf-dfgt-famrz-2021-923-famrb-2021-348\/\">Der Familien-Rechtsberater &#8211; Blog (otto-schmidt.de)<\/a> . Dass in der Tabelle f\u00fcr die 18-j\u00e4hrigen (FamRB 2023, 35) nicht einmal die 15 \u20ac f\u00fcr gesellschaftliche Teilhabe auftauchen, die mit Vollj\u00e4hrigkeit auf jeden Fall deutlich ansteigt, und auch 3 \u20ac f\u00fcr Ausfl\u00fcge und 14,50 \u20ac f\u00fcr den Schulbedarf im letzten Jahr vor dem Abitur untersetzt sind, nimmt dieser Zusammenstellung bereits jede \u00dcberzeugungskraft. Auch hier gilt wieder, dass die unterhaltsrechtliche Sicht nicht mit der sozialhilferechtlichen verglichen werden darf, zumal der Sozialhilfesatz f\u00fcr die nicht in Berufsausbildung stehenden arbeitslosen jungen Erwachsenen nicht deren Bedarf entspricht und einen gewissen &#8222;Strafcharakter&#8220; hat.\u00a0 Zum wiederholten Mal muss schlie\u00dflich der aufrechterhaltenen Auffassung widersprochen werden, ein &#8222;zu hoch angesetzter Bedarf im Mangelfall&#8220; benachteilige die j\u00fcngeren Geschwister. Diese Sichtweise \u00fcbersieht weiterhin, dass der Einsatzbetrag im Mangelfall der jeweilige Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes ist (ausf\u00fchrlich Schwamb FamRB 2018, 67 ff., 70). Damit liegt der Einsatzbetrag der privilegierten Vollj\u00e4hrigen sogar mit der 4. Altersstufe noch deutlich unter dem der Jugendlichen in der 3. Altersstufe und gerade noch einen Euro \u00fcber dem der 2. Altersstufe. Auf das Rechenbeispiel im Anhang III. der Frankfurter Unterhaltsgrunds\u00e4tze 2023\u00a0 http:\/\/www.hefam.de\/DT\/ffmAPfr.html wird insoweit verwiesen. Von einer Benachteiligung der minderj\u00e4hrigen Geschwister im Mangelfall kann deshalb keine Rede sein.<\/p>\n<p>Last not least \u00fcberzeugt auch nicht die allerdings von allen Oberlandesgerichten inzwischen \u00fcbernommene Streichung des &#8222;gro\u00dfen&#8220; Selbstbehalts f\u00fcr den Eltern- und Gro\u00dfelternunterhalt (bef\u00fcrwortend Sch\u00fcrmann FamRB 2023, 34 ff, 37 f.). Immerhin enthalten die Frankfurter Unterhaltsgrunds\u00e4tze noch die Betr\u00e4ge f\u00fcr den Enkelunterhalt (Nr. 21.3.4 und siehe dort auch Nr. 22.3). Das Angeh\u00f6rigenentlastungsgesetz hat eine v\u00f6llig andere Bedeutung als die Selbstbehalte im Unterhaltsrecht (siehe bereits fr\u00fcher zu \u00a7 43 SGB XII: BGH v. 8.7.2015 \u2013 XII ZB 56\/14, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2015%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:1467%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:famrz%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">FamRZ 2015, 1467<\/a>\u00a0Rz.\u00a047, 48 =\u00a0<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/suche?q=%5B%7B%22txt%22:%22pubyear:2015%22%7D,%7B%22txt%22:%22source_page:330%22%7D,%7B%22txt%22:%22all_source_2:famrb%22%7D%20%5D\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">FamRB 2015, 330<\/a>\u00a0[<em>Hau\u00df<\/em>]). Sofern ein zum Unterhalt f\u00fcr seine Eltern grunds\u00e4tzlich Verpflichteter mit einem Bruttoeinkommen von knapp \u00fcber 100.000 Euro herangezogen werden soll, w\u00e4ren die fr\u00fcher von der Rechtsprechung anhand des daf\u00fcr gebildeten gro\u00dfen Selbstbehalts, \u00fcber dessen weitere Anpassung ggf. zu diskutieren w\u00e4re, entwickelten Grunds\u00e4tze und vor allem der damit verbundene Familienselbstbehalt (siehe dazu weiterhin Nr. 22.3 der Frankfurter Unterhaltsgrunds\u00e4tze) immer noch sinnvolle Instrumente f\u00fcr die Praxis, denn auch mit einem solchen Bruttoeinkommen kann es bei berechtigten Abz\u00fcgen durchaus zu einem Nettoeinkommen f\u00fchren, bei dem jedenfalls die bisherigen Grunds\u00e4tze des Familienselbstbehalts, ggf. mit erh\u00f6hten Grenzen, weiterhin gebraucht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Alle Jahre wieder&#8220; eine neue D\u00fcsseldorfer Tabelle; Heinrich Sch\u00fcrmann beschreibt es im Blog und in FamRB 2023, 34 zutreffend, weshalb das inzwischen erforderlich ist, und auch seiner Einsch\u00e4tzung, dass angesichts der f\u00e4lligen Erh\u00f6hung der Selbstbehalte und der gleichzeitigen deutlichen Erh\u00f6hung der Bedarfsbetr\u00e4ge in der nochmals ge\u00e4nderten MindestunterhaltsVO 2023 eine Ausrichtung der Tabelle auf nur noch [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":651,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[312],"tags":[559,229,14,557,314,558],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/977"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/651"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=977"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/977\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":986,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/977\/revisions\/986"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=977"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=977"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=977"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}