{"id":990,"date":"2023-01-02T18:30:28","date_gmt":"2023-01-02T17:30:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=990"},"modified":"2023-01-02T18:30:54","modified_gmt":"2023-01-02T17:30:54","slug":"duesseldorfer-tabelle-2023-erwiderung-auf-schwamb-v-20-12-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2023\/01\/02\/duesseldorfer-tabelle-2023-erwiderung-auf-schwamb-v-20-12-2022\/","title":{"rendered":"D\u00fcsseldorfer Tabelle 2023 (Erwiderung auf Schwamb v. 20.12.2022)"},"content":{"rendered":"<p><em>Schwamb<\/em> greift in seinem Beitrag die zu den Kontroversen bekannten Argumente auf, vernachl\u00e4ssigt dabei aber, dass sich die strittigen Punkte deshalb ergeben, weil die gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Berechnungen l\u00e4ngst nicht mehr mit den aus den Anfangsjahren des Unterhaltsrechts stammenden Ma\u00dfst\u00e4ben vergleichbar sind. Die strukturellen Ver\u00e4nderungen der letzten Jahrzehnte erfordern es, dass die Rechtsprechung die bisher angewandten Methoden auf ihre Eignung hinterfragt und die gewonnenen Ergebnisse auf ihre Angemessenheit und Stimmigkeit im Gesamtsystem \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Der um die Differenz zwischen zweiter und dritter Altersstufe erh\u00f6hte Bedarf vollj\u00e4hriger Kinder war schon seit den 1980er Jahren gebr\u00e4uchlich (vgl. Hammer Leitlinien, Ziff.\u00a018, FamRZ 1988, 1017); die Rechtsprechung zur Bemessung des Wohnkostenanteils mit 20\u00a0% des Tabellenwerts reicht zumindest bis in die 1990er Jahren zur\u00fcck (vgl. M\u00fcnch. Leitlinien 1996 Ziff.\u00a04.1, FamRZ 1995, 1551). In dieser Zeit galt f\u00fcr die Eingangsstufe der D\u00fcsseldorfer Tabelle der Regelbedarf (\u00a7 1515f BGB), dessen H\u00f6he letztlich nicht durch ein wie auch immer berechnetes Existenzminimum, sondern durch die Leistungsf\u00e4higkeit bei kleinen Einkommen gepr\u00e4gt war (instruktiv BR-Drucks. 271\/70). Dieselben Erw\u00e4gungen galten auch noch f\u00fcr das Kindesunterhaltsgesetz von 1998 (BT-Drucks. 13\/7338, 22; BT-Drucks. 13\/9596, 31). Einen Bezug zum Existenzminimum stellte erstmals das \u00c4nderungsgesetz vom 2.11.2000 mit der Neufassung des \u00a7 1612b Abs. 5 BGB her (BT-Drucks. 14\/3781, 8). Das Unterhalts\u00e4nderungsgesetz von 2008 ersetzte schlie\u00dflich die sachwidrige 135\u00a0%-Regelung des \u00a7 1612b Abs. 5 BGB (BVerfGE 108, 52 Rz.\u00a054) durch den steuerlichen Kinderfreibetrag, um den Kindesunterhalt anhand einer bundeseinheitlich geltenden Pauschale zu bestimmen. Dieser Freibetrag beruhe \u2013 so die Gesetzesbegr\u00fcndung \u2013 auf konkreten Zahlen zum Lebensbedarf und den Wohnkosten, so dass die Vorgaben f\u00fcr die Unterhaltspflichtigen und -berechtigten unmittelbar einsichtig und nachvollziehbar seien (BT-Drucks. 16\/1830, 27). Dies gilt ohne weiteres f\u00fcr den offen ausgewiesenen Teilbetrag der Wohnkosten. In der Summe entsprechen 100\u00a0% des Mindestunterhalts dem vom Gesetz angestrebten Ergebnis; hier nicht erfasste Bedarfe begr\u00fcnden ohnehin einen Zusatzbedarf. Allerdings ist es mehr als nur ein Sch\u00f6nheitsfehler, wenn die gesetzlich vorgegebene Spreizung des Mittelwerts die methodischen M\u00e4ngel der fr\u00fcheren Regelung beibeh\u00e4lt und so das angestrebte Normziel f\u00fcr die j\u00fcngeren und \u00e4lteren Kinder verfehlt. Dies zu korrigieren ist indes Aufgabe des Gesetzgebers. Andererseits kommen die Gerichte nicht daran vorbei, ihrerseits zu pr\u00fcfen, ob angesichts dieses Befunds f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder eine nochmals h\u00f6here Steigerungsrate sachgerecht ist und das auf diese Weise ermittelte Ergebnisse dem vom Gesetz angestrebten Ziel eines existenzsichernden Mindestbedarfs entspricht. Es befremdet in der Tat, wenn sich f\u00fcr vollj\u00e4hrige Sch\u00fcler ein geringerer Bedarf errechnet, als er f\u00fcr die nur etwas j\u00fcngeren Geschwister gelten soll. Insofern gibt es gute Gr\u00fcnde, nicht allein auf den sozialrechtlichen Mindestbedarf abzustellen, zumal der Gesetzgeber mit der Privilegierung des \u00a7 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB von vergleichbaren Lebensverh\u00e4ltnissen der noch in der Schulausbildung befindlichen Kinder ausgegangen ist. Dies rechtfertigt es, an dem \u2013 ohnehin schon erh\u00f6hten \u2013 Bedarf der 3. Altersstufe festzuhalten. Wer aber ungeachtet der ver\u00e4nderten Bezugsgr\u00f6\u00dfen die bisherige Praxis eines um nochmals 8\u00a0% erh\u00f6hten Tabellensatzes beibehalten will, muss schon begr\u00fcnden, weshalb erst diese Berechnung zum existenznotwendigen Barbedarf f\u00fchrt. Man kann der Meinung sein, dass Jugendliche und junge Erwachsene einen h\u00f6heren Wohnbedarf haben als Kleinkinder und entsprechendes auch f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Schulbedarf gelten solle. Pers\u00f6nliche \u00dcberzeugungen eignen sich jedoch ebenso wenig f\u00fcr eine sachbezogene Begr\u00fcndung wie der Verweis auf eine \u00fcber allen Instanzen hinweg unver\u00e4ndert praktizierte Rechtsprechung. Vielmehr w\u00e4ren die einzelnen Positionen anhand empirisch belegter Werte konkret zu beziffern.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Bedarf minderj\u00e4hriger Kinder bezieht sich das Gesetz explizit auf die Ma\u00dfst\u00e4be und Methoden des Existenzminimumberichts. Dieser entspricht sachlich den \u201esozialrechtlichen Grunds\u00e4tzen\u201c, auf die sich die Rechtsprechung auch ansonsten zur Bemessung von Mindestbedarf und Selbstbehalt st\u00fctzt. Weshalb sollen diese Grunds\u00e4tze allein beim Unterhalt f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder nicht gelten?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schwamb greift in seinem Beitrag die zu den Kontroversen bekannten Argumente auf, vernachl\u00e4ssigt dabei aber, dass sich die strittigen Punkte deshalb ergeben, weil die gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Berechnungen l\u00e4ngst nicht mehr mit den aus den Anfangsjahren des Unterhaltsrechts stammenden Ma\u00dfst\u00e4ben vergleichbar sind. 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