{"id":1019,"date":"2022-02-15T11:41:50","date_gmt":"2022-02-15T10:41:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1019"},"modified":"2022-02-15T12:57:29","modified_gmt":"2022-02-15T11:57:29","slug":"referentenentwurf-zur-virtuellen-hv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/02\/15\/referentenentwurf-zur-virtuellen-hv\/","title":{"rendered":"Referentenentwurf zur virtuellen HV"},"content":{"rendered":"<p>In diesen Tagen erscheint im Otto Schmidt Verlag die Neuauflage des renommierten <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/bucher-loseblattwerke\/gesellschaftsrecht\/aktienrecht\/handbuch-borsennotierte-ag-9783504311803\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Handbuchs b\u00f6rsennotierte AG<\/a>, u.a. mit einem umfassenden <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=fms.007\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kapitel zur Hauptversammlung<\/a> aus meiner Feder. Behandelt wird darin selbstverst\u00e4ndlich auch die <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=fms.35.viii&amp;q=Handbuch%20b%C3%B6rsennotierte%20AG%20virtuelle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">virtuelle HV auf Basis des COVMG<\/a>, die als Notstandsinstrument die Praxis der letzten beiden Jahre gepr\u00e4gt hat und noch bis Ende August 2022 genutzt werden kann. Unterdessen arbeitet das BMJ daran, die virtuelle HV inhaltlich aufzur\u00fcsten und dauerhaft im Aktiengesetz zu implementieren. Der <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/Einfuehrung_virtueller_Hauptversammlungen_Aktiengesellschaften.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften<\/a> liegt seit dem 9.2.2022 offiziell vor.<\/p>\n<p><strong>Worum geht es? <\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist bemerkenswert, worum es im RefE \u00fcberhaupt geht \u2013 und auch worum nicht. Der RefE behandelt allein die neue virtuelle HV und deren Mindestanforderungen, au\u00dferdem eine punktuelle Absicherung der Gesellschaften gegen Anfechtungsrisiken bei technischen Pannen. Im \u00dcbrigen bleibt das Beschlussm\u00e4ngelrecht jedoch unangetastet. Gleiches gilt f\u00fcr das Recht der Pr\u00e4senzhauptversammlung, die vollst\u00e4ndig erhalten bleibt und gegen\u00fcber dem neuen virtuellen Format den gesetzlichen und wohl auch den praktischen Regelfall bilden soll.<\/p>\n<p><strong>Wer regelt was? <\/strong><\/p>\n<p>Die virtuelle HV soll, au\u00dfer f\u00fcr die Dauer eines einmaligen \u00dcbergangsjahres, nicht unmittelbar durch Gesetz erm\u00f6glicht werden. Der RefE sieht vielmehr vor, dass die Satzung das virtuelle Format entweder selbst anordnen oder den Vorstand entsprechend erm\u00e4chtigen kann \u2013 wie es bereits von der Briefwahl und der Online-Teilnahme bekannt ist. Hinzu kommt, dass die Satzungsklausel zum virtuellen Format stets eine beschr\u00e4nkte Laufzeit von maximal f\u00fcnf Jahren haben soll. Das macht es erforderlich, die Hauptversammlung wiederkehrend mit der Frage zu befassen, \u00e4hnlich wie beim genehmigten Kapital, bei Anleiheerm\u00e4chtigungen oder beim Erwerb eigener Aktien. Damit verbinden sich beachtliche H\u00fcrden. Allen voran: Es bedarf im Regelfall einer Drei-Viertel-Kapitalmehrheit, au\u00dferdem der Eintragung der Satzungs\u00e4nderung in das Handelsregister, die durch etwaige Anfechtungsklagen erschwert sein kann. F\u00fcr Publikumsgesellschaften mit breitem Streubesitz ist beides kein triviales Unterfangen.<\/p>\n<p><strong>Was geh\u00f6rt zum Programm? <\/strong><\/p>\n<p>Die Eckpunkte der neuen virtuellen HV sehen laut RefE wie folgt aus:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00dcbertragung der gesamten HV in Bild und Ton<\/li>\n<li>Stimmabgabe der Aktion\u00e4re im Wege elektronischer Kommunikation<\/li>\n<li>Gesch\u00e4ftsordnungsantr\u00e4ge w\u00e4hrend der HV im Wege elektronischer Kommunikation<\/li>\n<li>Gegenantr\u00e4ge i.S.v. \u00a7\u00a0126 AktG nur vorab unter Wahrung der bekannten 14-Tagesfrist, es sei denn, die Einberufung gestattet Gegenantr\u00e4ge auch noch in der HV<\/li>\n<li>\u201eAuskunftsrecht nach \u00a7\u00a0131\u201c (gemeint ist: Fragerecht) im Wege elektronischer Kommunikation, wobei der Vorstand eine Vorabeinreichung der Fragen bis vier Tage vor der HV anordnen kann \u2013 dann allerdings hat der Aktion\u00e4r in der Versammlung noch ein thematisch beschr\u00e4nktes Nachfragerecht im Wege elektronischer Kommunikation<\/li>\n<li>Bereitstellung des Vorstandsberichts (d.h. des Redemanuskripts des CEO) oder seines wesentlichen Inhalts sp\u00e4testens sechs Tage vor der HV<\/li>\n<li>Einreichung von Stellungnahmen (insbesondere Videobotschaften) zur Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation bis vier Tage vor der HV<\/li>\n<li>Live-Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation \u2013 mit vorherigem Anmeldeerfordernis und Vergabe der verf\u00fcgbaren Slots nach dem Priorit\u00e4tsprinzip<\/li>\n<li>Widerspruchsrecht in der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation<\/li>\n<li>Aufnahme \u201eelektronisch zugeschalteter\u201c Aktion\u00e4re in das Teilnehmerverzeichnis<\/li>\n<li>Anfechtungsbefugnis auch f\u00fcr \u201eelektronisch zugeschaltete\u201c Aktion\u00e4re<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Was darf die HV? <\/strong><\/p>\n<p>Der RefE schr\u00e4nkt die Kompetenzen einer HV im neuen virtuellen Format in keiner Weise ein. Auch das virtuelle Format ist also geeignet, s\u00e4mtliche Gegenst\u00e4nde zu behandeln, die in die Zust\u00e4ndigkeit der HV als Organ fallen \u2013 einschlie\u00dflich weitreichender Kapital-, Struktur- und Umwandlungsma\u00dfnahmen. Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es in den Materialien, die virtuelle HV sei eine vollwertige Versammlungsform, im Verh\u00e4ltnis zur Pr\u00e4senzversammlung also keine \u201eVersammlung zweiter Klasse\u201c.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter? <\/strong><\/p>\n<p>Die Verb\u00e4nde haben bis zum 11.3.2022 Gelegenheit, zum RefE Stellung zu nehmen. Dabei d\u00fcrfte es wenig aussichtsreich sein, auf weiterreichende Reformen, namentlich des Beschlussm\u00e4ngelrechts oder der Pr\u00e4senzversammlung, zu dr\u00e4ngen \u2013 denn daf\u00fcr fehlt neben der Zeit augenscheinlich auch ein konsensf\u00e4higer Ansatz. Was aber zu diskutieren ist, sind die Bausteine der virtuellen HV. So f\u00e4llt beispielsweise auf, dass Videobotschaften (auf freiwilliger Basis) schon bisher vielfach erm\u00f6glicht, aktion\u00e4rsseitig aber kaum genutzt worden sind. Es besteht also offenbar kein nennenswertes Interesse hieran. Es sollte daher \u00fcberdacht werden, ob dieses Element im Gesetz wirklich verankert sein muss \u2013 zumal neben den Live-Redebeitr\u00e4gen. Auch sind einige dogmatische Fehler zu beheben: So verwechselt der RefE das Auskunftsrecht (d.h. den Anspruch auf eine Antwort) mit dem Fragerecht (d.h. dem Auskunftsverlangen), \u00fcbersieht die erhebliche Schnittmenge zwischen Gesch\u00e4ftsordnungs- und Gegenantr\u00e4gen und umschreibt die vorgelagerte \u00dcbersendung von Briefwahlstimmen und Weisungen rechtsirrig als \u201eAbstimmung\u201c.<\/p>\n<p><strong>Fokus statt Flickenteppich <\/strong><\/p>\n<p>Ein weiterer Punkt: Die Entwurfsmaterialien signalisieren, dass die virtuelle HV neuen Zuschnitts kein breites Massenph\u00e4nomen mehr sein wird (vgl. die zur\u00fcckhaltenden Sch\u00e4tzungen i.R.d. Erf\u00fcllungsaufwands f\u00fcr die Wirtschaft, Begr. RefE S.\u00a019). Genau das mag vom BMJ politisch auch durchaus gewollt sein. Dann aber fragt sich, warum sich ihre Regelung zersplittert in nahezu jeder zentralen HV-Vorschrift niederschlagen soll. Meine Anregung ist: ein eigener, in sich geschlossener Unterabschnitt zur virtuellen HV, z.B. als neue \u00a7\u00a7\u00a0132a ff. AktG. Dort w\u00e4re dann <em>en bloc<\/em> zu lesen, dass die HV auf Satzungsgrundlage auch im virtuellen Format stattfinden kann \u2013 mit unmittelbar anschlie\u00dfender Regelung aller Besonderheiten gegen\u00fcber der klassischen Pr\u00e4senzversammlung. Die Vorteile liegen auf der Hand: eine schlankere und klarere Regelung, keine systematischen und thematischen Spr\u00fcnge im bisherigen HV-Recht sowie die M\u00f6glichkeit, das virtuelle Format im Gesetz schlicht zu \u00fcberbl\u00e4ttern, falls es denn f\u00fcr die eigene Praxis keine Rolle spielt.<\/p>\n<p><em><strong>Hinweis des Verlags: <\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>Weitere Informationen zu\u00a0<\/em><i>Marsch-Barner\/Sch\u00e4fer, Handbuch b\u00f6rsennotierte AG, 5. Aufl. 2022, finden Sie <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/bucher-loseblattwerke\/gesellschaftsrecht\/aktienrecht\/handbuch-borsennotierte-ag-9783504311803\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>. <\/i><\/p>\n<p><em><i>Sie wollen das Handbuch lieber online nutzen? Auch das ist m\u00f6glich \u2013 und zwar mit unserem <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/beratermodul-kapitalmarktrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beratermodul Otto Schmidt Kapitalmarktrecht<\/a>. 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