{"id":1042,"date":"2022-03-18T11:13:32","date_gmt":"2022-03-18T10:13:32","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1042"},"modified":"2022-04-26T08:22:44","modified_gmt":"2022-04-26T06:22:44","slug":"die-digitalisierung-der-anteilseignerversammlung-eine-interdisziplinaere-herausforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/03\/18\/die-digitalisierung-der-anteilseignerversammlung-eine-interdisziplinaere-herausforderung\/","title":{"rendered":"Die Digitalisierung der Anteilseignerversammlung \u2013 eine interdisziplin\u00e4re Herausforderung"},"content":{"rendered":"<p>Schon bevor die Corona-Pandemie den Gesetzgeber sinnvollerweise zu L\u00f6sungen f\u00fcr hybride oder virtuelle Gesellschafterversammlungen animiert hat, hatte der Regierungsentwurf zum MoPeG in der Regierungsbegr\u00fcndung angedeutet, dass man \u00fcber eine Neudefinition des Begriffs der Gesellschafterversammlung nachdenken muss. Ausgangs- und Kontaktbeschr\u00e4nkungen w\u00e4hrend der Corona-Krise haben durch das COVMG und seine st\u00e4ndige \u00dcberarbeitung unter anderem dazu gef\u00fchrt, dass die Aktiengesellschaft virtuelle (besser gesagt: hybride) Hauptversammlungen durchf\u00fchren konnte und in einem letzten Schritt wurden solche Versammlungen auch der Genossenschaft erm\u00f6glicht, und zwar selbst dann, wenn der Zustimmungsbeschluss zu einer Umwandlungsma\u00dfnahme im Raum steht. Nach Verabschiedung dieser weiteren Reform der COVID-Ma\u00dfnahmegesetze hat der Bundesgerichtshof in einer aus Sicht des <em>Verfassers <\/em>bisher zu wenig diskutierten Entscheidung (vgl. dazu <em>Heckschen\/Hilser, <\/em><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.10.i.0461.01.a&amp;q=Heckschen\">ZIP 2022, 461, 467<\/a>) zun\u00e4chst festgestellt, dass die virtuelle Versammlung dort zul\u00e4ssig ist, wo Gesetz oder Satzung sie er\u00f6ffnen. Teilweise wurde aus der Entscheidung weitergehend gefolgert, dass virtuelle Versammlungen ganz grunds\u00e4tzlich und auch ohne Zulassung durch Satzung und Gesetz erm\u00f6glicht seien, obwohl dies gerade aus der Entscheidung nicht folgt. Dem Bundesgerichtshof h\u00e4tte auch die Zust\u00e4ndigkeit daf\u00fcr gefehlt, z.B. das Aktiengesetz zu \u00e4ndern. In einem weiteren Schritt will nun der <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_virtuelle_Hauptversammlung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Referentenentwurf<\/a> aus dem Bundesjustizministerium vom 10.2.2022 die virtuelle \u2013 auch hier besser als hybrid zu bezeichnende \u2013 Hauptversammlung einf\u00fchren.<\/p>\n<p>Es d\u00fcrfte ohne Zweifel stehen, dass virtuelle Versammlungen durch die Satzung erm\u00f6glicht werden sollten, gerade wenn es darum geht, die Gesellschafter zu informieren oder sog. Durchlauftermine m\u00f6glichst unaufwendig bew\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ist aber erstaunlich, dass die Diskussion rund um virtuelle Versammlungen bisher nur aus dem Blickwinkel gef\u00fchrt wird, dass solche Versammlungen in ein digitales Zeitalter passen, f\u00fcr Unternehmen kostensparender sind und m\u00f6glicherweise einen besseren Zugang gerade f\u00fcr Anteilseigner erm\u00f6glichen, die weite Anreisewege zu einer Pr\u00e4senzversammlung haben. Es ist bedauerlich, dass andere Aspekte im Rahmen der Diskussion v\u00f6llig au\u00dfer Acht bleiben: Das Thema des Geheimnisschutzes, der Datensicherheit und der Wahrung der \u201ePrivatsph\u00e4re einer Gesellschafterversammlung\u201c, der Diskretion, wird praktisch in der Diskussion bisher ausgeblendet. Soweit sich die Gesellschaft nicht selber f\u00fcr eine Versammlung in der \u00d6ffentlichkeit und einen Zugang der Presse entscheidet, hat jeder einzelne Gesellschafter ein subjektives Recht darauf, dass die Versammlungen nur unter den Gesellschaftern stattfinden und nicht im Beisein Dritter. Das geht sogar so weit, dass man die Teilhabe von Beratern etc. nur dann f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, wenn daf\u00fcr berechtigte Interessen des Gesellschafters sprechen. So klar dieser Befund bisher in der Literatur und Rechtsprechung ist, so wenig wird ber\u00fccksichtigt, dass Versammlungen, die in Bild und Ton \u00fcbertragen werden, praktisch ohne gro\u00dfe Probleme von Dritten verfolgt, gehackt und Abstimmungsergebnisse manipuliert werden k\u00f6nnen. Beschreitet man den Weg zur digitalen Versammlung, sind Herausforderungen aus vielen Blickwinkeln zu bew\u00e4ltigen: Die Erkenntnisse aus dem Bereich der Informations- und Datentechnologie geh\u00f6ren auf jeden Fall dazu. Aus meiner Sicht m\u00fcssten aber auch die inzwischen immer h\u00e4ufiger und vertieft gewonnenen Erkenntnisse aus dem Bereich der Kommunikationswissenschaften ber\u00fccksichtigt werden (Heckschen\/Hilser, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.14.i.0670.01.a&amp;q=Heckschen%20Hilser\">ZIP 2022, 670<\/a>). Hier ist es weitgehend unbestritten, dass im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Versammlung wesentliche Aspekte eines Kommunikationsaustauschs auf der Strecke bleiben. Es fehlen nicht nur Gestik und Mimik. Minderheitsgesellschafter, die bisher im privaten Rahmen und ohne die Furcht, dass Dritte die Versammlung verfolgen k\u00f6nnen, mutig das Wort ergriffen haben, halten sich im Rahmen einer Videokonferenz m\u00f6glicherweise aus Angst vor dem Mith\u00f6ren Dritter zur\u00fcck. Rede und Widerrede, auch ein \u201eDazwischenreden\u201c finden in weit geringerem Umfang statt und letztlich leidet darunter das Wohl der Gesellschaft. Es d\u00fcrfte weitgehend unbestritten sein, dass dort, wo problematische Beschl\u00fcsse auf der Tagesordnung stehen, wo echte Diskussion gefordert wird, Menschen im direkten pr\u00e4senten Zusammensein besser L\u00f6sungen finden als \u00fcber eine virtuelle Konferenz.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sollte sorgf\u00e4ltig aus juristischer, technischer, insbesondere sicherheitstechnischer, kommunikationswissenschaftlicher und sozialwissenschaftlicher Analyse heraus den Gesellschaften und ihren Gesellschaftern einen Rahmen vorgeben und einen Mindeststandard f\u00fcr virtuelle Versammlungen setzen und sich dabei auch die Frage stellen, ob nicht bestimmte Versammlungen nur ausnahmsweise digital stattfinden k\u00f6nnen. Weiterhin stellt sich die spannende Frage, ob das Individualrecht jedes Gesellschafters auf Teilnahme an einer pr\u00e4senten Versammlung einfach per Mehrheitsbeschluss abgeschafft werden kann. Mit dem Gesetz zur virtuellen Hauptversammlung geht der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich den richtigen Weg, da er die Zul\u00e4ssigkeit f\u00fcr die Einf\u00fchrung der virtuellen Versammlung nicht von sich aus festlegt, sondern in die Zust\u00e4ndigkeit der Gesellschaft verlagert. Es ist auch sinnvoll, dass hier \u00dcberpr\u00fcfungsregelungen (f\u00fcnf Jahre) gesetzlich festgelegt werden sollen. Es sollten aber auch \u00dcberlegungen angestellt werden, wie ein Mindeststandard im Bereich der Datensicherheit und Verschwiegenheit hergestellt wird. Minderheitsrechte sind zu ber\u00fccksichtigen und es ist schwer nachvollziehbar, dass die Gesellschaft, die sich dann einer virtuellen Versammlungsform bedient, nicht f\u00fcr Vers\u00e4umnisse ihrerseits bei der technischen Organisation dieser Versammlungen haftet.<\/p>\n<p>Inwieweit gerade Gesellschaften mit einem beschr\u00e4nkten Kreis an Anteilseignern die M\u00f6glichkeit erhalten sollten, mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss diese Art von Versammlungen einzuf\u00fchren, erscheint bedenklich. Die Gesellschaften sollten sich auch selber \u00fcberlegen, inwieweit sie grunds\u00e4tzlich solche Versammlungen, die nicht lediglich informatorischer Art sind, ohne Zustimmung aller Gesellschafter durchf\u00fchren. Sind alle einverstanden, sollte die Satzung\/der Gesellschaftsvertrag aber diese Option er\u00f6ffnen. Ansonsten bieten sich abgestufte Verfahren an (vgl. hierzu <em>Heckschen\/Strnad, <\/em><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.15.i.0807.01.a&amp;q=Heckschen%20Strnad%20%20GmbHR%202020%20%20807\">GmbHR 2020, 807<\/a>). Aus einer gewissen Digitalisierungseuphorie heraus sollten jedenfalls Gesellschaften neben den Vorteilen, die virtuelle und hybride Formate haben, auch ihre Nachteile mit ber\u00fccksichtigen, die nicht nur im Bereich der Datensicherheit und der Diskretion liegen, sondern auch im Bereich des Verlusts einer Kommunikation, die gerade in schwierigen oder Konfrontationssituationen in Pr\u00e4senz deutlich besser und erfolgversprechender verl\u00e4uft als im rein virtuellen Bereich. Die Diskussion verlangt dringend nach einer Einbeziehung der Erkenntnisse anderer Wissenschaftsbereiche au\u00dferhalb der Rechtswissenschaften. Zu nennen sind insbesondere kommunikationswissenschaftliche, sozialwissenschaftliche Erkenntnisse, aber auch Erkenntnisse aus dem Bereich der Informatik und Datensicherheit.<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.heckschen-vandeloo.de\/prof-dr-heribert-heckschen\/vita-prof-dr-heribert-heckschen.html\">Prof. Dr. Heribert Heckschen<\/a> ist seit 1990 Notar in Dresden (Heckschen &amp; van de Loo &#8211; Notare). Seit 1986 referiert und ver\u00f6ffentlicht\u00a0 er zu Fragen des Gesellschafts-, Insolvenz- und Erbrechts, insbesondere zur Unternehmensnachfolge. Er wurde mehrfach vom Rechtsauschuss des Bundesministeriums der Justiz zu Fragen des Umwandlungs- und Personengesellschaftsrechts als Sachverst\u00e4ndiger hinzugezogen, zuletzt im Rahmen des MoPeG\u00a0 und des UmRUG. Er leitet seit 20 Jahren die Gesellschaftsrechtliche Jahresarbeitstagung des DAI sowie ein Seminar zum Umwandlungsrecht. Seit 2015 referiert Prof. Dr. Heckschen regelm\u00e4\u00dfig beim Deutschen Steuerberatertag zur Unternehmensnachfolge.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schon bevor die Corona-Pandemie den Gesetzgeber sinnvollerweise zu L\u00f6sungen f\u00fcr hybride oder virtuelle Gesellschafterversammlungen animiert hat, hatte der Regierungsentwurf zum MoPeG in der Regierungsbegr\u00fcndung angedeutet, dass man \u00fcber eine Neudefinition des Begriffs der Gesellschafterversammlung nachdenken muss. 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