{"id":1052,"date":"2022-03-24T10:12:00","date_gmt":"2022-03-24T09:12:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1052"},"modified":"2022-03-24T14:17:00","modified_gmt":"2022-03-24T13:17:00","slug":"dirug-erweiterungsgesetz-verbleibende-offene-frage-zur-reichweite-der-gmbh-gruendung-mittels-videokommunikation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/03\/24\/dirug-erweiterungsgesetz-verbleibende-offene-frage-zur-reichweite-der-gmbh-gruendung-mittels-videokommunikation\/","title":{"rendered":"DiRUG-Erweiterungsgesetz: Verbleibende offene Frage zur Reichweite der GmbH-Gr\u00fcndung mittels Videokommunikation"},"content":{"rendered":"<p>Im Heft 7\/2022 der GmbHR werfe ich im Rahmen des \u201e<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2022.07.m.r101.01.a&amp;q=Scheller\">Blickpunkts<\/a>\u201c die Frage auf: Sind solche statutarisch-korporativen Nebenleistungspflichten i.S.d. \u00a7 3 Abs. 2 GmbHG, die eine aus sich heraus (\u201eisoliert\u201c) formbed\u00fcrftige Leistungspflicht aller oder einiger Gesellschafter begr\u00fcnden, ab dem 1.8.2022 einer Beurkundung im Rahmen des Videokommunikationsverfahrens nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 2 Abs. 3 GmbHG n.F. zug\u00e4nglich? Die Frage wird dort im bejahenden Sinne entgegen der mittlerweile bereits herrschenden, sie verneinenden Meinung in der Rechtsliteratur beantwortet, und zwar getragen von der Grundannahme eines Vorrangs bzw. einer Exklusivit\u00e4t des Formgebots des \u00a7 2 Abs. 1 GmbHG gegen\u00fcber jenem des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG im Fall statutarisch festgesetzter Nebenleistungspflichten. Betroffen sind Vorerwerbsrechte in all ihren Spielarten, Abtretungspflichten (h\u00e4ufig als Alternative zur Einziehung sinnvoll), aber auch das Sachaufgeld, sofern als \u201eechtes\u201c und damit als Nebenleistungspflicht ausgestaltet. Schieden sie aus dem Kreis der zul\u00e4ssigen Beurkundungsgegenst\u00e4nde im Rahmen des Videokommunikationsverfahrens aus, obgleich sie zu den \u201eechten\u201c, sogar zwingend-korporativen, wenngleich freiwilligen Bestandteilen des Gesellschaftsvertrags geh\u00f6ren, minderte dieser Ausschluss die Attraktivit\u00e4t des Videokommunikationsverfahrens betr\u00e4chtlich.<\/p>\n<p>Diese Frage bleibt weiterhin eine offene. Sie hat sich nicht erledigt durch den aktuellen Referentenentwurf des BMJV vom 22.3.2022, mittels dessen noch vor Inkrafttreten des DiRUG das Videokommunikationsverfahren in mannigfaltiger Weise sachlich erweitert und erheblich aufgewertet werden soll. Dieses Nachjustierungsgesetz (\u201eDiRUG-Erweiterungsgesetz\u201c) noch vor Erprobung der bislang diskreten \u201eDigitalisierung des GmbH-Rechts\u201c ist im Grundsatz zu begr\u00fc\u00dfen, w\u00fcrde doch das allzu enge Korsett des DiRUG den praktischen Anwendungsbereich der Bargr\u00fcndung mittels Videokommunikation minimieren und damit allenfalls einen &#8222;Testballon&#8220;, der noch dazu kaum flugf\u00e4hig w\u00e4re, starten lassen. Soll ein echter \u201eWettbewerb der Beurkundungsverfahren\u201c er\u00f6ffnet werden, dessen Sinnhaftigkeit vor einer Bewertung freilich einer grunds\u00e4tzlicheren Untersuchung und \u00fcberdies des \u201ePraxistests\u201c bed\u00fcrfte, sind die Nachbesserungen des Referentenentwurfs, die nahezu alle bislang aus Praktikersicht monierten Unstimmigkeiten beseitigen, jedenfalls zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Frage der statutarischen Nebenleistungspflichten bleibt jedoch unbeantwortet. Allenfalls bei fl\u00fcchtiger Lekt\u00fcre des Referentenentwurfs k\u00f6nnte man meinen, die Begr\u00fcndung zu Art. 6 Nr. 1, wonach die Beurkundung mittels Videokommunikation dort unzul\u00e4ssig sein soll, wo die Notwendigkeit der Beurkundung einer Willenserkl\u00e4rung aus einer anderen Bestimmung als jener des \u00a7 2 Abs. 1 GmbHG (oder jener des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) resultiere, beantworte diese Frage im Einklang mit der abzulehnenden herrschenden Literaturmeinung. Denn der Geltungsanspruch des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG steht in Wahrheit nicht in Rede, sofern die hier interessierenden Typen von Nebenleistungspflichten als Inhalt des Mitgliedschaftsrechts festgelegt werden. Freilich k\u00f6nnen solche Nebenleistungspflichten auch als schuldrechtliche vereinbart und dann au\u00dferhalb oder innerhalb des Gesellschaftsvertrags (im letzteren Fall als dessen unechter Bestandteil) niedergelegt werden. Sofern sie aber als korporative ausgestaltet sind, findet allein das Formgebot aus \u00a7 2 Abs. 1 GmbHG Anwendung. In diesem Lichte ist auch die Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zu Art. 6 Nr. 2 zu pr\u00e4zisieren, wonach Kapitalerh\u00f6hungen mit Sachagio, sofern sie auf die \u201eEinbringung\u201c von GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen gerichtet sind, unzul\u00e4ssig sein sollen: Diese Aussage trifft nur auf das \u201eunechte\u201c, schuldrechtliche Sachaufgeld zu, nicht auf jenes, das als Nebenleistungspflicht vereinbart wird. Der Erf\u00fcllungsakt ist demgegen\u00fcber unstreitig dem Videokommunikationsverfahren (derzeit und auch nach Umsetzung des DiRUG-Erweiterungsgesetzes) entzogen.<\/p>\n<p>Dogmatisch gut begr\u00fcndbar und als vermittelnde L\u00f6sung auch im weiteren Gesetzgebungsprozess denkbar w\u00e4re freilich auch eine Differenzierung nach den folgenden Grunds\u00e4tzen: Danach k\u00f6nnte unterschieden werden zwischen einer gewisserma\u00dfen \u201einternen\u201c gesellschaftlichen Abtretungsverpflichtung auf der einen Seite, die z. B. anstelle einer Einziehung zwecks Ausschlusses des Gesellschafters eingreifen soll und auf die Abtretung eben jener Gesch\u00e4ftsanteile gerichtet ist, um deren dingliche Ausgestaltung es bei der Statuierung der Nebenleistungspflicht geht, und einer \u201eexternen\u201c gesellschaftlichen Abtretungsverpflichtung, wie sie im Fall einer korporativen Verpflichtung zur Abtretung von Gesch\u00e4ftsanteilen eines Gesellschafters an einer anderen Gesellschaft mbH begr\u00fcndet w\u00fcrde. Im letzteren Fall erschiene eine kumulative Anwendung des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG neben jener des \u00a7 2 Abs. 1 GmbHG auch im Lichte der Schutzzwecke beider Formvorschriften naheliegender als im hier so genannten Fall der \u201einternen\u201c gesellschaftlichen Abtretungsverpflichtung. Wollte man in diesem Sinne differenzieren, w\u00e4ren auf Grundlage des \u00a7 2 Abs. 3 GmbHG n.F. \u201einterne\u201c korporative Vorerwerbsrechte ebenso wie \u201einterne\u201c Abtretungsverpflichtungen vom Anwendungsbereich des Videokommunikations-verfahren erfasst, nicht aber Sachaufgeldverpflichtungen, sofern sie eine Verpflichtung zur Abtretung \u201eexterner\u201c Gesch\u00e4ftsanteile (d.h. an einer Dritt-Gesellschaft mbH) begr\u00fcndeten.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn diese hier nur gestreiften Fragestellungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren einer Kl\u00e4rung zugef\u00fchrt w\u00fcrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Heft 7\/2022 der GmbHR werfe ich im Rahmen des \u201eBlickpunkts\u201c die Frage auf: Sind solche statutarisch-korporativen Nebenleistungspflichten i.S.d. \u00a7 3 Abs. 2 GmbHG, die eine aus sich heraus (\u201eisoliert\u201c) formbed\u00fcrftige Leistungspflicht aller oder einiger Gesellschafter begr\u00fcnden, ab dem 1.8.2022 einer Beurkundung im Rahmen des Videokommunikationsverfahrens nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 2 Abs. 3 GmbHG n.F. 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