{"id":1070,"date":"2022-04-28T09:00:52","date_gmt":"2022-04-28T07:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1070"},"modified":"2022-04-28T09:06:35","modified_gmt":"2022-04-28T07:06:35","slug":"regierungsentwurf-zur-virtuellen-hv-cui-bono","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/04\/28\/regierungsentwurf-zur-virtuellen-hv-cui-bono\/","title":{"rendered":"Regierungsentwurf zur virtuellen HV \u2013 Cui bono?"},"content":{"rendered":"<p>\u201eWir erm\u00f6glichen dauerhaft Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktion\u00e4rsrechte uneingeschr\u00e4nkt\u201c \u2013 so hei\u00dft es im <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/974430\/1990812\/04221173eef9a6720059cc353d759a2b\/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Koalitionsvertrag<\/a> zwischen SPD, B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen und FDP aus dem vergangenen Jahr. Diesen Programmsatz zu verwirklichen, erweist sich indessen als echte Herkules-, wenn nicht sogar als Sisyphusaufgabe. Aktion\u00e4rssch\u00fctzer liefen Sturm, als das BMJ im Februar 2022 den <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_virtuelle_Hauptversammlung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften<\/a> vorlegte und sich dabei eng am COVMG orientierte (zum Referentenentwurf s. den <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/02\/15\/referentenentwurf-zur-virtuellen-hv\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Blog-Beitrag<\/a> v. 15.2.2022). Ihr Kernanliegen: Das virtuelle Format d\u00fcrfe nicht dazu dienen, die Aktion\u00e4rsrechte im Verh\u00e4ltnis zur Pr\u00e4senzversammlung zu beschneiden oder ihre Aus\u00fcbung zu erschweren. Am 27.4.2022 hat das Bundeskabinett nun einen \u00fcberarbeiteten <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RegE_virtuelle_Hauptversammlung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regierungsentwurf<\/a> beschlossen. Jedoch schwingt das Pendel damit weit in die andere Richtung \u2013 aus Unternehmenssicht wohl: zu weit. Antr\u00e4ge sollen sowohl vor als auch noch in der virtuellen HV gestellt werden k\u00f6nnen, einfach per Knopfdruck. Vorab eingereichte Fragen soll die Gesellschaft schon vor der HV schriftlich auf ihrer Internetseite beantworten. Und w\u00e4hrend der laufenden HV sollen nicht nur R\u00fcckfragen zul\u00e4ssig sein, sondern auch Erstfragen zu neuen und mitunter sogar zu l\u00e4ngst bekannten Sachverhalten. Damit schlie\u00dft der RegE nicht zur Pr\u00e4senzversammlung auf; er geht weit \u00fcber deren Ma\u00df hinaus.<\/p>\n<p><strong>Was bleibt?<\/strong><\/p>\n<p>Der RegE bel\u00e4sst es dabei, dass die Satzung das virtuelle Format entweder selbst anordnen oder den Vorstand entsprechend erm\u00e4chtigen kann \u2013 jeweils befristet auf maximal f\u00fcnf Jahre. Nach Ablauf der jeweiligen Frist muss die Satzungsklausel erneuert werden. Unmittelbar auf gesetzlicher Basis kann der Vorstand das virtuelle Format nur f\u00fcr die Dauer eines einmaligen \u00dcbergangsjahres nutzen. Ebenso bleibt es dabei, dass eine virtuelle HV gewisse Mindeststandards f\u00fcr die Aktion\u00e4re einhalten muss, unter anderem:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00dcbertragung der gesamten HV in Bild und Ton<\/li>\n<li>elektronische Stimmabgabe<\/li>\n<li>ein Antrags- sowie ein \u201eAuskunftsrecht\u201c (terminologisch richtig w\u00e4re: ein Fragerecht), die allerdings beide erheblich aufgewertet werden und auf die noch n\u00e4her einzugehen sein wird<\/li>\n<li>Bereitstellung des Vorstandsberichts oder seines wesentlichen Inhalts sp\u00e4testens sieben (statt urspr\u00fcnglich sechs) Tage vor der HV<\/li>\n<li>Einreichung von Stellungnahmen, insbesondere Videobotschaften, bis f\u00fcnf (statt urspr\u00fcnglich vier) Tage vor der HV<\/li>\n<li>Live-Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation<\/li>\n<li>Widerspruchsrecht in der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation<\/li>\n<li>Aufnahme \u201eelektronisch zugeschalteter\u201c Aktion\u00e4re in das Teilnehmerverzeichnis<\/li>\n<li>Anfechtungsbefugnis auch f\u00fcr \u201eelektronisch zugeschaltete\u201c Aktion\u00e4re<\/li>\n<\/ul>\n<p>Und schlie\u00dflich erblickt der RegE in der virtuellen HV auch unver\u00e4ndert eine \u201evollwertige Versammlungsform\u201c, d.h. ausdr\u00fccklich keine \u201eVersammlung zweiter Klasse\u201c. Eine virtuelle HV d\u00fcrfe daher \u00fcber s\u00e4mtliche Gegenst\u00e4nde beschlie\u00dfen, die auch Gegenstand einer Pr\u00e4senzversammlung sein k\u00f6nnen, insbesondere auch \u00fcber Kapital-, Struktur- und Umwandlungsma\u00dfnahmen. Neu ist allein, dass die Satzung konkrete Ausnahmen bezeichnen, d.h. bestimmte Beschlussgegenst\u00e4nde einer Pr\u00e4senzversammlung vorbehalten darf.<\/p>\n<p><strong>Antr\u00e4ge, immer und \u00fcberall<\/strong><\/p>\n<p>Gravierende \u00c4nderungen finden sich hingegen beim Antragsrecht:<\/p>\n<p>Wie schon der RefE sieht zwar auch der RegE vor, dass Gegenantr\u00e4ge und Wahlvorschl\u00e4ge innerhalb der bekannten 14-Tagesfrist an die Gesellschaft \u00fcbersandt werden k\u00f6nnen und damit als gestellt gelten. Es ist also nicht erforderlich, sie in der virtuellen HV noch m\u00fcndlich zu stellen \u2013 ein wesentlicher Unterschied zur Pr\u00e4senzversammlung.<\/p>\n<p>Damit hat es aber kein Bewenden. Erg\u00e4nzend m\u00f6chte der RegE jedem elektronisch zugeschalteten Aktion\u00e4r spontane Antr\u00e4ge noch w\u00e4hrend der virtuellen HV erlauben, und zwar im Wege elektronischer Kommunikation. Das gilt ausweislich der Begr\u00fcndung f\u00fcr \u201e[a]lle Antr\u00e4ge und Wahlvorschl\u00e4ge\u201c, einschlie\u00dflich Gesch\u00e4ftsordnungs- und Sonderpr\u00fcfungsantr\u00e4gen. Daf\u00fcr kann, muss aber nicht unbedingt Videokommunikation genutzt werden. Es soll auch denkbar sein, spontane Antr\u00e4ge \u00fcber Textfelder des Aktion\u00e4rsportals oder per E-Mail zu \u00fcbermitteln. Dahinter steht das erkl\u00e4rte Bestreben, die virtuelle HV der Pr\u00e4senzversammlung m\u00f6glichst anzun\u00e4hern.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich w\u00fcrde dieses Ziel jedoch weit \u00fcbertroffen. Denn die prozeduralen und psychologischen H\u00fcrden zur Stellung von Antr\u00e4gen, gleich welchen Inhalts oder mit welcher Begr\u00fcndung, w\u00fcrden gemessen an einer Pr\u00e4senzversammlung erheblich herabgesetzt. Zum einen, weil der Antragsteller sich nicht mehr notwendig zu Wort melden und aufrufen lassen muss; sein Aktionsradius w\u00e4re also, anders als in der Pr\u00e4senzversammlung, nicht mehr auf die Generaldebatte beschr\u00e4nkt. Zum anderen, weil die Anwesenheit anderer Aktion\u00e4re und ggf. der Presse sowie auch die Stimmung im Saal oftmals eine disziplinierende Wirkung auf einen Redner haben. Die anderen Aktion\u00e4re lassen es einen Redner durchaus sp\u00fcren, wenn er einen allzu langen, aussichtslosen oder unsinnigen Antrag stellt. Ebenso, wenn er seinen Antrag erkennbar zur Unzeit vorbringt \u2013 von wiederholten oder konzertierten Aktionen ganz zu schweigen. N\u00f6tigenfalls kann auch der Versammlungsleiter pr\u00e4ventiv eingreifen. Diese m\u00e4\u00dfigenden Faktoren entfallen, wenn der Antragsteller nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern aus seinem Wohnzimmer vorbereitete Texte per Knopfdruck einreicht.<\/p>\n<p><strong>Fragen \u00fcber Fragen<\/strong><\/p>\n<p>Eine \u00e4hnliche Doppelung ergibt sich beim Fragerecht:<\/p>\n<p>Einerseits soll der Aktion\u00e4r befugt sein, seine Fragen elektronisch vorab einzureichen \u2013 \u00e4hnlich wie auch heute schon unter der Geltung des COVMG, allerdings nicht mehr mit nur einem Tag, sondern mit immerhin drei Tagen Vorlauf auf die HV. W\u00e4hrend der HV soll er anschlie\u00dfend noch Nach- bzw. R\u00fcckfragen stellen k\u00f6nnen. Das gilt nicht nur f\u00fcr eigene, sondern ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr fremde Ausgangsfragen und die dazu erteilten Antworten.<\/p>\n<p>Andererseits soll der Aktion\u00e4r aber berechtigt sein, erstmalige Fragen noch w\u00e4hrend der laufenden HV zu solchen Sachverhalten zu stellen, die sich erst kurzfristig ergeben haben \u2013 beispielsweise zu Gesch\u00e4ftszahlen oder Presseartikeln, die unmittelbar vor der HV ver\u00f6ffentlicht worden sind. Und mehr noch: Es sollen sogar (weitere) erstmalige Fragen zu l\u00e4ngst bekannten Sachverhalten zul\u00e4ssig sein, die man auch schon im Vorfeld h\u00e4tte adressieren k\u00f6nnen. Dies aber nur, sofern deren Beantwortung nach Behandlung vorrangiger Erst- und R\u00fcckfragen noch \u201einnerhalb des angemessenen Zeitraums der Versammlung\u201c m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Eine echte Filterfunktion d\u00fcrfte damit aus praktischer Sicht nicht verbunden sein. Es sollte ein Leichtes f\u00fcr den Fragesteller sein, in der HV oder auch erst sp\u00e4ter im Beschlussm\u00e4ngelstreit zu behaupten, ein entscheidender Zusammenhang oder ein verst\u00e4rkendes Adjektiv sei erstmals kurz vor der HV zu lesen gewesen, in der Presse, in einem Internetforum oder auch anderenorts. Denkbar ist auch, dass er sich auf den just gehaltenen Live-Redebeitrag eines Mitaktion\u00e4rs mit (vermeintlich) neuen Behauptungen bezieht. Die Grenze zwischen neuen und alten Sachverhalten verschwimmt dann. Es ist somit kaum vorstellbar, dass eine auf Rechtssicherheit bedachte Gesellschaft eine Frage als versp\u00e4tet zur\u00fcckweist. Dies umso weniger, als selbst versp\u00e4tete Fragen ja ohnehin zul\u00e4ssig bleiben sollen, solange nur die HV nicht zeitlich aus dem Ruder l\u00e4uft.<\/p>\n<p>F\u00fcr all diese Erst- und R\u00fcckfragen in der HV kann der Aktion\u00e4r neben Texteingaben auch seinen Live-Redebeitrag per Videokommunikation nutzen. Der Versammlungsleiter kann ihn umgekehrt auf den Weg der Videokommunikation beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p><strong>Kommunikative Lufthoheit<\/strong><\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Gesellschaft laut dem RegE vorab eingereichte Fragen auf ihrer Internetseite schriftlich beantworten muss \u2013 und zwar sp\u00e4testens einen Tag vor der virtuellen HV. Davon verspricht das Bundeskabinett sich mehr Transparenz sowie straffere Abl\u00e4ufe am eigentlichen Versammlungstag. Denn der Vorstand soll befugt sein, die Aktion\u00e4re in der virtuellen HV auf seine schriftlichen Antworten zu verweisen; er m\u00fcsste sie also nicht mehr eigens verlesen. Dieses Prozedere fasst der RegE unter die Stichworte \u201eVorverlagerung von Informations- und Entscheidungsprozessen\u201c sowie \u201eEntzerrung der HV\u201c.<\/p>\n<p>Besagtes Prozedere hat aber noch ganz andere Konsequenzen:<\/p>\n<p>Erstens verk\u00fcrzt sich die Bearbeitungsfrist f\u00fcr die Gesellschaft von drei auf zwei Tage. Denn die Antworten m\u00fcssen ja nicht erst am Versammlungstag bereitstehen, sondern schon einen Tag zuvor. Das ist immer noch mehr Zeit, als aktuell unter dem COVMG zur Verf\u00fcgung steht. Vom komfortablen Zeithorizont des RefE (vier Tage) entfernt sich der RegE damit aber doch deutlich.<\/p>\n<p>Zweitens ist absehbar, dass eine schriftliche Beantwortung die Gesellschaft auch inhaltlich vor neue Herausforderungen stellen wird. Das geschriebene Wort ist nicht nur leichter zitierbar und hat gr\u00f6\u00dfere Verbindlichkeit. Es erh\u00f6hen sich auch die Anforderungen an Vollst\u00e4ndigkeit, Richtigkeit und Verst\u00e4ndlichkeit der Antworten. Ebenso daran, dass die Antworten auf verwandte Aktion\u00e4rsfragen zusammenpassen und ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Und \u00fcberdies wird stets zu pr\u00fcfen sein, ob vorab erteilte Antworten am Tag der eigentlichen HV noch aktuell sind \u2013 widrigenfalls der Vorstand wohl auch ohne weitere Nachfrage ein Update geben m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Drittens und noch viel wichtiger: Die Gesellschaft b\u00fc\u00dft mit dem neuen Prozedere in erheblichem Umfang ihre kommunikative Hoheit ein. Es gibt n\u00e4mlich nicht nur rechtliche, sondern auch handfeste praktische Gr\u00fcnde, aus denen eine HV mit der m\u00fcndlichen Vorstandsrede beginnt \u2013 nicht hingegen mit einer Fragestunde. Das zu Beginn gesprochene Wort, vorgetragen mit der Autorit\u00e4t und Ausstrahlung eines Vorstands, entfaltet enorme Wirkung. Es erlaubt, die Lage der Gesellschaft im Ganzen zu pr\u00e4sentieren, eigene Schwerpunkte zu setzen und Dinge in einen gr\u00f6\u00dferen Kontext zu stellen. Dabei ist gut beraten, wer auch und gerade kritische Punkte proaktiv anspricht \u2013 und auf diese Weise erwartbaren sp\u00e4teren Fragen und Unmuts\u00e4u\u00dferungen vorgreift.<\/p>\n<p>Diese fr\u00fchen, klaren Kernbotschaften sind es denn auch, die erfahrungsgem\u00e4\u00df ihren Weg in die Presse finden. Und sie sind es, die den sp\u00e4teren Vortrag eines Kritikers abschw\u00e4chen, bisweilen sogar im Keim ersticken. Diese Verh\u00e4ltnisse werden auf den Kopf gestellt, sollten sich schriftliche Fragen und Antworten demn\u00e4chst schon vor der HV auf der Internetseite finden. Dann n\u00e4mlich geben die kritische Frage und ein damit etwa verbundener Vorwurf den Ton an; die Antwort muss sie m\u00fchsam entkr\u00e4ften. Die Presse wird regelm\u00e4\u00dfig schon vor der HV auf dieser Basis berichten. Das kann die Gesellschaft auf einem zentralen Forum in die Defensive bringen.<\/p>\n<p><strong>Cui bono?<\/strong><\/p>\n<p>Es fragt sich, wem mit einer virtuellen HV dieses Zuschnitts noch gedient sein soll. Viele Aktion\u00e4re werden weiterhin die physische B\u00fchne und den unmittelbaren Dialog sch\u00e4tzen; f\u00fcr sie ist und bleibt das virtuelle Format die zweite Wahl. Und auch die Unternehmen werden schwerlich Anlass sehen, ein virtuelles Format zu nutzen, das ihnen gemessen an einer Pr\u00e4senzveranstaltung zus\u00e4tzliche Klimmz\u00fcge abverlangt. Kleinere Nachbesserungen in die eine oder andere Richtung versprechen keine Abhilfe. Dies umso weniger, als der RegE leider insgesamt sehr kleinteilig und unpr\u00e4zise ausf\u00e4llt und den Rechtsanwender mit zahlreichen offenen Fragen zur\u00fcckl\u00e4sst \u2013 R\u00fcckwirkungen auf das Recht der Pr\u00e4senzversammlung nicht ausgeschlossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eWir erm\u00f6glichen dauerhaft Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktion\u00e4rsrechte uneingeschr\u00e4nkt\u201c \u2013 so hei\u00dft es im Koalitionsvertrag zwischen SPD, B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen und FDP aus dem vergangenen Jahr. Diesen Programmsatz zu verwirklichen, erweist sich indessen als echte Herkules-, wenn nicht sogar als Sisyphusaufgabe. 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