{"id":1075,"date":"2022-05-03T16:54:14","date_gmt":"2022-05-03T14:54:14","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1075"},"modified":"2022-05-09T12:27:43","modified_gmt":"2022-05-09T10:27:43","slug":"new-kid-in-town-was-bringt-die-groesste-reform-des-umwandlungsrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/05\/03\/new-kid-in-town-was-bringt-die-groesste-reform-des-umwandlungsrechts\/","title":{"rendered":"New Kid in Town: Was bringt die gr\u00f6\u00dfte Reform des Umwandlungsrechts?"},"content":{"rendered":"<p>Das Gesellschaftsrecht gilt mitunter als das \u201ehottest game in town\u201c (<em>Buxbaum<\/em>, 18 Del. J. Corp. L. 867, 868 [1993]). Geht man von dieser These aus, stellt das Umwandlungsrecht ein ganz besonderes Viertel dieser Stadt dar, das wiederum einen jungen und modernen Block beheimatet: das grenz\u00fcberschreitende Umwandlungsrecht. Hier bewegt sich in den letzten Jahrzehnten mehr als sonst irgendwo im Stadtgebiet. Das Umwandlungsrecht wurde in den vergangenen Jahrzehnten in vielen Bereichen harmonisiert und erfuhr einige Kodifikationen (ausf\u00fchrlich <em>Heckschen\/Knaier &#8211; <\/em>erscheint in GmbHR 10\/2022 Rz. 2-9). Triebfeder f\u00fcr europ\u00e4ische Richtlinien war dabei oftmals auch der EuGH und dessen Interpretation der Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV. J\u00fcngstes Legislativprojekt auf EU-Ebene ist hierbei die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/de\/TXT\/?uri=CELEX:32019L2121\">Umwandlungsrichtlinie<\/a>. Diese gilt es bis zum 31.1.2023 in mitgliedstaatliches Recht umzusetzen. Hierf\u00fcr liegt nun ein <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_UmRUG.pdf;jsessionid=6BD26E0967F58BBFBF9D22D4EFD023AC.2_cid324?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Referentenentwurf<\/a> vor.<\/p>\n<p><strong>Meine Stadt, mein Bezirk, mein Viertel, meine Gegend, mein Block<\/strong><\/p>\n<p>Dieses New Kid in Town bringt frischen Wind in das Umwandlungsrecht, in vielerlei Hinsicht. Der UmRUG-RefE setzt in erster Linie die Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie um und schafft f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel unter Beteiligung von AG, KGaA und GmbH ein rechtssicheres unionsweit kompatibles Verfahren, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren. Damit einher gehen weitere \u00c4nderungen des UmwG, die teilweise auch f\u00fcr nationale Umwandlungsvorg\u00e4nge innerhalb Deutschlands gelten. Zudem wird das Spruchverfahrensgesetz reformiert, um das Verfahren zu beschleunigen, ohne dabei die Rechte der Beteiligten zu beschneiden. Strukturell wird sich k\u00fcnftig das Sechste Buch mit grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen befassen, w\u00e4hrend das bisherige Sechste Buch und das Siebte Buch ein Buch nach hinten r\u00fccken. Die \u00a7\u00a7 305\u2013319 UmRUG-RefE behandeln die grenz\u00fcberschreitende Verschmelzung, die \u00a7\u00a7 320\u2013332 UmRUG-RefE die grenz\u00fcberschreitende Spaltung und die \u00a7\u00a7 333\u2013345 UmRUG-RefE den grenz\u00fcberschreitenden Formwechsel.<\/p>\n<p>Das gesamte Stadtbild des Viertels wird also umgestaltet. Erfreulicherweise bleibt man hierbei jedoch authentisch, denn der Referentenentwurf nutzt den Begriff \u201egrenz\u00fcberschreitender Formwechsel\u201c und entspricht damit der hergebrachten deutschen Begriffsverwendung anstatt auf die f\u00fcr diesen Vorgang in der deutschen Fassung der Umwandlungsrichtlinie verwendete Bezeichnung \u201egrenz\u00fcberschreitende Umwandlung\u201c zur\u00fcckzugreifen, da letztere nach deutschem Verst\u00e4ndnis einen Oberbegriff f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel bildet (Begr. UmRUG-RefE, S. 52).<\/p>\n<p><strong>Alte Bausubstanz und neues Leben<\/strong><\/p>\n<p>Aber nur weil das Viertel moderner wird, muss man nicht alles abrei\u00dfen. Die Umsetzung soll unter m\u00f6glichst weitgehender Wahrung der Grunds\u00e4tze und Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen (Begr. UmRUG-RefE, S. 52). Dementsprechend nutzt der Referentenentwurf auch die baukastenartige Verweisungstechnik, die dem UmwG inne wohnt. Nach \u00a7\u00a7 305 Abs. 2, 320 Abs. 2 bzw. 333 Abs. 2 UmRUG-Ref-E gelten f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungsma\u00dfnahmen die f\u00fcr das innerstaatliche Pendant geltenden Regeln entsprechend, insoweit sich aus den Sonderregelungen f\u00fcr die jeweilige grenz\u00fcberschreitende Variante nichts anderes ergibt (dazu <em>J. Schmidt,<\/em> Der UmRUG-Referentenentwurf: grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen 2.0 \u2013 und vieles mehr [Teil 1] &#8211; erscheint in NZG 13\/2022, 579).<\/p>\n<p>Wenn man aber schon renoviert, kann man dabei auch gleich Risse und Fehler an der in die Jahre gekommenen Bausubstanz beseitigen. Der nationale Gesetzgeber sollte entsprechend dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf jeweils \u00fcberpr\u00fcfen, inwieweit Vorschriften, die f\u00fcr transnationale Umwandlungen gem. \u00a7\u00a7 305 ff. UmRUG-RefE gelten, nicht auch f\u00fcr rein nationale Umwandlungen Anwendung finden. Hier gilt es zu beachten, dass die beteiligten Rechtstr\u00e4ger sehr einfach durch Einbeziehung eines ausl\u00e4ndischen Rechtstr\u00e4gers mit Sitz in der EU\/EWR aus einem nationalen Umwandlungsvorgang in einen grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzungs- oder Spaltungsvorgang wechseln k\u00f6nnen. Weiterhin ist es sinnvoll, Redaktionsversehen und Unstimmigkeiten des nationalen Umwandlungsrechts (vgl. u.a. \u00a7\u00a7 125 S. 1, 142 Abs. 1 UmwG) zu beseitigen. Das UmRUG will auch aus diesem Grund tief in das nationale Umwandlungsrecht (vgl. insbesondere \u00a7\u00a7 14, 15 UmRUG-RefE) eingreifen.<\/p>\n<p><strong>Nicht ohne mein Team<\/strong><\/p>\n<p>Egal wie lebenswert, hip oder im Trend ein Viertel auch erscheinen mag, w\u00e4re es doch nichts ohne die Personen die es ausmachen. Und diese m\u00fcssen sich sicher und wohl f\u00fchlen, sodass aus einem Inbezirk keine No-go-Area wird. Dementsprechend geht mit dem UmRUG-RefE auch ein umfassendes Konzept zum Schutz der an den Umwandlungsma\u00dfnahmen beteiligten S<em>takeholder<\/em> einher (dazu ausf\u00fchrlich <em>Heckschen\/Knaier <\/em>&#8211; erscheint in GmbHR 10\/2022 Rz. 21-27).<\/p>\n<p>Der Gl\u00e4ubigerschutz (dazu ausf\u00fchrlich <em>Heckschen\/Knaier<\/em> &#8211; erscheint in GmbHR 10\/2022 Rz. 21-25) wird sowohl bei der grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung als auch bei der grenz\u00fcberschreitenden Spaltung und dem grenz\u00fcberschreitenden Formwechsel an mehreren Stellen des Verfahrens ber\u00fccksichtigt. Im Mittelpunkt steht der Bericht des unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen, der ohnehin f\u00fcr jede Umwandlung erstellt werden muss \u2013 zumindest zur Pr\u00fcfung der Barabfindung, bei Verschmelzung und Spaltung auch zur Pr\u00fcfung des Umtauschverh\u00e4ltnisses. Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnen wie bisher Sicherheiten verlangen, wenn sie Forderungen haben, die vor Offenlegung der Verschmelzung bestanden, aber nicht f\u00e4llig waren. Doch kein St\u00e4dtebau ohne Diskussion: Wie kann man in diesem Zusammenhang einen Missbrauch der Gl\u00e4ubigerrechte verhindern? Eine \u00fcberzeugende L\u00f6sung f\u00fcr die Problematik ist in der Literatur bisher noch nicht gefunden worden. Diese k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise in der Er\u00f6ffnung eines Verfahrens analog \u00a7 16 Abs. 3 und 6 UmwG bestehen.<\/p>\n<p>Zentrales Instrument des Schutzes der Minderheitsgesellschafter (dazu ausf\u00fchrlich <em>Heckschen\/Knaier <\/em>&#8211; erscheint in GmbHR 10\/2022 Rz. 26) ist das Austrittsrecht gegen Barabfindung. Die \u00a7\u00a7 313 Abs. 2 (grenz\u00fcberschreitende Verschmelzung und \u00fcber Verweis in \u00a7 327 auch f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Spaltung), 340 Abs. 2 (grenz\u00fcberschreitender Formwechsel) regeln im UmRUG-RefE das Austrittsrecht gegen Barabfindung. Demnach muss der Anteilsinhaber, der eine Annahme des Barabfindungsangebots beabsichtigt, diese Absicht zun\u00e4chst dem Unternehmen binnen einer Frist von einem Monat nach der Anteilseignerversammlung kundtun. Dies bedeutet noch keine Annahme des Angebots. Diese Erkl\u00e4rung ist auch elektronisch m\u00f6glich und bedarf selbst dann, wenn es sich beim betroffenen Unternehmen um eine GmbH handelt, nicht der notariellen Beurkundung. In einem zweiten Schritt allerdings muss dann das Angebot binnen weiterer zwei Monate f\u00f6rmlich angenommen werden. Daneben tritt bei grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen zus\u00e4tzlich ein Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverh\u00e4ltnisses (\u00a7\u00a7 305 Abs. 2, 15 UmRUG-RefE f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Verschmelzung und \u00a7\u00a7 320 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1, 15 UmRUG-RefE f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Spaltung).<\/p>\n<p>Kein Bauprojekt ohne st\u00e4dtebauliche Diskussionen: Sowohl f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende wie auch (endlich) f\u00fcr nationale Umwandlungen wird den Anteilseignern des Zielrechtstr\u00e4gers das Spruchverfahren er\u00f6ffnet. Gleichzeitig k\u00f6nnen sie die Ma\u00dfnahme nicht mehr mit dem Argument angreifen, das Umtauschverh\u00e4ltnis sei unangemessen oder die Informationen dazu w\u00e4ren unzureichend. Zun\u00e4chst bindet ein Spruchverfahren aber Liquidit\u00e4t. Teilweise wird eine sog. Ersetzungsbefugnis gew\u00e4hrt: anstatt Geld d\u00fcrfen Aktien gew\u00e4hrt werden. Reicht das? Hier und bei der Ausgestaltung dieser Befugnis werden heftige Diskussionen nicht ausbleiben<\/p>\n<p>Die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie st\u00e4rkt den Schutz der Arbeitnehmerrechte durch mehr Transparenz und Information (siehe auch <em>J. Schmidt,<\/em> Der UmRUG-Referentenentwurf: grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen 2.0 \u2013 und vieles mehr [Teil 1] &#8211; erscheint in NZG 13\/2022, 579). So sind nun etwa umfassende und fr\u00fchzeitige Berichtspflichten f\u00fcr die Arbeitnehmer vorgesehen. Gleichzeitig mit dem UmRUG-RefE wurde durch das BMAS ein Referentenentwurf f\u00fcr ein Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmRUGMitbest-RefE) ver\u00f6ffentlicht Der UmRUGMitbest-RefE (ausf\u00fchrlich hierzu <em>Heckschen\/Knaier,<\/em> Gr\u00f6\u00dfte Reform des Umwandlungsrechts \u2013 nicht nur Richtlinienumsetzung! Teil II unter VI.) will zur Umsetzung der Art. 86l und 160l Gesellschaftsrechts-RL \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitender Spaltung und Formwechsel ein neues Gesetz \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitendem Formwechsel und grenz\u00fcberschreitender Spaltung (MgFSG) schaffen. Soweit inhaltliche Parallelen zum SE-Recht und zur grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung bestehen, orientieren sich die Regelungen an bestehenden Gesetzen, dem Gesetz \u00fcber die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europ\u00e4ischen Gesellschaft (SEBG) und dem Gesetz \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung (MgVG). Dar\u00fcber hinaus wird das MgVG punktuell ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>Unternehmensumwandlung nur oldschool oder auch digital?<\/strong><\/p>\n<p>Im restlichen Gesellschaftsrechtsbezirk hallt allerorts die Digitalisierung durch die Gassen. Von der virtuellen Hauptversammlung \u00fcber das DiRUG bis hin zum DiREG wird alles digitaler. Dem kann sich auch das Umwandlungsrecht nicht erwehren, auch wenn der UmRUG-RefE hierzu weitgehend schweigt. Neben der digitalen Kommunikation zwischen den Registern bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen d\u00fcrfte das notarielle Online-Verfahren nach den \u00a7\u00a7 16a ff. BeurkG in der geplanten Fassung durch das DiREG und durch die ebenfalls durch selbiges zugelassene Sachgr\u00fcndung in diesem Verfahren dazu f\u00fchren, dass s\u00e4mtliche innerstaatliche und grenz\u00fcberschreitende Umwandlungsvorg\u00e4nge, die mit einem gr\u00fcndungsgleichen Vorgang einhergehen, auch digital m\u00f6glich sein werden (dazu <em>Heckschen\/Knaier,<\/em> Gr\u00f6\u00dfte Reform des Umwandlungsrechts \u2013 nicht nur Richtli-nienumsetzung! Teil II unter VII.).<\/p>\n<p><strong>In ist, wer drin ist<\/strong><\/p>\n<p>Letztlich lebt die Wertigkeit eines Inviertels auch von dessen Exklusivit\u00e4t. Die neu geschaffenen Verfahren sollen auf deutscher Seite f\u00fcr die AG, die KGaA und die GmbH und damit auch ihrer Rechtsformvariante der UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) zur Verf\u00fcgung stehen (\u00a7\u00a7 305, 306 UmRUG-RefE). Hinsichtlich der Beteiligung ausl\u00e4ndischer Unternehmenstr\u00e4ger wird auf Art. 119 Nr. 1 Gesellschaftsrechts-RL verwiesen, der wiederum Anhang II der Gesellschaftsrechts-RL in Bezug nimmt. Hinzutreten muss, dass die an der Umwandlung beteiligte Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR gegr\u00fcndet worden sein muss und ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder im EWR hat. Damit wird den Vorgaben des Art. 119 Gesellschaftsrechts-RL Rechnung getragen. Zugleich wird die Option des Art. 120 Abs. 2 Gesellschaftsrechts-RL genutzt. Genossenschaften werden nicht zu den grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungsma\u00dfnahmen auf deutscher Seite zugelassen. Ebenso wird den zahlreichen Forderungen (s. etwa <em>Bayer\/J. Schmidt,<\/em> BB 2019, 1922, 1935; <em>Bormann\/Stelmaszczyk<\/em>, ZIP <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2019.07.a.02\">2019, 300,<\/a> 302; <em>Bormann\/Stelmaszczyk<\/em>, ZIP <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2019.08.a.02\">2019, 353<\/a>, 354; <em>Bungert<\/em>, FS Krieger, 2020, 109, 110 f.; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.02.i.0061.01.a&amp;q=Stelmaszczyk\"><em>Stelmaszczyk<\/em><\/a>, GmbHR 2020, 61, 63) nach einer \u00fcberschie\u00dfenden Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Personengesellschaften nicht entsprochen. Auch Drittstaatengesellschaften bleibt der Zugang verweht, sodass sich diese nach Alternativen umsehen m\u00fcssen (ausf\u00fchrlich hierzu <em>Heckschen\/Knaier,<\/em> Gr\u00f6\u00dfte Reform des Umwandlungsrechts \u2013 nicht nur Richtlinienumsetzung! Teil II unter VII.).<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.heckschen-vandeloo.de\/prof-dr-heribert-heckschen\/vita-prof-dr-heribert-heckschen.html\">Prof. Dr. Heribert Heckschen<\/a> ist seit 1990 Notar in Dresden (Heckschen &amp; van de Loo &#8211; Notare). Seit 1986 referiert und ver\u00f6ffentlicht er zu Fragen des Gesellschafts-, Insolvenz- und Erbrechts, insbesondere zur Unternehmensnachfolge. Er wurde mehrfach vom Rechtsauschuss des Bundesministeriums der Justiz zu Fragen des Umwandlungs- und Personengesellschaftsrechts als Sachverst\u00e4ndiger hinzugezogen, zuletzt im Rahmen des MoPeG\u00a0 und des UmRUG. Er leitet seit 20 Jahren die Gesellschaftsrechtliche Jahresarbeitstagung des DAI sowie ein Seminar zum Umwandlungsrecht. Seit 2015 referiert Prof. Dr. Heckschen regelm\u00e4\u00dfig beim Deutschen Steuerberatertag zur Unternehmensnachfolge.<\/em><\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.jura.uni-wuerzburg.de\/lehrstuehle\/teichmann\/team\/wissenschaftliches-personal\/ralf-knaier\/\">Ralf Knaier<\/a> ist Wissenschaftlicher Referent am Deutschen Notarinstitut und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht, Deutsches und Europ\u00e4isches Handels- und Gesellschaftsrecht (Prof. Dr. Christoph Teichmann) an der Julius-Maximilians-Universit\u00e4t jeweils in W\u00fcrzburg. Seit 2014 referiert und ver\u00f6ffentlicht er regelm\u00e4\u00dfig zu Fragen des deutschen und europ\u00e4ischen Unternehmensrechts, insbesondere im Bereich des Umwandlungsrechts und des GmbH-Rechts.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesellschaftsrecht gilt mitunter als das \u201ehottest game in town\u201c (Buxbaum, 18 Del. J. Corp. L. 867, 868 [1993]). Geht man von dieser These aus, stellt das Umwandlungsrecht ein ganz besonderes Viertel dieser Stadt dar, das wiederum einen jungen und modernen Block beheimatet: das grenz\u00fcberschreitende Umwandlungsrecht. Hier bewegt sich in den letzten Jahrzehnten mehr als [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":611,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1,9,110],"tags":[464,468,253,467,466,465],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1075"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/611"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1075"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1075\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1092,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1075\/revisions\/1092"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1075"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1075"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1075"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}