{"id":1093,"date":"2022-05-16T10:40:34","date_gmt":"2022-05-16T08:40:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1093"},"modified":"2022-05-24T22:24:02","modified_gmt":"2022-05-24T20:24:02","slug":"esg-aktivismus-gekommen-um-zu-bleiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/05\/16\/esg-aktivismus-gekommen-um-zu-bleiben\/","title":{"rendered":"ESG-Aktivismus \u2013 gekommen, um zu bleiben?"},"content":{"rendered":"<p>Die USA und allen voran der Bundesstaat Delaware sind schon seit vielen Jahren Exportweltmeister gesellschaftsrechtlicher Rechtsfiguren. Etliche dieser <em>legal transplants<\/em> (<em>Watson<\/em>, Legal Transplants, 1974; <em>Fleischer<\/em>, NZG 2004, 1129) wurden bereits in die \u201eAnatomie\u201c des deutschen Aktienrechts (angelehnt an <em>Kraakman et al.<\/em>, The Anatomy of Corporate Law) eingepflanzt. Eine ma\u00dfgebliche Triebfeder dieser Entwicklungen ist die US-amerikanische Finanzbranche: Trends der Wall Street finden fr\u00fcher oder sp\u00e4ter ihren Weg zum deutschen Kapitalmarkt; ein Paradebeispiel sind die seit kurzem wieder popul\u00e4ren SPACs (dazu <em>Fuhrmann<\/em>, ZBB 2021, 390 und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.07.m.r091.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Fuhrmann<\/em>, AG 2022, R91<\/a>).<\/p>\n<p>Der j\u00fcngste US-Exportschlager lautet: ESG-Aktivismus. Dabei handelt es sich um eine Spielart des <em>shareholder activism<\/em>. Bei diesem versucht ein Minderheitsaktion\u00e4r, auf die Strategie eines b\u00f6rsennotierten Unternehmens Einfluss zu nehmen. Sein Ziel ist in der Regel die Steigerung des B\u00f6rsenkurses und damit des Wertes seiner Beteiligung. Ansatzpunkt f\u00fcr die Hebung von Wertsch\u00f6pfungspotentialen sind beim ESG-Aktivismus an den ESG-Kriterien (<em>environmental<\/em>, <em>social<\/em>, <em>governance<\/em>) ausgerichtete Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Seinen gro\u00dfen Durchbruch erlebte der ESG-Aktivismus in den USA mit der erfolgreichen Kampagne von Engine No. 1 bei Exxon Mobil. Mit der Unterst\u00fctzung zahlreicher institutioneller Investoren konnte der mit nur 0,02 % beteiligte Hedgefonds drei <em>board<\/em>-Sitze auf der Hauptversammlung 2021 erringen. In den letzten Monaten sind nun \u2013 wie bereits zuvor vom Schrifttum prognostiziert (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2021.17.m.r249.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>D\u00f6ding<\/em>, AG 2021, R249, R250<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.05.i.0145.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Jaspers<\/em>, AG 2022, 145, 149 ff.<\/a>) \u2013 auch deutsche Aktiengesellschaften zum Ziel von ESG-Kampagnen geworden. Besondere Aufmerksamkeit haben zuletzt zwei ESG-Kampagnen \u201egr\u00fcner\u201c Aktivisten erregt.<\/p>\n<p><strong>(Keine) Transparenz der klimabezogenen Lobbyt\u00e4tigkeiten bei VW<\/strong><\/p>\n<p>Eine der beiden ESG-Kampagnen nahm Volkswagen ins Visier. Die vom Church of England Pension Board (CEPB) angef\u00fchrte Investorengruppe forderte, dass das Unternehmen zuk\u00fcnftig die Berichterstattung auf die Aktivit\u00e4ten des Konzerns zur klimabezogenen politischen Interessenvertretung ausweitet. Nachdem entsprechende Gespr\u00e4che mit dem Vorstand ergebnislos verlaufen waren, stellten die Investoren im Vorfeld der Jahreshauptversammlung 2022 ein Erg\u00e4nzungsverlangen (\u00a7 122 Abs. 2 Satz 1 AktG). Danach sollte eine entsprechende Berichtspflicht in der VW-Satzung verankert werden. Diese sollte u.a. die Darstellung s\u00e4mtlicher Lobbyaktivit\u00e4ten umfassen, die die Konzerngesellschaften direkt oder indirekt in Bezug auf den Klimawandel verfolgen oder unterst\u00fctzen, sowie deren Auswirkungen auf die Risikoexposition des VW-Konzerns in Bezug auf den Klimawandel. Diese Transparenzforderungen der Investoren verwundern wenig: Mit ihrem <em>Global Standard on Corporate Climate Lobbying<\/em> haben AP7, BNP Paribas Asset Management und CEPB j\u00fcngst ein deutliches Zeichen gesetzt. Dem sp\u00fcrbar gewachsenen Bewusstsein von Aktion\u00e4ren f\u00fcr ESG-Anliegen zum Trotz machte Volkswagen das Erg\u00e4nzungsverlangen allerdings nicht bekannt. Die vorgeschlagene Satzungs\u00e4nderung sei gesetzlich nicht vorgesehen und greife in unzul\u00e4ssiger Weise in die Leitungsautonomie des Vorstands aus \u00a7 76 Abs. 1 AktG ein (dazu ausf\u00fchrlich <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.11.m.r153.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Fuhrmann<\/em>\/<em>R\u00f6seler<\/em>, AG 2022, R153<\/a>). In der Hauptversammlung am 12.5.2022 haben die Aktion\u00e4re somit nicht \u00fcber die Transparenzpflicht hinsichtlich klimabezogener Lobbyt\u00e4tigkeiten des Unternehmens abgestimmt.<\/p>\n<p><strong>(Kein) <em>Brownspinning<\/em> bei RWE<\/strong><\/p>\n<p>Im letzten Jahr erhob Enkraft Capital gegen\u00fcber RWE die Forderung, die Braunkohlesparte abzuspalten und sich auf erneuerbare Energien zu konzentrieren. Eine solche Abtrennung von emissionsintensiven Gesch\u00e4ftsbereichen und Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden wird als <em>Brownspinning<\/em> bezeichnet. Die Kampagnenthese des Aktivisten war, das <em>Brownspinning<\/em> senke den Bewertungsabschlag gegen\u00fcber den ausschlie\u00dflich auf erneuerbare Energien fokussierten Energieversorgern und steigere so den B\u00f6rsenkurs der RWE-Aktie. Da bilaterale Gespr\u00e4che mit dem Vorstand aus Sicht von Enkraft ohne konkrete Fortschritte verliefen, stellte der mit lediglich 0,03 % beteiligte aktivistische Aktion\u00e4r am 18.3.2022 ein Erg\u00e4nzungsverlangen. Danach sollte der Vorstand nach \u00a7 83 Abs. 1 Satz 1 AktG angewiesen werden, einen konkreten Plan f\u00fcr die Abspaltung auszuarbeiten und die Vorbereitung der Umsetzungsma\u00dfnahmen auf der Hauptversammlung 2023 zu pr\u00e4sentieren. Anders als im Fall von VW schaffte es der Antrag auf die Tagesordnung. Gleichwohl blieb dem ESG-Aktivismus erneut kein Erfolg verg\u00f6nnt: Der <em>Brownspinning<\/em>-Vorschlag wurde auf der Hauptversammlung am 28.4.2022 mit einer \u00fcberw\u00e4ltigenden Mehrheit von 97,56 % der Stimmen abgelehnt. Insbesondere die kommunalen Aktion\u00e4re von RWE hatten sich bereits im Vorfeld gegen die aktivistische Kampagne positioniert. Als Ursache des vorl\u00e4ufigen Scheiterns des <em>Brownspinning<\/em>-Vorschlags fallen drei Erkl\u00e4rungsans\u00e4tze ins Auge: (1) Die mangelnde Unterst\u00fctzung der institutionellen Investoren und Stimmrechtsberater, (2) die positive Bewertung der bisherigen Unternehmensstrategie durch den Kapitalmarkt sowie (3) der Zielkonflikt aus den zahlreichen widerstreitenden <em>stakeholder<\/em>-Interessen im Rahmen des Kohleausstiegs (zur ausf\u00fchrlichen Analyse dieser ESG-Kampagne demn\u00e4chst <em>Fuhrmann<\/em>\/<em>D\u00f6ding<\/em> im AG-Report 12\/2022).<\/p>\n<p><strong>Nur die Spitze des Eisbergs<\/strong><\/p>\n<p>Ist der ESG-Aktivismus damit in Deutschland gescheitert? Wohl kaum \u2013 die Bedeutung einer nachhaltigen Unternehmensf\u00fchrung f\u00fcr die Kapitalmarktbewertung wird mit Blick auf die anstehende europ\u00e4ische Transparenzregulierung in den kommenden Jahren immer st\u00e4rker und schneller zunehmen. Vor allem aber sind die beiden ESG-Kampagnen nur die Spitze des Eisbergs: Aktivistische Aktion\u00e4re suchen typischerweise zun\u00e4chst den vertraulichen Dialog mit dem Vorstand. Nur im Ausnahmefall erw\u00e4chst daraus eine \u00f6ffentliche Kampagne. Die praktische Bedeutung des ESG-Aktivismus d\u00fcrfte damit weit \u00fcber die beiden publik gewordenen F\u00e4lle hinausreichen.<\/p>\n<p>In rechtspolitischer Hinsicht bleibt es mit Spannung zu erwarten, ob zuk\u00fcnftig ein h\u00f6herer Mitwirkungsgrad der Aktion\u00e4re bei Nachhaltigkeitsfragen (<em>Say on Climate<\/em>) seinen Weg ins Aktienrecht finden wird (<em>de lege lata<\/em> ablehnend <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2021.23.i.0853.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Harnos<\/em>\/<em>Holle<\/em>, AG 2021, 853, 856 ff.<\/a>; <em>de lege ferenda<\/em> kritisch <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.05.i.0145.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Jaspers<\/em>, AG 2022, 145, 151<\/a>; zumindest eine Anregung im Corporate Governance Kodex bef\u00fcrwortend <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.07.i.0239.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>VGR<\/em>, AG 2022, 239, 243<\/a>). Mit Blick auf den \u201eGestaltungseifer der europ\u00e4ischen Institutionen\u201c (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.05.i.0145.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Jaspers<\/em>, AG 2022, 145, 151<\/a>) wird die EU dieses Mal wohl kaum die Etablierung eines US-amerikanischen Vorbilds abwarten wollen, um dieses anschlie\u00dfend als <em>legal transplant<\/em> zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p><em>Ausf\u00fchrlichere Report-Beitr\u00e4ge zu beiden ESG-Kampagnen erscheinen in der AG (vgl. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.11.m.r153.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fuhrmann\/R\u00f6seler, AG 2022, R153<\/a>).<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die USA und allen voran der Bundesstaat Delaware sind schon seit vielen Jahren Exportweltmeister gesellschaftsrechtlicher Rechtsfiguren. Etliche dieser legal transplants (Watson, Legal Transplants, 1974; Fleischer, NZG 2004, 1129) wurden bereits in die \u201eAnatomie\u201c des deutschen Aktienrechts (angelehnt an Kraakman et al., The Anatomy of Corporate Law) eingepflanzt. 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