{"id":1106,"date":"2022-06-27T18:02:20","date_gmt":"2022-06-27T16:02:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1106"},"modified":"2022-06-27T18:02:20","modified_gmt":"2022-06-27T16:02:20","slug":"bmj-veroeffentlicht-refe-gbr-gesellschaftsregisterverordnung-gesrv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/06\/27\/bmj-veroeffentlicht-refe-gbr-gesellschaftsregisterverordnung-gesrv\/","title":{"rendered":"BMJ ver\u00f6ffentlicht RefE GbR-Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 23.6.2022 den <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_GesellschaftsregisterVO.pdf;jsessionid=A8E452FC396AE89837615D089021BC20.1_cid324?__blob=publicationFile&amp;v=2\">Referentenentwurf<\/a> zur \u201eVerordnung \u00fcber die Einrichtung und F\u00fchrung des Gesellschaftsregisters (Gesellschaftsregisterverordnung \u2013 GesRV)\u201c ver\u00f6ffentlicht. Dieses legislative Vorhaben der Bundesregierung ist das verfahrensrechtliche Pendant zur Einf\u00fchrung des Gesellschaftsregisters f\u00fcr die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.8.2021 (<a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*[@attr_id=%27bgbl121s3436.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3436.pdf%27%5D__1656344246136\">BGBl. I 2021, 3436<\/a>) zum 1.1.2024. Die Regelungskompetenz des BMJ zum Erlass der GesRV mit Zustimmung des Bundesrats ergibt sich aus \u00a7 387 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. \u00a7 1 Abs. 2 des Zust\u00e4ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.8.2002 (<a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?start=\/\/*%5B@attr_id=%27bgbl102s3165.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl102s3165.pdf%27%5D__1656344298642\">BGBl. I 2002, 3165<\/a>) und dem Organisationserlass vom 8.12. 2021 (<a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?start=\/\/*[@attr_id=%27bgbl121s5176.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s5176.pdf%27%5D__1656344467212\">BGBl. I 2021, 5176<\/a>; vgl. dazu Begr. GesRV-RefE, S. 13). Das neue GbR-Gesellschaftsregister und damit auch das durch die GesRV abgebildete Registerverfahrensrecht dienen dem Ziel, das aufseiten der GbR gegenw\u00e4rtig \u2013 vor allem im Grundbuchrecht \u2013 bestehende \u201enotorische Publizit\u00e4tsdefizit\u201c zu beheben (vgl. dazu Begr. Gesetzentwurf MoPeG, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/276\/1927635.pdf\">BT-Drucks. 19\/27635<\/a>, S. 101 f.; <em>Schollmeyer<\/em> in Sch\u00e4fer [Hrsg.]<em>,<\/em> Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 12 Rz. 1 f.). Der RefE zur GesRV geht konform mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung i.S.d. Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Begr. GesRV-RefE, S. 13 f.). Die M\u00f6glichkeit der GbR zur Eintragung in ein mit Publizit\u00e4tswirkung ausgestattetes \u00f6ffentliches Register soll insoweit den Rechtsverkehr erleichtern und ein gewisses Ma\u00df an \u00f6ffentlicher Kontrolle gew\u00e4hrleisten (Begr. GesRV-RefE, S. 13 f.). Die GesRV leistet dadurch nach Auffassung des Verordnungsgebers einen Beitrag zur Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4sche und Terrorismusfinanzierung, f\u00f6rdert die Durchsetzung des Rechts und st\u00e4rkt dadurch insgesamt den sozialen Zusammenhalt i.S.d. Management-Regel Nr. 10 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (Begr. GesRV-RefE, S. 13 f.; Begr. Gesetzentwurf MoPeG, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/276\/1927635.pdf\">BT-Drucks. 19\/27635<\/a>, S. 101, 114). So gilt auch \u00a7 20 GWG (Geldw\u00e4schegesetz) f\u00fcr die eGbR.<\/p>\n<p><strong>Eintragungsoption versus Voreintragungsprinzip im Grundbuchrecht und bei Aufnahme in die GmbH-Gesellschafterliste<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 707 Abs. 1 BGB n.F. k\u00f6nnen die Gesellschafter die GbR bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Mit der Eintragung ist die GbR nach \u00a7 707a Abs. 2 BGB n.F. verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnung \u201eeingetragene Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts\u201c oder \u201eeGbR\u201c zu f\u00fchren. In das Gesellschaftsregister eingetragen wird gem. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 GesRV-RefE der Rechtsformzusatz \u201eeingetragene Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts\u201c (vgl. dazu Begr. GesRV-RefE, S. 17). F\u00fcr die Erlangung der Rechtsf\u00e4higkeit der Au\u00dfen-GbR i.S.d. \u00a7 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F. ist die Registereintragung nicht erforderlich; die Registrierung hat also insoweit nur deklaratorischen Charakter (vgl. Begr. Gesetzentwurf MoPeG, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/276\/1927635.pdf\">BT-Drucks. 19\/27635<\/a>, S. 128). Ein faktischer Zwang zur Eintragung in das Gesellschaftsregister (Eintragungsobliegenheit) besteht aber, sofern die GbR die Eintragung als Inhaberin eines Rechts in ein Subjekt- oder Objektregister anstrebt und das f\u00fcr dieses Register geltende Recht eine Voreintragung der GbR im \u201eeigenen\u201c Gesellschaftsregister verlangt (vgl. dazu <em>Hermanns<\/em> in Sch\u00e4fer [Hrsg.], Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 2 Rz. 2). Dieses Voreintragungsprinzip gilt insbesondere gem. \u00a7 47 Abs. 2 GBO n.F. f\u00fcr Grundbucheintragungen und gem. \u00a7 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG f\u00fcr Eintragungen in die GmbH-Gesellschafterliste.<\/p>\n<p>Auch die Eintragung einer GbR als Gesellschafterin einer anderen, nach \u00a7 707 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. \u00a7\u00a7 2 ff. GesRV-RefE eingetragenen GbR setzt die eigene Voreintragung im Gesellschaftsregister voraus (\u00a7 707a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. i.V.m. \u00a7 3 Abs. 2 GesRV-RefE). Die Regelung des \u00a7 3 Abs. 2 GesRV-RefE stellt insoweit klar, dass die fehlende Voreintragung der Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungshindernis darstellt (Begr. GesRV-RefE, S. 16). Vermieden werden sollen hier Publizit\u00e4tsdefizite bei mehrgliedriger Beteiligung einer GbR an einer anderen GbR (Begr. GesRV-RefE, S. 16). Dass die Regelung des \u00a7 707a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. als Soll-Vorschrift konfiguriert ist, bedeutet nur, dass eine Eintragung der GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR unter Versto\u00df gegen das Voreintragungsprinzip die Wirksamkeit der Eintragung unber\u00fchrt l\u00e4sst (Begr. GesRV-RefE, S. 16). \u00a7 707a Abs. 1 Satz 2 gilt \u00fcber \u00a7\u00a7 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB n.F. auch f\u00fcr die Beteiligung einer GbR an einer OHG\/KG.<\/p>\n<p><strong>Eintragungsinhalt und Publizit\u00e4t des Gesellschaftsregisters<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 GesRV-RefE ist f\u00fcr die Einrichtung und F\u00fchrung des Gesellschaftsregisters die Handelsregisterverordnung (HRV) entsprechend anwendbar, soweit in der GesRV-RefE nichts anderes bestimmt ist. Hierzu wird die GbR nach \u00a7 1 Abs. 2 GesRV-RefE der OHG i.S.d. HRV weitgehend gleichgestellt. An die Stelle der Firma der OHG tritt gem. \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 GesRV-RefE der Name der GbR und an die Stelle der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter der OHG treten die Gesellschafter der GbR (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 GesRV-RefE). Der Inhalt der Eintragung richtet sich nach \u00a7\u00a7 707 Abs. 2, 707a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F i.V.m. \u00a7 4 GesRV-RefE. Danach sind insbesondere der Name und der Sitz der GbR sowie ihre Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen, soweit es sich um nat\u00fcrliche Personen handelt. Nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GesRV-RefE ist in Spalte 3 des Gesellschaftsregisters unter Buchstabe a die \u201eallgemeine Regelung zur Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter\u201c einzutragen. Registrierungspflichtig ist insoweit also gerade der Fall, in dem die Vertretung nicht durch Gesellschaftsvertrag abweichend von der gesetzlichen Gesamtvertretungsbefugnis nach \u00a7 720 Abs. 1 BGB n.F. geregelt ist (Begr. GesRV-RefE, S. 18; Begr. Gesetzentwurf MoPeG, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/276\/1927635.pdf\">BT-Drucks. 19\/27635<\/a>, S. 131). Diese gesetzeswiederholende Eintragung dient der \u201eNutzerfreundlichkeit des Registers\u201c und stimmt \u00fcberein mit der tradierten sowie bew\u00e4hrten handelsregisterrechtlichen Praxis (vgl. dazu Begr. GesRV-RefE, S. 18). Aus dem Gesellschaftsregister soll jederzeit ohne Weiteres ersichtlich sein, wer die eGbR vertritt (Begr. GesRV-RefE, S. 18). Eine von der dispositiven gesetzlichen Gesamtvertretung nach \u00a7 720 Abs. 1 BGB n.F. abweichende gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung ist nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 GesRV-RefE in Spalte 3 des Gesellschaftsregisters zu vermerken. Insoweit besteht \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 5 Abs. 3 Satz 4 Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) und \u00a7 40 Nr. 3 Buchstabe b Satz 2 HRV n.F. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister l\u00e4sst gem. \u00a7 707a Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. die Pflicht unber\u00fchrt, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (\u00a7 106 Abs. 1 HGB). Bei Abweichungen des Registerinhalts von der Lage nach materiellem Recht ist die Regelung des \u00a7 15 HGB \u00fcber die Publizit\u00e4t des Handelsregisters gem. \u00a7 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden, dass ein Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizit\u00e4t des Gesellschaftsregisters teilnimmt.<\/p>\n<p><strong>Registerverfahren bei Statuswechsel \u2013 insbesondere von der GbR zur GmbH &amp; Co. KG<\/strong><\/p>\n<p>Bedeutender und zugleich komplexer Bestandteil des neuen Registerrechts der GbR ist der Statuswechsel. Bei einem Statuswechsel handelt es sich gem. \u00a7 707c Abs. 1 BGB n.F. um die Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Personengesellschaft in ein anderes Register unter einer anderen Rechtsform einer rechtsf\u00e4higen Personengesellschaft.<\/p>\n<p>Dieser Statuswechsel von einer Rechtsform des Personengesellschaftsrechts zu einer anderen ist strikt zu trennen von Umwandlungen nach dem UmwG (vgl. dazu Begr. Gesetzentwurf MoPeG, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/276\/1927635.pdf\">BT-Drucks. 19\/27635<\/a>, S. 136 f.; <em>Schollmeyer <\/em>in Sch\u00e4fer [Hrsg.], Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 12 Rz. 50). Am Statuswechsel beteiligt sind die rechtsformwechselnde Personengesellschaft, das Ausgangsgericht (abgebendes Register) und das Zielgericht (aufnehmendes Register; vgl. zur Terminologie Begr. GesRV-RefE, S. 25 ff.). Begrifflich gleichbedeutend sind \u2013 insbesondere in der t\u00e4glichen Registerkorrespondenz \u2013 die Abbreviaturen \u201eAusgangsregister\u201c und \u201eZielregister\u201c.<\/p>\n<p>Gro\u00dfe praktische Relevanz hat der Statuswechsel von der Rechtsform der eGbR oder der PartG zur GmbH &amp; Co. KG; der vor allem f\u00fcr die eGbR auch bei einem Erbfall nach \u00a7 724 Abs. 1 BGB n.F. im Raum steht. Im Rahmen eines Statuswechsels von der eGbR zur KG k\u00f6nnen \u2013 wie sich auch aus \u00a7 106 Abs. 4 Satz 3 HGB n.F. ergibt \u2013 eine GmbH als Komplement\u00e4rin beitreten und alle bisherigen Gesellschafter als Kommanditisten eingetragen werden (Begr. GesRV-RefE, S. 23; Begr. Gesetzentwurf MoPeG, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/276\/1927635.pdf\">BT-Drucks. 19\/27635<\/a>, S. 138). Die Begrenzung der Haftung der Kommanditisten f\u00fcr Altverbindlichkeiten regelt dann \u00a7 707c Abs. 5 BGB n.F. Gem. \u00a7 106 Abs. 3 HGB n.F. muss, wenn die Personengesellschaft im Gesellschaftsregister oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister \u2013 abweichend von \u00a7 106 Abs. 1 HGB n.F. \u2013 im Wege eines Statuswechsels beim Ausgangsregister und nicht beim Handelsregister als Zielregister erfolgen. Im Falle eines Statuswechsels von der eGbR zur GmbH &amp; Co. KG muss daher gem. \u00a7 707c Abs. 1 BGB n.F. die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister beim Gesellschaftsregister im Wege des Statuswechsels erfolgen. Nach \u00a7 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GesRV-RefE i.V.m. \u00a7 707c Abs. 2 BGB n.F. tr\u00e4gt dann das Gesellschaftsregistergericht in Spalte 4 des Gesellschaftsregisters den Statuswechsel ein. Diese Eintragung ist gem. \u00a7 707c Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. mit dem Vermerk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wirksam wird, sofern die Eintragung im Zielregister nicht am selben Tag erfolgt. Sodann gibt das Gesellschaftsregister als Ausgangsgericht das Verfahren gem. \u00a7 707c Abs. 2 Satz 3 BGB n.F. von Amts wegen an das Handelsregister als Zielgericht ab. Nach Vollzug des Statuswechsels durch Eintragung als GmbH &amp; Co. KG in das Handelsregister teilt dieses Zielgericht gem. \u00a7 106 Abs. 5 Satz 3 HGB n.F. dem Gesellschaftsregister den Tag der Eintragung der GmbH &amp; Co. KG in das Handelsregister und die neue Registernummer von Amts wegen mit. Das Gesellschaftsregister tr\u00e4gt dann als Ausgangsgericht nach \u00a7 707c Abs. 2 Satz 4 BGB n.F. den Tag der Handelsregistereintragung in das Gesellschaftsregister ein.<\/p>\n<p><strong>Registerrecht f\u00fcr den nicht eingetragenen Verein<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den nicht staatlich konzessionierten wirtschaftlichen Verein enth\u00e4lt der RefE zur GesRV keine Sonderregelung. Nach \u00a7 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. sind f\u00fcr Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspers\u00f6nlichkeit erlangt haben, die Vorschriften \u00fcber die Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Bei Fehlen eines Handelsgewerbes i.S.d. \u00a7 105 Abs. 1 HGB n.F. ist also das neue Recht der GbR \u201eentsprechend anzuwenden\u201c. Daraus folgt auch die M\u00f6glichkeit der Eintragung in das Gesellschaftsregister nach \u00a7 707 Abs. 1 BGB n.F. Da \u00a7 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nur eine entsprechende Anwendung des Rechts der GbR anordnet, ist der nicht konzessionierte wirtschaftliche Verein rechtlich nicht als Gesellschaft zu klassifizieren; er bleibt vielmehr Verein (vgl. <em>Wertenbruch <\/em>in Sch\u00e4fer [Hrsg.], Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 13 Rz. 8 ff.). \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GesRV-RefE sind daher im Falle der Eintragung eines nicht konzessionierten wirtschaftlichen Vereins in das Gesellschaftsregister so zu verstehen, dass dessen Name und Sitz einzutragen ist. Anstelle des Zusatzes \u201eeingetragene Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts\u201c (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 GesRV-RefE) ist der Rechtsformzusatz \u201ewirtschaftlicher Verein ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit\u201c einzutragen. Auch dies folgt unmittelbar aus der von \u00a7 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. angeordneten entsprechenden Anwendung des GbR-Rechts f\u00fcr den Fall, dass kein Handelsgewerbe gegeben ist. Soweit in Bezug auf ein anderes Register das Voreintragungsprinzip gilt, muss der nicht konzessionierte wirtschaftliche Verein sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Praktische Bedeutung hat dies aufgrund des Voreintragungsprinzips des \u00a7 47 Abs. 2 GBO n.F. f\u00fcr Grundbucheintragungen (<em>Wertenbruch <\/em>in Sch\u00e4fer [Hrsg.], Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 13 Rz. 18).<\/p>\n<p>Keine Anwendung findet die GesRV auf den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Idealverein ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit. F\u00fcr diesen Verein gilt nicht das Recht der Gesellschaft, sondern gem. \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. das Recht des eingetragenen Vereins (\u00a7\u00a7 24-53 BGB) entsprechend (vgl. dazu <em>Wertenbruch <\/em>in Sch\u00e4fer [Hrsg.], Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 13 Rz. 5 ff.). Es gilt also grunds\u00e4tzlich eine Gleichstellung mit dem eingetragenen Idealverein als juristische Person. Der Idealverein ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit ist daher auch in den F\u00e4llen, in denen gem. \u00a7 47 Abs. 2 GBO n.F. f\u00fcr eine GbR \u2013 und gem. \u00a7 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch f\u00fcr den nicht konzessionierten wirtschaftlichen Verein ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit \u2013 das Voreintragungsprinzip gilt, wie ein eingetragener Idealverein ohne Weiteres grundbuchf\u00e4hig (vgl. dazu <em>Wertenbruch <\/em>in Sch\u00e4fer [Hrsg.], Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 13 Rz. 14 ff.). Er kann also unter dem eigenen Namen ohne Eintragung der Vereinsmitglieder in das Vereinsregister eingetragen werden (<em>Wertenbruch <\/em>in Sch\u00e4fer [Hrsg.], Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 13 Rz. 14 ff.). Das in Bezug auf Grundbucheintragungen bestehende Publizit\u00e4tsdefizit rechtfertigt keine Anwendung des Rechts der GbR (einschlie\u00dflich GesRV) im Rahmen einer analogen Anwendung des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. Eine Verpflichtung des nicht eingetragenen Idealvereins zur Eintragung in das Vereinsregister zum Zwecke der Beseitigung von Publizit\u00e4tsdefiziten begr\u00fcndet auch das MoPeG nicht.<\/p>\n<p><strong>Eintragungsfreiheit und Publizit\u00e4tserwartungen des Rechtsverkehrs<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nicht in Bezug auf die Eintragung der GbR als Inhaberin eines Rechts in ein anderes Register das Voreintragungsprinzip und damit eine Eintragungsobliegenheit Platz greift, steht es den Gesellschaftern zwar nach \u00a7 707 Abs. 1 BGB n.F. grunds\u00e4tzlich frei, ob sie ihre Gesellschaft nach Ma\u00dfgabe der GesRV in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Es stellt sich aber die Frage, ob der Rechts- und Gesch\u00e4ftsverkehr und damit insbesondere die potentiellen Vertragspartner eine fehlende Eintragung akzeptieren. Dies gilt vor allem f\u00fcr Banken und Sparkassen bez\u00fcglich der Er\u00f6ffnung und F\u00fchrung eines Girokontos. Denn die im RefE zur GesRV geregelte Publizit\u00e4t von Gesellschaftssitz, Personalien der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter sowie der Vertretungsverh\u00e4ltnisse ist nicht vorhanden, obwohl die Registrierung mit einem \u00fcberschaubaren Aufwand realisiert werden kann.<\/p>\n<p>Im Falle einer nicht vorliegenden Eintragung der GbR laufen ihre Gesch\u00e4ftspartner vor allem Gefahr, dass wegen des nach \u00a7 720 Abs. 1 BGB n.F. grunds\u00e4tzlich geltenden Prinzips der Gesamtvertretung nicht alle Gesellschafter beteiligt werden, sodass die GbR in Wirklichkeit gar nicht verpflichtet wird. Die pers\u00f6nliche Gesellschafterhaftung nach \u00a7 721 BGB n.F. f\u00fcr Verbindlichkeiten der GbR kann nur schwer realisiert werden, wenn die Gesellschafter nicht nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. Satz 2 GesRV-RefE im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Probleme bei der Klageerhebung nach \u00a7 253 ZPO kommen hinzu. Dass Banken und Sparkassen sowie sonstige potentielle Vertragspartner bei der Gesch\u00e4ftsanbahnung mit einer GbR den Sinn einer Eintragung im Gesellschaftsregister, insbesondere im Hinblick auf den Eintragungszweck in Gestalt der Vermeidung von Geldw\u00e4sche und Terrorismusfinanzierung, wesentlich geringer valutieren als das BMJ als Verordnungsgeber (vgl. dazu Begr. GesRV-RefE, S. 13 f.; Begr. Gesetzentwurf MoPeG, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/276\/1927635.pdf\">BT-Drucks. 19\/27635<\/a>, S. 101, 114), k\u00f6nnen etwaige Eintragungsskeptiker aufseiten der GbR eigentlich nicht erwarten. Vielmehr kann das Image einer GbR durch eine Unterlassung der Eintragung schnell eine nicht unwesentliche Beeintr\u00e4chtigung erfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 23.6.2022 den Referentenentwurf zur \u201eVerordnung \u00fcber die Einrichtung und F\u00fchrung des Gesellschaftsregisters (Gesellschaftsregisterverordnung \u2013 GesRV)\u201c ver\u00f6ffentlicht. Dieses legislative Vorhaben der Bundesregierung ist das verfahrensrechtliche Pendant zur Einf\u00fchrung des Gesellschaftsregisters f\u00fcr die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) zum 1.1.2024. 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