{"id":1111,"date":"2022-07-08T14:19:10","date_gmt":"2022-07-08T12:19:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1111"},"modified":"2022-07-08T14:48:05","modified_gmt":"2022-07-08T12:48:05","slug":"gesetz-zur-virtuellen-hv-mehr-schein-als-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/07\/08\/gesetz-zur-virtuellen-hv-mehr-schein-als-sein\/","title":{"rendered":"Gesetz zur virtuellen HV \u2013 mehr Schein als Sein"},"content":{"rendered":"<p>Das Gesetz zur dauerhaften Einf\u00fchrung virtueller Hauptversammlungen hat die letzten wichtigen Etappen des Gesetzgebungsverfahrens bew\u00e4ltigt: <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2022\/kw25-pa-rechtsausschuss-hauptversammlung-895824\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Expertenanh\u00f6rung im Rechtsausschuss<\/a> am 22.6.2022, \u00c4nderungsantrag der Fraktionen SPD, B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen und FDP vom 1.7.2022, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/026\/2002653.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses<\/a> vom 6.7.2022, zweite und dritte Lesung im Bundestag am 7.7.2022. Wer die Anh\u00f6rung im Rechtsausschuss verfolgt hat, durfte den Eindruck gewinnen, dass der dort diskutierte Regierungsentwurf nicht nur an punktuellen, sondern an sehr grunds\u00e4tzlichen, konzeptionellen M\u00e4ngeln leidet. Deutlich zu sp\u00fcren war deshalb auch die Sorge der Parlamentarier, mit dem neuen virtuellen Format eine Karteileiche zu schaffen \u2013 \u00e4hnlich wie fr\u00fcher schon mit den Vorschriften zur Online-Teilnahme, zum Aktion\u00e4rsforum, zur Gesch\u00e4ftsordnung der HV und einigen anderen mehr. Dessen ungeachtet hat auch der Rechtsausschuss die Eckpfeiler des Gesetzes nicht mehr angetastet (sie d\u00fcrfen als bekannt gelten, siehe hierzu meine Blog-Beitr\u00e4ge vom <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/02\/15\/referentenentwurf-zur-virtuellen-hv\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">15.2.2022<\/a> zum RefE und vom <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/04\/28\/regierungsentwurf-zur-virtuellen-hv-cui-bono\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">28.4.2022<\/a> zum RegE). Nur kleinere \u00c4nderungen haben sich auf den letzten Metern noch ergeben:<\/p>\n<p><strong>Rechtsgrundlage<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt dabei, dass das virtuelle Format nur f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum bis zum Herbst 2023 unmittelbar kraft Gesetzes genutzt werden darf (entscheidend ist die Einberufung der HV sp\u00e4testens am 31.8.2023). Danach steht es nur noch zur Verf\u00fcgung, wenn die Satzung es vorschreibt oder den Vorstand entsprechend erm\u00e4chtigt \u2013 jeweils f\u00fcr eine Dauer von maximal f\u00fcnf Jahren. Abweichend vom Regierungsentwurf ist aber nicht mehr vorgesehen, dass die Satzung bestimmte Beschlussgegenst\u00e4nde vom virtuellen Format ausnehmen, sprich: sie einer herk\u00f6mmlichen Pr\u00e4senzversammlung vorbehalten kann. Der Gesetzgeber kehrt damit zur\u00fcck zum breiteren Ansatz des Referentenentwurfs. Dieser Schritt soll laut dem Ausschussbericht die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Pr\u00e4senzversammlung hervorheben. \u00dcberdies wurde offenbar erkannt, dass eine Beschr\u00e4nkung der Beschlussgegenst\u00e4nde f\u00fcr virtuelle Versammlungen auf europarechtlich vermintes Gel\u00e4nde gef\u00fchrt h\u00e4tte \u2013 mit Blick auf das Recht der Aktion\u00e4re aus Art.\u00a06 der EU-Aktion\u00e4rsrechte-RL, eine Erg\u00e4nzung der Tagesordnung zu verlangen.<\/p>\n<p><strong>Doppeltes Rederecht<\/strong><\/p>\n<p>Das Rederecht der Aktion\u00e4re wird weiterhin doppelt verwirklicht: im Vorfeld der virtuellen HV per Stellungnahme, die vorab \u00fcbermittelt und ver\u00f6ffentlicht wird, sowie w\u00e4hrend der HV per Live-Redebeitrag. Neu ist, dass die Stellungnahme im Vorfeld nur noch ordnungsgem\u00e4\u00df angemeldeten Aktion\u00e4ren angeboten werden muss. Au\u00dferdem, dass die Gesellschaft sie nur ordnungsgem\u00e4\u00df angemeldeten Aktion\u00e4ren zug\u00e4nglich machen muss und dies auch \u00fcber die Internetseite eines Dritten geschehen darf. Das er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit, hierf\u00fcr das zugangsbeschr\u00e4nkte HV-Portal zu nutzen, das sich \u00fcblicherweise auf der Internetseite eines Dienstleisters befindet. Schlie\u00dflich ist auch neu, dass die Gesellschaft sich in der Einberufung vorbehalten darf, einen Live-Redebeitrag w\u00e4hrend der HV von einem Funktionstest abh\u00e4ngig zu machen. Schl\u00e4gt dieser Test fehl, darf die Gesellschaft den Redebeitrag zur\u00fcckweisen. Dies begrenzt dann nicht nur die Rechtsfolgen etwaiger Funktionsst\u00f6rungen (Stichwort: Anfechtungsausschluss). Die Gesellschaft wird vielmehr in die Lage versetzt, Funktionsst\u00f6rungen w\u00e4hrend der virtuellen HV vorzubeugen \u2013 auch im Interesse der (anderen) Aktion\u00e4re an einem geordneten Versammlungsablauf.<\/p>\n<p><strong>Doppeltes Fragerecht<\/strong><\/p>\n<p>Auch das Fragerecht bleibt ein doppeltes. So jedenfalls, wenn der Vorstand den Aktion\u00e4ren aufgibt, ihre Fragen schon im Vorfeld der virtuellen HV einzureichen. Diese Option war aus Sicht der Unternehmen ein wesentlicher Vorzug des virtuellen Formats unter Geltung des COVMG. Sie schaffte Raum daf\u00fcr, Fragen zur weiteren Bearbeitung entweder nach Themenkomplexen oder nach Urhebern zu b\u00fcndeln, im Zusammenhang zu antworten und sachgerechte Schwerpunkte zu setzen. Das neue virtuelle Format jedoch gew\u00e4hrt diesen Vorzug nur noch um den Preis, dass die Gesellschaft die vorab eingereichten Fragen nicht erst in der HV aufgreift, sondern samt schriftlicher Antworten schon vorher ver\u00f6ffentlicht. Dies mit der Folge, dass der Vorstand in der HV keine m\u00fcndlichen Ausk\u00fcnfte mehr erteilen muss \u2013 einerseits. Andererseits kann diese Vorgabe die Anforderungen an Vollst\u00e4ndigkeit, Genauigkeit und Verst\u00e4ndlichkeit der Antworten erh\u00f6hen, \u00fcberl\u00e4sst dem Fragesteller den Erstzugriff auf kritische Themen und degradiert die m\u00fcndliche Vorstandsrede am Versammlungstag vom Auftakt zum Schlusspunkt des kommunikativen Prozesses.<\/p>\n<p>Nach- bzw. R\u00fcckfragen zu den (vorab) erteilten Antworten bleiben in der HV allerdings statthaft. Jeder angemeldete Aktion\u00e4r kann sie stellen, sowohl zu eigenen als auch zu fremden Ausgangsfragen. Auch bleibt es beim Ansatz des Regierungsentwurfs, dass die Aktion\u00e4re w\u00e4hrend der virtuellen HV erstmalige Fragen noch zu solchen Sachverhalten stellen d\u00fcrfen, die sich erst kurzfristig ergeben haben und daher vorab nicht ber\u00fccksichtigt werden konnten.<\/p>\n<p>Wieder entfallen ist hingegen das noch weitergehende Aktion\u00e4rsrecht, bei ausreichender Restzeit sogar noch l\u00e4ngst bekannte Sachverhalte erstmalig in der HV zu thematisieren. Das ist zu begr\u00fc\u00dfen, wird aber in der Praxis wenig \u00e4ndern. Denn es bleibt dabei, dass der Gesetzgeber den Begriff der Nach- oder R\u00fcckfrage im Zweifel weit verstanden wissen m\u00f6chte. Die Gesellschaft tr\u00e4gt daher das Risiko, die (ggf. nur lockere) Verbindung zu einer Ausgangsfrage zu \u00fcbersehen. Das ist umso wahrscheinlicher, je breiter das Spektrum der Ausgangsfragen ausf\u00e4llt und je allgemeiner diese gefasst sind. Au\u00dferdem k\u00f6nnen findige Aktion\u00e4re unschwer argumentieren, ein Altsachverhalt sei erst k\u00fcrzlich (erneut) in der Presse, in einem Internetforum oder auch im just gehaltenen Redebeitrag eines Mitaktion\u00e4rs aufgegriffen worden \u2013 was ihn in einem neuen Licht erscheinen lasse und daher den Aktion\u00e4ren ein uneingeschr\u00e4nktes Fragerecht in der virtuellen HV er\u00f6ffne.<\/p>\n<p>Immerhin: Den Vorstandsbericht muss die Gesellschaft nur dann vorab ver\u00f6ffentlichen, wenn sie die Aktion\u00e4re mit ihren Fragen im Ausgangspunkt tats\u00e4chlich in das Vorfeld der HV verweist.<\/p>\n<p><strong>Doppeltes Antragsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Das doppelte Antragsrecht des Regierungsentwurfs \u2013 sowohl vor als auch w\u00e4hrend der virtuellen HV \u2013 bleibt nahezu unber\u00fchrt. Neu ist nur, dass spontane Antr\u00e4ge und Wahlvorschl\u00e4ge w\u00e4hrend der HV in jedem Fall m\u00fcndlich zu stellen sind, n\u00e4mlich per Videokommunikation. Damit entf\u00e4llt die Option einer elektronischen Antragstellung per Knopfdruck. Zugleich wird der Antragsteller zeitlich auf die \u201eAussprache\u201c verwiesen. Er kann also seine Antr\u00e4ge nicht schon w\u00e4hrend der Er\u00f6ffnung oder der Verlesung der Regularien stellen. Ebenso wenig w\u00e4hrend der Vorstandsrede, des Berichts des Aufsichtsrats, einer Abstimmung oder einer Beschlussfeststellung. Im Ausschussbericht hei\u00dft es hierzu, das Antragsrecht werde auf diese Weise dem M\u00fcndlichkeitsprinzip der Pr\u00e4senzversammlung nachgebildet. Dies auch mit der Folge, dass die Einbringung von Antr\u00e4gen f\u00fcr alle Versammlungsteilnehmer transparent sei. Dem entspricht es, dass das Gesetz an anderer Stelle das Live-Rederecht nicht nur auf etwaige (Nach-)Fragen erstreckt, sondern ausdr\u00fccklich auch auf Antr\u00e4ge und Wahlvorschl\u00e4ge.<\/p>\n<p><strong>Zu kurz gesprungen<\/strong><\/p>\n<p>Gemessen am Regierungsentwurf sind all diese Punkte wichtige Fortschritte. Sie \u00e4ndern aber nichts an dem Befund, dass das neue virtuelle Format kaum mehr ist als eine (schlechte) Kopie der Pr\u00e4senzversammlung \u2013 mit einigen zus\u00e4tzlichen Hindernissen und Fallstricken f\u00fcr die Unternehmen als Zugabe.<\/p>\n<p>Insbesondere bleibt es dabei, dass die Aktion\u00e4re ein doppeltes Rederecht, ein doppeltes Fragerecht und ein doppeltes Antragsrecht erhalten. Der Aufsichtsrat muss sich, trotz seiner traditionell passiven Rolle in der HV, im Regelfall in voller Besetzung vor Ort einfinden. Das ist schon bei Pr\u00e4senzversammlungen schwer verst\u00e4ndlich, bei virtueller HV aber g\u00e4nzlich sinnlos. Und es werden zahlreiche neue Detailfragen aufgeworfen, bis zu deren gerichtlicher Kl\u00e4rung viele Jahre vergehen d\u00fcrften \u2013 anders als unter dem COVMG nunmehr mit vollem Anfechtungsrisiko. All das macht das neue virtuelle Format aus Sicht vieler Unternehmen wenig attraktiv. Das gilt umso mehr, als das erkl\u00e4rte weitere Reformziel, die virtuelle HV zu \u201eentzerren\u201c, erkennbar verfehlt worden sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Als Anreiz zur Nutzung des virtuellen Formats bleiben damit in erster Linie die niedrigeren Kosten. Nur d\u00fcrfte der Gesetzgeber auch insoweit einem (Kalkulations-)Irrtum aufsitzen: Erstens m\u00fcssen die Anbieter der digitalen Infrastruktur ihre Tools an den neuen, deutlich anspruchsvolleren Rechtsrahmen anpassen. Und zweitens werden nicht wenige (auch gro\u00dfe) Gesellschaften k\u00fcnftig wohl wieder in Pr\u00e4senz tagen; es schrumpft also der Kreis der Abnehmer f\u00fcr digitale L\u00f6sungen. Beides bleibt gewiss nicht ohne Auswirkungen auf die Preise, zu denen das Produkt \u201evirtuelle HV\u201c k\u00fcnftig am Markt zu haben sein wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz zur dauerhaften Einf\u00fchrung virtueller Hauptversammlungen hat die letzten wichtigen Etappen des Gesetzgebungsverfahrens bew\u00e4ltigt: Expertenanh\u00f6rung im Rechtsausschuss am 22.6.2022, \u00c4nderungsantrag der Fraktionen SPD, B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen und FDP vom 1.7.2022, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 6.7.2022, zweite und dritte Lesung im Bundestag am 7.7.2022. 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