{"id":1114,"date":"2022-07-11T09:44:46","date_gmt":"2022-07-11T07:44:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1114"},"modified":"2022-07-11T13:23:40","modified_gmt":"2022-07-11T11:23:40","slug":"kabinett-beschliesst-gesetz-zur-umsetzung-der-mitbestimmungsrechtlichen-regelungen-der-umwandlungsrichtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/07\/11\/kabinett-beschliesst-gesetz-zur-umsetzung-der-mitbestimmungsrechtlichen-regelungen-der-umwandlungsrichtlinie\/","title":{"rendered":"Kabinett beschlie\u00dft Gesetz zur Umsetzung der mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie"},"content":{"rendered":"<p>Das Kabinett hat am 6.7.2022 den <a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetze\/Regierungsentwuerfe\/reg-umsetzung-mitbestimmungsrechtliche-regelungen-umwandlungsrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regierungsentwurf<\/a> zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32019L2121&amp;from=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Richtlinie (EU) 2019\/2121<\/a>) \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen beschlossen.<\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf sieht wie schon der <a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetze\/Referentenentwuerfe\/ref-umsetzung-mitbestimmungsrechtliche-regelungen-umwandlungsrichtlinie.pdf;jsessionid=3AD5BEEEBF1C21ABC59CF6DF032AB10B.delivery1-master?__blob=publicationFile&amp;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referentenentwurf<\/a> des BMAS im Wesentlichen ein neues Gesetz \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitendem Formwechsel und grenz\u00fcberschreitender Spaltung (MgFSG-E) sowie \u00c4nderungen des Gesetzes \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung (MgVG-E) vor. Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Umwandlungsrichtlinie sollen in einem gesonderten Gesetz, dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) umgesetzt werden. Auch hierzu hat das Kabinett am 6.7.2022 den <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RegE_UmRUG.pdf;jsessionid=6F7FF7C97EBDDB561B205292C87FD6C2.2_cid324?__blob=publicationFile&amp;v=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regierungsentwurf<\/a> beschlossen (vgl. <a href=\"https:\/\/www.lbs-europur.de\/2022\/07\/06\/company-law-package-rege-zur-umsetzung-der-umwrl-in-deutschland-government-drafts-to-implement-the-mobility-directive-in-germany\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hierzu Prof. Dr. <em>Jessica Schmidt<\/em><\/a>). Die Umsetzungsfrist f\u00fcr beide Gesetze endet am 31.1.2023.<\/p>\n<p>Inhaltlich \u00fcbernimmt der Gesetzentwurf zu den mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie weitgehend den Referentenentwurf des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales vom 1.4.2022 (hierzu ausf\u00fchrlich <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.13.i.0457.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>M\u00fcller-Bonanni\/Jenner<\/em>, AG 2022, 457<\/a>). Er enth\u00e4lt jedoch auch einige bedeutsame \u00c4nderungen:<\/p>\n<p><strong>1. Begr\u00fcndung zu \u00a7 5 Nr. 3 MgFSG-E: Konkrete Betrachtungsweise<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis besonders wichtig ist die Klarstellung in der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zur Vorschrift des \u00a7 5 Nr. 3 MgFSG-E. Grunds\u00e4tzlich unterliegt die aus einem grenz\u00fcberschreitenden Formwechsel oder einer grenz\u00fcberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft gem. \u00a7 4 MgFSG-E den Mitbestimmungsgesetzen des Mitgliedstaats, in dem diese ihren (Register-)Sitz hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn einer der Ausnahmetatbest\u00e4nde des \u00a7 5 MgFSG-E vorliegt. In diesem Fall muss ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren (Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums der Arbeitnehmer etc.) eingeleitet werden, in dem das Mitbestimmungsstatut der Gesellschaft im Verhandlungswege festgelegt werden soll. Scheitern die Verhandlungen, gelangen gesetzliche Auffangregelungen \u00fcber die Mitbestimmung zur Anwendung. Zur Parallelvorschrift des \u00a7 5 MgVG wurde anf\u00e4nglich intensiv diskutiert, ob \u00a7 5 Nr. 3 MgVG abstrakt oder konkret zu interpretieren ist. Die Vorschrift bestimmt, dass ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren auch dann einzuleiten ist, wenn das Recht am Sitz der Gesellschaft, die aus der grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, f\u00fcr Arbeitnehmer die in anderen Mitgliedstaaten t\u00e4tig sind, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern im Sitzstaat zustehen. Bei einer abstrakten Lesart w\u00e4re der Tatbestand praktisch immer einschl\u00e4gig, weil derzeit keine europ\u00e4ische Rechtsordnung Arbeitnehmer, die in anderen Mitliedstaaten t\u00e4tig sind, in die Mitbestimmung einbezieht. Der Regierungsentwurf zu \u00a7 5 Nr. 3 MgFSG stellt sich nunmehr auf die Seite der inzwischen ganz herrschenden Ansicht zu \u00a7 5 Nr. 3 MgVG, die den Tatbestand nur dann anwendet, wenn die Ausgangsgesellschaft (bei Verschmelzungen: mindestens eine der beteiligten Gesellschaften) tats\u00e4chlich der Mitbestimmung unterliegt (siehe etwa <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2010.11.a.03\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Drinhausen\/Keinath<\/em>, AG 2010, 398, 399<\/a>; <em>Habersack<\/em> in Habersack\/Henssler, 4. Aufl. 2018, \u00a7 5 MgVG Rz. 6; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hwk.mgvg.v0001.x05x\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Hohenstatt\/Dzida<\/em> in Henssler\/Willemsen\/Kalb, 10. Aufl. 2022, MgVG Rz. 8<\/a>; <em>Jacobs<\/em> in M\u00fcnchKomm\/AktG, 5. Aufl. 2021, Vor \u00a7 1 SEBG Rz. 56; <em>Th\u00fcsing\/Forst<\/em> in Habersack\/Drinhausen, SE-Recht, 3. Aufl. 2022, \u00a7 5 MgVG Rz. 19). Unterliegt die Ausgangsgesellschaft nicht der Mitbestimmung, kann der grenz\u00fcberschreitende Formwechsel oder die grenz\u00fcberschreitende Spaltung ohne das aufw\u00e4ndige Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchgef\u00fchrt werden (es sei denn, der Tatbestand der 4\/5-Regelung nach \u00a7 5 Nr. 1 MgFSG-E liegt vor).<\/p>\n<p><strong>2. \u00a7 6 Abs. 2 MgFSG-E: Verfahrenseinleitende Information der vertretenen Gewerkschaften<\/strong><\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf sieht nun in \u00a7 6 Abs. 2 MgFSG-E (abweichend von \u00a7 6 Abs. 2 MgVG und \u00a7 4 Abs. 2 SEBG) vor, dass die Informationen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Formwechsel- bzw. Spaltungsvorhaben, mit denen das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren eingeleitet wird (Arbeitnehmerzahlen, bestehende Arbeitnehmervertretungen, Mitbestimmungssituation etc.), nicht nur den Betriebsr\u00e4ten und Sprecheraussch\u00fcssen im Unternehmen, sondern auch den im Unternehmen vertretenen (inl\u00e4ndischen) Gewerkschaften zur Verf\u00fcgung zu stellen sind. Die \u00c4nderung will augenscheinlich verhindern, dass grenz\u00fcberschreitende Formwechsel und Spaltungen an den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften \u201evorbei\u201c umgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>3. \u00a7 13 MgFSG-E: Stimmgewichtete Wahl der auf das Inland entfallenden BVG-Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend vom Referentenentwurf bestimmt \u00a7 13 MgFSG-E nun in Anlehnung an \u00a7 12 MgVG und \u00a7 10 SEBG, dass die Wahl der inl\u00e4ndischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) in einer stimmgewichteten Wahl erfolgt und nicht \u2013 wie noch im Referentenentwurf vorgesehen \u2013 nach K\u00f6pfen. Das Wahlgremium, das die inl\u00e4ndischen BVG-Mitglieder w\u00e4hlt, besteht aus den Mitgliedern der h\u00f6chsten Arbeitnehmervertretung der ihre Rechtsform wechselnden oder sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe (\u00a7 11 Abs. 2 MgFSG-E), wenn es sich um eine Konzernobergesellschaft handelt, also aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats ansonsten aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats\/der Gesamtbetriebsr\u00e4te oder, wo es einen solchen nicht gibt, aus den Mitgliedern des Betriebsrats\/der Betriebsr\u00e4te. Die Stimmenzahl der Mitglieder des Wahlgremiums richtet sich nach der Zahl der jeweils durch sie vertretenen Arbeitnehmer, wobei Arbeitnehmer betriebsratsloser Betriebe und Unternehmen den Arbeitnehmervertretungen zu gleichen Teilen zugerechnet werden. Das Prinzip der Stimmgewichtung st\u00f6\u00dft an praktische Grenzen, wenn Abstimmungen geheim durchgef\u00fchrt werden sollen, was jedes Mitglied des Wahlgremiums verlangen kann. Das Problem ist seit langem bekannt, die Alternative der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Abstimmung nach K\u00f6pfen wirft jedoch mitunter Fragen hinsichtlich der demokratischen Legitimation des Abstimmungsergebnisses auf.<\/p>\n<p>Als Folge\u00e4nderung der stimmgewichteten Wahl sieht \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 MgFSG-E (wie auch \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 MgVG und \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 SEBG) nun eine doppelte Beschlussf\u00e4higkeitsschwelle vor, wonach zwei Drittel der Wahlgremiumsmitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>4. \u00a7 21 MgFSG-E und \u00a7 19a MgVG-E: Information \u00fcber das Verhandlungsergebnis statt \u00dcbermittlung einer Abschrift der Beschlussniederschrift<\/strong><\/p>\n<p>Die im Referentenentwurf in \u00a7 21 MgFSG-E und \u00a7 19a MgVG-E vorgesehene \u00dcbermittlung einer Abschrift der Niederschrift \u00fcber die Beschl\u00fcsse des BVG (einschlie\u00dflich der jeweiligen Beschlussmehrheiten) an die Arbeitnehmervertretungen, Sprecheraussch\u00fcsse und im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften gibt der Regierungsentwurf auf. \u00a7 21 MgFSG-E und \u00a7 19a MgVG-E bestimmen nunmehr im Einklang mit der Umwandlungsrichtlinie, dass lediglich eine Information \u00fcber das Verhandlungsergebnis zu erfolgen hat. Hierdurch wird sichergestellt, dass aus der Mitteilung keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Abstimmungsverhalten der BVG-Mitglieder gezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>5. \u00a7 32 MgFGS-E und \u00a7 30 MgVG-E: Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei nachfolgenden innerstaatlichen Umwandlungsma\u00dfnahmen nur, wenn in der hervorgehenden Gesellschaft eine Form der Unternehmensmitbestimmung besteht<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 32 MgFSG-E und \u00a7 30 MgVG-E ist bei nachfolgenden innerstaatlichen Umwandlungsma\u00dfnahmen, die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenz\u00fcberschreitenden Ma\u00dfnahme stattfinden, ein (erneutes) Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchzuf\u00fchren, allerdings nur dann, wie der Regierungsentwurf nun klarstellt, wenn in der Gesellschaft, die aus der grenz\u00fcberschreitenden Ma\u00dfnahme hervorgeht, tats\u00e4chlich eine Form der Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht. Dies entspricht den Vorgaben der durch die Umwandlungsrichtlinie eingef\u00fchrten Art. 86l Abs. 7, Art. 133 Abs. 7 und Art. 160l Abs. 7 GesRRL.<\/p>\n<p><strong>6. \u00a7 36 MgFSG-E: Missbrauchsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Der Referentenentwurf des BMAS sah gest\u00fctzt auf die Umwandlungsrichtlinie in \u00a7 36 MgFSG-E bereits eine \u201eMissbrauchsverbotsregelung\u201c vor. Ein \u201eMissbrauch\u201c sollte nach dem Referentenentwurf insbesondere dann vorliegen, wenn innerhalb von vier Jahren ab Wirksamwerden des grenz\u00fcberschreitenden Vorhabens strukturelle \u00c4nderungen erfolgen, die bewirken, dass Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.<\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf \u00e4ndert \u00a7 36 Satz 2 MgFSG-E dahin gehend, dass \u201eMissbrauch\u201c insbesondere dann vorliegt, wenn innerhalb von vier Jahren ab dem Wirksamwerden der grenz\u00fcberschreitenden Ma\u00dfnahme strukturelle \u00c4nderungen erfolgen, die bewirken, dass <em>ein Schwellenwert der Mitbestimmungsgesetze im Sitzstaat \u00fcberschritten wird <\/em>oder sonst Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte vorenthalten oder entzogen werden. Unver\u00e4ndert geblieben ist, dass bei einem Versto\u00df gegen das \u201eMissbrauchsverbot\u201c Verhandlungen \u00fcber den Mitbestimmungsstatus der Gesellschaft zu f\u00fchren sind, bei deren Scheitern die \u00a7\u00a7 25 bis 30 MgFSG \u00fcber die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden sind. Gemeint ist dabei offenbar, dass die Auffangregelungen unter Zugrundlegung der Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der strukturellen \u00c4nderung anzuwenden sind, was in den F\u00e4llen der \u00dcberschreitung mitbestimmungsrechtlicher Schwellenwerte darauf hinausl\u00e4uft, dass die Gesellschaft fortan der Mitbestimmung unterliegt.<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201eMissbrauchs\u201c erscheint in diesem Kontext deplatziert, weil ein Anwachsen der Arbeitnehmerzahl, zumal innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren, f\u00fcr sich genommen nicht missbr\u00e4uchlich ist. Es erscheint auch zweifelhaft, ob die Regelung durch die Richtlinie gedeckt ist, da der nationale Gesetzgeber das durch die Umwandlungsrichtlinie vorgegebene sog. Vorher-\/Nachher-Prinzip aufweicht. Das Vorher-\/Nachher-Prinzip sch\u00fctzt den im Zeitpunkt der grenz\u00fcberschreitenden Ma\u00dfnahme bestehenden mitbestimmungsrechtlichen <em>status quo<\/em>, nicht aber potentielle Mitbestimmungszuw\u00e4chse (vgl. zum SE-Recht <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.12.i.0427.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Uffmann<\/em>, AG 2022, 427, 436<\/a>).<\/p>\n<p>Immerhin betont aber die Entwurfsbegr\u00fcndung, dass mit einem \u201eMissbrauch\u201c i.S.d. \u00a7 36 Satz 2 MgFSG-E keine strafrechtliche Sanktion verkn\u00fcpft ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kabinett hat am 6.7.2022 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019\/2121) \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen beschlossen. 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