{"id":1123,"date":"2022-07-25T11:30:14","date_gmt":"2022-07-25T09:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1123"},"modified":"2022-07-28T10:55:23","modified_gmt":"2022-07-28T08:55:23","slug":"neues-zu-virtuellen-gesellschafterversammlungen-in-der-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/07\/25\/neues-zu-virtuellen-gesellschafterversammlungen-in-der-gmbh\/","title":{"rendered":"Neues zu virtuellen Gesellschafterversammlungen in der GmbH"},"content":{"rendered":"<p>Zum 1.8.2022 wird nicht nur die M\u00f6glichkeit virtueller Hauptversammlungen f\u00fcr Aktiengesellschaften in das AktG eingef\u00fchrt, es treten ebenfalls mit dem Gesetz zur Erg\u00e4nzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften (DiREG) Erleichterungen f\u00fcr die Abhaltung virtueller Gesellschafterversammlungen in der GmbH in Kraft.<\/p>\n<p>Durch das DiREG wird \u00a7 48 Abs. 1 GmbHG folgender Satz 2 angef\u00fcgt: <em>\u201eVersammlungen k\u00f6nnen auch fernm\u00fcndlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn s\u00e4mtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erkl\u00e4ren.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Diese Erg\u00e4nzung ist zu begr\u00fc\u00dfen, denn der Austausch in Konferenzschaltungen, sei es per Telefon oder Videoschaltungen, in Gremien und Organen ist durch die Corona-Pandemie mehr und mehr zum Normalfall in der Praxis geworden. Dieser Entwicklung tr\u00e4gt der Gesetzgeber durch die Einf\u00fcgung des neuen zweiten Satzes in \u00a7 48 Abs. 1 GmbHG Rechnung. Er erg\u00e4nzt die (dispositiven) Bestimmungen \u00fcber die innere Organisationsverfassung der GmbH \u2013 und damit das gesetzliche Leitbild \u2013 und erweitert die M\u00f6glichkeit der Willensbildung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung auf nichtphysische Zusammenk\u00fcnfte. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sind auch sogenannte kombinierte Versammlungen zul\u00e4ssig, bei denen mehrere Gesellschafter, die sich physisch an einem Ort befinden, sich gemeinsam, fernm\u00fcndlich oder mittels Videokommunikation mit einem oder mehreren Gesellschaftern versammeln, die sich an anderen Orten befinden. Es m\u00fcssen sich daher nicht s\u00e4mtliche Gesellschafter an unterschiedlichen Orten befinden.<\/p>\n<p>Vorstehendes gilt allerdings nur mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesellschafter sich damit ausdr\u00fccklich einverstanden erkl\u00e4ren. Hierf\u00fcr wird eine Best\u00e4tigung in Textform verlangt, was nach der Gesetzesbegr\u00fcndung schon durch den Austausch beispielsweise von E-Mails oder Textnachrichten einfach und unkompliziert m\u00f6glich ist, wenn man sich ohnehin elektronischer Mittel bedient. F\u00fcr die Beschlussfassung selbst reicht dann die m\u00fcndliche Kommunikation im Rahmen der (auch rein telefonischen) Konferenzschaltung aus.<\/p>\n<p>Auf den ersten Blick wirkt die Neuregelung vermeintlich wie eine schnelle und unkomplizierte L\u00f6sung f\u00fcr den Umgang mit virtuellen Gesellschafterversammlungen in der GmbH. Denn nach der Gesetzesbegr\u00fcndung wird die bisherige rechtliche Unsicherheit, ob bei einer gemeinsamen Zusammenschaltung der Gesellschafter mittels elektronischer Kommunikationsmittel die notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Versammlung hergestellt werden k\u00f6nnen, beseitigt<em>. <\/em>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung bleibt allerdings <em>\u201e[d]ie bisherige M\u00f6glichkeit zur Abweichung vom (dispositiven) gesetzlichen Leitbild im Rahmen des \u00a7 45 Absatz 2 GmbHG, n\u00e4mlich der Schaffung einer eigenen Grundlage f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beschlussfassung, [&#8230;] unber\u00fchrt.\u201c <\/em>D.h. der Gesellschaftsvertrag kann von\u00a7 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG n.F. beliebig abweichen.<\/p>\n<p>Mit Blick hierauf stellt sich die Frage, der Zul\u00e4ssigkeit virtueller Gesellschafterversammlungen, wenn Gesellschaftsvertr\u00e4ge, die vor der Gesetzes\u00e4nderung wirksam geworden sind, bereits detaillierte Regelungen hierzu enthalten oder schlicht den \u201ealten\u201c Gesetzeswortlaut des \u00a7 48 Abs. 1 GmbHG wiederholen. Gilt dann ein Vorrang des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages bzw. besteht eine Sperrwirkung? In der Praxis \u00a0regeln viele Gesellschaftsvertr\u00e4ge ausschlie\u00dflich Pr\u00e4sensversammlungen; die virtuelle Gesellschafterversammlung war, wie sich in der Corona-Pandemie deutlich gezeigt hat, beim Entwurf und Wirksamwerden dieser Gesellschaftsvertr\u00e4ge noch gar nicht auf der Agenda. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es wohl fehlgeleitet anzunehmen, dass ein Gesellschaftsvertrag mit der blo\u00dfen Wiederholung des \u201ealten\u201c Gesetzeswortlauts die virtuelle Gesellschafterversammlung unter Geltung der neuen Gesetzeslage ausschlie\u00dft. In diesem Fall gilt u.E. f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von virtuellen Gesellschafterversammlungen \u00a7 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG n.F. Eine \u00e4hnliche Annahme wurde aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage beim vollst\u00e4ndigen Wechsel zum elektronischen Bundesanzeiger f\u00fcr Satzungsregelungen mit altem Gesetzeswortlaut bevorzugt getroffen.<\/p>\n<p>Differenzierter zu betrachten ist u.E. allerdings der Fall, dass in bestehenden Gesellschaftsvertr\u00e4gen bereits Detailregelungen zur virtuellen Gesellschafterversammlungen enthalten sind. Hier ist etwa denkbar, dass bestehende Gesellschaftsvertr\u00e4ge das Einverst\u00e4ndnis der Gesellschafter mit virtuellen Gesellschafterversammlungen an eine strengere Form (z.B. Schriftform) oder an eine geringere Form (z.B. m\u00fcndliche) kn\u00fcpfen oder gar kein Einverst\u00e4ndnis der Gesellschafter oder ein geringeres Quorum gefordert wird. Jedenfalls solche Detailregelungen wird man als \u201ebesondere Bestimmungen\u201c im Sinne des \u00a7 45 Abs. 2 GmbHG anzusehen haben, die der dispositiven Regelung des \u00a7 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG n.F. vorgehen.<\/p>\n<p>Inwieweit Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung von der virtuellen Gesellschafterversammlung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in Zukunft Gebrauch machen werden, wird sich zeigen. Die praktischen Erfahrungen der letzten beiden Jahre deuten darauf hin, dass insbesondere das Erfordernis des Einverst\u00e4ndnisses s\u00e4mtlicher Gesellschafter, gerade bei streitigen Gegenst\u00e4nden von Gesellschafterversammlungen, beschwerlich zu erzielen sein k\u00f6nnte. Daher bietet es sich f\u00fcr Gesellschafter von GmbH an, die gesetzliche Neuregelung zum Anlass zu nehmen, bestehende Gesellschaftsvertr\u00e4ge hinsichtlich der Regelungen zu Gesellschafterversammlungen zu modernisieren und bei entsprechendem Konsens klare und der jeweiligen Gesellschafterstruktur angemessene Regelungen auch zu virtuellen Gesellschafterversammlungen zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1.8.2022 wird nicht nur die M\u00f6glichkeit virtueller Hauptversammlungen f\u00fcr Aktiengesellschaften in das AktG eingef\u00fchrt, es treten ebenfalls mit dem Gesetz zur Erg\u00e4nzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften (DiREG) Erleichterungen f\u00fcr die Abhaltung virtueller Gesellschafterversammlungen in der GmbH in Kraft. 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