{"id":1140,"date":"2022-09-26T08:30:07","date_gmt":"2022-09-26T06:30:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1140"},"modified":"2022-10-12T09:00:18","modified_gmt":"2022-10-12T07:00:18","slug":"mgfsg-br-pruefbuitte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/09\/26\/mgfsg-br-pruefbuitte\/","title":{"rendered":"Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie: Nachgelagerte Verhandlungspflicht zur Durchsetzung nationaler Mitbestimmungsregeln? \u2013 Rechtliche Bewertung der Pr\u00fcfbitte des Bundesrats"},"content":{"rendered":"<p>Die im Zuge des sog. \u201eCompany Law Package\u201c erlassene Umwandlungsrichtlinie (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32019L2121&amp;from=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Richtlinie (EU) 2019\/2121<\/a>) zu grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen (Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen) ist bis zum 31.1.2023 in nationales Recht umzusetzen. Hierf\u00fcr sind in Deutschland zwei Artikelgesetze vorgesehen: Den gesellschaftsrechtlichen Rahmen soll das \u201eGesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie\u201c (UmRUG) regeln, den mitbestimmungsrechtlichen Rahmen das \u201eGesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen\u201c. Letzteres sieht daf\u00fcr insbesondere ein neues \u201eGesetz \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitendem Formwechsel und grenz\u00fcberschreitender Spaltung\u201c (MgFSG\u2011E) sowie \u00c4nderungen des \u201eGesetzes \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung\u201c (MgVG\u2011E) vor.<\/p>\n<p>Nachdem das Kabinett am 6.7.2022 entsprechende Regierungsentw\u00fcrfe beschlossen hat (vgl. zur Unternehmensmitbestimmung <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/07\/11\/kabinett-beschliesst-gesetz-zur-umsetzung-der-mitbestimmungsrechtlichen-regelungen-der-umwandlungsrichtlinie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>M\u00fcller-Bonanni\/Jenner<\/em> im Gesellschaftsrechts-Blog<\/a> und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.13.i.0457.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>M\u00fcller-Bonanni\/Jenner<\/em>, AG 2022, 457<\/a>), sind am 16.9.2022 nunmehr die entsprechenden Stellungnahmen des Bundesrats ergangen (<a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2022\/0301-0400\/360-22(B).pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BR-Drucks.\u00a0360\/22(B)<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2022\/0301-0400\/371-22(B).pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BR-Drucks.\u00a0371\/22(B)<\/a>). Darin bittet der Bundesrat \u2013 einer Empfehlung des Ausschusses f\u00fcr Arbeit, Integration und Sozialpolitik folgend \u2013 nebst einigen \u00c4nderungen im UmRUG insbesondere um eine Pr\u00fcfung folgender Frage im weiteren Gesetzgebungsverfahren:<\/p>\n<p>\u201e<em>Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu pr\u00fcfen, inwieweit im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs Verhandlungen \u00fcber die Mitbestimmung f\u00fcr die aus einer Umwandlung hervorgehende Gesellschaft auch dann verpflichtend geregelt werden k\u00f6nnen, wenn nachtr\u00e4glich ein mitbestimmungsrelevanter Schwellenwert des Wegzugsstaates erreicht wird.<\/em><\/p>\n<p><strong>I. Einordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfbitte des Bundesrats ist von der Sorge getrieben, Unternehmen k\u00f6nnten die \u201eneuen\u201c (auf Basis der europ\u00e4ischen Grundfreiheiten allerdings bereits bestehenden; vgl. u.a. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2006.03.r.01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH v. 13.12.2005 \u2013 C-411\/03 (\u201eSEVIC\u201c), AG\u00a02006, 80<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2017.23.i.0854.01.e\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH\u00a0v. 25.10.2017 \u2013 C-106\/16 (\u201ePolbud\u201c), AG\u00a02017, 854<\/a>) Gestaltungsm\u00f6glichkeiten dazu nutzen, sich der Unternehmensmitbestimmung zu entziehen. Der Bundesrat begr\u00fcndet seine Pr\u00fcfbitte dementsprechend wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e<em>Allerdings widmet sich der Gesetzentwurf nicht der Problematik des sogenannten Einfrierens der Mitbestimmung. Diese Thematik ist auch bei der \u201eHeraus-Umwandlung\u201c einschl\u00e4gig. Etwa bei einem Formwechsel in eine ausl\u00e4ndische Limited (Ltd.) kann in einer deutschen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH), die kurz vor der Schwelle von 500 Besch\u00e4ftigten stand und somit einer Drittelbeteiligung entgegensah, das Mitbestimmungsniveau bei Null eingefroren werden. Dies ist insbesondere bei weiterer Wertsch\u00f6pfung und Sitz in Deutschland ein dem innerstaatlichen Anspruch an den Schutz der Mitbestimmung nicht gerecht werdender Zustand.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>In der Tat kn\u00fcpft das Recht der Unternehmensmitbestimmung an das Gesellschaftsstatut an, im Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit also grunds\u00e4tzlich an das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine Gesellschaft ihren Satzungssitz hat. Das muss nicht der Mitgliedstaat sein, in dem sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft befindet. Ausnahmen hiervon bilden die <em>Societas Europaea<\/em>, f\u00fcr die Art. 7 SE-VO anordnet, dass sich (Satzungs-)Sitz und Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat befinden m\u00fcssen, und (R\u00fcck\u2011)Versicherungsgesellschaften (vgl. Art. 20 <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:02009L0138-20190113&amp;from=EN\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Richtlinie (EG) 2009\/138<\/a>, \u201eSolvency\u00a0II\u201c).<\/p>\n<p>Wandelt sich beispielsweise \u2013 wie in dem vom Bundesrat gebildeten Fall \u2013 eine deutsche GmbH formwechselnd in eine irische Ltd. um, beanspruchen die deutschen Mitbestimmungsgesetze (DrittelbG, MitbestG etc.) deshalb fortan f\u00fcr die Gesellschaft keine Geltung mehr, obwohl m\u00f6glicherweise die Hauptverwaltung der Gesellschaft und der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit in Deutschland verbleibt. Lag die Zahl der im Inland t\u00e4tigen Arbeitnehmer der Gesellschaft vor dem Formwechsel noch unter dem Schwellenwert des DrittelbG von in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, kann diese Zahl im Anschluss an den Formwechsel anwachsen, ohne dass das DrittelbG oder, wenn der Schwellenwert von in der Regel mehr als 2.000 im Inland t\u00e4tigen Arbeitnehmern erreicht ist, das MitbestG greift. Bereits im <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/974430\/1990812\/04221173eef9a6720059cc353d759a2b\/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Koalitionsvertrag<\/a> 2021-2025 haben die Regierungsparteien sich vorgenommen, diesen sog. \u201e<em>Einfriereffekt<\/em>\u201c zu beseitigen (S.\u00a056 des Koalitionsvertrags; s. dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2021.24.m.r359.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Harnos\/Holle<\/em>, AG 2021, R359, 361 f.<\/a>).<\/p>\n<p><strong>II. Bewertung<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Unvereinbarkeit mit dem Vorher-\/Nachher-Prinzip<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings kann der \u201eEinfriereffekt\u201c nicht beseitigt werden, ohne zuvor das europ\u00e4ische Recht zu \u00e4ndern. Das scheint auch den Regierungsparteien klar gewesen zu sein, als sie im Koalitionsvertrag eher zur\u00fcckhaltend formuliert haben, sie wollten sich f\u00fcr eine Beseitigung des Einfriereffekts \u201e<em>einsetzen<\/em>\u201c. Der Einfriereffekt ist das Ergebnis eines m\u00fchevoll in einem vier Jahrzehnte dauernden Verhandlungsprozess zwischen insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Mehrzahl der Mitgliedstaaten, die keine Unternehmensmitbestimmung kennen, errungenen Kompromisses zur Societas Europaea (vgl. <em>Jacobs<\/em> in M\u00fcnchKomm\/AktG, 5.\u00a0Aufl. 2021, vor\u00a0\u00a7\u00a01 SEBG Rz.\u00a02\u00a0ff.). Der Mitbestimmungsstatus der Gesellschaft, die aus der grenz\u00fcberschreitenden Umwandlung hervorgeht, wird nach dem Kompromiss im Verhandlungswege zwischen einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer und der oder den Unternehmensleitung(en) festgelegt, die eine grenz\u00fcberschreitende Ma\u00dfnahme plant bzw. planen. Scheitern die Verhandlungen, erhalten gesetzliche Auffangregelungen das im Zeitpunkt der Ma\u00dfnahme bestehende Mitbestimmungsniveau aufrecht \u2013 nicht weniger, aber auch nicht mehr (sog. \u201eVorher-\/Nachher-Prinzip\u201c).<\/p>\n<p>In der Umwandlungsrichtlinie hat der europ\u00e4ische Gesetzgeber das Vorher-\/Nachher-Prinzip durch die Anordnung einer entsprechenden Geltung des SE-Rechts noch einmal ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Weitergehende Forderungen nach einer Dynamisierung der Auffangregeln haben sich nicht durchsetzen k\u00f6nnen (hierzu auch <em>Teichmann<\/em>, NZG\u00a02019, 241, 246\u00a0f.). Stattdessen sieht die Umwandlungsrichtlinie verschiedene, das Vorher\u2011\/Nachher-Prinzip erg\u00e4nzende Schutzmechanismen f\u00fcr die Unternehmensmitbestimmung vor. Dazu z\u00e4hlt insbesondere die neue sog. 4\/5-Regelung, die bereits dann zur Bildung und Aufnahme von Verhandlungen mit einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn in einem an der grenz\u00fcberschreitenden Umwandlung beteiligten Unternehmen 4\/5 der Zahl der Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt wird, die in dem Mitgliedstaat die Mitbestimmung ausl\u00f6st. Dar\u00fcber hinaus werden die Registergerichte zu einer erweiterten Missbrauchskontrolle erm\u00e4chtigt, die sich auch auf die Unternehmensmitbestimmung bezieht (Art.\u00a086m Abs. 8, Art. 127 Abs. 8 und Art. 160m Abs. 8 Umwandlungsrichtlinie). Nicht zuletzt werden mit der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie neue Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde f\u00fcr die Verletzung von Informationsrechten der Arbeitnehmervertretungen eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die vom Bundesrat in Betracht gezogene Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Aufnahme erneuter Mitbestimmungsverhandlungen, wenn nach der Eintragung der grenz\u00fcberschreitenden Umwandlung im Wegzugsstaat ein mitbestimmungsrechtlicher Schwellenwert erreicht wird, widerspricht dem Vorher-\/Nachher-Prinzip. Sie l\u00e4uft letztlich auf eine Dynamisierung der Unternehmensmitbestimmung in grenz\u00fcberschreitenden Gesellschaften hinaus (man k\u00f6nnte auch von einem Mitbestimmungsexport sprechen), wie sie in Jahrzehnten von Verhandlungen zur SE und nunmehr erneut in den Verhandlungen \u00fcber die Umwandlungsrichtlinie nicht durchgesetzt werden konnte. F\u00fcr ein Redaktionsversehen in der Richtlinie (so<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2019.51.a.02\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em> Stelmaszczyk<\/em>, ZIP\u00a02019, 2437, 2446<\/a>) gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Richtlinie lassen keinen Zweifel daran, dass der Richtliniengeber die Geltung des Vorher-\/Nachher-Prinzips unmodifiziert zur Anwendung bringen will, so dass eine Regelung, die erneute Mitbestimmungsverhandlungen erfordern w\u00fcrde, wenn die Gesellschaft die relevanten Schwellenwerte innerhalb einer bestimmten Frist nach der Umwandlung erreicht, richtlinienwidrig w\u00e4re (vgl. in diese Richtung <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.12.i.0427.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Uffmann<\/em>, AG 2022, 427, 432<\/a>).<\/p>\n<p><strong>2. Fehlende Regelungskompetenz<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Bundesrat in Betracht gezogene Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Aufnahme von Mitbestimmungsverhandlungen im Falle einer nachtr\u00e4glichen \u00dcberschreitung mitbestimmungsrechtlicher Schwellenwerte im Wegzugsstaat scheitert auch an der fehlenden Regelungskompetenz der Wegzugsstaaten. Die Unternehmensmitbestimmung und das Verhandlungsverfahren zur Bestimmung des Mitbestimmungsstatus richten sich n\u00e4mlich kraft ausdr\u00fccklicher Anordnung des Richtliniengebers umfassend nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dem die aus der grenz\u00fcberschreitenden Umwandlung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat bzw. haben wird, also nach dem Recht des Zuzugsstaats (Art.\u00a086l Abs. 3, 133 Abs.\u00a03 und 160l Abs.\u00a03 der durch die Umwandlungsrichtlinie ge\u00e4nderten Richtlinie (EU) 2017\/1132 i.V.m. Art. 6 der Richtlinie 2001\/86\/EG, \u201eSE-Richtlinie\u201c). Eine Pflicht zur Aufnahme erneuter Mitbestimmungsverhandlungen, wenn im Wegzugsstaat ein mitbestimmungsrechtlicher Schwellenwert \u00fcberschritten wird, m\u00fcsste deshalb ebenfalls durch den Zuzugsstaat geregelt werden, in dem eingangs gebildeten Beispiel also durch Irland. Dem deutschen Gesetzgeber w\u00e4re dies europarechtlich versagt.<\/p>\n<p>Auch der jeweilige Zuzugsstaat k\u00f6nnte die vom Bundesrat erwogene Regelung \u00fcbrigens letztlich nicht schaffen, weil er mit der nachtr\u00e4glichen Verhandlungspflicht (in Abh\u00e4ngigkeit von der Zahl der im Ausland t\u00e4tigen Arbeitnehmer) ein Sondermitbestimmungsregime f\u00fcr zuziehende Gesellschaften etablieren w\u00fcrde. Dies st\u00fcnde dem Ziel der Umwandlungsrichtlinie entgegen, einen einheitlichen europ\u00e4ischen Rechtsrahmen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen zu etablieren und liefe letztlich sowohl auf eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung solcher Gesellschaften wie auch auf eine Beschr\u00e4nkung der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit hinaus.<\/p>\n<p>Die Regelungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinie zur Unternehmensmitbestimmung sind abschlie\u00dfend. F\u00fcr nationale Sonderwege ist hierneben kein Raum.<\/p>\n<p><strong>Update vom 12.10.2022:<\/strong> Die Bundesregierung hat in einer Gegen\u00e4u\u00dferung zur Pr\u00fcfbitte des Bundesrates (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/038\/2003817.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BT-Drucks. 20\/3817, S. 65 f.<\/a>) im Einklang mit der hier vertretenen Auffassung mitgeteilt, dass sie die angeregte Regelung auf nationaler Ebene f\u00fcr rechtlich unzul\u00e4ssig h\u00e4lt. Die Problematik des \u201eEinfrierens der Mitbestimmung\u201c habe der EU-Gesetzgeber durch eine Ausweitung der Verhandlungspflicht vor Erreichen der Schwellenwerte des Wegzugsstaats erkannt, aber nicht hinreichend gel\u00f6st. Das MgFSG sehe im Einklang mit der Richtlinie den Verhandlungsmechanismus auch in solchen Konstellationen vor, in denen wenigstens vier F\u00fcnftel des Schwellenwerts im Mitbestimmungsrecht des Wegzugsstaates erreicht werden. Verhandlungen bei nachtr\u00e4glichem \u00dcberschreiten der nationalen Schwellenwerte des Wegzugsstaates seien nach den Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie dagegen nicht vorgesehen. Im Ergebnis k\u00f6nne die vom Bundesrat beschriebene Problematik des \u201eEinfriereffekts\u201c daher rechtssicher nur durch einen europ\u00e4ischen Rechtsakt gel\u00f6st werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die im Zuge des sog. \u201eCompany Law Package\u201c erlassene Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019\/2121) zu grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen (Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen) ist bis zum 31.1.2023 in nationales Recht umzusetzen. 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