{"id":1186,"date":"2022-11-14T16:34:33","date_gmt":"2022-11-14T15:34:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1186"},"modified":"2022-11-14T17:21:29","modified_gmt":"2022-11-14T16:21:29","slug":"saninskg-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/11\/14\/saninskg-in-kraft\/","title":{"rendered":"SanInsKG in Kraft"},"content":{"rendered":"<p>Das Gesetz zur Abschaffung des G\u00fcterrechtsregisters und zur \u00c4nderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist am 8.11.2022 im <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl122s1966.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1966.pdf%27%5D__1668420852594\">Bundesgesetzblatt<\/a> verk\u00fcndet worden, das SanInsKG ist als Teil davon am Tag danach in Kraft getreten. Im Folgenden sollen das Gesetzgebungsverfahren und die Inhalte des Gesetzes kritisch betrachtet werden.<\/p>\n<p><strong>I. Verkappte Regierungsentw\u00fcrfe<\/strong><\/p>\n<p>Warum wird an dieser Stelle etwas zum Thema eheliches G\u00fcterrecht berichtet? Das liegt an der Gesetzgebungskultur, die vor vielen Jahren in Deutschland Einzug gehalten hat und in der Krisen\u00e4ra seit Corona ihre Bl\u00fctezeit erlebt. Gesetzentw\u00fcrfe der Bundesregierung hei\u00dfen heutzutage nur noch manchmal Gesetzentw\u00fcrfe der Bundesregierung. Soll es schnell gehen, betitelt man sie \u201eFormulierungshilfe\u201c und sorgt daf\u00fcr, dass sie nicht \u2013 wie in der Verfassung f\u00fcr ordentliche Gesetzentw\u00fcrfe der Bundesregierung vorgeschrieben \u2013 erst zum Bundesrat gelangen und von dort aus in den Deutschen Bundestag, sondern eine Abk\u00fcrzung nehmen: Vom Bundeskabinett direkt in die H\u00e4nde von Abgeordneten des Bundestags, mit deren (vermeintlicher) Autorenschaft versehen in den Rechtsausschuss, dort an einen beliebigen Gesetzentwurf angeheftet, dann in zweiter und dritter Lesung (die erste findet nur im Grundgesetz statt und gilt f\u00fcr den Entwurfsteil, den man mehr oder weniger zuf\u00e4llig im Rechtsausschuss auf einem Stapel vorfand) verabschiedet, vom Bundespr\u00e4sidenten unterzeichnet (der mit dem Verfahren offensichtlich einverstanden ist, es wom\u00f6glich in Zeiten der eigenen Mitgliedschaft in einer Regierung selbst genutzt hat) und amtlich verk\u00fcndet. Im Fall des SanInsKG war es ein Gesetz zum Familienrecht, das im Rechtsausschuss auf Verabschiedung wartete, und so verkn\u00fcpft sich das Schicksal der deutschen Wirtschaftsunternehmen mit jenem von Ehe und Familie.<\/p>\n<p>Gesetz zur vor\u00fcbergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen, oder \u2013 amtlich k\u00fcrzer \u2013 Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz, so lautet der Lang- bzw. Kurztitel des Gesetzes, das mit SanInsKG auf die k\u00fcrzeste Formel gebracht wird. Abmilderung, das kennt man nicht zuletzt aus der Zeit von COVID-19 (s. etwa den Buchtitel \u201eCOVID-19 Abmilderungsgesetze\u201c, vom Verfasser dieser Zeilen im Jahre 2020 herausgegeben; 2. Auflage 2022 unter dem Titel \u201eCOVInsAG\u201c). Es besagt so viel wie: Keine L\u00f6sung eines Problems, aber Linderung der Folgen. Und erfasst damit Ph\u00e4nomene, von denen der Gesetzgeber selbst schon im Titel seiner Ma\u00dfnahme eingestehen muss, dass er sich zur restlosen Bew\u00e4ltigung au\u00dferstande sieht.<\/p>\n<p><strong>II. Gesetzesmantel neu bef\u00fcllt<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetz, dessen Teil das SanInsKG bildet, nimmt ein anderes, bereits bestehendes Gesetz, \u00e4ndert seinen Titel und f\u00fcgt zwei Bestimmungen ein. Das andere Gesetz ist das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Denkt man in Kategorien des Gesellschaftsrechts, so w\u00fcrde man vermutlich von einem \u201eMantel\u201c sprechen: Eine Struktur, eine leere H\u00fclle. Die Vorschriften, die dieses am 27.3.2020 verabschiedete und r\u00fcckwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getretene Gesetz zun\u00e4chst mit sich brachte, sp\u00e4ter mehrfach ver\u00e4ndert und erg\u00e4nzt, entfalten fast durchweg keine Wirkung mehr. Sie waren gedacht, die Zahl von Insolvenzen zu begrenzen, indem man die Insolvenzantragspflicht \u2013 unter wechselnden Voraussetzungen \u2013 aussetzte. Hinzu kamen Regelungen der Rechtsfolgen und sp\u00e4ter Umgestaltungen des Insolvenzrechts, alles tempor\u00e4r.<\/p>\n<p>Nun nimmt der Gesetzgeber also diesen Gesetzesmantel und f\u00fchrt ihn einem anderen Zweck zu. Handelte es sich um eine GmbH, so w\u00fcrde sich der Gegenstand fundamental \u00e4ndern und die Gr\u00fcndungsvorschriften m\u00fcssten im Wesentlichen noch einmal durchlaufen werden. War das Gesetz n\u00e4mlich urspr\u00fcnglich \u2013 wie schon der Titel zeigt \u2013 auf die Sondersituation einer bestimmten Pandemie ausgelegt, so hat sich der Gesetzgeber jetzt entschlossen, ein ganz anderes Krisenfeld zu bearbeiten: die Energiekrise. Das wird in den Vorschriften nicht explizit adressiert, ergibt sich aber aus dem Kontext und der Laufzeit. Der neue Name des Gesetzes ist ebenso neutral auf Krisen aller Art gem\u00fcnzt wie der sp\u00e4rliche Inhalt. Immer neu bef\u00fcllbar, je nach gerade akuter Krise.<\/p>\n<p><strong>III. Sp\u00e4rlicher Inhalt<\/strong><\/p>\n<p>Was bringt dieses Gesetz nun inhaltlich? \u00dcberraschend wenig. Der Kelch nochmaliger Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist dieses Mal (bislang noch?) an der deutschen Wirtschaft vorbeigegangen. Seine im Grundsatz verheerenden Folgen (insbesondere das Z\u00fcchten von Zombies mit allen Konsequenzen einer sich verlangsamenden Volkswirtschaft) waren in den letzten zwei Jahren nur deswegen nicht eingetreten, weil die Regierung schuldenbasiert bis dahin kaum vorstellbare Mengen Geldes in Form von Beihilfen in Unternehmen gegeben hat. Dieses Mal h\u00e4tten die Folgen einschneidender ausfallen k\u00f6nnen, auch wenn nicht verkannt werden soll, dass ein vergleichbarer Reflex des \u201eWegkaufens\u201c von Problemen mit weiterem, geliehenen Geld (und nachfolgender Inflation) zu beobachten ist.<\/p>\n<p>Die Prognosezeitr\u00e4ume der Insolvenzordnung und des StaRUG bei der Fortf\u00fchrungsprognose im Tatbestand der \u00dcberschuldung, der Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanung werden jeweils auf vier Monate verk\u00fcrzt. Zw\u00f6lf Monate \u2013 wie bisher bei der \u00dcberschuldungspr\u00fcfung \u2013 k\u00f6nne schlie\u00dflich in Zeiten wie diesen niemand vorhersehen, hei\u00dft es zur Begr\u00fcndung. Das trifft in der Tendenz zu, w\u00e4re indes durch die Beobachtung zu erg\u00e4nzen, dass angesichts einer drohenden Gasmangellage und unvorhersehbarer Preisentwicklung bei der (nicht durch eine staatliche Preisfixierung abgedeckten) Energiebeschaffung auch vier Monate noch eine lange Zeit darstellen.<\/p>\n<p><strong>IV. Geringer Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird die H\u00f6chstfrist zur Antragstellung in der Konstellation einer \u00dcberschuldung von sechs auf acht Wochen erh\u00f6ht. Der Grundsatz bleibt insoweit, dass \u201eohne schuldhaftes Z\u00f6gern\u201c gehandelt werden muss. Auswirkungen hat diese Verl\u00e4ngerung also nur, wenn die Gesch\u00e4ftsleitung bis zur sechsten Woche der \u00dcberschuldung noch seri\u00f6s auf eine gute Entwicklung vertrauen darf und dann zu neuer Erkenntnis gelangt.<\/p>\n<p>Nimmt man bei alledem in den Blick, dass unter f\u00fcnf Prozent der Insolvenzantr\u00e4ge in der Praxis auf \u00dcberschuldung gr\u00fcnden, dann zeigt sich: Nennenswerte Ver\u00e4nderungen bringt dieses Gesetz nicht. F\u00fcr die Lage auf dem Sektor Sanierung und Insolvenz kommt es auf diese Norm praktisch nicht an, sie zeigt nur denen, die es h\u00f6ren m\u00f6chten, dass der Gesetzgeber \u201eirgendetwas\u201c getan hat.<\/p>\n<p><strong>V. Perspektiven f\u00fcr den Restrukturierungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Ob es aber Restrukturierungs- oder Insolvenzf\u00e4lle geben wird, h\u00e4ngt wie schon in der Corona-Zeit ma\u00dfgeblich davon ab, wie viel Geld der Staat in die Wirtschaft gibt. Und das wiederum bedingt das Einverst\u00e4ndnis der Europ\u00e4ischen Kommission mit erneuten gewaltigen Beihilfen, die wegen der damit typischerweise verbundenen Marktverzerrung grunds\u00e4tzlich untersagt w\u00e4ren. In der Corona-Krise hat sich die EU gro\u00dfz\u00fcgig, oder sollte man besser sagen: bereit gezeigt, die l\u00e4ngerfristigen Grunds\u00e4tze einer Sicherung funktionierender Marktwirtschaft hinter eine k\u00fcrzer wirkende Staatsintervention zur\u00fccktreten zu lassen.<\/p>\n<p>So k\u00f6nnte es im Ergebnis dabei bleiben, dass der Staat in Zeiten gr\u00f6\u00dfter Krise \u2013 wie schon bei Auftreten von Corona \u2013 alles daf\u00fcr tut, die praktische Anwendung seines daf\u00fcr eigentlich geschaffenen Systems von Insolvenzregeln und Sanierungsinstrumenten zu vermeiden und stattdessen auf fl\u00e4chendeckende Beihilfen zu setzen. Das SanInsKG ist, soweit man ihm \u00fcberhaupt eine Wirkung beimisst, ein kleiner Teil dieser gr\u00f6\u00dferen Strategie.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz zur Abschaffung des G\u00fcterrechtsregisters und zur \u00c4nderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist am 8.11.2022 im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet worden, das SanInsKG ist als Teil davon am Tag danach in Kraft getreten. Im Folgenden sollen das Gesetzgebungsverfahren und die Inhalte des Gesetzes kritisch betrachtet werden. I. Verkappte Regierungsentw\u00fcrfe Warum wird an dieser Stelle etwas zum Thema eheliches [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":307,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1,278],"tags":[159,547,210],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1186"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/307"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1186"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1186\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1190,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1186\/revisions\/1190"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1186"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1186"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1186"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}