{"id":1195,"date":"2022-11-23T07:43:54","date_gmt":"2022-11-23T06:43:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1195"},"modified":"2022-12-14T14:23:50","modified_gmt":"2022-12-14T13:23:50","slug":"die-digitale-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ab-1-1-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/11\/23\/die-digitale-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ab-1-1-2023\/","title":{"rendered":"Die digitale Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ab 1.1.2023"},"content":{"rendered":"<p>Zum 1.1.2023 kommt (endg\u00fcltig) die elektronische AU-Bescheinigung (eAU): J\u00e4hrlich wurden bislang laut AOK mehr als 77 Millionen Arbeitsunf\u00e4higkeiten in Deutschland festgestellt und mittels Papiervordruck in dreifacher Ausf\u00fchrung von \u00c4rzten bescheinigt. Der \u201egelbe Schein\u201c als Ausfertigung f\u00fcr die Krankenkasse entf\u00e4llt vollst\u00e4ndig und muss von den Versicherten nicht mehr selbst an ihre Kasse oder den Arbeitgeber \u00fcbermittelt werden. Ob diese Digitalisierung den angestrebten Einspareffekt erbringen wird, wurde und wird bezweifelt (fr\u00fchzeitig bereits <em>Weichert<\/em>, CuA 2019, 25). Die \u00c4rzte m\u00fcssen ab 1.1.2023 die notwendige technische Ausstattung sicherstellen, die bisherige Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung mit den bekannten Durchschl\u00e4gen scheidet aus. Die Neuregelung sollte zum 1.7.2022 in Kraft treten, wurde aber auf den 1.1.2023 hinausgeschoben (instruktiv <em>Otto<\/em>\/<em>Millgramm<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2022.03.i.0087.01.a&amp;q=Otto%20Millgramm\">ArbRB 2022, 87<\/a>, dort auch zu mitbestimmungsrechtlichen Aspekten).<\/p>\n<p>Im Wesentlichen gilt ab dem 1.1.2023 gem\u00e4\u00df \u00a7 109 SGB IV Folgendes, wozu \u00a7 5 EFZG um einen neuen Abs. 1a erg\u00e4nzt wurde (vgl. praxisorientiert auch \u201eDie wichtigsten Arbeitgeberfragen zu eAU\u201c, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.aok.de\/fk\/sozialversicherung\/entgeltfortzahlung-und-ausgleichsverfahren\/elektronische-au-bescheinigung\/elektronische-au-bescheinigung\/\">https:\/\/www.aok.de\/fk\/sozialversicherung\/entgeltfortzahlung-und-ausgleichsverfahren\/elektronische-au-bescheinigung\/elektronische-au-bescheinigung\/<\/a>):<\/p>\n<p><strong>I. Die wesentliche \u00c4nderung durch die eAU<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die gesetzliche versicherten Arbeitnehmer sind die Krankenkassen verpflichtet, aus den Daten, die ihnen aus der \u00dcbermittlung nach \u00a7 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V aus der \u00c4rzteschaft in den F\u00e4llen einer Arbeitsunf\u00e4higkeit vorliegen, eine Meldung zum Abruf f\u00fcr die Arbeitgeber zu erzeugen, die diese insbesondere \u00fcber den Beginn und das Ende einer Arbeitsunf\u00e4higkeit ihrer Arbeitnehmer unterrichtet. Die Arbeitnehmer, die von dieser Regelung betroffen sind, bleiben allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1\u2009a EFZG verpflichtet, das Bestehen der Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer \u00e4rztlicherseits feststellen zu lassen, auch wenn die Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigung beim Arbeitgeber entf\u00e4llt. Das f\u00fchrt dazu, dass der Arbeitgeber nicht mehr die Aush\u00e4ndigung einer AU-Bescheinigung durch den gesetzlich versicherten Arbeitnehmer verlangen kann, die bisherige Bringschuld wird zu einer Holschuld umgewandelt, denn der Arbeitgeber muss die eAU abrufen. Unver\u00e4ndert gilt aber die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem Arbeitgeber. Denn Voraussetzung f\u00fcr den Abruf der Informationen bleibt nat\u00fcrlich, dass der Arbeitnehmer, bei welchem eine krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00e4rztlicherseits festgestellt ist, hier\u00fcber dem Arbeitgeber diese Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ordnungsgem\u00e4\u00df mitgeteilt hat. Neben den \u00c4rzten \u00fcbermitteln auch ab 1.1.2023 die Krankenh\u00e4user die Zeiten eines station\u00e4ren Aufenthalts im Rahmen der eAU an die Krankenkassen. Die eAU beinhaltet auch die Angabe, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Arbeitsunf\u00e4higkeit auf einem Arbeitsunfall, sonstigen Unfall oder auf den Folgen einer Berufskrankheit beruht. Station\u00e4re oder ambulante Reha-Ma\u00dfnahmen werden hingegen nicht elektronisch bereitgestellt.<\/p>\n<p><strong>II. Denkbare St\u00f6rf\u00e4lle der eAU<\/strong><\/p>\n<p>Denkbare St\u00f6rf\u00e4lle der eAU k\u00f6nnen ab dem 1.1.2023 sein:<\/p>\n<p>Es d\u00fcrfte einen st\u00f6renden <strong>zeitlichen Nachlauf<\/strong> geben. Denn in vielen F\u00e4llen wird die tats\u00e4chliche \u00e4rztliche Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers erst am vierten Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit erfolgen. Wegen der zeitversetzten \u00dcbermittlung vom Arzt an die Krankenkasse sp\u00e4testens am Ende des Tages ist eine Abfrage der eAU-Daten laut AOK fr\u00fchestens einen Kalendertag nach der \u00e4rztlichen Feststellung sinnvoll, also sogar erst am f\u00fcnften Kalendertag der gemeldeten Arbeitsunf\u00e4higkeit. Dies gilt ebenso bei einer Verpflichtung zur Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag: Hier ist die Abfrage der eAU-Daten fr\u00fchestens einen Kalendertag nach der verpflichtenden \u00e4rztlichen Feststellung laut AOK f\u00fcr den Arbeitgeber sinnvoll, also erst am zweiten Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit. Dies setzt sich fort bei Folgekrankschreibungen: Denn hier ist laut AOK eine Abfrage der eAU fr\u00fchestens einen Kalendertag nach dem bisherigen Ende der Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fcr den Arbeitgeber sinnvoll.<\/p>\n<p>Ferner kann ein St\u00f6rfall auch bei <strong>vorzeitiger Genesung<\/strong> mit vorzeitigem Arbeitsantritt eintreten: Denn der Krankenkasse wird hierbei nicht automatisch bekannt, wenn der Genesene die Arbeit wieder (fr\u00fcher) aufnimmt. Dann weichen die gespeicherten AU-Daten von der tats\u00e4chlichen Lage ab.<\/p>\n<p>Insbesondere aber die Kl\u00e4rung von Vorerkrankungen erscheint streittr\u00e4chtig. Denn zur Kl\u00e4rung der <strong>anrechenbaren Vorerkrankungen <\/strong>soll der Arbeitgeber aktiv bei der Krankenkasse nachfragen m\u00fcssen. Als Voraussetzung f\u00fcr die Anfrage gilt, dass die aktuelle eAU-Bescheinigung vorliegen muss. \u00a0Au\u00dferdem soll laut AOK mindestens eine bescheinigte potenzielle Vorerkrankung in den letzten sechs Monaten vor Beginn der aktuellen Arbeitsunf\u00e4higkeit vorhanden sein. Die kumulierten Zeiten aller potenziellen Vorerkrankungen m\u00fcssen inklusive der aktuellen Arbeitsunf\u00e4higkeit mindestens 30 Tage betragen. Diese angek\u00fcndigte AOK-Herangehensweise steht nicht in Einklang mit der BAG-Rechtsprechung zu den Grunds\u00e4tzen des einheitlichen Verhinderungsfalles (BAG v. 11.12.2019 \u2013 5 AZR 505\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.16.r.10\">ZIP 2020, 788<\/a>). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschr\u00e4nkt, wenn w\u00e4hrend bestehender Arbeitsunf\u00e4higkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunf\u00e4higkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeitr\u00e4ume des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG l\u00e4nger als sechs Wochen arbeitsunf\u00e4hig, ist die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enth\u00e4lt. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen Um dieser abgestuften Darlegungslast gerecht zu werden, muss der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich zu allen Krankheiten im Jahreszeitraum substantiiert vortragen. Er kann nicht eine &#8222;Vorauswahl&#8220; treffen und nur zu denjenigen Erkrankungen vortragen, die ihm als m\u00f6glicherweise einschl\u00e4gig erscheinen (LAG Hessen v. 14.12022 \u2013 10 Sa 898\/21, nrkr., im Anschluss an BAG v. 31.3.2021 &#8211; 5 AZR 197\/20, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=db1371272\">DB 2021, 1822<\/a>). Hieran wird offensichtlich, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit die Arbeitnehmerpflichten bei denkbaren Vorerkrankungen viel weiter fasst, als die angek\u00fcndigte Herangehensweise der AOK dies ab dem 1.1.2023 zur eAU vorsieht, wobei hier Beweisfragen zu der neuen eAU (vgl. bereits <em>Ricken<\/em>, RdA 2022, 235) wichtig werden.<\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>Hinweis der Redaktion<\/strong><br \/>\nMehr zum Thema:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbrb.de\/blog\/2022\/12\/12\/hilfe-bei-der-einfuehrung-der-elektronischen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-eau\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ArbRB-Blog<\/a>: Kleinebrink, Hilfe bei der Einf\u00fchrung der elektronischen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (eAU)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2022.12.i.0364.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ArbRB 2022, 364<\/a>: Kleinebrink, Die allgemeine Einf\u00fchrung der elektronischen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (eAU) zum 1.1.2023 &#8211; Individual- und kollektivrechtliche Konsequenzen<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2022.12.o.s009.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ArbRB 2022, S9<\/a>: Kleinebrink, Muster: Hinweisschreiben an Arbeitnehmer zur neuen elektronischen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (eAU)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2022.12.o.s010.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ArbRB 2022, S10<\/a>: Muster: Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verhaltens bei krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit nach Inkrafttreten der Regelungen zur elektronischen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (eAU)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2022.03.i.0087.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ArbRB 2022, 87 ff.<\/a>: Otto\/Millgramm, Die elektronische Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung &#8211; Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Auswirkungen<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1.1.2023 kommt (endg\u00fcltig) die elektronische AU-Bescheinigung (eAU): J\u00e4hrlich wurden bislang laut AOK mehr als 77 Millionen Arbeitsunf\u00e4higkeiten in Deutschland festgestellt und mittels Papiervordruck in dreifacher Ausf\u00fchrung von \u00c4rzten bescheinigt. 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