{"id":1236,"date":"2022-12-13T09:15:52","date_gmt":"2022-12-13T08:15:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1236"},"modified":"2022-12-14T09:49:04","modified_gmt":"2022-12-14T08:49:04","slug":"listing-act-entwurf-der-mehrstimmrechtsaktien-rl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/12\/13\/listing-act-entwurf-der-mehrstimmrechtsaktien-rl\/","title":{"rendered":"Listing Act: Entwurf der Mehrstimmrechtsaktien-RL"},"content":{"rendered":"<p>Ende 2021 k\u00fcndigte die Europ\u00e4ische Kommission an, im Rahmen eines sog. <strong>\u201eListing Act\u201c<\/strong> Regelungen vorzuschlagen, die die Attraktivit\u00e4t des europ\u00e4ischen Kapitalmarkts steigern sollten. Der Ank\u00fcndigung folgte eine <strong>\u00f6ffentliche Konsultation<\/strong>, die bis Februar 2022 dauerte (zu den Stellungnahmen <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753 Rz. 18 ff.<\/a>). Nach einer l\u00e4ngeren Funkstille pr\u00e4sentierte die EU-Kommission am <strong>7.12.2022<\/strong> ein umfangreiches <a href=\"https:\/\/finance.ec.europa.eu\/publications\/capital-markets-union-clearing-insolvency-and-listing-package_en\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelungspaket<\/a> mit mehreren Entw\u00fcrfen, die das <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX:52022PC0702\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Insolvenzrecht<\/a>, das Clearing (u.a. Anpassung der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX:52022PC0697\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EMIR und weiterer Verordnungen<\/a> sowie der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX:52022PC0698\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">OGAW-RL und weiterer Richtlinien<\/a>), die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX:52022PC0761\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mehrstimmrechte<\/a>, die \u00c4nderung der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX:52022PC0762\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU-ProspektVO, der MAR und der MiFIR<\/a> sowie die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX:52022PC0760\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderung der MiFID II und die Abschaffung der Wertpapierzulassungs-RL 2001\/34\/EG<\/a> betreffen.<\/p>\n<p>Im Gesellschaftsrechts-Blog werden wir die gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Pl\u00e4ne der EU-Kommission darstellen; das Vorhaben wird auch Gegenstand eines Beitrags im AG-Report sein.<\/p>\n<p><strong>Die (Wieder-)Einf\u00fchrung der Mehrstimmrechtsaktie<\/strong><\/p>\n<p>Da aus einer gesellschaftsrechtlichen Perspektive der Entwurf einer <strong>Mehrstimmrechtsaktien-RL<\/strong> (s. <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX:52022PC0761\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">COM(2022) 761 final<\/a>) im Zentrum des Interesses stehen d\u00fcrfte, konzentrieren wir uns im ersten Teil auf die Mehrstimmrechtsaktien, die in Deutschland bekanntlich seit 1998 <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0012.04\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nach \u00a7 12 Abs. 2 AktG unzul\u00e4ssig<\/a> sind. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Ank\u00fcndigung ihrer Wiedereinf\u00fchrung durch die EU-Kommission \u2013 und durch das Eckpunktepapier f\u00fcr ein <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/Finanzmarktpolitik\/2022-06-29-eckpunkte-zukunftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Zukunftsfinanzierungsgesetz<\/strong><\/a> (s. dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.15.m.r208.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Kuthe<\/em>, AG 2022, R208<\/a> und meinen <a href=\"https:\/\/www.libra-rechtsbriefing.de\/L\/ein-vorhaben-ohne-zukunft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zwischenruf<\/a>) \u2013 eine Flut von Beitr\u00e4gen ausl\u00f6ste, die sich mit den Vor- und Nachteilen dieses Governance-Instruments auseinandersetzen (vgl. nur <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/a460df9b-1b84-34dd-a895-1878d2ecb214\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Denninger<\/em>, DB 2022, 2329<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.38.i.1893.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Herzog\/Gebhard<\/em>, ZIP 2022, 1893<\/a>; <em><span class=\"titel\">Mock\/Mohamed<\/span><\/em>, NZG 2022, 1275; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753<\/a>).<\/p>\n<p>Nun macht die EU-Kommission einen ersten Aufschlag und will die Emission von Mehrstimmrechtsaktien europaweit erm\u00f6glichen. Dabei <strong>definiert<\/strong> sie die Mehrstimmrechtsaktien in Art. 2 lit. b Mehrstimmrechtsaktien-RL-E als Aktien, die zu einer <strong>gesonderten und separaten Gattung<\/strong> geh\u00f6ren und mit <strong>h\u00f6herem Stimmgewicht<\/strong> ausgestattet sind als eine andere Gattung von Aktien, die ein Stimmrecht in Angelegenheiten gew\u00e4hren, die im Rahmen der Hauptversammlungskompetenzen liegen. Emittiert eine Gesellschaft solche Mehrstimmrechtsaktien, verf\u00fcgt sie nach Art. 2 lit. c Mehrstimmrechtsaktien-RL-E \u00fcber eine <strong>Mehrstimmrechtsaktienstruktur<\/strong>.<\/p>\n<p>\u00dcberdies legt Art. 2 lit. f Mehrstimmrechtsaktien-RL-E fest, dass unter <strong>gewichtetem Stimmverh\u00e4ltnis<\/strong> das Verh\u00e4ltnis der mit Mehrstimmrechtsaktien verbundenen Stimmen zu den Stimmen, die mit den \u201eregul\u00e4ren\u201c Aktien verbunden sind, zu verstehen ist (lit. f). Ansonsten ersch\u00f6pft sich der Katalog des Art. 2 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E in <strong>Verweisungen<\/strong> auf Definitionen der Gesellschaft (erfasst ist nach lit. a nur die AG, nicht aber die GmbH), des Handelsplatzes (lit. d) und des KMU-Wachstumsmarktes (lit. e) in anderen Regelwerken.<\/p>\n<p>Was die Zul\u00e4ssigkeit und Ausgestaltung der Mehrstimmrechtsaktien angeht, verfolgt die EU-Kommission das Konzept der <strong>Mindestharmonisierung<\/strong>: Art. 3 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E stellt zun\u00e4chst klar, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Regelungen \u00fcber die <strong>Zul\u00e4ssigkeit von Mehrstimmrechtsaktienstrukturen<\/strong> beizubehalten und\/oder neu einzuf\u00fchren (zur Verbreitung der Mehrstimmrechtsaktie in der EU <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753 Rz. 16<\/a>; zur Ausgestaltung s. <em><span class=\"titel\">Mock\/Mohamed<\/span><\/em>, NZG 2022, 1275, 1277). Zur <strong>Harmonisierung<\/strong> der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen soll Art.\u00a04 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E beitragen, der eine Pflicht zur Gestattung der Mehrstimmrechtsaktienstrukturen statuiert:<\/p>\n<ul>\n<li>Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E schreibt den Mitgliedstaaten vor, die Einf\u00fchrung von Mehrstimmrechtsaktienstrukturen durch Unternehmen zu gestatten, deren Aktien nicht zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind und die eine Zulassung von Aktien zum Handel an einem <strong>KMU-Wachstumsmarkt<\/strong> (s.\u00a0\u00a7\u00a076 WpHG) in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.<\/li>\n<li>Den Mitgliedstaaten ist es gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E untersagt, die Zulassung der Aktien zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt mit der Begr\u00fcndung zu verweigern, dass ein Unternehmen \u00fcber eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Den Unternehmen soll nach Art. 4 Abs. 2 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E die M\u00f6glichkeit offenstehen, die Mehrstimmrechtsaktienstrukturen rechtzeitig <strong>vor der Beantragung der Zulassung<\/strong> der Aktien zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt einzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Den Mitgliedstaaten ist es nach Art. 4 Abs. 3 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E gestattet, die Aus\u00fcbung der mit den Mehrstimmrechtsaktien verbundenen erweiterten Stimmrechte an die tats\u00e4chliche Zulassung der Aktien zu kn\u00fcpfen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Mehrstimmrechtsaktie als Instrument der Machtsicherung <\/strong><\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Art. 4 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E und die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde\u00a0machen deutlich, dass die EU-Kommission die Mehrstimmrechtsaktie nicht nur als eine gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoption, sondern als ein Instrument begreift, das die <strong>Attraktivit\u00e4t des Kapitalmarkts<\/strong> f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen steigern soll. Die wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer solcher Unternehmer \u2013 h\u00e4ufig d\u00fcrfte es sich um Start-ups oder Familiengesellschaften handeln \u2013 sollen die M\u00f6glichkeit haben, den \u00f6ffentlichen Kapitalmarkt zu betreten, ohne dabei das Risiko einzugehen, die Macht in der Hauptversammlung zu verlieren; die Mehrstimmrechtsaktienstrukturen sollen also der <strong>Machterhaltung und -sicherung<\/strong> dienen.<\/p>\n<p>Ob sich die <strong>Geldgeber<\/strong> auf solche Machtverh\u00e4ltnisse einlassen und tats\u00e4chlich in die Unternehmen mit Mehrstimmrechtsaktienstrukturen investieren, steht auf einem anderen Blatt (zur Skepsis der Investoren und Stimmrechtsberater im angels\u00e4chsischen Rechtsraum <em>Kuthe,<\/em> AG-Report 1-2\/2023 \u2013 im Erscheinen; zu den Erwartungen des Kapitalmarkts ferner <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/a460df9b-1b84-34dd-a895-1878d2ecb214\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Denninger<\/em>, DB 2022, 2329, 2334<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Aktion\u00e4rsschutz durch Verfahrensrecht <\/strong><\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Machtungleichgewichte, die mit Mehrstimmrechtsaktien einhergehen, \u00fcberrascht es nicht, dass die EU-Kommission dem Schutz der Aktion\u00e4re, die \u201eregul\u00e4re\u201c Aktien halten, Sorge tragen will (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 10 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E; generell zum Minderheitenschutz <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753 Rz. 32 ff.<\/a>; vgl. ferner <em><span class=\"titel\">Mock\/Mohamed<\/span><\/em>, NZG 2022, 1275, 1277 f.). Dabei ist zum einen zwischen <strong>zwei Anl\u00e4ssen<\/strong> zu differenzieren, aus denen der Aktion\u00e4rsschutz geboten sein kann: erstens, wenn ein Unternehmen eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur einf\u00fchrt, und zweitens, wenn die Inhaber der Mehrstimmrechtsaktien diese nutzen, um einen Beschluss zu fassen. Zum anderen kommen unterschiedliche <strong>Schutzinstrumente<\/strong> in Betracht, und zwar Verfahrensregelungen einerseits, materiell-rechtliche Regelungen andererseits.<\/p>\n<p>Blickt man auf das Richtlinienkonzept, soll der <strong>Aktion\u00e4rsschutz<\/strong> in erster Linie durch <strong>verfahrensrechtliche Vorkehrungen<\/strong> im Zusammenhang mit der <strong>Einf\u00fchrung von Mehrstimmrechtsaktienstrukturen<\/strong> sichergestellt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Art. 5 Abs. 1 lit. a Unterabs. 1 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E schreibt vor, dass der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem die Mehrstimmrechtsaktienstruktur eingef\u00fchrt wird, einer <strong>qualifizierten Mehrheit<\/strong> bedarf; in Deutschland handelt es sich um die <strong>\u00be-Kapitalmehrheit<\/strong> des \u00a7 179 Abs. 2 Satz 1 AktG.<\/li>\n<li>\u00dcberdies m\u00fcssen die Inhaber der Aktien besonderer Gattungen nach Art. 5 Abs. 1 lit.\u00a0a Unterabs. 2 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E die M\u00f6glichkeit haben, einen <strong>Sonderbeschluss<\/strong> zu fassen, soweit ihre Rechte durch die Einf\u00fchrung der Mehrstimmrechtsaktien betroffen sind (vgl. dazu \u00a7\u00a7 138, 179 Abs. 3 AktG und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753 Rz. 37<\/a>).<\/li>\n<li>Ferner muss das <strong>Stimmgewicht<\/strong> der Mehrstimmrechtsaktien nach Ma\u00dfgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. b Mehrstimmrechtsaktien-RL-E der H\u00f6he nach begrenzt werden (hierzu generell <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/a460df9b-1b84-34dd-a895-1878d2ecb214\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Denninger<\/em>, DB 2022, 2329, 2335<\/a>).<\/li>\n<li>Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E sieht eine <strong>\u00d6ffnungsklausel f\u00fcr weitere nationalen Schutzma\u00dfnahmen<\/strong> zugunsten der Aktion\u00e4re und der Gesellschaft vor. Die in Art. 5 Abs. 2 Satz\u00a02 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E genannten Bestimmungen \u2013 zum einen <strong>Verfallsklauseln<\/strong>, zum anderen <strong>Aufl\u00f6sungsklauseln<\/strong> \u2013 haben wie Art. 5 Abs. 1 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E einen eher verfahrensrechtlichen Charakter.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Aktion\u00e4rsschutz durch materielles Recht<\/strong><\/p>\n<p>Ein Aktion\u00e4rsschutz durch <strong>materiell-rechtliche Regelungen <\/strong>ist im Richtlinienentwurf zwar nicht vorgesehen, indes d\u00fcrfte die \u00d6ffnungsklausel des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E den Mitgliedstaaten erlauben, die Minderheit durch <strong>inhaltliche Vorgaben<\/strong> hinsichtlich der Einf\u00fchrung von Mehrstimmrechtsaktienstrukturen und der Aus\u00fcbung der Mehrstimmrechte zu sch\u00fctzen. Daf\u00fcr spricht auch Erw\u00e4gungsgrund 12 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E, der das <strong>Ermessen<\/strong> der Mitgliedstaaten betont.<\/p>\n<p>Im Lichte von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Erw\u00e4gungsgrund 12 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E d\u00fcrfte in Deutschland eine Diskussion dar\u00fcber entflammen, ob ein Beschluss, mit dem die Mehrstimmrechtsaktienstruktur eingef\u00fchrt wird, einer <strong>sachlichen Rechtfertigung<\/strong> nach den Grunds\u00e4tzen der Kali+Salz-Rechtsprechung bedarf (BGH v. 13.3.1978 \u2013 II ZR 142\/76, BGHZ 71, 40). Die Antwort ist kurz und einfach: nein. Es ist absehbar, dass die Erforderlichkeit der sachlichen Rechtfertigung mit dem Standardargument abgelehnt wird, die gesetzliche Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Mehrstimmrechtsaktienstrukturen trage den sachlichen Grund in sich (so der Sache nach bereits f\u00fcr die Einf\u00fchrung der H\u00f6chststimmrechte BGH v. 19.12.1977 \u2013 II ZR 136\/76, BGHZ 70, 117).<\/p>\n<p>Sollte die Diskussion den BGH erreichen, w\u00e4re es ein willkommener Anlass, das Konzept der <strong>materiellen Beschlusskontrolle<\/strong> generell zu \u00fcberdenken, sich dabei vom Grundsatz sachlicher Rechtfertigung \u2013 der bei Lichte besehen nur f\u00fcr die bezugsrechtslose Kapitalerh\u00f6hung eine Rolle spielt, in diesem Kontext aber wegen der M\u00f6glichkeit der treuepflichtgest\u00fctzten Beschlusskontrolle obsolet ist \u2013 zu verabschieden und auf die <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0053a.03\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">mitgliedschaftliche Treuepflicht<\/a> als das ma\u00dfgebliche Schutzinstrument zu verweisen. Freilich wird ein Treuepflichtversto\u00df bei Einf\u00fchrung von Mehrstimmrechtsaktienstrukturen tendenziell fernliegen.<\/p>\n<p>Eine Treuepflichtverletzung d\u00fcrfte hingegen eher in Betracht kommen, wenn sich die Inhaber der Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen der Stimmrechtsaus\u00fcbung hinsichtlich anderer Beschlussgegenst\u00e4nde allzu <strong>opportunistisch<\/strong> verhalten und die Interessen der Minderheitsaktion\u00e4re missachten. Wer wegen der Mehrstimmrechtsaktienstruktur \u00fcber eine besondere Machtposition verf\u00fcgt, muss auf die <strong>beweglichen Schranken der Stimmrechtsmacht<\/strong> achten. Anderenfalls kann der auf Mehrstimmen beruhende Hauptversammlungsbeschluss wegen eines <strong>Inhaltsfehlers<\/strong> <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0053a.03.07.01&amp;q=#ea.aktg.k0053a.03.07.01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nach \u00a7 243 Abs. 1 AktG anfechtbar<\/a> sein. \u00dcberdies kommt es in Betracht, den Aktion\u00e4rsschutz mit Hilfe <strong>konzernrechtlicher Instrumente<\/strong> sicherzustellen (s. nur <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753 Rz. 40<\/a>). Es d\u00fcrfte im Lichte des Erw\u00e4gungsgrundes 12 und des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E unbedenklich sein, auf diese tradierten Grunds\u00e4tze des deutschen Aktienrechts zur\u00fcckzugreifen, auch wenn sich die Richtlinie dazu nicht explizit \u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Mehrstimmrechtsaktie im ESG-Zeitalter<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Richtlinienentwurf den Aktion\u00e4rsschutz durch materiell-rechtliche Regelungen weitgehend vernachl\u00e4ssigt, wird in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. d deutlich, dass der Vorschlag im <strong>ESG-Zeitalter<\/strong> entwickelt wurde. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. d Mehrstimmrechtsaktien-RL-E enth\u00e4lt n\u00e4mlich eine Regelung f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die Mehrstimmrechte ausge\u00fcbt werden, um Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse zu blockieren, die darauf abzielen, negative Auswirkungen auf die <strong>Menschenrechte<\/strong> und die <strong>Umwelt<\/strong> im Zusammenhang mit der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (vgl. ferner Erw\u00e4gungsgrund 11 Satz 4 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E). Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen vorsehen, dass die Aus\u00fcbung der Mehrstimmrechte mit einer solchen Zielrichtung unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Gegen eine solche Vorschrift ist im Ausgangspunkt nichts einzuwenden, die mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. d Mehrstimmrechtsaktien-RL-E einhergehende <strong>\u00dcbergewichtung der Umwelt- und Sozialaspekte<\/strong> zulasten der <strong>Governance-Probleme<\/strong> \u2013 die im Zusammenhang mit Mehrstimmrechtsaktien auf der Hand liegen (s. nur <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/a460df9b-1b84-34dd-a895-1878d2ecb214\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Denninger<\/em>, DB 2022, 2329<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.38.i.1893.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Herzog\/Gebhard<\/em>, ZIP 2022, 1893<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753<\/a>) \u2013 ist aber doch nicht unbedenklich. Es ist verbl\u00fcffend, dass der europ\u00e4ische Richtliniengeber der Verfolgung <strong>exogener Ziele<\/strong> mehr Aufmerksamkeit schenkt als der L\u00f6sung herk\u00f6mmlicher aktienrechtlicher Regelungsaufgaben. Gleichwohl d\u00fcrfte dieser Fokus jedenfalls in Deutschland im Ergebnis hinnehmbar sein, wenn man den Aktion\u00e4rsschutz qua Treuepflicht und Konzernrecht nicht aus den Augen verliert.<\/p>\n<p>Zugleich k\u00f6nnte Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. d Mehrstimmrechtsaktien-RL-E eine Diskussion um das <strong>Zusammenspiel zwischen dem Menschenrechts- und Umweltschutz und der materiellen Beschlusskontrolle<\/strong> ausl\u00f6sen. Aus der Perspektive der deutschen Beschlussdogmatik k\u00f6nnte Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. d Mehrstimmrechtsaktien-RL-E als eine Regelung gedeutet werden, die es erlaubt, die Hauptversammlung dem <strong>interessenpluralistischen Zielkonzept<\/strong> zu unterwerfen. Ein solches Verst\u00e4ndnis f\u00fchrte dazu, dass ein Anfechtungsgrund wegen eines Inhaltsfehlers angenommen werden k\u00f6nnte, wenn die Hauptversammlung im Rahmen der Beschlussfassung Umwelt- und Sozialbelange missachtet \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der fragliche Beschluss durch Mehrstimmrechtsaktien getragen wird oder in Gesellschaften ohne Mehrstimmrechtsaktienstrukturen gefasst wird. Dieser Ansatz ist bei unbefangener Betrachtung kontraintuitiv, weil er die shareholder dazu zwingt, im Rahmen der Beschlussfassung die Interessen der stakeholder in ihre Abw\u00e4gung einzubeziehen. Ber\u00fccksichtigt man indes die aktuelle Debatte zum <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.18.i.0640.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eSay on ESG\u201c<\/a> und die ESG-bezogenen Aktivit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Union im Bereich des Unternehmens- und Wirtschaftsrechts, erscheint die Idee der <strong>Hauptversammlung als Agenten der Menschenrechte und der Umwelt<\/strong> nicht g\u00e4nzlich unplausibel.<\/p>\n<p><strong>Anlegerschutz durch Transparenzpflichten<\/strong><\/p>\n<p>Dem kapitalmarktrechtlichen Charakter des Richtlinienentwurfs tr\u00e4gt dessen Art. 6 Rechnung, der \u2013 im Einklang mit dem <strong>Informationsmodell<\/strong> des europ\u00e4ischen Kapitalmarktrechts \u2013 Transparenzpflichten f\u00fcr Unternehmen mit Mehrstimmrechtsaktienstrukturen statuiert. Solche Unternehmen m\u00fcssen gem. Art. 6 Abs. 1 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E im Wachstumsemissionsdokument i.S.d. Art. 15a EU-ProspektVO-E oder im Zulassungsdokument i.S.d. Art. 33 Abs. 3 lit. c MiFID II sowie im Jahresfinanzbericht eine Reihe von Umst\u00e4nden <strong>offenlegen<\/strong>. Hierzu z\u00e4hlen die <strong>Kapitalstruktur<\/strong> des Unternehmens (lit. a), die Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Wertpapier\u00fcbertragung (lit. b), die <strong>Sonderrechte<\/strong> und ihre Inhaber (lit. c), die <strong>Stimmbindungen<\/strong> (lit. d) und die <strong>Inhaber der Mehrstimmrechtsaktien<\/strong> (lit. e sowie Art. 6 Abs. 2 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E).<\/p>\n<p>Die Erf\u00fcllung der Transparenzpflichten soll den Anlegern einen Einblick in die Unternehmensstrukturen erm\u00f6glichen und damit eine Grundlage f\u00fcr eine <strong>informierte Investitionsentscheidung<\/strong> schaffen (vgl. auch Erw\u00e4gungsgrund 13 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E).<\/p>\n<p><strong>Umsetzungsoptionen des deutschen Gesetzgebers<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Mehrstimmrechte-RL wie von der EU-Kommission vorgeschlagen beschlossen, ist \u00a7\u00a012 Abs. 2 AktG in seiner aktuellen Fassung hinf\u00e4llig. Gleichwohl stehen dem deutschen Gesetzgeber <strong>mehrere Umsetzungsoptionen<\/strong> offen (generell zur Umsetzung <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753 Rz. 23 ff.<\/a>). Namentlich wird er im Rahmen der Umsetzung die Frage beantworten m\u00fcssen, ob er die Mehrstimmrechtsaktienstrukturen in enger Anlehnung an Art. 4 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E nur f\u00fcr Unternehmen \u00f6ffnet, deren Aktien zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, oder ob er dar\u00fcber hinaus \u2013 und im Einklang mit Art. 3 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E \u2013 das Aktienrecht <strong>weitergehend dereguliert<\/strong> und das Verbot der Mehrstimmrechte generell aufhebt. Die Aussagen im Eckpunktepapier f\u00fcr das Zukunftsfinanzierungsgesetz deuten darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber die Mehrstimmrechte in erster Linie als ein <strong>Instrument f\u00fcr Wachstumsunternehmen und Start-ups<\/strong> ansieht. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es nicht \u00fcberraschend, wenn das Verbot der Mehrstimmrechte nur insoweit entf\u00e4llt, als Art. 4 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E es erfordert.<\/p>\n<p>Zwingend ist eine solche minimalinvasive Umsetzung freilich nicht. Da Mehrstimmrechte in Publikumsgesellschaften gr\u00f6\u00dferen Bedenken ausgesetzt sind als in <strong>geschlossenen Gesellschaften<\/strong> und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.k0047.x02x.x03x.x03x\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">die Zul\u00e4ssigkeit der Mehrstimmrechte in der GmbH konsentiert ist<\/a>, spricht viel daf\u00fcr, von der Gestaltungsoption des Art. 3 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E jedenfalls f\u00fcr nicht b\u00f6rsennotierte Aktiengesellschaften Gebrauch zu machen (daf\u00fcr etwa <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2009.01.a.01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Habersack<\/em>, AG 2009, 1, 10\u00a0f.<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.38.i.1893.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Herzog\/Gebhard<\/em>, ZIP 2022, 1893, 1898\u00a0f.<\/a>).<\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>b\u00f6rsennotierte Unternehmen<\/strong>, deren Aktien nicht nur an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden und die deshalb nicht von Art. 4 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E erfasst sind, d\u00fcrfte ein Abschied von \u00a7 12 Abs. 2 AktG schwieriger zu rechtfertigen sein (zu den Bedenken wegen der Ausschaltung des externen Effizienzdrucks am Kapitalmarkt <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/a460df9b-1b84-34dd-a895-1878d2ecb214\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Denninger<\/em>, DB 2022, 2329, 2331 ff.<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.38.i.1893.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Herzog\/Gebhard<\/em>, ZIP 2022, 1893, 1899 f.<\/a>). Ein solcher Schritt w\u00e4re jedenfalls nur dann rechtspolitisch haltbar, wenn der Gesetzgeber f\u00fcr ein mit Art. 5 und 6 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E <strong>vergleichbares Schutzniveau<\/strong> sorgt. Das Zusammenspiel zwischen gesellschaftsrechtlichen Schutzvorkehrungen und kapitalmarktrechtlichen Transparenzpflichten w\u00fcrde es erlauben, die Entscheidung \u00fcber die Investition in ein b\u00f6rsennotiertes Unternehmen mit einer Mehrstimmrechtsaktienstruktur dem privatautonomen Urteil der Kapitalmarktakteure zu \u00fcberlassen, statt diese zu bevormunden.<\/p>\n<p>Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die <strong>Stimmrechtsberater<\/strong> den Mehrstimmrechten kritisch gegen\u00fcberstehen und ihre Skepsis zum einen den Investoren bei der Entscheidungsfindung behilflich sein k\u00f6nnte, zum anderen einen <strong>externen Druck<\/strong> auf Unternehmen mit Mehrstimmrechtsaktienstrukturen und die bevorzugten Aktion\u00e4re erzeugen w\u00fcrde (zur Position der Stimmrechtsberater vgl. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2022.21.i.0753.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753 Rz. 43<\/a>; <em>Kuthe,<\/em> AG-Report 1-2\/2023 \u2013 im Erscheinen).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ende 2021 k\u00fcndigte die Europ\u00e4ische Kommission an, im Rahmen eines sog. \u201eListing Act\u201c Regelungen vorzuschlagen, die die Attraktivit\u00e4t des europ\u00e4ischen Kapitalmarkts steigern sollten. Der Ank\u00fcndigung folgte eine \u00f6ffentliche Konsultation, die bis Februar 2022 dauerte (zu den Stellungnahmen Nicolussi, AG 2022, 753 Rz. 18 ff.). 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