{"id":1282,"date":"2022-12-29T11:03:58","date_gmt":"2022-12-29T10:03:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1282"},"modified":"2022-12-29T11:03:58","modified_gmt":"2022-12-29T10:03:58","slug":"folgenreiche-blutgraetsche-fuer-das-umrug-auf-der-zielgeraden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/12\/29\/folgenreiche-blutgraetsche-fuer-das-umrug-auf-der-zielgeraden\/","title":{"rendered":"Folgenreiche \u201eBlutgr\u00e4tsche\u201c f\u00fcr das UmRUG auf der Zielgeraden"},"content":{"rendered":"\r\n<p>In den Tagen vor Weihnachten endete am 18.12.2022 nicht nur die \u2013 durchaus umstrittene \u2013 Fu\u00dfball-WM der Herren in Qatar. Wenige Tage zuvor wurde am 15.12.2022 ein wesentlich weniger umstrittenes Vorhaben ebenso unsanft wie unn\u00f6tig \u00fcberraschend mittels einer \u201eBlutgr\u00e4tsche\u201c gestoppt: Die Rede ist vom Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG, Regierungsentwurf: <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/038\/2003822.pdf\">BT-Drucksache 20\/3822<\/a>). <br \/><br \/>Die bevorstehende Reform des Umwandlungsrechts besch\u00e4ftigte seit Jahren und insbesondere 2022 die Wissenschaft in zahlreichen Teilaspekten (s. etwa J. Schmidt, NZG 2022, 579 u. 635; Baschnagel\/Hilser, NZG 2022, 1333; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.20.i.0989.01.a&amp;q=Wollin%20%20ZIP%202022%20%20989\">Wollin, ZIP 2022, 989<\/a>; Hommelhoff, NZG 2022, 683; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=db1412124&amp;q=Brandi\">Brandi\/M. K. Schmidt, DB 2022, 1880<\/a>; Bungert\/Strothotte, BB 2022, 1411; Heckschen\/Knaier, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2022.10.i.0501.01.a&amp;q=Heckschen%20Knaier\">GmbHR 2022, 501<\/a> u. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2022.12.i.0613.01.a&amp;q=Heckschen%20Knaier\">613<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.44.i.2205.01.a&amp;q=Heckschen%20Knaier\">Heckschen\/Knaier, ZIP 2022, 2205<\/a>). F\u00fcr die Umsetzung der Richtlinie \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Umwandlungsrichtlinie \u2013 RL [EU] 2017\/1132 in Bezug auf grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32019L2121&amp;from=DE\">ABl. EU Nr. L 321\/2019, 1<\/a>) haben die Mitgliedstaaten bis zum 31.1.2023 Zeit (J. Schmidt, ZEuP 2020, 565, 590; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2021.03.a.02&amp;q=J.%20Schmidt%20%20ZIP%202021%20%20112\">J. Schmidt, ZIP 2021, 112<\/a>). Seit 2019 hatte eine Expertenkommission das Vorhaben vorbereitet (weitere Informationen abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/DE\/Ministerium\/ForschungUndWissenschaft\/KommissionUmwandlungsrecht\/KommissionUmwandlungsrecht.html\">https:\/\/www.bmjv.de\/DE\/Ministerium\/ForschungUndWissenschaft\/KommissionUmwandlungsrecht\/KommissionUmwandlungsrecht.html<\/a>). Das Umsetzungsverfahren in Deutschland war bereits weit fortgeschritten und nachdem es Gegenstand der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags gewesen ist und die Vorschl\u00e4ge des Bundesrats und der Sachverst\u00e4ndigen im Rechtsausschuss von letzterem teilweise in einer erg\u00e4nzten und abge\u00e4nderten Version des Gesetzesentwurfs zum UmRUG umgesetzt wurden, konnte man davon ausgehen, dass das UmRUG p\u00fcnktlich zum 31.01.2023 in Kraft treten w\u00fcrde (zum Ganzen ausf\u00fchrlich <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2022.24.m.r376.01.a&amp;q=Heckschen%20Knaier\">Heckschen\/Knaier, GmbHR 2022, R376<\/a>).<br \/><br \/>In der Sitzung des Deutschen Bundestags vom 15.12.2022 kam nun jedoch alles anders als erwartet. Nach einer kurzen Debatte wurde das Gesetz nicht verabschiedet, sondern gem. \u00a7 82 Abs. 3 der Gesch\u00e4ftsordnung des Bundestags einstimmig an den federf\u00fchrenden Rechtsausschuss zur\u00fcck\u00fcberwiesen und die Abstimmung wurde abgesetzt (<a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2022\/kw50-de-umwandlungsrichtlinie-924600\">https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2022\/kw50-de-umwandlungsrichtlinie-924600<\/a>). Offiziell hie\u00df es hierzu, dass der zust\u00e4ndige Ausschuss des Bundesrats der Fristverk\u00fcrzungsbitte des Bundestags nicht zugestimmt hatte und das Gesetz daher nicht vor Februar 2023 im Bundesrat beraten werden kann (<a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2022\/kw50-de-umwandlungsrichtlinie-924600\">https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2022\/kw50-de-umwandlungsrichtlinie-924600<\/a>). Teilweise wird vermutet, dass die zahlreichen \u2013 thematisch nicht zum UmRUG geh\u00f6renden \u2013 \u00c4nderungen weiterer Gesetze, die dem letzten Entwurf angef\u00fcgt wurden, zur Ablehnung der Fristverk\u00fcrzung gef\u00fchrt hatten (dazu Wertenbruch, Bundesrat \u201evertagt\u201c UmRUG und stimmt Gesellschaftsregister-VO (GesRV) sowie der \u00c4nderung der Handelsregisterverordnung (HRV) zu, <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2022\/12\/19\/bundesrat-vertagt-umrug-und-stimmt-gesellschaftsregister-vo-gesrv-sowie-der-aenderung-der-handelsregisterverordnung-hrv-zu\/\">GmbHR-Blog v. 19.12.2022<\/a>). Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Bundesrat und die L\u00e4nder allgemein unzufrieden damit sind, dass der Bundestag allzu oft eine Bitte um Fristverk\u00fcrzung in den Gesetzgebungsverfahren \u00e4u\u00dfert. Unabh\u00e4ngig davon, was letztlich den Ausschlag gegeben hat, kommt man nicht umhin Bundestag und Bundesrat ein Armutszeugnis daf\u00fcr auszustellen, dass das wichtige UmRUG nun so kurz vor dem Ziel brutal aufgehalten wird (Der Podcast Parlamentsrevue spricht unter <a href=\"https:\/\/parlamentsrevue.de\/\">https:\/\/parlamentsrevue.de\/<\/a> von \u201eTrojaner[n] in der Umwandlungsrichtlinie\u201c).<br \/><br \/>Das UmRUG selbst dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und betrifft im Bereich der grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen wichtige und wirtschaftlich weitreichende Vorg\u00e4nge. Angesichts der Terminplanung des Bundesrats erscheint ein Inkrafttreten des UmRUG vor Ende Februar 2023 v\u00f6llig aussichtslos. Die Folgen der \u201eBlutgr\u00e4tsche\u201c reichen jedoch weiter als eine blo\u00dfe Verz\u00f6gerung. Das UmRUG wird nun inhaltlich behandelt werden m\u00fcssen. Es werden Anpassungen erforderlich, die dem versp\u00e4teten Inkrafttreten geschuldet sind. Es k\u00f6nnte angesichts der Verkn\u00fcpfung mit anderen Gesetzgebungsvorhaben zu weiteren Verz\u00f6gerungen kommen, die sich auf Wochen oder Monate erstrecken k\u00f6nnten.<br \/><br \/>Besonders hart trifft der unvorhergesehene Ausfall des UmRUG als Schl\u00fcsselspieler des grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungsrechts nun die Praxis. Verschmerzbar w\u00e4re zwar das Zwangsgeld, welches der Bundesrepublik f\u00fcr die versp\u00e4tete Richtlinienumsetzung droht. Weit schwerer wiegt jedoch, dass die Praxis nun auch ohne das UmRUG grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen durchf\u00fchren m\u00fcssen wird. Mit Ablauf des 31.01.2023 droht hier enorme Rechtsunsicherheit. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird zu pr\u00fcfen sein, inwiefern und welche Regelungen der Umwandlungsrichtlinie unmittelbare Anwendung finden m\u00fcssen. Ein R\u00fcckgriff auf die EuGH-Rechtsprechung allein wird zur Durchf\u00fchrung grenz\u00fcberschreitender Umwandlungen jedenfalls wohl nicht mehr in Betracht kommen. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, \u201e[\u2026] dass sich der Einzelne in all den F\u00e4llen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegen\u00fcber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgem\u00e4\u00df oder nur unzul\u00e4nglich in das nationale Recht umgesetzt hat\u201c (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:62001CJ0397&amp;from=DE\">EuGH v. 5. 10. 2004 \u2013 C-397\/01 bis C-403\/01, Slg. 2004, I-8835<\/a>). F\u00fcr eine unmittelbare Wirkung einer Richtlinienvorschrift m\u00fcssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen (ausf\u00fchrlich Herrmann\/Michl, JuS 2009, 1065):<br \/>1. ein Versto\u00df gegen die Umsetzungsverpflichtung, etwa wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt hat,<br \/>2. hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der fraglichen Vorschrift, diese muss also einen hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolge vollst\u00e4ndigen Rechtssatz enthalten, der im Einzelfall von einem Gericht angewendet werden kann und<br \/>3. inhaltliche Unbedingtheit der Vorschrift; der Eintritt der Rechtsfolge darf also nicht von einer Entscheidung eines Mitgliedstaats abh\u00e4ngen.<br \/>Diese Voraussetzungen w\u00e4ren sodann f\u00fcr jede einzelne Richtlinienvorschrift, die in einem konkreten grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungsverfahren zur Anwendung kommen k\u00f6nnte, zu pr\u00fcfen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Ergebnis einer dann evtl. gebotenen unmittelbaren Anwendung der Richtlinie nicht unbedingt im Einklang mit der im UmRUG vorgesehen Umsetzung stehen k\u00f6nnte. Weiterhin k\u00f6nnte der missliche Fall auftreten, dass einer der weiteren an einer grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungsma\u00dfnahme beteiligten Staaten die Richtlinie bereits umgesetzt hat und die Abstimmung mit den dortigen Umsetzungsnormen weitere Komplexit\u00e4t f\u00fcr die Umwandlung schafft. Zuletzt entsteht eine besondere Problemsituation, wenn das UmRUG w\u00e4hrend eines laufenden Umwandlungsverfahrens in Kraft tritt und unklar sein wird, welche Regelungen nun Geltung beanspruchen. Versch\u00e4rfend wirkt, dass das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vom Bundestag bereits am 01.12.2022 angenommen wurde (<a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2022\/kw41-de-umwandlungsrichtlinie-912976\">https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2022\/kw41-de-umwandlungsrichtlinie-912976<\/a>) und daher schon vor dem UmRUG ausgefertigt werden und in Kraft treten k\u00f6nnte.<br \/><br \/>Es bleibt daher festzuhalten, dass das Finale des Erlasses des UmRUG nur als Akt schlechter, kurzsichtiger und nicht allgemeinwohlorientierter Gesetzgebung betrachtet werden kann. Die Folgen der nicht fristgerechten Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie k\u00f6nnten der Gestaltungs- und Beratungspraxis, ebenso wie den Gerichten zuk\u00fcnftig noch einige schwerwiegende Probleme bereiten.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den Tagen vor Weihnachten endete am 18.12.2022 nicht nur die \u2013 durchaus umstrittene \u2013 Fu\u00dfball-WM der Herren in Qatar. Wenige Tage zuvor wurde am 15.12.2022 ein wesentlich weniger umstrittenes Vorhaben ebenso unsanft wie unn\u00f6tig \u00fcberraschend mittels einer \u201eBlutgr\u00e4tsche\u201c gestoppt: Die Rede ist vom Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG, Regierungsentwurf: BT-Drucksache 20\/3822). 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