{"id":131,"date":"2018-04-27T13:32:41","date_gmt":"2018-04-27T11:32:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=131"},"modified":"2018-04-27T14:30:56","modified_gmt":"2018-04-27T12:30:56","slug":"kommission-praesentiert-gesellschaftsrechtliche-wundertuete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2018\/04\/27\/kommission-praesentiert-gesellschaftsrechtliche-wundertuete\/","title":{"rendered":"Kommission pr\u00e4sentiert gesellschaftsrechtliche \u201eWundert\u00fcte\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Nachdem es seit November vergangenen Jahres mehrfach verschoben wurde, hat die Europ\u00e4ische Kommission das fertige <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/info\/publications\/company-law-package_de\" target=\"_blank\">\u201eCompany Law Package\u201c<\/a>\u00a0 am 25.04.2017 nun der \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sentiert. Mit Spannung wurde erwartet, welche Regelungsvorschl\u00e4ge es letztlich enthalten und ob die Kommission ihre umfassenden Ank\u00fcndigungen wahr machen w\u00fcrde (vgl. <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/info\/sites\/info\/files\/cwp_2017_en.pdf\" target=\"_blank\">Arbeitsprogramm der Kommission 2017<\/a>, S. 8) . Auf den ersten Blick haben Kommissionspr\u00e4sident Juncker und sein Team Wort gehalten: Ein <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/info\/sites\/info\/files\/placeholder_13.pdf\" target=\"_blank\">Vorschlag betreffend den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht<\/a>\u00a0 und ein <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/info\/sites\/info\/files\/placeholder_12.pdf\" target=\"_blank\">Vorschlag \u00fcber die Regelung grenz\u00fcberschreitender Verschmelzungen, Spaltungen und Sitzverlegungen<\/a> bilden zusammen mit ihrem Anhang einen insgesamt knapp 130 Seiten starken Vorschlag. Dieser wird komplettiert durch ein 194-seitiges <a href=\"http:\/\/www.dirittobancario.it\/sites\/default\/files\/allegati\/impact_assessment_1.pdf\" target=\"_blank\">Impact Assessment<\/a>. Angesichts der Masse und der vielf\u00e4ltigen Regelungsmaterie handelt es sich um die bisher umfangreichste gesellschaftsrechtliche Initiative der Kommission, andernorts wird von einem \u201e<a href=\"https:\/\/notizen.duslaw.de\/ein-dickes-paket-ist-angekommen-das-corporate-law-package-der-eu\/\" target=\"_blank\">dicke[n] Paket<\/a>\u201c\u00a0 gesprochen. Dennoch sucht die Kommission mit den Entw\u00fcrfen in Buchst\u00e4rke kein neues Regelungsregime zu schaffen, sondern will lediglich die erst im Sommer 2017 konsolidierte <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32017L1132&amp;from=DE\" target=\"_blank\">Richtlinie \u00fcber bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts<\/a>\u00a0 erg\u00e4nzen. Bereits beim ersten Durchsehen der Texte f\u00e4llt auf, dass diese Regelungstechnik (bspw. sollen statt einer Neuz\u00e4hlung die Art. 160a\u2013160w eingef\u00fcgt werden) die Handhabbarkeit erschwert.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der gew\u00f6hnungsbed\u00fcrftigen Verpackung bietet die \u201eWundert\u00fcte\u201c einige \u00dcberraschungen. K\u00fcnftig soll es jedermann in der Union (offenbar auch juristischen Personen) m\u00f6glich sein, in jedem Mitgliedstaat digital eine Kapitalgesellschaft zu gr\u00fcnden, ohne einen Fu\u00df in den Registerstaat setzen zu m\u00fcssen. Satzungsmuster (sog. Templates) sollen die Gr\u00fcndung zus\u00e4tzlich erleichtern und m\u00fcssen dazu von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.\u00a0 Bei der Onlinegr\u00fcndung muss jede Rechtsordnung mindestens sicherstellen k\u00f6nnen, dass der Gr\u00fcnder rechtsf\u00e4hig ist und seine Identit\u00e4t festgestellt werden kann.\u00a0 Den Mitgliedstaaten verbleibt aber dar\u00fcber hinaus auch ein Regelungsspielraum: Die Online-Ferngr\u00fcndung scheint insbesondere nicht das Ende f\u00fcr die notarielle T\u00e4tigkeit bei der Gr\u00fcndung von Kapitalgesellschaften zu bedeuten, zumindest nicht zwingend. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen \u2013 solange dies keine physische Pr\u00e4senz der Gr\u00fcnder erfordert \u2013 u.a. Notare in das Verfahren einbinden, was angesichts ihrer umfassenden und vielgestaltigen Beratungst\u00e4tigkeit, in denjenigen Staaten, die bisher auf Notare setzen, auch weiterhin zu empfehlen sein d\u00fcrfte. Die digital errichtete Gesellschaft soll innerhalb von f\u00fcnf Werktagen nach Einreichung aller Unterlagen und Leistung der erforderlichen Zahlungen eingetragen werden. Den Mitgliedstaaten steht es zudem frei, die \u201egro\u00dfen\u201c Kapitalgesellschaften, wie die deutsche AG, nicht zur Onlinegr\u00fcndung zuzulassen, was angesichts der oft komplexen Gestaltungen bei diesen Gesellschaftstypen durchaus sinnvoll sein kann. Auf die Mitgliedstaaten kommt jedenfalls harte Arbeit zu, da (soweit ersichtlich) bisher nur Estland Erfahrungen mit effizienten grenz\u00fcberschreitenden Gr\u00fcndungsverfahren hat, die \u2013 \u00fcber das <a href=\"https:\/\/e-resident.gov.ee\/\" target=\"_blank\">eResidency-Programm<\/a>\u00a0 \u2013 auch f\u00fcr Personen ohne estnische Staatsangeh\u00f6rigkeit zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Zudem hat sich die Kommission nun auch endlich mit grenz\u00fcberschreitenden Unternehmensumwandlungen befasst. Das Company Law Package enth\u00e4lt den Vorschlag f\u00fcr eine Novellierung der Verschmelzungsrichtlinie sowie Vorschl\u00e4ge f\u00fcr einen Rechtsrahmen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Spaltungen und Sitzverlegungen. In diesem Bereich will die Kommission vor allem einen rechtssicheren kodifizierten Rahmen f\u00fcr alle grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen schaffen, der im Einklang mit der bisherigen EuGH-Judikatur dazu stehen soll. Besonders im Fokus liegt bei allen drei Regelungskonzepten die F\u00f6rderung der grenz\u00fcberschreitenden Unternehmensmobilit\u00e4t \u2013 explizit sollen gerade kleine und mittlere Unternehmen ber\u00fccksichtigt werden \u2013 bei gleichzeitiger Gew\u00e4hrleistung der Rechte zum Schutz der betroffenen stakeholder, wie Gl\u00e4ubiger, Gesellschafter und Arbeitnehmer. F\u00fcr die Arbeitnehmermitbestimmung nehmen die neuen Regelungen zur grenz\u00fcberschreitenden Spaltung und Sitzverlegung Bezug auf das Verhandlungsverfahren, wie es bereits aus der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:294:0001:0021:de:PDF\" target=\"_blank\">SE-Verordnung<\/a>\u00a0 bekannt ist. \u00c4hnliche Vorschl\u00e4ge fanden sich diesbez\u00fcglich bereits in den bislang nicht erfolgreichen Vorschl\u00e4gen zur <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/internal_market\/company\/docs\/epc\/proposal_de.pdf\" target=\"_blank\">SPE<\/a>\u00a0 und zur <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/resource.html?uri=cellar:100dbdec-c08b-11e3-86f9-01aa75ed71a1.0001.01\/DOC_1&amp;format=PDF\" target=\"_blank\">SUP<\/a> , weshalb die M\u00f6glichkeit besteht, dass dieser Aspekt auch f\u00fcr die neuen Vorschl\u00e4ge eine politische H\u00fcrde darstellen wird.<\/p>\n<p>Ob sich das unionale Gesellschaftsrecht \u00fcber die \u00dcberraschungen freuen kann, welche die \u201eWundert\u00fcte\u201c noch bereith\u00e4lt, wird die Zukunft zeigen. F\u00fcrs erste kann festgehalten werden, dass jedenfalls der Vorschlag betreffend den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht noch zahlreiche Fragen aufwirft und Rechtsunsicherheiten verst\u00e4rken kann, w\u00e4hrend die Vorschl\u00e4ge zur Kodifizierung der grenz\u00fcberschreitenden Sitzverlegung und Spaltung das Potenzial haben, einen rechtssicheren Rahmen f\u00fcr diese Vorg\u00e4nge im Binnenmarkt zu schaffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem es seit November vergangenen Jahres mehrfach verschoben wurde, hat die Europ\u00e4ische Kommission das fertige \u201eCompany Law Package\u201c\u00a0 am 25.04.2017 nun der \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sentiert. Mit Spannung wurde erwartet, welche Regelungsvorschl\u00e4ge es letztlich enthalten und ob die Kommission ihre umfassenden Ank\u00fcndigungen wahr machen w\u00fcrde (vgl. Arbeitsprogramm der Kommission 2017, S. 8) . 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