{"id":1341,"date":"2023-02-07T07:55:53","date_gmt":"2023-02-07T06:55:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1341"},"modified":"2023-02-07T07:55:53","modified_gmt":"2023-02-07T06:55:53","slug":"inkongruente-gewinnverwendung-und-inkongruente-ausschuettung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/02\/07\/inkongruente-gewinnverwendung-und-inkongruente-ausschuettung\/","title":{"rendered":"Inkongruente Gewinnverwendung und inkongruente Aussch\u00fcttung"},"content":{"rendered":"<p>Erfreulicherweise r\u00e4umt die Finanzrechtsprechung und insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Gesellschaftern einer GmbH gro\u00dfen Gestaltungsspielraum \u2013 mit steuerlicher Wirkung \u2013 sowohl bei der Gewinnverwendung als auch bei der Gewinnaussch\u00fcttung ein. Mit Urteil vom 28.9.2021 (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2022.06.i.0320.01.e\">BFH v. 28.9.2021 &#8211; VIII R 25\/19, GmbHR 2022, 140 m. Anm. <em>Binnewies<\/em><\/a>) hat der BFH erstmals die inkongruente Gewinnverwendung steuerrechtlich anerkannt. Im Rahmen der Gewinnverwendung haben die Gesellschafter einer GmbH damit die Freiheit zu entscheiden, dass nur die Gewinnanteile einzelner Gesellschafter zur Aussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung gestellt werden und Gewinnanteile anderer Gesellschafter in gesellschafterbezogene Gewinnr\u00fccklagen eingestellt werden. Beispiel: A und B sind zu jeweils 50 % an der C-GmbH beteiligt. Im Rahmen der Gewinnverwendung wird beschlossen, dass 50 % des Gewinns in eine personenbezogene Gewinnr\u00fccklage des A eingestellt werden. 50 % des Gewinns werden zur Aussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung gestellt und im Anschluss inkongruent an B ausgesch\u00fcttet. Durch diese Gestaltung wird eine Verschiebung von Gewinnen zwischen A und B ausgeschlossen, sodass keine schenkungssteuerlichen Fragen aufgeworfen werden. Eine endg\u00fcltige Verm\u00f6gensverschiebung zwischen A und B auf der Gesellschafterebene findet nicht statt. 50 % des Gewinns sind f\u00fcr A in dessen Gewinnr\u00fccklage thesauriert. Die anderen 50 % sind an B ausgekehrt. Die Einstellung von 50 % des Gewinns in die personenbezogene Gewinnr\u00fccklage f\u00fcr A l\u00f6st bei A noch keinen Zufluss aus. A erzielt keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in Form einer Dividende, solange die personenbezogene R\u00fccklage nicht aufgel\u00f6st und ihre Auskehrung an A beschlossen wird. Erst dann entsteht nach \u00a7 29 GmbHG ein Anspruch auf Auszahlung.<\/p>\n<p>Von der inkongruenten Gewinnverwendung ist die inkongruente Aussch\u00fcttung zu unterscheiden. Nach der Frage, ob der Gewinn ganz oder anteilig thesauriert in die allgemeine oder personenbezogene Gewinnr\u00fccklage eingestellt wird, schlie\u00dft sich bez\u00fcglich des Gewinns, der zur Aussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung gestellt wird, die Frage an, ob der zur Aussch\u00fcttung bereitgestellte Gewinn kongruent, d.h. entsprechend der Beteiligungen am Nennkapital, oder inkongruent an einzelne Gesellschafter, d.h. abweichend von ihrer Beteiligung am Nennkapital, ausgesch\u00fcttet wird. Mit Urteil vom 28.9.2022 (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2023.03.i.0127.01.e\">BFH v. 28.9.2022 &#8211; VIII R 20\/20, GmbHR 2023, 127 m. Anm. <em>Obser<\/em><\/a>) hat der BFH einmal mehr best\u00e4tigt, dass auch die inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung steuerrechtlich anzuerkennen ist. Dies hatte der BFH erstmals im Jahr 1998 entschieden und danach mehrfach wiederholt ausgesprochen. Besonderheit dieser Entscheidung ist, dass dies auch im Rahmen von satzungsdurchbrechenden Beschl\u00fcssen m\u00f6glich ist. Grunds\u00e4tzlich setzen sowohl die inkongruente Gewinnverwendung als auch die inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung eine entsprechende Satzungsklausel in der Satzung einer GmbH voraus. Wird aber mit satzungs\u00e4ndernder Mehrheit ein Beschluss gefasst, der sich in der Wirkung des konkreten Beschlusses ersch\u00f6pft und keine dauerhafte Ab\u00e4nderung der Satzung herbeif\u00fchren soll, geht die ganz herrschende Auffassung im Gesellschaftsrecht davon aus, dass ein solcher Beschluss zivilrechtlich wirksam ist. In dem dem Urteil des BFH zugrunde liegenden Fall war sogar einstimmig beschlossen worden. Diese zivilrechtliche Anerkennung von satzungsdurchbrechenden Beschl\u00fcssen zeichnet der BFH nunmehr steuerrechtlich nach. Moderne Satzungen einer GmbH sollten gleichwohl sowohl f\u00fcr die inkongruente Gewinnverwendung als auch f\u00fcr die inkongruente Aussch\u00fcttung eine entsprechende Er\u00f6ffnungsklausel in der Satzung vorsehen. Insgesamt ist diese Entwicklung in der Rechtsprechung des BFH ausgesprochen praxisfreundlich und er\u00f6ffnet sinnvolle Gestaltungsspielr\u00e4ume.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfreulicherweise r\u00e4umt die Finanzrechtsprechung und insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Gesellschaftern einer GmbH gro\u00dfen Gestaltungsspielraum \u2013 mit steuerlicher Wirkung \u2013 sowohl bei der Gewinnverwendung als auch bei der Gewinnaussch\u00fcttung ein. Mit Urteil vom 28.9.2021 (BFH v. 28.9.2021 &#8211; VIII R 25\/19, GmbHR 2022, 140 m. Anm. 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