{"id":1395,"date":"2023-03-13T18:40:18","date_gmt":"2023-03-13T17:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1395"},"modified":"2023-03-13T18:40:59","modified_gmt":"2023-03-13T17:40:59","slug":"cbc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/03\/13\/cbc\/","title":{"rendered":"Country by Country Reporting im Aufsichtsrat?"},"content":{"rendered":"<p>Bisher hatte die internationale Ertragsteuerstransparenz \u2013 das so genannte Country bei Country Reporting \u2013 im Pflichtenprogramm des Aufsichtsrats gro\u00dfer Unternehmen ebenso wenig einen besondere Platz wie die generelle Erf\u00fcllung der Steuerpflichten des Unternehmens. Nach dem im Dezember 2022 vorgelegten <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/056\/2005653.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetzentwurf der Bundesregierung<\/a> zur Umsetzung der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A32021L2101\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU-Richtlinie 2021\/2101<\/a> (BT-Drucks. 20\/5653 \u2013 Vorabfassung), der am 15.3.2023 in der <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2023\/kw11-de-ertragsteuerinfo-936460\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ersten Lesung im Bundestag<\/a> behandelt werden soll, soll sich dies \u00e4ndern. Auf die Gesch\u00e4ftsleitung von international t\u00e4tigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die \u00fcber ausl\u00e4ndische Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften einem Umsatz von \u00fcber 750 Mio. \u20ac erzielen, kommt die Pflicht zur \u00f6ffentlichen Berichterstattung im Sinne eines public Country bei Country Reporting zu. Durch die offengelegte Information \u00fcber die in den einzelnen L\u00e4ndern, in denen das Unternehmen durch Zweigniederlassungen oder durch seine Tochtergesellschaften t\u00e4tig ist, gezahlten Steuern soll eine \u00f6ffentliche Kontrolle dieser Steuerinformationen erm\u00f6glicht und letztlich die Steuerflucht bek\u00e4mpft werden. Der neue von den Unternehmen j\u00e4hrlich zu erstellende Ertragsteuerinformationsbericht geht \u00fcber die bereits heute bestehende steuerliche Angabepflicht dieser Unternehmen gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7 138a AO zum Country bei Country Reporting hinaus.<\/p>\n<p>Der entsprechende Bericht soll von der Gesch\u00e4ftsleitung (Vorstand\/Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung) dem Aufsichtsrat unverz\u00fcglich nach der Erstellung ebenso zur Pr\u00fcfung vorgelegt werden wie der Jahresabschluss und der Lagebericht bzw. bei Mutterunternehmen auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (s. \u00a7\u00a7 170, 171, 283 AktG-E und Begr. RegE, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/056\/2005653.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BT-Drucks. 20\/5653, 66<\/a> \u2013 Vorabfassung). Die neue Pr\u00fcfungspflicht des Aufsichtsrats l\u00e4sst seine generelle \u00dcberwachungsaufgabe hinsichtlich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach in \u00a7 111 Abs. 1 AktG au\u00dfer Betracht, die die \u00dcberwachung der Beachtung der einschl\u00e4gigen Gesetze durch das Unternehmen (Legalit\u00e4tspflicht) einschlie\u00dft. Soweit \u00fcber den allgemeinen \u00dcberwachungsauftrag des Aufsichtsrats hinaus neue besondere Kontroll- und \u00dcberwachungspflichten begr\u00fcndet werden sollen, bedarf es dazu eines sachlichen Grundes. Dieser ist hinsichtlich des Ertragsteuerinformationsberichts nicht erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Pr\u00fcfung des Berichts zwingend im Aufsichtsratsplenum stattfinden soll und nicht an einen Aufsichtsratsausschuss zur Erledigung delegiert werden darf. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welchen besonderen Beitrag die Aufsichtsratsmitglieder, die in der Regel \u00fcber keine besondere Kompetenz in Steuerfragen verf\u00fcgen (und auch nicht verf\u00fcgen m\u00fcssen), bei der Pr\u00fcfung des Ertragsteuerinformationsberichts beisteuern k\u00f6nnen, zumal sowohl in der Richtlinie wie auch im Gesetzentwurf eine inhaltliche Pr\u00fcfung des Berichts durch den Abschlusspr\u00fcfer, auf die der Aufsichtsrat zur Erledigung seiner Pr\u00fcfung zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnte, ausdr\u00fccklich nicht vorgesehen ist. In der EU-Richtlinie 2021\/2104 ist eine ausdr\u00fcckliche Anordnung zur speziellen Pr\u00fcfung des Berichts durch den Aufsichtsrat nicht enthalten. Vielmehr reicht es danach aus, dass die Erstellung und Offenlegung des Berichts durch den Vorstand der allgemeinen \u00dcberwachungspflicht des Aufsichtsrats im Rahmen seiner gesetzlichen Zust\u00e4ndigkeiten unterliegt.<\/p>\n<p>Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahrzehnten sowohl durch die tats\u00e4chliche Entwicklung aber auch durch Entscheidungen des europ\u00e4ischen oder nationalen Gesetzgebers stetig gewachsen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne einer schonenden Richtlinienumsetzung Zur\u00fcckhaltung geboten, dem Aufsichtsrat zus\u00e4tzliche, besondere obligatorische Pr\u00fcfungsaufgaben zuzuweisen, die in der EU-Richtlinie so nicht vorgesehen sind. Erst recht erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn stillschweigend erwartet w\u00fcrde, dass der Aufsichtsrat aus eigner Initiative und Verantwortung die vom Gesetzgeber nicht f\u00fcr erforderlich gehaltene inhaltliche Pr\u00fcfung des Ertragsteuerinformationsberichts durch den Abschlusspr\u00fcfer zus\u00e4tzlich in Auftrag gibt, um seiner Pr\u00fcfungspflicht nachkommen zu k\u00f6nnen. Im Sinne guter Corporate Governance muss es vielmehr gerade das Ziel sein, den Aufsichtsrat vor \u00dcberlastung durch ein \u00fcberbordendes Programm von Pflichtaufgaben zu bewahren, um ihm die effektive Wahrnehmung seiner \u00dcberwachungsaufgabe hinsichtlich der grundlegenden Fragen der Unternehmensf\u00fchrung durch den Vorstand sowie der strategischen Fragen zu erm\u00f6glichen. Hinsichtlich des public Country bei Country Reporting gen\u00fcgt es, wenn die Pflicht zur Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts der allgemeinen \u00dcberwachung des Aufsichtsrats unterliegt, was durch die Vorschrift von \u00a7 111 Abs. 1 AktG bereits heute gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bisher hatte die internationale Ertragsteuerstransparenz \u2013 das so genannte Country bei Country Reporting \u2013 im Pflichtenprogramm des Aufsichtsrats gro\u00dfer Unternehmen ebenso wenig einen besondere Platz wie die generelle Erf\u00fcllung der Steuerpflichten des Unternehmens. 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