{"id":1463,"date":"2023-05-09T11:08:41","date_gmt":"2023-05-09T09:08:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1463"},"modified":"2023-05-10T08:33:29","modified_gmt":"2023-05-10T06:33:29","slug":"insolvenzanfechtung-unberechtigter-dividendenzahlungen-nur-gegenueber-gutglaeubigen-aktionaeren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/05\/09\/insolvenzanfechtung-unberechtigter-dividendenzahlungen-nur-gegenueber-gutglaeubigen-aktionaeren\/","title":{"rendered":"Insolvenzanfechtung unberechtigter Dividendenzahlungen nur gegen\u00fcber gutgl\u00e4ubigen Aktion\u00e4ren?"},"content":{"rendered":"<p>Im aktuellen BGH-Urteil vom 30.3.2023 \u2013 <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=133461&amp;pos=27&amp;anz=1071\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IX ZR 121\/22<\/a> hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass Dividendenzahlungen, die auf einem nichtigen Jahresabschluss beruhen, wegen Unentgeltlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0134 InsO anfechtbar sind. Die Privilegierung in \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 AktG n\u00fctzt dem gutgl\u00e4ubigen Aktion\u00e4r gegen\u00fcber der Insolvenzanfechtung nichts, weil sie nur f\u00fcr den gesellschaftsrechtlichen R\u00fcckgew\u00e4hranspruch gilt. F\u00e4lle wie \u201eWirecard\u201c lassen insoweit gr\u00fc\u00dfen und die Anleger bangen!<\/p>\n<p>Der IX. Zivilsenat \u00fcbertr\u00e4gt die mit BGHZ 214, 350 = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2017.25.r.10\">ZIP 2017, 1233<\/a> begr\u00fcndete neue Rechtsprechung zur Unentgeltlichkeitsanfechtung bei rechtsgrundlosen Leistungen auf gesellschaftsrechtlich unzul\u00e4ssige Dividendenzahlungen. Auch hier soll \u00a7 134 InsO nur in solchen F\u00e4llen eingreifen, in denen der Empf\u00e4nger keinem zivilrechtlichen \u2013 nun gesellschaftsrechtlichen \u2013 R\u00fcckforderungsanspruch ausgesetzt ist (Rz. 13 ff. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Im Ergebnis haftet nur der gutgl\u00e4ubige Aktion\u00e4r auf R\u00fcckgew\u00e4hr aus \u00a7 134 InsO, nicht hingegen der b\u00f6sgl\u00e4ubige und damit weniger schutzw\u00fcrdige Aktion\u00e4r.<\/p>\n<p><strong> I. Vermeintliche oder echte Wertungswiderspr\u00fcche der j\u00fcngeren Rechtsprechung?<\/strong><\/p>\n<p>Die von mir in KTS 2022, 423 ff. und ZIP 2023, 169 ff. an jener Rechtsprechung ge\u00fcbte Kritik weist der IX. Zivilsenat erstmals ausdr\u00fccklich zur\u00fcck (Rz. 17 f. der Gr\u00fcnde), ohne dass die Begr\u00fcndung f\u00fcr mich nachvollziehbar w\u00e4re. Jene Wertungswiderspr\u00fcche, welche der IX. Zivilsenat vor gut 30 Jahren selbst noch erkannt und zu vermeiden gesucht hatte (BGH v. 29.11.1990 \u2013 IX ZR 29\/90, BGHZ 113, 98, 105 f. [juris-Rn. 21]; dazu <em>Bitter<\/em>, KTS 2022, 423, 451\u00a0f.; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2023.04.i.0169.01.a\">ZIP 2023, 169<\/a>, 171\u00a0ff.), werden nun als \u201eangebliche\u201c bzw. \u201evermeintliche\u201c Widerspr\u00fcche abgetan. Will die heutige Besetzung des IX.\u00a0Senats damit sagen, dass die fr\u00fcheren Richterkollegen im Jahr 1990 einem Irrtum unterlagen, als sie jenen Wertungswiderspruch aufzeigten, der sich auf der Basis der heutigen Rechtsprechung ergibt? Wird \u00a7\u00a0134 InsO immer nur dann angewendet, wenn ein Bereicherungsanspruch aus \u00a7\u00a0812 BGB an \u00a7\u00a7\u00a0814, 817 BGB scheitert, laufen das Bereicherungs- und Anfechtungsrecht wertungsm\u00e4\u00dfig auseinander: Nur ein im Bereicherungsrecht als schutzw\u00fcrdig erkannter und deshalb nicht der R\u00fcckforderung unterworfener Empf\u00e4nger wird der Unentgeltlichkeitsanfechtung ausgesetzt und umgekehrt.<\/p>\n<p>Die von mir im Einklang mit der fr\u00fcheren Rechtsprechung des IX. Senats entwickelte Gegenposition, nach der <em>alle<\/em> rechtsgrundlosen Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 134 InsO anfechtbar sind, wird in Rz. 18 des neuen Urteils mit folgenden Worten in Frage gestellt: \u201eDie vermeintlichen Wertungswiderspr\u00fcche sollen nicht aufgel\u00f6st, sondern dadurch \u00fcberdeckt werden, dass jede rechtgrundlose Leistung zugleich unentgeltlich im Sinne des \u00a7 134 InsO ist (<em>Bitter<\/em>, KTS 2022, 423, 476; ders., <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2023.04.i.0169.01.a\">ZIP 2023, 169<\/a>, 175).\u201c Doch ging es mir nicht um irgendeine \u201e\u00dcberdeckung\u201c von (angeblich nur vermeintlichen) Widerspr\u00fcchen, sondern allein um die Erkenntnis, dass der Tatbestand der \u201eUnentgeltlichkeit\u201c i.S.v. \u00a7 134 InsO bei rechtsgrundlosen Leistungen v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon erf\u00fcllt ist, ob die erbrachte Leistung zugleich nach \u00a7 812 BGB zur\u00fcckgefordert werden kann oder nicht. Immer noch erl\u00e4utert der IX. Senat nicht, warum ein Bereicherungsanspruch aus \u00a7 812 BGB bzw. im aktuellen Urteil ein gesellschaftsrechtlicher R\u00fcckgew\u00e4hranspruch als relevante \u201eGegenleistung\u201c f\u00fcr den abgeflossenen Verm\u00f6genswert in Betracht kommen soll, obwohl der IX. Senat hierf\u00fcr ansonsten immer fordert, dass die Parteien selbst eine Verkn\u00fcpfung zwischen Leistung und \u201eGegenleistung\u201c hergestellt haben. Daran fehlt es bei rechtsgrundlosen Leistungen offensichtlich, weil niemand eine rechtsgrundlose Leistung erbringt, um im Gegenzug einen Anspruch aus \u00a7 812 BGB zu erlangen (n\u00e4her <em>Bitter<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2023.04.i.0169.01.a\">ZIP 2023, 169<\/a>, 173\u00a0f.). Ebenso erbringt keine Gesellschaft eine gesellschaftsrechtlich unzul\u00e4ssige Dividendenzahlung, um als \u201eGegenleistung\u201c einen gesellschaftsrechtlichen R\u00fcckgew\u00e4hranspruch (aus \u00a7 62 AktG) zu erlangen.<\/p>\n<p>Ebenso erl\u00e4utert der IX. Zivilsenat auch in seinem neuen Urteil nicht, warum bei einer nichtigen Schenkung der entstehende Bereicherungsanspruch nicht als Kompensation in Betracht kommen soll, wohl aber bei anderen nichtigen Vertr\u00e4gen (dazu schon <em>Bitter<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2023.04.i.0169.01.a\">ZIP 2023, 169<\/a>, 173). Bei einer nichtigen Schenkung stellt der BGH ma\u00dfgeblich darauf ab, ob \u201e\u2013 die Wirksamkeit des Grundgesch\u00e4fts unterstellt \u2013 dem Schuldner bereits nach dem Grundgesch\u00e4ft keine ausgleichende Gegenleistung zuflie\u00dfen sollte\u201c (Rz. 13 der Entscheidungsgr\u00fcnde). Wie aber eine nichtige und damit rechtlich wirkungslose Willenserkl\u00e4rung \u00fcber die Einordnung des Grundgesch\u00e4fts als \u201eunentgeltlich\u201c i.S.v. \u00a7 134 InsO entscheiden kann, erkl\u00e4rt der IX. Zivilsenat auch in seinem neuen Urteil nicht.<\/p>\n<p>Kurzum: Meine Kritik ist in keiner Weise entkr\u00e4ftet, w\u00e4hrend der BGH schlicht an seiner bisherigen Linie festh\u00e4lt und diese auf (fehlende) gesellschaftsrechtliche R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche \u00fcbertr\u00e4gt. Die dadurch hervorgerufenen, fr\u00fcher vom IX. Senat selbst noch erkannten Wertungswiderspr\u00fcche bestehen nicht nur \u201eangeblich\u201c oder \u201evermeintlich\u201c, sondern sie sind real. Langfristig l\u00e4sst sich so keine konsistente und \u00fcberzeugende Rechtsprechung begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>II. Vorrang der Insolvenzanfechtung vor der gesellschaftsrechtlichen Privilegierung<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberzeugend erscheint es hingegen, wenn der IX. Zivilsenat in seinem ersten Leitsatz festh\u00e4lt, dass der aktienrechtliche Schutz des gutgl\u00e4ubigen Dividendenempf\u00e4ngers eine Insolvenzanfechtung nicht ausschlie\u00dft (n\u00e4her Rz. 32 ff. der Entscheidungsgr\u00fcnde; a.A. insbesondere <em>Foerster<\/em>, WM 2022, 2359\u00a0ff. m.w.N. zum Streitstand). Ganz allgemein gibt die Insolvenzanfechtung \u2013 wie der BGH mit Recht betont \u2013 dem Insolvenzverwalter die M\u00f6glichkeit, Leistungen des sp\u00e4teren Insolvenzschuldners auch dann zur\u00fcckzufordern, wenn dies nach dem zugrunde liegenden Zivilrecht (hier Gesellschaftsrecht) nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Besonders deutlich wird dies am Paradefall des \u00a7\u00a0134 InsO, der echten Schenkung i.S.v. \u00a7\u00a0516 BGB. Obwohl der Beschenkte das Geschenk nach dem Zivilrecht behalten d\u00fcrfte, muss er es in der Insolvenz des Schenkers zugunsten der Insolvenzgl\u00e4ubiger herausgeben, weil sein unentgeltlicher Erwerb speziell in der Mangelsituation der Insolvenz gegen\u00fcber den vorrangigen Interessen jener Insolvenzgl\u00e4ubiger zur\u00fcckzutreten hat, die werthaltige Leistungen aus ihrem Verm\u00f6gen an den sp\u00e4teren Insolvenzschuldner erbracht haben und nun nicht mehr befriedigt werden k\u00f6nnen (vgl. <em>Bitter<\/em>, KTS 2022, 423, 469 m.w.N.). Das Insolvenzrecht folgt insoweit eigenen Wertungen und es bed\u00fcrfte klarer Anhaltspunkte, dass der gesellschaftsrechtliche Gesetzgeber den Schutz des \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 AktG auch gegen\u00fcber jenem Sonderrecht der Insolvenzanfechtung gew\u00e4hren wollte.<\/p>\n<p>Gerade weil aber das Insolvenzanfechtungsrecht eigenen Wertungen folgt, es insbesondere in \u00a7 134 InsO an das fehlende \u201eEntgelt\u201c, also die fehlende \u2013 von den Parteien selbst hergestellte \u2013 Verbindung zu einer \u201eGegenleistung\u201c ankn\u00fcpft, sind rechtsgrundlose und\/oder gesellschaftsrechtlich nicht berechtigte Leistungen unabh\u00e4ngig davon r\u00fcckforderbar, ob sie im Einzelfall zugleich einen zivilrechtlichen R\u00fcckforderungsanspruch ausl\u00f6sen oder nicht. Wer schon zivilrechtlich zur R\u00fcckgew\u00e4hr verpflichtet ist, muss jedenfalls erst recht der Unentgeltlichkeitsanfechtung unterliegen (oben I.).<\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Georg Bitter, Universit\u00e4t Mannheim<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im aktuellen BGH-Urteil vom 30.3.2023 \u2013 IX ZR 121\/22 hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass Dividendenzahlungen, die auf einem nichtigen Jahresabschluss beruhen, wegen Unentgeltlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0134 InsO anfechtbar sind. Die Privilegierung in \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 AktG n\u00fctzt dem gutgl\u00e4ubigen Aktion\u00e4r gegen\u00fcber der Insolvenzanfechtung nichts, weil sie nur f\u00fcr den gesellschaftsrechtlichen R\u00fcckgew\u00e4hranspruch gilt. 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