{"id":1475,"date":"2023-05-11T21:25:42","date_gmt":"2023-05-11T19:25:42","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1475"},"modified":"2023-05-12T11:57:24","modified_gmt":"2023-05-12T09:57:24","slug":"ende-gut-alles-gut-bundestag-und-bundesrat-finden-kompromiss-zum-hinweisgeberschutzgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/05\/11\/ende-gut-alles-gut-bundestag-und-bundesrat-finden-kompromiss-zum-hinweisgeberschutzgesetz\/","title":{"rendered":"Ende gut, alles gut? Bundestag und Bundesrat finden Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Nachdem am 10.2.2023 das vom Deutschen Bundestag am 16.12.2022 beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Bundesrat nicht die notwendige Mehrheit erhielt (hierzu <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/02\/14\/hinschg-br\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em><i>Rempp<\/i><\/em>, Blog-Beitrag v. 14.2.2023<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=y-wpgesr.1360\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GESRBLOG0001360<\/a>), erreichte das politische Taktieren um die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019\/1937) seinen vorl\u00e4ufigen H\u00f6hepunkt. Am 13.3.2023 wurde bekannt, dass die Ampelkoalition einen Coup durch Griff in die parlamentarische Trickkiste landen wollte (hierzu <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/03\/31\/hinschg-bt-230330\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em><i>Rempp<\/i><\/em>, Blog-Beitrag v. 31.3.2023,<\/a> <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=y-wpgesr.1412\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GESRBLOG0001412<\/a>).<\/p>\n<p><strong><b>Gescheiterte Zauberformel der Ampel-Koalition\u00e4re<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Die Zauberformel lautete: Aus eins mach zwei! Das bedeutete im Ergebnis: Aus dem Regierungsentwurf zum HinSchG wurden zwei Fraktionsentw\u00fcrfe (vgl. <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/059\/2005992.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BT-Drucks.\u00a020\/5992<\/a> und <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/059\/2005991.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BT-Drucks. 20\/5591<\/a>). Der erste Entwurf entsprach weitestgehend dem im Bundesrat gescheiterten Regierungsentwurf. Der zweite Entwurf enthielt Regelungen zur Anwendung des HinSchG auf Landesbeamte und Landesbeh\u00f6rden, die der Zustimmung des Bundesrats bedurften und von den \u00fcbrigen Regelungen getrennt werden sollten, um den ersten Entwurf ohne Zustimmung des Bundesrats beschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach erster Lesung im Bundestag am 17.3.2023 und <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a06_recht\/anhoerungen\/938162-938162\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anh\u00f6rung von Sachverst\u00e4ndigen im Rechtsausschuss<\/a> am 27.3.2023 zeigte sich aber schnell, dass die Aufteilung des HinSchG in zwei Gesetzesentw\u00fcrfe \u2013 auch wenn in anderen F\u00e4llen nicht un\u00fcblich \u2013 Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzgebungsverfahrens aufkommen lie\u00df. Die Begr\u00fcndung der vom Rechtsausschuss angeh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/939972\/5df16e8af7e5d4b1da8c9a80524e72c9\/Stellungnahme-Kluth-data.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Prof. Dr. <em><i>Winfried Kluth<\/i><\/em><\/a> und <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/939404\/c778bf919b19939f3b63e3bb08af4113\/Stellungnahme-Thuesing-data.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Prof. Dr. <em><i>Gregor Th\u00fcsing<\/i><\/em><\/a> war im Wesentlichen, dass f\u00fcr die Aufspaltung des HinSchG in zwei Teile kein sachlicher Grund bestehe, weil es sich hierbei ausschlie\u00dflich um eine Reaktion auf die vom Bundesrat verweigerte Zustimmung zum Regierungsentwurf handele. Das HinSchG w\u00fcrde durch die zwei Fraktionsentw\u00fcrfe daher nur \u201ek\u00fcnstlich&#8220; aufgespalten werden.<\/p>\n<p><strong><b>Im Eiltempo durch Vermittlungsausschuss, Bundestag und Bundesrat<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Nach vielen \u00fcberraschenden Kehrtwenden kam es also zu einer weiteren, aufgrund der Kritik nicht ganz \u00fcberraschenden Kehrtwende im Gesetzgebungsverfahren. Am 30.3.2023, dem Tag, an dem die beiden Fraktionsentw\u00fcrfe zum HinSchG in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag beschlossen werden sollten, wurde das HinSchG kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Stattdessen entschied die Bundesregierung am 5.4.2023, doch noch den Vermittlungsausschluss zum HinSchG anzurufen. Aus den Medien war zuletzt zu h\u00f6ren, dass eine von Bundesjustizminister <em><i>Marco Buschmann<\/i><\/em> (FDP) und dem hessischen Justizminister <em><i>Roman Poseck<\/i><\/em> (CDU) gef\u00fchrte Arbeitsgruppe bis auf wenige Detailfragen einen Durchbruch f\u00fcr einen Kompromiss zum HinSchG erzielt hatte.<\/p>\n<p>Am 9.5.2023 hat sich nun auch offiziell der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat mit dem HinSchG befasst und einen Kompromiss zum HinSchG beschlossen. Danach lief alles ganz schnell: Bereits am 11.5.2023 hat der Bundestag ohne vorherige Aussprache \u00fcber den ge\u00e4nderten Gesetzesentwurf <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2023\/kw13-de-hinweisgeberschutz-938386\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss gefasst<\/a>. Bereits einen Tag sp\u00e4ter hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/DE\/plenum\/bundesrat-kompakt\/23\/1033\/1033-pk.html?nn=4352766#top-59\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">in der neuen Fassung zugestimmt<\/a>, damit das Gesetz schnellstm\u00f6glich in Kraft treten kann. Die neue Regelung sieht nun vor, dass das Gesetz einen Monat nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft treten soll, also m\u00f6glicherweise schon im Laufe des Juni 2023.<\/p>\n<p><strong><b>L\u00f6sung im Vermittlungsausschuss<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Doch auf welche L\u00f6sung haben sich die Parteien im Vermittlungsausschuss nun verst\u00e4ndigt? Das Ergebnis kurz und knapp: Der gefundene Kompromiss zum HinSchG enth\u00e4lt nur vereinzelte \u00c4nderungen im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Entwurf HinSchG.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ampel war der weitgefasste Anwendungsbereich nicht verhandelbar, so dass dieser unver\u00e4ndert beibehalten wurde. Eine kleine Einschr\u00e4nkung soll es lediglich dahingehend geben, dass Meldungen nur dann gesch\u00fctzt sein sollen, wenn sie sich auf Verst\u00f6\u00dfe beziehen, von denen Hinweisgeber im beruflichen Kontext erfahren haben \u2013 seien es Verst\u00f6\u00dfe beim eigenen Arbeitgeber oder Verst\u00f6\u00dfe bei anderen Stellen, mit denen Hinweisgeber beruflich in Kontakt stand, \u00a7\u00a03\u00a0Abs.\u00a03\u00a0HinSchG-E.<\/p>\n<p>Eine wesentliche, von der Union durchgesetzte \u00c4nderung liegt darin, dass Unternehmen nun doch nicht verpflichtet werden, Meldekan\u00e4le zur Entgegennahme anonymer Meldungen einzurichten und anonyme Meldungen zu bearbeiten (\u00a7\u00a016\u00a0Abs.\u00a01\u00a0HinSchG-E). Stattdessen wird lediglich vorgesehen, dass anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden &#8222;<em><i>sollten<\/i><\/em>&#8222;. Im \u00dcbrigen bleibt es dabei, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Besch\u00e4ftigten interne Meldekan\u00e4le einrichten m\u00fcssen, die Hinweisgebenden eine gesch\u00fctzte und vertrauliche Abgabe von Meldungen erm\u00f6glichen (f\u00fcr Unternehmen mit 50 bis 249 Besch\u00e4ftigten gilt diese Verpflichtung ab dem 17.12.2023). Mangels gegenl\u00e4ufiger Verlautbarungen d\u00fcrften konzernangeh\u00f6rige Unternehmen (jedenfalls in Deutschland) wohl auch weiterhin die M\u00f6glichkeit haben, auf einen Konzern-Meldekanal zuzugreifen, ohne bei sich einen eigenen Meldekanal einrichten zu m\u00fcssen (sog. Konzernl\u00f6sung). In manch anderen EU-Mitgliedsstaaten ist dies hingegen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Eine weitere wesentliche \u00c4nderung aus Sicht von potenziellen Hinweisgebenden ist die Streichung des Ersatzes von immateriellen Sch\u00e4den im Fall von Repressalien, \u00a7 37 Abs. 1 HinSchG-E. Die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten hinweisgebender Personen im Fall von Benachteiligungen soll ferner nur dann greifen, wenn die hinweisgebende Person geltend macht, dass die Benachteiligungen auf der abgegebenen Meldung beruhen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde der Bu\u00dfgeldrahmen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Gesetz auf den H\u00f6chstbetrag von 50.000 \u20ac reduziert, \u00a7\u00a040\u00a0Abs.\u00a06\u00a0HinSchG-E. Zudem soll die Verpflichtung von Unternehmen, eine interne Meldestelle einzurichten, erst sechs Monate nach Verk\u00fcndung des Gesetzes bu\u00dfgeldbewehrt sein, voraussichtlich also erst gegen Ende des Jahres 2023 (Art.\u00a010).<\/p>\n<p><strong><b>Ausblick: laufendes EU-Vertragsverletzungsverfahren<\/b><\/strong><\/p>\n<p>Somit ist nun wirklich mit der Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie zu rechnen. Deutschland z\u00e4hlt damit zu den letzten EU-Mitgliedsstaaten, die ein Umsetzungsgesetz verabschieden. Ob sich diese Verz\u00f6gerung angesichts des nun erzielten Kompromisses gelohnt hat, bleibt allerdings fraglich. Denn das uns\u00e4glich lange Tauziehen hat seinen stolzen Preis: Die EU-Kommission hat Deutschland bereits am 15.2.2023 vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof wegen der versp\u00e4teten Umsetzung der Hinweisgeberrichtlinie <a href=\"https:\/\/germany.representation.ec.europa.eu\/news\/aktuelle-vertragsverletzungsverfahren-klage-gegen-deutschland-wegen-mangelnden-schutzes-von-2023-02-15_de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">verklagt<\/a> und f\u00fcr jeden Tag des Verzugs eine Strafe von 61.600\u00a0\u20ac, insgesamt jedoch mindestens 17.248.000\u00a0\u20ac verlangt. Auch wenn es Deutschland nun wohl gelingen wird, die EU-Hinweisgeberrichtlinie noch w\u00e4hrend des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens umzusetzen, ist nicht damit zu rechnen, dass die EU-Kommission ihre Klage vollst\u00e4ndig zur\u00fccknehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zumindest an ihrem Antrag auf Verh\u00e4ngung eines Pauschalbetrags festhalten wird, der die Dauer des Versto\u00dfes gegen die Umsetzungsfrist bis zum Zeitpunkt seiner Behebung abdeckt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem am 10.2.2023 das vom Deutschen Bundestag am 16.12.2022 beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Bundesrat nicht die notwendige Mehrheit erhielt (hierzu Rempp, Blog-Beitrag v. 14.2.2023, GESRBLOG0001360), erreichte das politische Taktieren um die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019\/1937) seinen vorl\u00e4ufigen H\u00f6hepunkt. 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