{"id":1549,"date":"2023-09-18T17:09:34","date_gmt":"2023-09-18T15:09:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1549"},"modified":"2023-09-20T09:02:49","modified_gmt":"2023-09-20T07:02:49","slug":"das-mopeg-tritt-in-wenigen-monaten-in-kraft-muessen-oder-sollten-bestehende-gesellschaftsvertraege-von-personenhandelsgesellschaften-noch-rechtzeitig-angepasst-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/09\/18\/das-mopeg-tritt-in-wenigen-monaten-in-kraft-muessen-oder-sollten-bestehende-gesellschaftsvertraege-von-personenhandelsgesellschaften-noch-rechtzeitig-angepasst-werden\/","title":{"rendered":"Das MoPeG tritt in wenigen Monaten in Kraft! \u2013 M\u00fcssen oder sollten bestehende Gesellschaftsvertr\u00e4ge von Personenhandelsgesellschaften noch rechtzeitig angepasst werden?"},"content":{"rendered":"<p><strong>I. Anwendung des neuen Personengesellschaftsrechts auch auf bestehende Gesellschaften?!<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz \u2013 MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I 2021, 3436) hat der Gesetzgeber der Praxis (und auch der Wissenschaft) bekanntlich eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange \u00dcbergangsfrist bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2024 einger\u00e4umt. Erschien diese kurz nach der Verk\u00fcndung des MoPeG im August 2021 mit fast 2,5 Jahren recht lang, ist allen mit dem Personengesellschaftsrecht in ihrer beruflichen Praxis befassten Personen vor allem in den letzten Monaten klar geworden, dass auch diese \u00dcbergangsfrist bald zu Ende geht und es in Sachen MoPeG sozusagen ernst wird. Eine im bisherigen Diskurs wenig oder kaum beachtete Frage ist die Anwendung des neuen Rechts auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens schon bestehende Gesellschaften. Wirft man einen Blick in das MoPeG selbst, muss man resigniert feststellen, dass sich der Gesetzgeber dieser Frage offenbar nicht angenommen hat. So stellt Art. 137 MoPeG lediglich fest, dass dieses weitestgehend am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Auch der mit dem MoPeG eingef\u00fchrte Art. 52 EGHGB bringt keinen wirklich gr\u00f6\u00dferen Aufschluss, da dieser nur f\u00fcr die \u00c4nderungen in \u00a7 162 HGB eine Regelung vorsieht. Eine solche gesetzgeberische Abstinenz im Hinblick auf \u00dcbergangsregelungen ist allerdings nicht ungew\u00f6hnlich, fehlten diese doch bei zahlreichen gr\u00f6\u00dferen, gesellschaftsrechtlichen Reformgesetzen in den letzten Jahrzehnten. Gleichwohl ist dem Gesetzgeber dahingehend ein Vorwurf zu machen, da sich etwa beim MoMiG (zur Frage der Anwendung des neuen Rechts der Gesellschafterdarlehen auf Altdarlehen <em>Hirte\/Knof\/Mock<\/em>, NZG 2009, 48) oder bei der Aktienrechtsnovelle 2016 (zur Frage der Anwendung der [neuen] Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Ausgabe von Inhaberaktien bei Altgesellschaften <a href=\"http:\/\/Mock, AG 2016, 261\"><em>Mock<\/em>, AG 2016, 261<\/a>, 268) durchaus komplexe Fragen des \u00dcbergangsrechts stellten, so dass man eigentlich ausreichend Erfahrung damit machen konnte, dass es ohne \u00dcbergangsregelungen jedenfalls nicht ganz einfach wird.<\/p>\n<p>Aus dem Fehlen einer umfassenden \u00dcbergangsregelung bzw. der Beschr\u00e4nkung von Art. 52 EGHGB auf die Neufassung von \u00a7 162 HGB folgt nun, dass das neue Recht auch auf alle Gesellschaften Anwendung findet, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2024 schon gegr\u00fcndet waren oder nicht. Somit unterliegen auch alle bestehenden Gesellschaften den Neuregelungen. Dies ist vor dem Hintergrund der teilweise erheblichen \u00c4nderungen und Neuerungen durch das MoPeG insbesondere dann nicht unproblematisch, wenn der Gesellschaftsvertrag sich eben zu diesen neuen Regelungen nicht inhaltlich verh\u00e4lt. Dies soll nachgehend f\u00fcr die zwei Bereiche des Beschlussm\u00e4ngelrechts und der Gewinnaussch\u00fcttungen an Gesellschafter illustriert werden.<\/p>\n<p><strong>II. Beschlussm\u00e4ngelrecht<\/strong><\/p>\n<p>Eine zentrale Neuerung des MoPeG ist die Einf\u00fchrung eines Beschlussm\u00e4ngelrechts f\u00fcr die Personenhandelsgesellschaften in den \u00a7\u00a7 110-115 HGB, mit denen der Gesetzgeber nunmehr das Anfechtungsmodell f\u00fcr die oHG und die KG \u00fcbernommen hat, f\u00fcr das bisher das Feststellungsmodell gegolten hat (zu diesen beiden Modellen vgl. etwa <em>Mock<\/em> in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 6. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hgb.hgb.k0110.x01x.x01x&amp;q=#hgb.hgb.k0110.r0001\">\u00a7 110 HGB Rz. 1<\/a>). Diese Neuregelungen sollen ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung auch auf Altgesellschaften Anwendung finden (Begr RegE MoPeG, BT-Drucks. 19\/27635, S. 228). Bei eben dieser Anwendung der Neuregelungen auf bestehende Gesellschaften stellt sich das Problem, dass diese Neuregelungen nicht zwingend sind und die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag von diesem Modell im Grundsatz vollst\u00e4ndig oder im Hinblick auf Einzelregelungen abweichende Regelungen vorsehen k\u00f6nnen (<em>arg<\/em>. \u00a7 108 HGB; <em>Bayer\/Rauch<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=db1388808&amp;q=Bayer%20Rauch\">DB 2021, 2609, 2617<\/a>; <em>Liebscher<\/em> in Sch\u00e4fer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 5 Rz. 152; <em>Mock<\/em> in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 6. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hgb.hgb.k0110.x05x\">\u00a7 110 Rz. 45<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2021.30.a.02&amp;q=Sch%C3%A4fer\"><em>Sch\u00e4fer<\/em>, ZIP 2021, 1527, 1533<\/a> [<em>mit einem konkreten Regelungsvorschlag<\/em>]; zu den Grenzen der Gestaltung ausf\u00fchrlich <em>Mohamed<\/em> in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 6. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hgb.hgb.k0108.x02x.x11x\">\u00a7 108 HGB Rz. 37<\/a> f.). Eben in diesem Verh\u00e4ltnis von bestehenden Regelungen in Gesellschaftsvertr\u00e4gen bei Altgesellschaften zu den neuen \u00a7\u00a7 110-115 HGB k\u00f6nnen Probleme auftreten.<\/p>\n<p><strong>1. Gesellschaftsvertr\u00e4ge von Altgesellschaften ohne Regelungen zum Beschlussm\u00e4ngelrecht<\/strong><\/p>\n<p>Keine Probleme scheinen zun\u00e4chst bei Gesellschaftsvertr\u00e4gen von Altgesellschaften ohne Regelungen zum Beschlussm\u00e4ngelrecht zu bestehen. Bei diesen Gesellschaften finden die neuen \u00a7\u00a7 110-115 HGB ohne Weiteres Anwendung. Damit ist f\u00fcr diese Gesellschaften aber eine erhebliche Ver\u00e4nderung der Rechtslage verbunden, da es einen Vertrauenstatbestand, dass das bisherige Beschlussm\u00e4ngelrecht auch weiterhin Anwendung findet, gerade nicht gibt. Daher sollte gepr\u00fcft werden, ob dieser automatische Wechsel vom Feststellungs- zum Anfechtungsmodell tats\u00e4chlich im Interesse der Gesellschafter ist, da anderenfalls eine \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags mit einer Optierung zugunsten des Feststellungsmodells erwogen werden sollte. Das Bestehen einer dahingehenden Interessenlage ist durchaus nicht abwegig, wird die Geltendmachung von Beschlussm\u00e4ngel durch die neuen \u00a7\u00a7 110-115 HGB doch vor allem in prozessualer Hinsicht erheblich erleichtert. Sind die Gesellschafter einer Geltendmachung von Beschlussm\u00e4ngeln gegen\u00fcber eher zur\u00fcckhaltend eingestellt, sollte erwogen werden, f\u00fcr das Feststellungsmodell zu optieren. Eine Pflicht zur Zustimmung der \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags kann nicht \u2013 auch nicht als Ausfluss der Treuepflicht \u2013 angenommen werden (<em>Mock <\/em>in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 6. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hgb.hgb.k0110.x05x\">\u00a7 110 HGB Rz. 45<\/a>; gro\u00dfz\u00fcgiger <em>Liebscher,<\/em> Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 5 Rz. 154).<\/p>\n<p>Wurde bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG eine Feststellungsklage erhoben, \u00fcber die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2024 noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde, kann die Klage nicht wegen der ggf. fehlenden Beachtung der dreimonatigen Klagefrist des neuen \u00a7 112 Abs. 1 HGB abgewiesen werden; auch bleibt die Feststellungsklage in diesen F\u00e4llen die statthafte Klageart (so ausdr\u00fccklich Begr RegE MoPeG, BT-Drucks. 19\/27635, S. 228)<\/p>\n<p><strong>2. Gesellschaftsvertr\u00e4ge von Altgesellschaften mit Regelungen zum Anfechtungsmodell<\/strong><\/p>\n<p>Sieht der Gesellschaftsvertrag von Altgesellschaften Regelungen zum Beschlussm\u00e4ngelrecht vor und folgen diese dem Anfechtungsmodell, bleiben diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen weiter anwendbar (<em>arg<\/em>. \u00a7 108 HGB). Schwierigkeiten k\u00f6nnen sich aber dann ergeben, wenn diese Regelungen eine Anfechtungsfrist von weniger als einem Monat vorsehen, da eine solche Regelung nach \u00a7 112 Abs. 1 Satz 2 HGB unwirksam ist. Der Umstand, dass diese Regelung vor dem Inkrafttreten des MoPeG vereinbart wurde, ist ohne Bedeutung. Folge dieser Unwirksamkeit ist es, dass dann die dreimonatige Anfechtungsfrist des \u00a7 112 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Anwendung kommt (<em>Mock <\/em>in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 6. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hgb.hgb.k0112.x02x.x02x\">\u00a7 112 HGB Rz. 8<\/a>). Somit kann es mit dem Inkrafttreten des MoPeG dahingehend zu einer \u00c4nderung der Rechtslage kommen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag das Beschlussm\u00e4ngelrecht ausf\u00fchrlich regelt. Daher sollte \u2013 sofern der Gesellschaftsvertrag eine Anfechtungsfrist von weniger als einem Monat vorsieht (zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Frist im alten Recht <em>Haas<\/em> in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas, 5. Aufl. 2019, \u00a7 119 HGB Rz. 12d) \u2013 gepr\u00fcft werden, ob man jedenfalls auf diesen Mindeststandard ausweicht, um die Ma\u00dfgeblichkeit der l\u00e4ngeren Anfechtungsfrist von drei Monaten (\u00a7 112 Abs. 1 Satz 1 HGB) auszuschlie\u00dfen. Zudem sollte gepr\u00fcft werden, ob etwaige Konkretisierungen des Anfechtungsmodells von den Gesellschaftern gewollt oder erw\u00fcnscht sind; dies gilt etwa im Hinblick auf konkrete Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgr\u00fcnde oder die \u2013 in den \u00a7\u00a7 110-115 HGB nicht adressierte \u2013 Heilung fehlerhafter Beschl\u00fcsse (zur Frage der Heilung <em>Mock<\/em> in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann,6. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hgb.hgb.k0110.x05x\">\u00a7 110 HGB Rz. 46<\/a>).<\/p>\n<p><strong>3. Gesellschaftsvertr\u00e4ge von Altgesellschaften mit Regelungen zum Feststellungsmodell<\/strong><\/p>\n<p>Enth\u00e4lt der Gesellschaftsvertrag f\u00fcr das Beschlussm\u00e4ngelrecht Regelungen zum Feststellungsmodell, kommen die \u00a7\u00a7 110\u2013115 HGB nicht zur Anwendung und es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. Schwierigkeiten k\u00f6nnen sich allerdings dann ergeben, wenn diese Regelungen zum Feststellungsmodell unvollst\u00e4ndig sind, da die \u00a7\u00a7 110\u2013115 HGB dann meist nicht zur L\u00fcckenf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen. Kann den Regelungen im Gesellschaftsvertrag gleichwohl entnommen werden, dass das Beschlussm\u00e4ngelrecht der Gesellschaft dem Feststellungsmodell unterliegen soll, ist im Zweifel anzunehmen, dass die alte Rechtslage fortbestehen soll und L\u00fccken dann eben mit R\u00fcckgriff auf dieses zu schlie\u00dfen sind.<\/p>\n<p><strong>4. Gesellschaftsvertr\u00e4ge von Altgesellschaften mit widerspr\u00fcchlichen oder unklaren Regelungen zum Beschlussm\u00e4ngelrecht<\/strong><\/p>\n<p>Besondere Schwierigkeiten bestehen schlie\u00dflich bei Gesellschaften, bei denen nicht eindeutig ist, ob der Gesellschaftsvertrag f\u00fcr Beschlussm\u00e4ngel dem Anfechtungs- oder dem Feststellungsmodell folgen soll. W\u00e4hrend im bisherigen Recht im Zweifel das Feststellungsmodell zur Anwendung kam (dazu etwa <em>Haas<\/em> in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 5. Aufl. 2019, \u00a7 119 HGB Rz. 8 ff.), verh\u00e4lt es sich nach neuem Recht nun umgekehrt; Unklarheiten f\u00fchren in der Regel zur Anwendung der \u00a7\u00a7 110-115 HGB (<em>Liebscher <\/em> in Sch\u00e4fer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 5 Rz. 153; <em>Mock <\/em>in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 6. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hgb.hgb.k0110.x05x\">\u00a7 110 HGB Rz. 45<\/a>). Daher sollte der Gesellschaftsvertrag daraufhin gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><strong>III. Gewinnaussch\u00fcttungen an Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>Eine weitere, zentrale Neuerung h\u00e4lt das MoPeG im Zusammenhang mit Gewinnaussch\u00fcttungen an Gesellschafter bereit. W\u00e4hrend die Gesellschafter einer oHG im bisherigen Recht lediglich ein beschr\u00e4nktes Entnahmerecht (\u00a7 122 HGB) und die Kommanditisten Anspruch auf Auszahlung des auf sie entfallenden Gewinns (\u00a7 169 HGB) hatten, geht das neue Recht generell von einem Vollaussch\u00fcttungsgebot f\u00fcr die oHG und die KG aus. Nach \u00a7 122 Satz 1 HGB muss der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn an die Gesellschafter nach der Feststellung des Jahresabschlusses ausgesch\u00fcttet werden; die Auszahlung kann nur unter den Voraussetzungen von \u00a7\u00a7 122 Satz 2, 169 HGB von den Gesellschaftern nicht gefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Ergebnisverwendungsbeschluss nach dem gesetzlichen Regelungsmodell nicht erforderlich ist und auch ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam gefasst werden kann (ausf\u00fchrlich <em>Mock<\/em>, GmbHR 2023, im Erscheinen; <em>Mock<\/em>\u00a0 in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 6. Aufl. 2023, \u00a7 121 HGB Rz. 15). Damit verbunden ist auch die Folge, dass nicht abgerufene Gewinne als Verbindlichkeiten der Gesellschaft auszuweisen sind und somit \u2013 entgegen der bisherigen Rechtslage (dazu <em>Roth<\/em> in Hopt, 42. Aufl. 2023, \u00a7 120 HGB Rz. 4; <em>Sch\u00e4fer<\/em>, in Gro\u00dfkomm\/HGB, 5. Aufl 2009, \u00a7 122 Rn. 10; im Ergebnis wohl auch <em>Priester <\/em>in M\u00fcnchKomm\/HGB, 5. Aufl. 2022, \u00a7 122 HGB Rz. 16.) \u2013 nicht auf den Kapitalanteil oder anderes Konto des Gesellschafters zur\u00fcckgebucht werden; verzichten die Gesellschafter daher auf die Geltendmachung, um die Liquidit\u00e4t der Gesellschaft zu schonen, erh\u00f6ht sich der Fremdkapitalausweis (ausf\u00fchrlich <em>Mock<\/em>, GmbHR 2023, im Erscheinen).<\/p>\n<p><strong> 1. Gesellschaftsvertr\u00e4ge von Altgesellschaften ohne Regelungen zur Ergebnisermittlung und -verwendung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Personenhandelsgesellschaften, die bisher keine Regelungen zur Ergebnisermittlung und -verwendung enthalten, sind mit dem Inkrafttreten des MoPeG erhebliche \u00c4nderungen verbunden. So k\u00f6nnen bei der oHG nun alle Gesellschafter die Auszahlung des Gewinns nach \u00a7 122 Satz 1 HGB verlangen, solange die Voraussetzungen von \u00a7 122 Satz 2 HGB nicht vorliegen; zudem kommt es zu einer Bilanzierung der nicht geltend gemachten Gewinnauszahlungsanspr\u00fcche als Verbindlichkeiten. Letzteres ist auch bei Kommanditisten der Fall. Neben diesen Folgen f\u00fcr die Personenhandelsgesellschaften droht auch den Gesellschaftern Ungemach. Eine Folge der fehlenden R\u00fcckbuchung der nicht geltend gemachten Gewinnauszahlungsanspr\u00fcche durch die nunmehr nicht erfolgende Zuschreibung zum Kapitalanteil ist, dass diese Anspr\u00fcche der allgemeinen Verj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 195, 199 BGB) unterliegen und bei einer entsprechend mehrj\u00e4hrigen fehlenden Geltendmachung verloren gehen k\u00f6nnen (ausf\u00fchrlich <em>Mock<\/em>, GmbHR 2023, im Erscheinen). Daher sollte bei bestehenden Gesellschaften dringend gepr\u00fcft werden, ob dieses nunmehr in den \u00a7\u00a7 120-122, 169 HGB vorgesehene Regelungsregime den Interessen der Gesellschafter tats\u00e4chlich entspricht.<\/p>\n<p><strong> 2. Gesellschaftsvertr\u00e4ge von Altgesellschaften mit Regelungen zur Ergebnisermittlung und -verwendung<\/strong><\/p>\n<p>Aber auch bei Gesellschaften mit Regelungen zur Ergebnisermittlung und -verwendung in den Gesellschaftsvertr\u00e4gen k\u00f6nnen sich nach dem 1. Januar 2024 Verschiebungen ergeben. So stellt sich zun\u00e4chst die Frage, inwieweit die \u00a7\u00a7 120-122, 169 HGB durch diese Regelungen tats\u00e4chlich abbedungen werden. Dies ist zwar grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich (ausf\u00fchrlich <em>Mock<\/em>, GmbHR 2023, im Erscheinen), kann aber schwierig werden, wenn die Regelungen im Gesellschaftsvertrag unvollst\u00e4ndig sind oder bei einzelnen Aspekten auf das bisherige Recht verweisen. Besonders gepr\u00fcft werden sollte, ob der Gesellschaftsvertrag auch regelt, wie mit nicht geltend gemachten Gewinnauszahlungsanspr\u00fcchen umzugehen ist. Derartige Regelungen finden sich eher selten in Gesellschaftsvertr\u00e4gen, so dass sich dann die Frage stellt, ob es bei einer Bilanzierung als Verbindlichkeit (nach neuem Recht) oder doch zur Zuschreibung zum Kapitalanteil oder einem anderen Privatkonto kommt. Da \u00a7 122 Satz 1 HGB von ersterem ausgeht (ausf\u00fchrlich <em>Mock<\/em>, GmbHR 2023, im Erscheinen), d\u00fcrfte eben diese Folge im Zweifel eintreten. Daher sollten bestehende Regelungen zur Ergebnisermittlung und -verwendung dringend gepr\u00fcft werden, um eine ungewollte \u00c4nderung der Rechtslage zu verhindern. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Liquidit\u00e4tsplanung der Gesellschaft, die durch umfassende Gewinnauszahlungsanspr\u00fcche der Gesellschafter empfindlich beeintr\u00e4chtigt werden kann, zumal die Schranken der \u00a7\u00a7 122 Satz 2, 169 HGB verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe H\u00fcrden f\u00fcr einen Ausschluss der Durchsetzbarkeit des Gewinnauszahlungsanspruchs aufstellen.<\/p>\n<p><strong>III. Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn sich das Gesellschaftsvertragsrecht der Personenhandelsgesellschaften durch eine umfangreiche Gestaltungsfreiheit auszeichnet, drohen die am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden, umfassenden gesetzlichen \u00c4nderungen des Personenhandelsgesellschaftsrechts, die Rechtslage f\u00fcr viele Personenhandelsgesellschaften zu \u00e4ndern. Daher sollte der zum alten Recht ausge\u00fcbte Gestaltungsspielraum bei den Gesellschaftsvertr\u00e4gen daraufhin gepr\u00fcft werden, ob die damit gewollten Regelungen auch im neuen Recht noch tats\u00e4chlich den urspr\u00fcnglich gewollten Effekt haben. Ein Vorteil ist dabei zweifellos, dass die \u00c4nderung der Gesellschaftsvertr\u00e4ge von Personengesellschaften in der Regel nicht an besondere Formerfordernisse oder Eintragungen im Handelsregister gebunden ist. Daher k\u00f6nnen Gesellschafter die gegebenenfalls notwendigen \u00c4nderungen noch rechtzeitig vor dem 1. Januar 2024 vornehmen. Erforderlich ist dahingehend aber eine Kooperationsbereitschaft der Gesellschafter, da eine Pflicht zur \u00c4nderung der Gesellschaftsvertr\u00e4ge zur Anpassung von diesen an die neue Rechtslage unter dem MoPeG nicht besteht und sich auch nicht aus der Treuepflicht ableiten l\u00e4sst (ebenso im Kontext des Beschlussm\u00e4ngelrechts <em>Mock<\/em> in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas\/Mock\/W\u00f6stmann, 6. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hgb.hgb.k0110.x05x\">\u00a7 110 HGB Rz. 45<\/a>; gro\u00dfz\u00fcgiger <em>Liebscher,<\/em> in Sch\u00e4fer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 5 Rz. 154).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Anwendung des neuen Personengesellschaftsrechts auch auf bestehende Gesellschaften?! F\u00fcr das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz \u2013 MoPeG) vom 10. 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