{"id":1565,"date":"2023-09-30T14:30:41","date_gmt":"2023-09-30T12:30:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1565"},"modified":"2023-10-02T19:46:35","modified_gmt":"2023-10-02T17:46:35","slug":"die-wiedereinfuehrung-der-mehrstimmrechtsaktien-nachbesserungsbedarf-beim-regierungsentwurf-des-zufing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/09\/30\/die-wiedereinfuehrung-der-mehrstimmrechtsaktien-nachbesserungsbedarf-beim-regierungsentwurf-des-zufing\/","title":{"rendered":"Die Wiedereinf\u00fchrung der Mehrstimmrechtsaktien: Nachbesserungsbedarf beim Regierungsentwurf des ZuFinG"},"content":{"rendered":"<p><em>Dieser Blog-Beitrag basiert auf dem Vortrag, den der Autor am 26.9.2023 auf dem Hamburger Forum zum Gesellschafts- und Kapitalmarktecht gehalten hat. Die vollst\u00e4ndige Schriftfassung ist <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=4585581\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> verf\u00fcgbar.<\/em><\/p>\n<p>Im Fahrwasser der Initiative f\u00fcr einen <a href=\"https:\/\/finance.ec.europa.eu\/publications\/capital-markets-union-clearing-insolvency-and-listing-package_en\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU Listing Act<\/a> sieht der <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Gesetzestexte\/Gesetze_Gesetzesvorhaben\/Abteilungen\/Abteilung_VII\/20_Legislaturperiode\/2023-04-12-ZuFinG\/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regierungsentwurf f\u00fcr das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)<\/a> vor, die vor 25 Jahren abgeschafften Mehrstimmrechtsaktien wieder zuzulassen \u2013 allerdings nicht uneingeschr\u00e4nkt, sondern erg\u00e4nzt um ein Regime zum Schutz der \u00fcbrigen Aktion\u00e4re. Die Abkehr vom bislang in \u00a7 12 Abs. 2 AktG statuierten Verbot der Mehrstimmrechte kommt nicht \u00fcberraschend, sondern war bereits im Koalitionsvertrag angek\u00fcndigt worden. Dass es sich bei der Einf\u00fchrung eigentlich um eine Wiedereinf\u00fchrung handelt (<em>Nicolussi<\/em>, AG 2022, 753), verschweigt der Entwurf nicht, sieht sich aber durch \u201eErfahrungen aus dem Ausland\u201c bekr\u00e4ftigt. In der Sache liegt der Wiederzulassung durch \u00a7\u00a012 Satz 2, \u00a7\u00a0135a AktG-E eine heterogene Konzeption zu Grunde.<\/p>\n<p>In der <em>nichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaft <\/em>geht es im Kern um eine Lockerung der Satzungsstrenge, die mit der Begrenzung auf das Zehnfache des Stimmrechts durch \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 AktG-E und den Ausnahmen vom Mehrstimmrecht bei der Bestellung von Abschluss- und Sonderpr\u00fcfer durch \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a04 AktG-E lediglich grob eingehegt ist.<\/p>\n<p>In der <em>b\u00f6rsennotierten Gesellschaft<\/em> konzipiert der Entwurf die Mehrstimmrechte hingegen als personalisierte \u00dcbergangsstruktur f\u00fcr Wachstumsunternehmen. Das verdeutlichen die Begr\u00fcndungen sowohl zum Erl\u00f6schen der Mehrstimmrechte im Falle der Aktien\u00fcbertragung nach \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AktG-E als auch zu ihrer gesetzlichen Befristung nach \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 AktG-E.<\/p>\n<p><strong>I. Rechtspolitische Fragezeichen<\/strong><\/p>\n<p>So klar der Entwurf auf den ersten Blick erscheint, verbleiben eine Reihe rechtspolitischer Fragezeichen. So erscheinen die Regelungen zum Erl\u00f6schen der Mehrstimmrechte in Teilen inkonsistent (1., 2.). Gleichzeitig lassen die H\u00fcrden f\u00fcr ihre Einf\u00fchrung und Verl\u00e4ngerung Zweifel an der Praktikabilit\u00e4t aufkommen (dazu\u00a03., 4.). Schlie\u00dflich adressieren die vorgesehenen Regelungen die Risiken von Mehrstimmrechten nur unvollst\u00e4ndig (dazu\u00a05.).<\/p>\n<p><strong>1. Erl\u00f6schen im \u00dcbertragungsfall bei Zulassung des Haltens durch juristische Personen?<\/strong><\/p>\n<p>Das Erl\u00f6schen im \u00dcbertragungsfall gr\u00fcndet nach dem Entwurf auf der Einsicht, \u201edass die bisherigen Inhaber im Umfang der \u00dcbertragung nicht mehr an der Entwicklung des Unternehmens teilnehmen. Der Zweck der Mehrstimmrechte, ihnen auch nach dem B\u00f6rsengang in der Wachstumsphase eine Kontrolle \u00fcber die Unternehmensstrategie zu erm\u00f6glichen, entf\u00e4llt.\u201c Dementsprechend will der Entwurf den Begriff der \u00dcbertragung weit verstehen. Gleichwohl l\u00e4sst er es zu, dass Mehrstimmrechte in b\u00f6rsennotierten Gesellschaften auch von juristischen Personen gehalten werden. Das f\u00fchrt nicht nur zu erheblichen Anwendungsproblemen bei der \u00dcbertragung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft (unten II.2.). Versteht man Mehrstimmrechte in b\u00f6rsennotierten Gesellschaften als personalisierte \u00dcbergangsstruktur, w\u00e4re es konsequent, sie auf nat\u00fcrliche Personen \u2013\u00a0zumal solche in Organfunktion\u00a0\u2013 zu begrenzen.<\/p>\n<p><strong>2. Nur einmalige Fristverl\u00e4ngerung?<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Befristung der Mehrstimmrechte in b\u00f6rsennotierten Gesellschaften greift der Entwurf die verbreiteten Vorbehalte gegen\u00fcber einem dauerhaften Auseinanderfallen von Kontrolle und Kapitalbeteiligung auf. Dass \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a02 Satz\u00a03 AktG-E den \u00fcbrigen Aktion\u00e4ren die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, die Mehrstimmrechte zu verl\u00e4ngern, setzt hingegen einen Anreiz f\u00fcr den Mehrstimmrechtsaktion\u00e4r, im Interesse der \u00fcbrigen Aktion\u00e4re zu handeln. Es ist daher unverst\u00e4ndlich, dass der Entwurf die M\u00f6glichkeit auf eine einmalige Verl\u00e4ngerung beschr\u00e4nken will.<\/p>\n<p><strong>3. Zu hohe H\u00fcrden f\u00fcr die Einf\u00fchrung?<\/strong><\/p>\n<p>Der Entwurf will die Einf\u00fchrung von Mehrstimmrechten nach \u00a7 135 Abs. 1 Satz 3 AktG-E nur mit \u201eZustimmung aller betroffenen Aktion\u00e4re\u201c zulassen. Das ist praktisch bedenklich, da auch gewachsene Start-ups eine breite Investorenbasis haben k\u00f6nnen. Jedenfalls besteht keine Veranlassung f\u00fcr ein Einstimmigkeitserfordernis, solange alle Aktion\u00e4re gleichbehandelt werden \u2013 sei es bei Ausstattung aller Aktien mit Mehrstimmrechten oder bei Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien unter Aufrechterhaltung des Bezugsrechts aller Aktion\u00e4re. So lie\u00dfe sich ein B\u00f6rsengang auch dann praktikabel vorbereiten, wenn man in den \u00fcbrigen F\u00e4llen am Einstimmigkeitserfordernis festhalten wollte.<\/p>\n<p><strong>4. Zu hohe H\u00fcrden f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung?<\/strong><\/p>\n<p>Die Entwurfsbegr\u00fcndung konzediert, dass die Befristung der Mehrstimmrechte \u201evon Gr\u00fcndern [\u2026] als erneutes Hindernis f\u00fcr einen B\u00f6rsengang wahrgenommen\u201c werden k\u00f6nnte. Vor diesem Hintergrund versteht sich, dass der Entwurf nach \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a02 Satz\u00a04 AktG-E f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Mehrstimmrechte abweichend von ihrer Einf\u00fchrung einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit gen\u00fcgen l\u00e4sst. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass Gr\u00fcndern damit ein aussichtsreicher Weg er\u00f6ffnet ist, langfristig die Z\u00fcgel in der Hand zu behalten. Insofern w\u00e4re eine Absenkung des Quorums auf die einfache Mehrheit der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re erw\u00e4genswert, zumal auch eine solche nicht ohne die Unterst\u00fctzung von institutionellen Investoren zu erreichen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>5. Hinreichende Erfassung der Risiken?<\/strong><\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf begr\u00fcndet die Notwendigkeit gesetzlicher Schutzvorkehrungen damit, dass die Inhaber von Mehrstimmrechten \u201eein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringeres Risiko beim Scheitern des Unternehmens [tragen], zudem sind Missbr\u00e4uche und Interessenkonflikte denkbar\u201c. Diese Problemanalyse trifft zu. Sie bringt indes nicht deutlich genug zum Ausdruck, dass (a)\u00a0die Governance-Risiken zunehmen, je geringer der Kapitalanteil des kontrollierenden Aktion\u00e4rs ist, und (b)\u00a0die Zunahme jener Risiken umgekehrt proportional zur Abnahme des Kapitalanteils verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Das illustriert der Unterschied einer Kontrolle mit verschiedenen Kapitalanteilen bei der Verfolgung einer Gesch\u00e4ftsstrategie mit negativem Erwartungswert, aber privaten Vorteilen \u2013 z.B. in Form der Verfolgung von politischen \u00dcberzeugungen \u00e0 la Twitter\u00a0\/\u00a0Elon Musk: Ist der kontrollierende Minderheitsaktion\u00e4r f\u00fcr diese \u00dcberzeugung bereit, einen Wertverlust seiner Beteiligung in H\u00f6he von <em>EUR\u00a01\u00a0Mio.<\/em> in Kauf zu nehmen, so impliziert das bei 20\u00a0Prozent Kapitalbeteiligung die Inkaufnahme einer Verminderung des Gesellschaftswerts in H\u00f6he von <em>EUR\u00a05\u00a0Mio<\/em>., bei 10\u00a0Prozent Kapitalbeteiligung von <em>EUR\u00a010\u00a0Mio.<\/em>, bei 5\u00a0Prozent Kapitalbeteiligung von <em>EUR\u00a020 Mio.<\/em>, bei 3\u00a0Prozent Kapitalbeteiligung von <em>EUR\u00a033 Mio.<\/em> und bei 2\u00a0Prozent Kapitalbeteiligung von <em>EUR\u00a050 Mio.<\/em><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/09\/Grafik-Mehrstimmrechte.pdf\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone wp-image-1577\" src=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/09\/Skizze_PC-1024x429.png\" alt=\"\" width=\"551\" height=\"231\" srcset=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/09\/Skizze_PC-1024x429.png 1024w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/09\/Skizze_PC-300x126.png 300w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/09\/Skizze_PC-768x322.png 768w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/09\/Skizze_PC-1536x644.png 1536w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/09\/Skizze_PC-2048x859.png 2048w\" sizes=\"(max-width: 551px) 100vw, 551px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Hieraus folgt zugleich, dass sich das klassische Missbrauchsrisiko der Verm\u00f6gensverschiebung auf den kontrollierenden Aktion\u00e4r (sog.\u00a0<em>tunneling<\/em>) durch Mehrstimmrechte potenziert, weil der Mehrstimmrechtsinhaber den Kapitalabfluss auf Seiten der Gesellschaft nur im Umfang seines Kapitalanteils finanziert.<\/p>\n<p><strong>a) Deckelung auf das Zehnfache des Stimmrechts<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Risikoprofil adressiert der Entwurf unzureichend, indem er mit \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 AktG-E Mehrstimmrechte auf das zehnfache Stimmrecht deckelt. Diese Deckelung soll zwar sicherstellen, dass \u201edie Inhaber der Mehrstimmrechte f\u00fcr die Kontrolle zumindest einen relevanten Anteil am Grundkapital halten m\u00fcssen.\u201c Tats\u00e4chlich kann bei einem zehnfachen Stimmgewicht bereits ein Kapitalanteil von knapp \u00fcber 9\u00a0Prozent gen\u00fcgen. Zudem steht der Entwurf einer Verbindung von Mehrstimmrechten mit der Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien nicht entgegen, sodass die Mehrstimmrechte bereits bei unter 5\u00a0Prozent Kapitalanteil eine Mehrheit der Stimmrechte vermitteln. Und dabei bleibt noch unber\u00fccksichtigt, dass angesichts der Hauptversammlungspr\u00e4senzen bereits ein deutlich niedrigerer Kapitalanteil gen\u00fcgen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Es liegt freilich in der Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative des Gesetzgebers, in welchem Umfang das Auseinanderfallen von Kapitalbeteiligung und Stimmrecht hingenommen werden kann. Es erscheint gleichwohl erw\u00e4genswert, zu regeln, dass Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nicht ausgegeben werden d\u00fcrfen, wenn die Satzung bereits Mehrstimmrechtsaktien vorsieht.<\/p>\n<p><strong>b) Minderheitskontrolle ohne unabh\u00e4ngige Aufsichtsratsmitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Selbst wenn man davon ausgeht, dass das geltende Aktienrecht die Governance-Risiken materiell aufzufangen vermag, erscheint es doch bedenklich, auf die Kontrolle durch jene Aufsichtsratsmitglieder zu vertrauen, die der Mehrstimmrechtsaktion\u00e4r selbst bestellt hat. Es erscheint daher erw\u00e4genswert, den \u00fcbrigen Aktion\u00e4ren die Bestellung zumindest eines Aufsichtsratsmitglieds anheimzustellen.<\/p>\n<p><strong>c) Unver\u00e4nderte Aufgreifschwelle f\u00fcr Related Party Transactions<\/strong><\/p>\n<p>Da Mehrstimmrechte die Anreize f\u00fcr <em>tunneling <\/em>erh\u00f6hen, r\u00fcckt bei ihrer Zulassung das Regelungsregime f\u00fcr <em>related party transactions <\/em>in den Fokus. Dieses erweist sich zwar insofern als gewappnet, als \u00a7\u00a0111b Abs.\u00a02 AktG bereits vorsieht, dass bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats konfliktbefangene Mitglieder ihr Stimmrecht nicht aus\u00fcben k\u00f6nnen. Da kontrollierende Minderheitsaktion\u00e4re jedoch bereits aus geringen Wertverschiebungen erhebliche Vorteile ziehen k\u00f6nnen, erscheint erw\u00e4genswert, die in \u00a7\u00a0111b Abs.\u00a01 AktG definierte Aufgreifschwelle f\u00fcr Gesch\u00e4fte mit Mehrstimmrechtsaktion\u00e4ren niedriger anzusetzen \u2013 jedenfalls, wenn man es dabei belassen wollte, dass diese die Gesellschaft mit einer Kapitalbeteiligung von unter 10\u00a0Prozent beherrschen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>d) Kein Dispens der Mehrstimmrechte f\u00fcr Say on Pay, Disposition \u00fcber Ersatzanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Dieselben Erw\u00e4gungen streiten daf\u00fcr, verg\u00fctungsbezogene Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse in den Katalog des \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a04 AktG-E aufzunehmen und die Mehrstimmrechte insoweit zu dispensieren. Denn ein kontrollierender Minderheitsaktion\u00e4r beschlie\u00dft insoweit \u00fcber die Verg\u00fctung von ihm strukturell nahestehenden Personen, w\u00e4hrend die hierf\u00fcr anfallenden Kosten von den \u00fcbrigen Aktion\u00e4ren getragen werden. Aus denselben Gr\u00fcnden sollten Beschl\u00fcsse \u00fcber den Verzicht auf Ersatzanspr\u00fcche gegen Organmitglieder vom Mehrstimmrecht ausgenommen werden. Eine solche Ausdehnung w\u00e4re \u2013\u00a0ebenso wie die Erstreckung auf Beschl\u00fcsse zur Geltendmachung von Ersatzanspr\u00fcchen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0147 AktG\u00a0\u2013 au\u00dferdem nur konsequent, nachdem der Entwurf mit \u00a7\u00a0135a Abs.\u00a04 AktG-E die Mehrstimmrechte bereits f\u00fcr die Bestellung von Sonderpr\u00fcfern dispensiert.<\/p>\n<p><strong>II. Ausgew\u00e4hlte Anwendungsprobleme<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von den vorstehend diskutierten rechtspolitischen Fragen wirft der Entwurf eine Reihe von Anwendungsproblemen auf, die im Gesetzgebungsverfahren noch gekl\u00e4rt werden sollten.<\/p>\n<p><strong>1. Mehrstimmrechte und k\u00fcnftige Kapitalma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Notwendigkeit von Sonderbeschl\u00fcssen?<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Entwurfsbegr\u00fcndung bilden Mehrstimmrechtsaktien eine eigene Gattung. Mit Blick auf \u00a7\u00a011 Satz\u00a02 AktG kann daran kein Zweifel bestehen. Zweifelhaft erscheint demgegen\u00fcber, ob der Entwurf auch die Konsequenzen im Blick hat. Denn der Gattungsbegriff macht bei k\u00fcnftigen Kapitalma\u00dfnahmen Sonderbeschl\u00fcsse gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0182 Abs. 2, \u00a7\u00a0222 Abs. 2 AktG notwendig \u2013 und das verschiebt wiederum das Machtgef\u00fcge zwischen mehr- und einfachstimmberechtigten Aktion\u00e4ren. So erh\u00e4lt einerseits der Mehrstimmrechtsaktion\u00e4r ein noch st\u00e4rkeres Vetorecht. Vor allem aber st\u00e4rkt die Notwendigkeit von Sonderbeschl\u00fcssen die Position der \u00fcbrigen Aktion\u00e4re gegen\u00fcber dem Mehrstimmrechtsinhaber. Denn ebenso wie die Mehrstimmrechtsaktien bilden dann auch die einfachstimmberechtigten Aktien eine separate Gattung, von deren Zustimmung der Erfolg der Kapitalma\u00dfnahme abh\u00e4ngt. Und bei dieser Beschlussfassung ist der Mehrstimmrechtsaktion\u00e4r g\u00e4nzlich au\u00dfen vor: Er geh\u00f6rt nicht zur Gattung und ist deshalb nicht stimmberechtigt.<\/p>\n<p><strong>b) Bezugsrecht auf Mehrstimmrechtsaktien?<\/strong><\/p>\n<p>Nimmt man \u00a7\u00a0135a Abs. 1 Satz\u00a03 AktG-E beim Wort, bedarf die Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten stets der Zustimmung aller betroffenen Aktion\u00e4re. Die dahinterstehende Sorge vor einer Verschiebung der Stimmrechtsverh\u00e4ltnisse hat ihre Berechtigung. Im Rahmen von Kapitalerh\u00f6hungen ist die Ausgabe neuer Mehrstimmrechtsaktien jedoch f\u00fcr die Wahrung der Stimmrechtsverh\u00e4ltnisse erforderlich. Denn die \u00fcberproportionale Stimmkraft des Mehrstimmrechtsaktion\u00e4rs verw\u00e4sserte, w\u00fcrde er mit den \u00fcbrigen Aktion\u00e4ren lediglich einfachstimmberechtigte Aktien beziehen. Selbst wenn man mit der herrschenden Lehre annimmt, dass \u00a7\u00a0186 Abs. 1 Satz\u00a01 AktG ein verh\u00e4ltniswahrendes Gattungsbezugsrecht gew\u00e4hrt, wirft \u00a7\u00a0135a Abs. 1 Satz\u00a03 AktG-E die Frage auf, ob eine verh\u00e4ltniswahrende Kapitalerh\u00f6hung dann trotzdem die Zustimmung aller betroffenen Aktion\u00e4re verlangt.<\/p>\n<p><strong>2. Anwendungsprobleme der Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Kontrollwechsel bei juristischer Person als \u00dcbertragungsfall?<\/strong><\/p>\n<p>Die wichtigste Frage bei der Anwendung der Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde betrifft den \u00dcbertragungsfall. Die Entwurfsbegr\u00fcndung will den Begriff weit verstehen, weil damit \u201e[d]er Zweck der Mehrstimmrechte, ihnen auch nach dem B\u00f6rsengang in der Wachstumsphase eine Kontrolle \u00fcber die Unternehmensstrategie zu erm\u00f6glichen, entf\u00e4llt\u201c. Dass der Entwurf es gleichwohl zul\u00e4sst, dass Mehrstimmrechte von juristischen Personen gehalten werden, ist rechtspolitisch schwer verst\u00e4ndlich (oben\u00a0I.1.). Sollte daran festgehalten werden, w\u00e4re es dringend erforderlich, die Kriterien festzulegen, nach denen die \u00dcbertragung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft als \u00dcbertragung im Sinne des \u00a7\u00a0135a Abs. 2 Satz\u00a01 AktG-E zu qualifizieren ist. Insoweit g\u00e4lte es insbesondere, das Verh\u00e4ltnis zum Zurechnungsregime des Wp\u00dcG zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>b) Einbeziehung in den Freiverkehr ohne Zustimmung der Gesellschaft?<\/strong><\/p>\n<p>Die Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde gelten nicht nur f\u00fcr b\u00f6rsennotierte Gesellschaften, sondern auch f\u00fcr Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr einbezogen sind. Diese Einbeziehung erfordert indessen kein Einverst\u00e4ndnis des Emittenten. Damit unterliegen Mehrstimmrechtsaktion\u00e4re in der nichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaft dem Risiko, gegen ihren Willen dem Minderheitenschutzregime b\u00f6rsennotierter Gesellschaften unterworfen zu werden. Dadurch wird die Erweiterung der Gestaltungsfreiheit in der nichtb\u00f6rsennotierten Gesellschaft untergraben. Auch dieser Weg ist freilich gangbar, nicht zuletzt aus Anlegerschutzerw\u00e4gungen. Jedoch bestehen auch insoweit Zweifel, wie bewusst er eingeschlagen wurde. Die Alternative best\u00fcnde darin, \u00a7\u00a0135a Abs. 1 Satz\u00a01 AktG-E auf Gesellschaften zu beschr\u00e4nken, deren Aktien mit Zustimmung des Emittenten in den Handel im Freiverkehr einbezogen sind.<\/p>\n<p><strong>3. Pflichtangebot nach Erl\u00f6schen der Mehrstimmrechte?<\/strong><\/p>\n<p>Aus Sicht der \u00dcbernahmepraxis wirft der Entwurf eine Reihe von Detailfragen auf (siehe nur <em>Denninger\/von\u00a0B\u00fclow<\/em>, AG 2023, 417). Explizit adressiert die Entwurfsbegr\u00fcndung indessen die Folgen des passiven Kontrollerwerbs infolge des Erl\u00f6schens von Mehrstimmrechten. Sie verweist darauf, dass \u201ein derartigen F\u00e4llen eine Befreiung von den \u00fcbernahmerechtlichen Pflichten [\u2026] gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a037 Wp\u00dcG i.V.m. \u00a7\u00a09 Satz\u00a01 Nummer\u00a05 Wp\u00dcG-Angebots-VO m\u00f6glich [ist]\u201c. Sie ist indes regelm\u00e4\u00dfig nicht gerechtfertigt: Das Erl\u00f6schen der Mehrstimmrechte und der damit verbundene relative Stimmzuwachs der einfachstimmberechtigten Aktion\u00e4re ist nach der Konzeption des Entwurfs sehr wohl erwartbar.\u00a0Unsicherheiten bestehen allein \u00fcber den Zeitpunkt.<\/p>\n<p><strong>4. Verh\u00e4ltnis zum Konzernrecht<\/strong><\/p>\n<p>Das Konzernrecht ist gleichsam der Elefant im Raum der Diskussion \u00fcber eine Minderheitskontrolle qua Mehrstimmrecht. Denn es steht zu vermuten, dass die Anwendung des Konzernrechts gerade jene Gr\u00fcnder abschrecken d\u00fcrfte, die der Entwurf durch die Bereitstellung von Mehrstimmrechten gerade zum B\u00f6rsengang ermutigen m\u00f6chte. F\u00fcr die Annahme eines beherrschenden Einflusses gen\u00fcgt allerdings die M\u00f6glichkeit, \u201ef\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen\u201c (BGHZ 135, 107). Die entscheidende Frage lautet daher, ob ein kontrollierender Mehrstimmrechtsaktion\u00e4r dem konzernrechtlichen Begriff des \u201eUnternehmens\u201c im Sinne der \u00a7\u00a7\u00a015\u00a0ff. AktG unterf\u00e4llt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH \u201eist ein Aktion\u00e4r dann Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Aktiengesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensit\u00e4t die ernsthafte Sorge begr\u00fcnden, er k\u00f6nne wegen dieser Bindung seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Aktiengesellschaft zu deren Nachteil aus\u00fcben.\u201c (BGHZ 148, 123). Zugleich geht die herrschende Meinung davon aus, dass der Unternehmensbegriff jene Privataktion\u00e4re privilegiert, deren unternehmerische Interessen sich in der Wahrnehmung der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft beschr\u00e4nken. Danach w\u00e4ren zumindest kontrollierende Mehrstimmrechtsaktion\u00e4re, die (i)\u00a0ihre Aktien pers\u00f6nlich halten und (ii)\u00a0neben der Beteiligung an der Gesellschaft \u00fcber keine wesentlichen anderweitigen wirtschaftlichen Interessenbindungen verf\u00fcgen, nicht als herrschende Unternehmen zu qualifizieren. Zuletzt ist dieser Unternehmensbegriff allerdings wieder unter Druck geraten (siehe nur <a href=\"https:\/\/www.degruyter.com\/document\/doi\/10.1515\/9783110424713-012\/html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>J.\u00a0Vetter<\/em>, 50 Jahre Aktienkonzernrecht, 2015, S. 231, 239<\/a>).<\/p>\n<p>Will der Gesetzgeber Mehrstimmrechtsaktion\u00e4re mit Blick auf die Schutzmechanismen des \u00a7 135a AktG-E von den konzernrechtlichen Vorschriften ausnehmen, sollte er dies zumindest in den Gesetzgebungsmaterialen klarstellen. Rechtspolitisch lie\u00dfe sich ein <em>safe\u00a0harbor<\/em> jedenfalls f\u00fcr jene Personen rechtfertigen, die auch im Fokus des Entwurfs stehen: Ma\u00dfgebliche Ideengeber, die in der Wachstumsphase nach dem B\u00f6rsengang die Kontrolle \u00fcber die Strategie \u201eihres\u201c Unternehmens behalten wollen und deshalb neben der Beteiligung an der Gesellschaft \u00fcber keine wesentlichen anderweitigen wirtschaftlichen Interessenbindungen verf\u00fcgen. Ein solcher Ansatz w\u00fcrde noch an \u00dcberzeugungskraft gewinnen, wenn der Entwurf noch st\u00e4rker auf die Governance-Risiken der Mehrstimmrechtsaktien reagierte (oben\u00a0I.5.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieser Blog-Beitrag basiert auf dem Vortrag, den der Autor am 26.9.2023 auf dem Hamburger Forum zum Gesellschafts- und Kapitalmarktecht gehalten hat. Die vollst\u00e4ndige Schriftfassung ist hier verf\u00fcgbar. Im Fahrwasser der Initiative f\u00fcr einen EU Listing Act sieht der Regierungsentwurf f\u00fcr das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vor, die vor 25 Jahren abgeschafften Mehrstimmrechtsaktien wieder zuzulassen \u2013 allerdings nicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":719,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[2,188,135],"tags":[408,564,410,308,744,605,94,449,746,411,748,740,567,749,743,568,652,745,742,750,739,93,752,751,747,681,741,738,575],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1565"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/719"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1565"}],"version-history":[{"count":17,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1565\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1592,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1565\/revisions\/1592"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1565"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1565"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1565"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}