{"id":1648,"date":"2023-11-27T11:48:12","date_gmt":"2023-11-27T10:48:12","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1648"},"modified":"2024-03-22T16:49:40","modified_gmt":"2024-03-22T15:49:40","slug":"bundesrat-schickt-wachstumschancengesetz-in-den-vermittlungsausschuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/11\/27\/bundesrat-schickt-wachstumschancengesetz-in-den-vermittlungsausschuss\/","title":{"rendered":"Bundesrat schickt Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss"},"content":{"rendered":"<p><a name=\"_Toc503361821\"><\/a>Der Bundesrat folgte am 24.11.2023 der Empfehlung seines federf\u00fchrenden Finanzausschusses und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. In der Debatte wurde vor allem kritisiert, dass der Gro\u00dfteil der finanziellen Lasten von L\u00e4ndern und Kommunen zu tragen sei. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt der Bundesrat weiterhin an, dass die in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 ge\u00e4u\u00dferten \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge allenfalls punktuell \u00fcbernommen worden seien. Nicht zuletzt sei die Vorlage durch eine Vielzahl von Umdrucken kurzfristig erg\u00e4nzt worden. Vor diesem Hintergrund sehe der Bundesrat grundlegenden \u00dcberarbeitungsbedarf.<\/p>\n<p>Sollte der nun zu bildende Vermittlungsausschuss zu einer Einigung finden, m\u00fcsste seine verhandelte Beschlussempfehlung anschlie\u00dfend noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Die letzte Sitzung des Bundesrats ist am 15.12.2023 terminiert. Noch ist es also m\u00f6glich, das Gesetzgebungsverfahren so zeitig abzuschlie\u00dfen, dass es \u2013 dann ohne R\u00fcckwirkung \u2013 zum 1.1.2024 in Kraft treten kann. Es kann aber vor dem Hintergrund der weiterhin unklaren Haushaltslage im Bund nach der Entscheidung des BVerfG vom 15.11.2023 auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses bis in das Jahr 2024 hinein verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>Hinsichtlich m\u00f6glicher \u00c4nderungen im Vermittlungsausschuss gilt es zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG g\u00e4nzlich neue Regelungen in einem Vermittlungsverfahren grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig sind, soweit sie\u00a0 im vorherigen Gesetzgebungsverfahrens nicht Gegenstand von Diskussionen waren.<\/p>\n<p>Am 17.11.2023 hatte der Bundestag den Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung \u201e<u>Beschlussempfehlung und Bericht<\/u>\u201c seines Finanzausschusses beschlossen. Diese Fassung des Gesetzentwurfs ist nun Gegenstand des Vermittlungsausschusses. Insbesondere folgende Neuerungen bzw. \u00c4nderungen sind auszugsweise bezogen auf den Regierungsentwurf zu erw\u00e4hnen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00c4nderungen im Zusammenhang mit der Klimaschutz-Investitionspr\u00e4mie (Klimaschutz-Investitionspr\u00e4miengesetz \u2013 KlimaInvPG):<\/strong> Insbesondere soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Klimaschutz-Investitionspr\u00e4miengesetzes auf den 1.3.2024 verschoben und der Beginn des F\u00f6rderzeitraums in \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 KlimaInvPG-E entsprechend angepasst werden. Die Voraussetzung der Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 KlimaInvPG-E in Bezug auf die Nutzung in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs des Anspruchsberechtigten wurde dahingehend \u00fcberarbeitet, dass nunmehr auf Betriebsst\u00e4tten abgestellt wird, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft belegen sind.<\/li>\n<li><strong>Einschr\u00e4nkungen bei der Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs: <\/strong>Es blieb zwar bei der Erweiterung des Verlustr\u00fccktrags bei der Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer auf drei Jahre. Der diesbez\u00fcgliche H\u00f6chstbetrag von 10 Mio. \u20ac bzw. 20 Mio.\u20ac bei Zusammenveranlagung soll aber nicht dauerhaft, sondern nur bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2025 fortgef\u00fchrt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll der H\u00f6chstbetrag von urspr\u00fcnglich 1 Mio. \u20ac bzw. 2 Mio. \u20ac bei Zusammenveranlagung dauerhaft auf 5 Mio. \u20ac bzw. 10 Mio. \u20ac bei Zusammenveranlagung angehoben werden (\u00a7 10d Abs. 1 EStG-E). In Bezug auf die Nutzung von Verlustvortr\u00e4gen soll bei der Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von derzeit 60 % tempor\u00e4r (von 2024 bis 2027) nur noch auf 75 % angehoben werden (\u00a7 10d Abs. 2 EStG-E und \u00a7 10a GewStG-E).<\/li>\n<li><strong>Firmen- und Dienstwagenbesteuerung \u2013 Halbierung der Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze und Entfall der alternativen Reichweitengrenze ab 1.1.2025.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Bewertung von Einlagen junger Wirtschaftsg\u00fcter aus dem Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG-E):<\/strong> Entsprechend einer Forderung des Bundesrats soll zur Vermeidung von Gestaltungen \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG auf Zuf\u00fchrungen aus dem Privatverm\u00f6gen begrenzt werden, so dass dann f\u00fcr innerhalb der letzten drei Jahre angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter (sog. junge Wirtschaftsg\u00fcter) der Ansatz mit den fortgef\u00fchrten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Konstellation Mutter-Tochter-Kapitalgesellschaft nicht mehr m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li><strong>\u00c4nderungen an der Sonderabschreibung f\u00fcr Mietwohnungsneubau (\u00a7 7b EStG-E): <\/strong> 7b EStG soll k\u00fcnftig auch auf die degressive AfA f\u00fcr neue Wohngeb\u00e4ude nach \u00a7 7 Abs. 5a EStG-E aufsetzen (\u00a7 7b Abs. 1 Satz 1 EStG-E). Die Kostenbezugsgr\u00f6\u00dfen sollen an die ver\u00e4nderten Realit\u00e4ten im Bausektor angepasst werden (Baukostenobergrenze in \u00a7 7b Abs. 2 EStG-E: 5.200 \u20ac statt bisher 4.800 \u20ac; maximale Bemessungsgrundlage in \u00a7 7b Abs. 3 EStG-E: 4.000 \u20ac statt bisher 2.500 \u20ac). Um auch im Zusammenwirken mit der neu geschaffenen geometrisch-degressiven AfA f\u00fcr neue Wohngeb\u00e4ude zus\u00e4tzliche Investitionspotenziale im Sinne eines \u201eInvestitionsboosters\u201c zu er\u00f6ffnen, soll der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibung auf Wohnungen erweitert werden, f\u00fcr die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1.10.2029 gestellt wird (nach aktuellem Recht: \u201evor dem 01.01.2027\u201c).<\/li>\n<li><strong>Reform und Anpassung der Zinsschranke \u2013 Streichung der Anti-Fragmentierungsregelung (\u00a7\u00a04h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG-E): <\/strong>Aufgrund der Vielzahl an vorgetragenen Kritikpunkten wurde die im Regierungsentwurf enthaltene Anti-Fragmentierungsregelung, wonach die Freigrenze i.H.v. 3 Mio. \u20ac im Fall von gleichartigen Betrieben unter einheitlicher Leitung oder beherrschendem Einfluss nur einmal genutzt werden k\u00f6nnen sollte, aus dem Gesetzentwurf genommen.<\/li>\n<li><strong>Verzicht auf Zinsh\u00f6henschranke (\u00a7 4l EStG-E im Regierungsentwurf) und L\u00f6sung im Rahmen von \u00a7 1 AStG: <\/strong>Entsprechend einer Forderung des Bundesrats wurde auf die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung einer Zinsh\u00f6henschranke (\u00a7 4l EStG-E im Regierungsentwurf) verzichtet. Stattdessen sollen in \u00a7 1 AStG mit Wirkung ab 2024 (der Bundesrat war hier von 2023 ausgegangen) Regelungen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Finanzierungsbeziehungen (\u00a7 1 Abs. 3d AStG-E) und Finanzierungsdienstleistungen (\u00a7 1 Abs. 3e AStG-E) eingef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li><strong>Vorziehen des Anwendungszeitpunkts der \u00c4nderungen bei der Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung (\u00a7 34a EStG-E) auf den Veranlagungszeitraum 2024<\/strong>.<\/li>\n<li><strong>Energetische Geb\u00e4udesanierung (\u00a7 35c Abs. 1a EStG-E): <\/strong>Eine vom Bundestag neu in den Gesetzentwurf aufgenommene \u00c4nderung von \u00a7 35c EStG soll dazu f\u00fchren, dass selbstnutzende Wohneigent\u00fcmer die energetische Sanierung ihrer Bestandsgeb\u00e4ude zu einem h\u00f6heren Prozentsatz als bisher geltend machen k\u00f6nnen. Die F\u00f6rderung steigt danach um zehn Prozentpunkte auf 30 % der Aufwendungen, sofern die Sanierung in 2024 oder 2025 erfolgt.<\/li>\n<li><strong>Regelungen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger aus Freistellungs-Betriebsst\u00e4tten in DBA-Staaten (\u00a7\u00a7 36, 36a EStG-E):<\/strong> Durch \u00c4nderung in \u00a7 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG-E soll klargestellt werden, dass auch Erstattungs- bzw. Anrechnungsanspr\u00fcche unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger, die aus einer DBA-Freistellung resultieren, in das Anrechnungsverfahren bei Veranlagung einbezogen werden. Dies ist zwar g\u00e4ngige Verwaltungspraxis, allerdings hat die Norm den Fall vom Wortlaut her nicht abgedeckt. Eine weitere \u00c4nderung in \u00a7 36a Abs. 1 Satz 1 EStG-E zielt darauf ab, dass eine Erstattung nach \u00a7 36 EStG in den F\u00e4llen inl\u00e4ndischer Dividendeneink\u00fcnfte aus Freistellungs-Betriebsst\u00e4tten in DBA-Staaten zus\u00e4tzlich auch der Anrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 36a EStG unterliegen.<\/li>\n<li><strong>Steigerung der Attraktivit\u00e4t der Option zur K\u00f6rperschaftsbesteuerung \u2013 Begrenzung der Erweiterung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs auf eingetragene GbRs (\u00a7 1a KStG-E):<\/strong> Insoweit soll einer Forderung des Bundesrats folgend, in Entsprechung zum Formwechsel, der (nach dem MoPeG) f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie f\u00fcr eingetragene Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts m\u00f6glich ist, die Erweiterung des Anwendungsbereichs des \u00a7 1a KStG auf diese Personengesellschaften begrenzt werden (\u00a7 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG-E).<\/li>\n<li><strong>Streichung des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (doppelte Verlustber\u00fccksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft):<\/strong> Einer Forderung des Bundesrats folgend, soll die Regelung des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG zu negativen Eink\u00fcnften eines Organtr\u00e4gers oder einer Organgesellschaft, die in einem ausl\u00e4ndischen Staat im Rahmen der Besteuerung ber\u00fccksichtigt werden, gestrichen werden.<\/li>\n<li><strong>Umsatzsteuersatz f\u00fcr Gas- und W\u00e4rmelieferungen: <\/strong>Nach der aktuellen Gesetzeslage unterliegt die Lieferung von Gas \u00fcber das Erdgasnetz und von W\u00e4rme \u00fcber ein W\u00e4rmenetz bis zum 31.3.2024 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. In den Gesetzentwurf aufgenommen wurde eine um einen Monat verk\u00fcrzte Anwendung, d.h. die Regelung soll nunmehr nur noch bis zum 29.02.2024 anzuwenden sein (\u00a7 28 Abs. 5 und 6 UStG-E).<\/li>\n<li><strong>\u00c4nderungen im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung der obligatorischen eRechnung \u2013 EDI-Verfahren und Verl\u00e4ngerung Optionszeitraum (\u00a7 14 UStG-E): <\/strong>Entgegen der bisherigen Fassung im Regierungsentwurf soll eine elektronische Rechnung nunmehr auch in anderem Format als dem nach den EN 16931 ausgestellt werden k\u00f6nnen. Zwar soll dieses Format weiterhin den Grundfall f\u00fcr Syntax und Semantik einer elektronischen Rechnung bilden und es den Unternehmen so erm\u00f6glichen, sich auf ein einheitliches Format einzustellen. Allerdings sollen sich die am Leistungsaustausch Beteiligten auch auf ein anderweitiges Format verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 UStG-E). Voraussetzung ist, dass dieses Format die richtige und vollst\u00e4ndige Extraktion der erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format erm\u00f6glicht, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung soll dies sicherstellen, dass insbesondere \u00fcber EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Format den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 nicht entspricht, ebenfalls als elektronische Rechnungen anzusehen sind. An dem bisher geplanten Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung zum 1.1.2025 wurde zwar festgehalten. Allerdings wurden die damit verbundenen Vereinfachungsregelungen angepasst: Unternehmer sollen demnach generell noch bis zum 31.12.2026 auf andere Rechnungsformen als die elektronische Rechnung ausweichen k\u00f6nnen (\u00a7 27 Abs. 39 Nr. 1 UStG-E). Die Vereinfachungsregelung f\u00fcr Unternehmer, deren Gesamtumsatz nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 \u20ac betragen hat, soll auf den 31.12.2027 verl\u00e4ngert werden (\u00a7 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG-E).<\/li>\n<li><strong>Befristete<\/strong><strong> Beibehaltung des Status quo in der Grunderwerbsteuer (\u00a7 24 GrEStG-E):<\/strong> Die bisher im Regierungsentwurf enthaltene Regelung, die sich nur auf die Auswirkungen des MoPeG zum 31.12.2023 auf laufende Nachbehaltensfristen bezog, wurde durch eine zeitlich begrenzte umfassende L\u00f6sung ersetzt. Der neu eingef\u00fcgte \u00a7 24 GrEStG-E soll f\u00fcr ein Jahr (Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2024) gelten und fingieren, dass rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Verm\u00f6gen als Gesamthandsverm\u00f6gen gelten.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat folgte am 24.11.2023 der Empfehlung seines federf\u00fchrenden Finanzausschusses und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. In der Debatte wurde vor allem kritisiert, dass der Gro\u00dfteil der finanziellen Lasten von L\u00e4ndern und Kommunen zu tragen sei. 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