{"id":1667,"date":"2023-12-19T12:35:44","date_gmt":"2023-12-19T11:35:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1667"},"modified":"2023-12-19T12:36:47","modified_gmt":"2023-12-19T11:36:47","slug":"csddd-trilog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2023\/12\/19\/csddd-trilog\/","title":{"rendered":"EU-Lieferkettengesetz \u2013 Einigung im Trilog zwischen Rat und Parlament \u00fcber die Richtlinie \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Corporate Sustainabilty Due Diligence Directive \u2013 CSDDD)"},"content":{"rendered":"<p>Nach dem Vorbild einzelner Mitgliedstaaten (Frankreich, Niederlande, Bundesrepublik Deutschland) hat die EU-Kommission bereits am 23.2.2022 einen Vorschlag f\u00fcr eine gro\u00dfe, sektor\u00fcbergreifende Richtlinie \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie des Parlaments und des Rates \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur \u00c4nderung der Richtlinie (EU) 2019\/1937, <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:52022PC0071\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">COM(2022) 71 final<\/a>), der einerseits deutlich \u00fcber die nationalen Vorbilder wie das deutsche Gesetz \u00fcber die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) hinausging und deshalb auf ein \u00fcberaus kritisches Echo aus den Reihen der Wirtschaft gesto\u00dfen ist, andererseits aber gro\u00dfen Teilen des Europ\u00e4ischen Parlaments und den in Br\u00fcssel durchaus einflussreichen \u201eAkteuren der Zivilgesellschaft\u201c zu unambitioniert erschien. Die damit notwendigen Trilog-Verhandlungen zwischen Europ\u00e4ischem Rat, Kommission und Parlament, die sich zun\u00e4chst durchaus z\u00e4h gestalteten, sind nunmehr am 14.12.2023 mit einer vorl\u00e4ufigen Einigung erfolgreich abgeschlossen worden (knappe <a href=\"https:\/\/nsl.consilium.europa.eu\/104100\/Newsletter\/6q4ut5mdessn37v4vpbbrizxewoogvzizym2l3olq6ma3qkckos2m3cf7ggipo7y5kqcj73cifs2o?culture=nl-NL\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung des Rates<\/a> \u201eCorporate Sustainability Due Diligence: Council and Parliament strike deal to protect environment and human rights\u201c; zus\u00e4tzliche Informationen in der gemeinsamen <a href=\"https:\/\/multimedia.europarl.europa.eu\/en\/webstreaming\/press-conference-by-lara-wolters-rapporteur-on-deal-on-due-diligence-rules-for-companies-tbc_20231214-1100-SPECIAL-PRESSER\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressekonferenz<\/a> von <em>Lara Wolters<\/em>, Berichterstatterin f\u00fcr das Parlament, Justizkommissar <em>Didier Reynders<\/em>, und dem Spanischen Staatssekret\u00e4r <em>Gonzalo Garc\u00eda Andr\u00e9s<\/em>).<\/p>\n<p>Im Folgenden werden nach einem kurzen \u00dcberblick \u00fcber Ziele und Mechanik der CSDDD die wesentlichen Parameter der Trilog-Einigung vorgestellt.<\/p>\n<p><strong>Gegenstand <\/strong><\/p>\n<p>Wie franz\u00f6sisches <em>loi de vigilance<\/em> und deutsches LkSG zielt auch die CSDDD darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes unternehmerisches Verhalten zu f\u00f6rdern und Menschenrechts- und Umweltaspekte in der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und Unternehmensf\u00fchrung von Unternehmen (st\u00e4rker) zu verankern. Unternehmen sollen potenzielle negative Auswirkungen ihres Handelns ber\u00fccksichtigen, insbesondere auch in ihren Lieferketten innerhalb und au\u00dferhalb Europas. Wie in den nationalen Lieferkettengesetzen liegt der Schwerpunkt der CSDDD damit in der Inpflichtnahme von Unternehmen f\u00fcr die Sicherstellung menschenrechtskonformen und umweltvertr\u00e4glichen Handelns nicht nur innerhalb ihres eigenen unmittelbaren Verantwortungsbereichs, sondern auch auf Ebene ihrer Lieferanten. Der ordnungspolitische Gleichlauf von Haftung und Herrschaft wird also bewusst suspendiert. Hierzu legt die CSDDD Pflichten gro\u00dfer Unternehmen hinsichtlich tats\u00e4chlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte f\u00fcr ihre Lieferkette fest. Auf Dr\u00e4ngen des Parlaments erstrecken sich die Sorgfaltspflichten dabei nicht allein auf die Lieferkette (<em>supply chain<\/em>) im engeren Sinne, also praktisch die Beschaffungsseite, sondern teilweise auch auf nachgelagerte Aktivit\u00e4ten des Unternehmens, etwa Recycling sowie auch vor allem den Vertrieb. Die Instrumente, mit denen diese Zielsetzungen umgesetzt werden (sollen), entsprechen im Ausgangspunkt denen des deutschen LkSG, also die Statuierung von Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung insbesondere durch Risikoanalyse und Lieferketten-Risikomanagement realisiert werden soll.<\/p>\n<p><strong>Erfasste Unternehmen, Ausklammerung des Finanzsektors<\/strong><\/p>\n<p>Zu den zwischen Rat und Parlament, aber auch in der allgemeinen politischen Debatte besonders kontrovers diskutierten Punkten geh\u00f6rte von Beginn an die Reichweite bzw. der Anwendungsbereich der anspruchsvollen Richtlinie. Nach dem Trilog-Kompromiss sind die neuen Pflichten grunds\u00e4tzlich von EU\/EWR-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von \u00fcber 150\u00a0Mio.\u00a0\u20ac zu beachten, womit der allgemeine Schwellenwert des urspr\u00fcnglichen Kommissionsentwurfs \u00fcbernommen wird (Art. 2 Abs. 1 lit. a) CSDDD-E). Unternehmen aus Drittstaaten unterliegen den Vorgaben hingegen (nur) dann, wenn sie EU\/EWR-weite Ums\u00e4tze von 300 Mio.\u00a0\u20ac realisiert haben. Noch weitergehenden Forderungen nach einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der CSDDD, der bereits in der Kompromissfassung deutlich \u00fcber den des LkSG hinausreicht, haben sich Kommission und Rat mit der Erw\u00e4gung verschlossen, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) von den voraussichtlich nicht unerheblichen B\u00fcrokratiekosten einer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Richtlinie freizuhalten. Soweit KMU mittelbar \u2013 d.h. als Teile der Lieferkette CSDDD-verpflichteter gro\u00dfer Unternehmen \u2013 mit den weitreichenden Sorgfaltspflichten konfrontiert sind, hat die Kommission zudem angek\u00fcndigt, durch Guidance \u2013 etwa in Form von Technical Standards \u2013 unterst\u00fctzen zu wollen.<\/p>\n<p>Nach der allerdings etwas uneinheitlichen Kommunikation von Rat und Parlament bis auf Weiteres ausgeklammert bleiben soll der Finanzsektor. Dies bedarf der Konkretisierung. F\u00fcr die eigene, typischerweise wirtschaftlich nicht zentrale Lieferkette im eigentlichen Sinne (\u201e<em>upstream<\/em>\u201c) haben auch Unternehmen des Finanzsektors bei \u00dcberschreiten der Gr\u00f6\u00dfenkriterien die entsprechenden Sorgfaltspflichten zu erf\u00fcllen. Womit sich das Parlament hingegen vorl\u00e4ufig nicht durchzusetzen vermocht hat, ist die \u201eWertsch\u00f6pfungskette\u201c (<em>value chain<\/em>) des Finanzsektors insgesamt, d.h. auch \u201e<em>downstream<\/em>\u201c zu erfassen, also praktisch Kredit- und Portfolioentscheidungen gleichfalls dem Pflichtenregime der CSDDD zu unterstellen. Das Parlament betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass auch f\u00fcr den Finanzsektor die Verpflichtung gilt, einen Emissionsreduktionsplan aufzustellen und umzusetzen, wovon man sich ersichtlich zumindest mittelbare Effekte f\u00fcr Kreditvergabe und Asset Management erhofft.<\/p>\n<p><strong>Sch\u00e4dliche Umweltauswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 7 Abs. 1 CSDDD i.d.F. des Kommissionsentwurfes haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die erfassten Unternehmen geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu vermeiden oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden k\u00f6nnen, zumindest angemessen abzuschw\u00e4chen. Hinsichtlich des bis zuletzt umstrittenen Begriffs der sch\u00e4dlichen Umweltauswirkungen sieht die Einigung nunmehr vor, dass unter Umweltauswirkung in diesem Sinne jede messbare Umweltverschlechterung wie sch\u00e4dliche Bodenver\u00e4nderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, sch\u00e4dliche Emissionen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf die nat\u00fcrlichen Ressourcen zu verstehen ist.<\/p>\n<p><strong>Emissionsreduktionsplan (<em>Climate Transition Plan<\/em>)<\/strong><\/p>\n<p>Ersichtlich ein Alleinstellungsmerkmal der CSDDD ist die weitere Verpflichtung erfasster Unternehmen, einen Emissionsreduktionsplan aufzustellen und umzusetzen, der sicherstellen soll, dass Gesch\u00e4ftsmodell und Unternehmensstrategie mit dem \u00dcbergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderw\u00e4rmung auf 1,5 Grad Celsius gem\u00e4\u00df dem \u00dcbereinkommen von Paris vereinbar sind (Art.\u00a015 Abs. 1 CSDDD-E). In diesem Zusammenhang soll auch die Verg\u00fctung der Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitungsorgane u.a. davon abh\u00e4ngen, ob ein entsprechender Emissionsreduzierungsplan aufgestellt und umgesetzt wird.<\/p>\n<p><strong>Sanktionen<\/strong><\/p>\n<p>Praktisch nach dem mittlerweile bekannten Sanktionsmodell der Europ\u00e4ischen Union sieht die Trilog-Einigung f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die Richtlinie zun\u00e4chst am Umsatz orientierte Bu\u00dfgelder vor, die eine H\u00f6he von maximal 5% des Nettoumsatzes des Unternehmens erreichen k\u00f6nnen. Wie der Rekurs auf den Begriff des Unternehmens offenbart, ist Berechnungsgrundlage dabei der Umsatz der Gruppe und nicht etwa der Einzelgesellschaft, die f\u00fcr einen bu\u00dfgeldbew\u00e4hrten Versto\u00df verantwortlich zeichnet. Mit 5% des Nettoumsatzes geht die Richtlinie deutlich \u00fcber die umsatzbezogenen Bu\u00dfgelder gem. \u00a7\u00a024 Abs.\u00a03 LkSG (bis zu 2%) hinaus.<\/p>\n<p>Anders als das LkSG sieht die CSDDD zudem ausdr\u00fccklich zivilrechtliche Anspr\u00fcche gegen Unternehmen vor. \u201eBetroffene\u201c k\u00f6nnen innerhalb einer Frist von f\u00fcnf Jahren zivilrechtliche Anspr\u00fcche geltend machen. Einigerma\u00dfen fragw\u00fcrdig ist, dass als Betroffene nicht nur Gewerkschaften, sondern \u2013 hinreichend unspezifisch \u2013 auch \u201eOrganisationen der Zivilgesellschaft\u201c klagebefugt sein sollen. Die traditionellen und durchaus nicht unbegr\u00fcndeten Vorbehalte gegen Popularklagen scheint man in Br\u00fcssel ersichtlich nicht (mehr) zu teilen. Auch bei der Darlegungs- und Beweislast will der Trilog-Kompromiss \u201eAnw\u00e4lten der \u00d6ffentlichkeit\u201c deutlich entgegenkommen.<\/p>\n<p>Als weitere Sanktion k\u00f6nnen Verst\u00f6\u00dfe gegen die Sorgfaltspflichten gem\u00e4\u00df CSDDD schlie\u00dflich mit einem Ausschluss von \u00f6ffentlichen Vergabeverfahren geahndet werden. Dies spiegelt letztlich \u00a7\u00a022 LkSG, der gleichfalls bei Verst\u00f6\u00dfen einen Ausschluss bei der Ber\u00fccksichtigung \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge vorsieht.<\/p>\n<p><strong>Stakeholder-Beteiligung <\/strong><\/p>\n<p>Von der CSDDD erfasste Unternehmen sollen zudem verpflichtet werden, als Bestandteil des Due-Diligence-Prozesses eine sinnvolle Beteiligung (<em>meaningful engagement<\/em>), einschlie\u00dflich eines Dialogs und einer Konsultation mit den \u201ebetroffenen Interessengruppen\u201c durchzuf\u00fchren. Dies d\u00fcrfte in der Praxis darauf hinauslaufen, dass Unternehmen neben ihren Arbeitnehmern im Einzelfall auch mehr oder weniger legitimierte NGO \u2013 wie etwa \u201e<em>environmental defenders<\/em>\u201c (<em>Lara Wolters<\/em>) \u2013 konsultieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Da die Trilog-Verhandlungen als informelles Verst\u00e4ndigungsverfahren keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten, m\u00fcssen die Institutionen im n\u00e4chsten Schritt die Ergebnisse des Kompromisses formell annehmen. Im Anschluss sind die Mitgliedstaaten zur \u00dcberf\u00fchrung in nationales Recht verpflichtet, wobei der Kommissionsentwurf hierf\u00fcr zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der CSDDD einr\u00e4umt (vgl. Art. 30 CSDDD-E). Ob das europ\u00e4ische Lieferkettenregime den gro\u00dfen Erwartungen seiner Bef\u00fcrworter gerecht zu werden vermag oder sich in einer schematisch ablaufenden Auditierungs\u00fcbung (\u201e<em>check the box<\/em>\u201c mittels L\u00e4nder-Clustern etc.) ersch\u00f6pfen wird, wird erst die Zukunft zeigen. Der Vorschlag der Kommission ist insoweit recht gro\u00dfz\u00fcgig und sieht eine Evaluierung des neuen Regimes erst sieben Jahre nach Inkrafttreten und damit f\u00fcnf Jahre nach Umsetzung in nationales Recht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Vorbild einzelner Mitgliedstaaten (Frankreich, Niederlande, Bundesrepublik Deutschland) hat die EU-Kommission bereits am 23.2.2022 einen Vorschlag f\u00fcr eine gro\u00dfe, sektor\u00fcbergreifende Richtlinie \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie des Parlaments und des Rates \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur \u00c4nderung der Richtlinie [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":591,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[2,244,9,3,293],"tags":[199,308,801,800,300,302,712,806,301,348,349,411,803,804,562,555,805,350,299,807,372,802,296,347],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1667"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/591"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1667"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1667\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1669,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1667\/revisions\/1669"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1667"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1667"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1667"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}