{"id":1687,"date":"2024-01-22T14:50:01","date_gmt":"2024-01-22T13:50:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1687"},"modified":"2024-01-22T16:45:31","modified_gmt":"2024-01-22T15:45:31","slug":"die-egbr-als-neuer-fixstern-am-gesellschaftsrechtlichen-firmament-schon-2-500-eintragungen-im-gesellschaftsregister","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/01\/22\/die-egbr-als-neuer-fixstern-am-gesellschaftsrechtlichen-firmament-schon-2-500-eintragungen-im-gesellschaftsregister\/","title":{"rendered":"Die eGbR als neuer Fixstern am gesellschaftsrechtlichen Firmament \u2013 schon 2.500 Eintragungen im Gesellschaftsregister"},"content":{"rendered":"<p><strong>I. Hamburg vor Stuttgart und Berlin<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 ist auch das Gesellschaftsregister f\u00fcr die Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) er\u00f6ffnet worden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 707 Abs. 1 BGB besteht f\u00fcr diese Personengesellschaften keine Eintragungspflicht, sondern grunds\u00e4tzlich ein Wahlrecht, solange keine der bestehenden gesetzlichen Voreintragungsobliegenheiten Platz greift. Laut Unternehmensregisterabfrage via Bundesanzeiger (<a href=\"https:\/\/www.unternehmensregister.de\/ureg\/\">https:\/\/www.unternehmensregister.de\/ureg\/<\/a>) wurde heute Mittag gegen 13 Uhr (22.1.2024) bundesweit die Zahl von 2.500 GbR-Eintragungen im Gesellschaftsregister erreicht. Auf die Registergerichte der zehn gr\u00f6\u00dften St\u00e4dte Deutschlands entfallen insgesamt 912 Registrierungen. Angef\u00fchrt wird die Blitztabelle von Hamburg (265 Eintragungen), Stuttgart (168 Eintragungen) und Berlin (127 Eintragungen); dahinter M\u00fcnchen (117 Eintragungen) und K\u00f6ln (108 Eintragungen). Ein betr\u00e4chtlicher Teil der Registereintragungen war schon bis zum 3. 1.2024 vollzogen. In Hamburg wurde die Schwelle von 50 Eintragungen bereits am 4.1.2024 \u00fcberschritten. Es besteht daher eine \u2013 wohl unwiderlegliche \u2013 Vermutung daf\u00fcr, dass der auf die neue Rechtsformvariante der eGbR bezogene Registerbetrieb an den daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Amtsgerichten auf Grundlage einwandfreier notarieller Anmeldungen termingerecht und ohne Startschwierigkeiten aufgenommen wurde. Keine Probleme gab es wohl auch in Bezug auf die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Registergerichte f\u00fcr die Anmeldung. So hat z.B. Hessen die Registerzust\u00e4ndigkeit i.S.d. \u00a7 376 Abs. 2 FamFG sinnvollerweise nach \u00a7 32 Abs. 1 Justizzust\u00e4ndigkeitsverordnung (JuZuV v. 3.6.2013, GVBl. S. 386) parallel zur Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Handelsregistersachen ausgestaltet. In Berlin reiht sich die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Gesellschaftsregistersachen (\u00a7 374 Nr. 2 FamFG) nun in die Zust\u00e4ndigkeitskonzentration des \u00a7 5 der Verordnung \u00fcber die Zuweisung amtsgerichtlicher Zust\u00e4ndigkeiten (Zuweisungsverordnung \u2013 ZuwV v. 8.5.2008, GVBl. S. 116) ein, sodass auch hierf\u00fcr zentral das Amtsgericht Charlottenburg zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Offensichtlich waren aber auch die jetzt bereits eingetragenen Gesellschaften selbst und ihre Berater sehr gut auf die mit dem neuen gesetzlichen Leitbild der rechtf\u00e4higen GbR i.S.d. \u00a7 705 Abs. 2 Var. 1 BGB einhergehende registerrechtliche Zeitenwende eingestellt. Soweit der im Gesellschaftsregister nach \u00a7 707 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB eingetragene Name der eGbR unmittelbar das Bet\u00e4tigungsfeld visualisiert, dominieren bei kursorischer Durchsicht der Registereintragungen die Immobilien- und Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaften. Ansonsten spiegeln die Namenseintragungen die vielf\u00e4ltige Palette der nach \u00a7 705 Abs. 1 BGB m\u00f6glichen Gesellschaftszwecke wider.<\/p>\n<p><strong>II. Voreintragungserfordernisse als Grund f\u00fcr den Run auf die Registerpl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Der starke Trend zur Eintragung in das Gesellschaftsregister beruht vor allem auf den zahlreichen im Rahmen des MoPeG zeitgleich statuierten Voreintragungserfordernissen, die zwar formal das Eintragswahlrecht des \u00a7 707 Abs. 1 BGB nicht tangieren, aber gesellschaftsrechtliche Transaktionen sowie Verf\u00fcgungen im Grundst\u00fccksrecht bis zum Vollzug der Eintragung blockieren. So soll gem. \u00a7 47 Abs. 2 GBO f\u00fcr eine GbR ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Eine GbR kann nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG nur dann in die GmbH-Gesellschafterliste eingetragen und Ver\u00e4nderungen an ihrer Eintragung k\u00f6nnen nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das Gleiche gilt gem. \u00a7 67 Abs. 1 Satz 3 AktG f\u00fcr die Eintragung im Aktienregister. Nach \u00a7 707a Abs. 1 Satz 2 BGB soll eine GbR als Gesellschafter einer anderen GbR nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Diese Eintragungsobliegenheit gilt \u00fcber \u00a7 105 Abs. 3 HGB auch f\u00fcr die Beteiligung der GbR an einer OHG und gem. \u00a7 161 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 105 Abs. 3 HGB f\u00fcr die Gesellschafterstellung in einer KG.<\/p>\n<p>Zudem h\u00e4ngt auch die M\u00f6glichkeit der GbR, einen Statuswechsel nach \u00a7 707c BGB vornehmen zu k\u00f6nnen, von der Voreintragung im Gesellschaftsregister ab. Einen vom Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz k\u00f6nnen die Gesellschafter gem. \u00a7 706 Satz 2 BGB ebenfalls nur bei Vorliegen einer eingetragenen GbR vereinbaren. Geh\u00f6ren der noch nicht eingetragene GbR eine gro\u00dfe Zahl von Gesellschaftern an, so bietet sich \u2013 zwecks Vermeidung praktischer Schwierigkeiten bei der Ersteintragung und bei der Pflege der Registrierung \u2013 die insbesondere bei der Kommanditgesellschaft anzutreffende Treuhandl\u00f6sung an, bei der vom Treuhandgesellschafter (Treuh\u00e4nder) die Kapitalbeteiligungen der Treugeber auf Grundlage von Treuhandvertr\u00e4gen in der Weise geb\u00fcndelt werden, dass nur der Treuh\u00e4nder eine Gesellschafterstellung innehat und demzufolge nur er gem. \u00a7 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB in das Gesellschaftsregister einzutragen ist (vgl. zur Legitimit\u00e4t BGH v. 11.11.2008 &#8211; XI ZR 468\/07, BGHZ 178, 271 = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2008.50.r.01\">ZIP 2008, 2354<\/a>; BGH v. 5.2.2013 &#8211; II ZR 134\/11, BGHZ 196, 131 = ZIP 2013, 570). Die Treugeber sind dann \u00fcber den Treuh\u00e4nder nur wirtschaftlich an der GbR beteiligt.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> <strong>Vermeidung von Zeitverlusten bei Akutwerden einer gesellschaftsrechtlichen oder grundst\u00fccksrechtlichen Transaktion mit Beteiligung einer GbR<\/strong><\/p>\n<p>Solange eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, die nach altem Recht unter dem Namen ihrer Gesellschafter und einer Gesamtbezeichnung in einem Objektregister (insb. Grundbuch, GmbH-Gesellschafterliste, Aktienregister oder Handelsregister) als Inhaberin eines Rechts eingetragen ist, keine neue Verf\u00fcgung \u00fcber das betreffende Recht oder eine sonstige kraft Gesetzes voreintragungsrelevante Ver\u00e4nderung plant und sich daher also erst einmal \u201enicht bewegt\u201c, muss zwar prima vista keine Registrierungseile konstatiert werden. Die registerlos vagabundierenden BGB-Gesellschaften und ihre Berater verlieren aber kostbare Zeit, wenn sich \u2013 u.U. auch unerwartet \u2013 die Notwendigkeit einer Transaktion ergibt, bei der die GbR als beteiligte Rechtsform nur im Falle einer Voreintragung im Gesellschaftsregister akzeptiert wird. Der Vollzug der eigentlich beabsichtigten Transaktion kann dann n\u00e4mlich erst unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister als f\u00fcr sie einschl\u00e4giges Subjektregister notariell und registerrechtlich abgewickelt ist, sodass ihre Eintragung im anvisierten Objektregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p><strong>IV. Nachweis der Vertretungsmacht im Rechtsverkehr<\/strong><\/p>\n<p>Ein weiterer Grund f\u00fcr die starke Nachfrage hinsichtlich eines Platzes im Gesellschaftsregister ist sicherlich der Umstand, dass die als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auftretenden Gesellschafter ansonsten ihre Vertretungsmacht nicht valide nachweisen k\u00f6nnen. Das MoPeG h\u00e4lt mit \u00a7 720 Abs. 1 BGB f\u00fcr die GbR am dispositiven Gesamtvertretungsmodell fest. Es m\u00fcssen daher grunds\u00e4tzlich alle Gesellschafter an der Vertretung der GbR beteiligt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann zwar eine abweichende Vertretungsregelung vorsehen. Aber auch eine derartige Vertretungsregelung ist bei fehlender Eintragung im Gesellschaftsregister f\u00fcr den Rechtsverkehr nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts mit einer nicht eingetragenen GbR ist daher f\u00fcr den potentiellen Vertragspartner generell gef\u00e4hrlich. Im Fall der Aus\u00fcbung des Eintragungswahlrechts nach \u00a7 707 Abs. 1 BGB ist gem. \u00a7 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden (vgl. zu den Einzelheiten <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2024.01.i.0001.01.a\"><em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 1 Rz. 8<\/a>). Nach \u00a7 707a Abs. 3 BGB bewirkt die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister, dass die Rechtsschein- und Vertrauensschutznorm des \u00a7 15 HGB mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizit\u00e4t des Gesellschaftsregisters teilnimmt (vgl. dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2024.01.i.0001.01.a\"><em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 1 Rz. 8<\/a>). Der Rechtsverkehr kann sich in Bezug auf die Vertretungsmacht zwar nur eingeschr\u00e4nkt auf Angaben des agierenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und\/oder eine von ihm vorgelegte Version des Gesellschaftsvertrags, aber nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 707a Abs. 3 BGB i.V.m. \u00a7 15 HGB auf die Eintragungen im Gesellschaftsregister verlassen.<\/p>\n<p><strong>V. Pr\u00fcfungspflichten der Banken und sonstigen Verpflichteten i.S.d. \u00a7 2 GWG<\/strong><\/p>\n<p>Bei Kreditinstituten und sonstigen Verpflichteten i.S.d. \u00a7 2 Geldw\u00e4schegesetz (GWG) besteht in Bezug auf Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit einer nicht eingetragenen GbR nicht nur die Problematik, dass deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter ohne Registerauszug die gerade bei Bankgesch\u00e4ften besonders bedeutsame Vertretungsmacht nicht valide nachweisen k\u00f6nnen. Hinzu kommt die Pflicht der Kreditinstitute und sonstigen Verpflichteten aus \u00a7 11 Abs. 1 GWG, vor Begr\u00fcndung der Gesch\u00e4ftsbeziehung oder vor Durchf\u00fchrung der Transaktion Vertragspartner, f\u00fcr diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Das GWG fordert zwar insoweit formal keine Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister; auch \u00a7 11 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) GWG verlangt in Bezug auf die Rechtsform der GbR zumindest nicht ausdr\u00fccklich die Existenz einer Registernummer. Die \u00dcberpr\u00fcfung der nach \u00a7 11 Abs. 4 GWG erhobenen Angaben hat aber gem. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GWG bei juristischen Personen oder bei rechtsf\u00e4higen Personengesellschaften anhand eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis zu erfolgen. Das neue Gesellschaftsregister ist ein \u201evergleichbares amtliches Register\u201c in diesem Sinne. Ohne Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister kann ein Kreditinstitut die Identit\u00e4tspr\u00fcfung daher kaum zuverl\u00e4ssig vornehmen. Im \u00dcbrigen wird eine nicht eingetragene GbR aufgrund der momentan au\u00dferordentlich florierenden Eintragungspraxis dem kontaktierten Kreditinstitut nur schwer einen plausiblen Grund f\u00fcr das Abstandnehmen von einer Registrierung pr\u00e4sentieren k\u00f6nnen. Die Eintragung im Transparenzregister h\u00e4ngt gem. \u00a7 20 Abs. 1 GWG ebenfalls von der Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Hamburg vor Stuttgart und Berlin Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 ist auch das Gesellschaftsregister f\u00fcr die Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) er\u00f6ffnet worden. 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