{"id":1702,"date":"2024-02-09T09:50:16","date_gmt":"2024-02-09T08:50:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1702"},"modified":"2024-02-09T09:55:26","modified_gmt":"2024-02-09T08:55:26","slug":"keine-einbeziehung-der-finanzbranche-in-die-cs3d","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/02\/09\/keine-einbeziehung-der-finanzbranche-in-die-cs3d\/","title":{"rendered":"(Keine) Einbeziehung der Finanzbranche in die CS3D?"},"content":{"rendered":"<p>Am 14.12.2023 haben der Europ\u00e4ische Rat und das Europ\u00e4ische Parlament eine vorl\u00e4ufige Einigung \u00fcber die Richtlinie \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (<em>Corporate Sustainability Due Diligence Directive<\/em>, \u201e<strong>CS3D<\/strong>\u201c) erzielt. Die formelle politische Einigung \u00fcber die Richtlinie im Rat steht zwar noch aus, ein entsprechendes Draft Agreement wurde aber bereits ver\u00f6ffentlicht. Bis zuletzt war zwischen Parlament und Rat, aber auch unter den einzelnen EU-Mitgliedstaaten umstritten, ob bzw. inwieweit die CS3D die Finanzbranche einbeziehen soll. W\u00e4hrend sich das Parlament f\u00fcr eine m\u00f6glichst umfassende Regulierung einsetzte, pl\u00e4dierten die Mitgliedstaaten f\u00fcr Ausnahmen f\u00fcr Finanzakteure. Das Draft Agreement sieht nun eine Kompromissl\u00f6sung vor.<\/p>\n<p><strong>Einbeziehung bestimmter regulierter Finanzunternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 2 Abs. 7 Draft Agreement sind Alternative Investmentfonds (AIF) i.S.v. Art. 4 Abs. 1 RL 2011\/61\/EU, also etwa Hedgefonds, Private Equity- und Immobilienfonds, sowie Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i.S.v. Art. 1 Abs. 2 RL 2009\/65\/EG nun aus dem Anwendungsbereich der CS3D ausgenommen.<\/p>\n<p>Eine Vielzahl regulierter Finanzunternehmen f\u00e4llt jedoch weiterhin nach Art. 3 lit. a Ziff. iv Draft Agreement unter die Definition eines \u201eUnternehmens\u201c i.S.d. CS3D und damit grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich der CS3D. Sie sind dabei sogar unabh\u00e4ngig von ihrer Rechtsform erfasst, w\u00e4hrend sich der Adressatenkreis bei sonstigen Unternehmen auf bestimmte Rechtsformen beschr\u00e4nkt. F\u00fcr regulierte Finanzunternehmen gelten die auch f\u00fcr sonstige Unternehmen vorgesehenen Umsatz- und Arbeitnehmerschwellen aus Art. 2 Draft Agreement. Das Draft Agreement z\u00e4hlt abschlie\u00dfend auf, welche Akteure die CS3D unter die Definition des \u201eregulierten Finanzunternehmens\u201c fasst. Hierzu geh\u00f6ren etwa bestimmte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Verwalter von AIF, Verwaltungsgesellschaften von OGAW, Finanzholdinggesellschaften und Zahlungsinstitute.<\/p>\n<p><strong>Reichweite der Sorgfaltspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Anders als der urspr\u00fcngliche Kommissionsvorschlag verwendet das Draft Agreement nicht mehr den Begriff der Wertsch\u00f6pfungskette, sondern stellt ma\u00dfgeblich auf die T\u00e4tigkeit in der \u201e<em>Aktivit\u00e4tskette<\/em>\u201c des jeweiligen Unternehmens ab. Dabei schlie\u00dft jedoch nur der vorgelagerte Abschnitt der Aktivit\u00e4tskette (\u201e<em>upstream<\/em>\u201c) die Erbringung von Dienstleistungen ein, nicht aber der nachgelagerte Abschnitt der Aktivit\u00e4tskette (\u201c<em>downstream<\/em>\u201c), Art. 3 Abs. 1 lit. g Draft Agreemeent.<\/p>\n<p>Diese Regelung bedeutet f\u00fcr die Finanzbranche, dass Finanzdienstleistungen, also die \u201e<em>downstream<\/em>\u201c-Aktivit\u00e4tskette, aus dem Anwendungsbereich der CS3D ausgenommen sind. F\u00fcr den vorgelagerten Teil ihrer Aktivit\u00e4tskette unterliegen jedoch auch regulierte Finanzunternehmen den Sorgfaltspflichten der CS3D (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 19). In der Praxis d\u00fcrfte die Ausnahme von Finanzdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der CS3D etwa dazu f\u00fchren, dass sich die Sorgfaltspflichten von Banken nach der CS3D nicht auf deren Kunden beziehen.<\/p>\n<p>Mit der Ausnahme der Erbringung von Dienstleistungen aus der nachgelagerten Aktivit\u00e4tskette wurde eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die zun\u00e4chst zugunsten der Finanzbranche vorgesehen waren, obsolet und aus dem Entwurf gestrichen. Nach der Vorfassung mussten regulierte Finanzunternehmen etwa bei der Vergabe von Krediten und Darlehen keine tats\u00e4chlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsbelange identifizieren und bewerten.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfungsklausel<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur Einbeziehung der Finanzbranche in den Anwendungsbereich der CS3D sollen teilweise zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einer Evaluation unterzogen \u2013 und dann gegebenenfalls revidiert \u2013 werden. Die Kommission ist nach Art. 29 Abs. 1 Draft Agreement verpflichtet, zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der CS3D, sp\u00e4testens jedoch zwei Jahre danach, dem Europ\u00e4ischen Parlament und dem Rat einen Bericht dazu vorzulegen, inwiefern zus\u00e4tzliche Sorgfaltspflichten f\u00fcr regulierte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlaget\u00e4tigkeiten notwendig sind (vgl. dazu auch Erw\u00e4gungsgrund 70 des Draft Agreement). Gegenstand eines weiteren Pr\u00fcfberichts der Kommission, der sp\u00e4testens sechs Jahre nach Inkrafttreten der CS3D an das Parlament und den Rat zu erstatten ist, soll nach Art. 29 Abs. 2 lit. d Draft Agreement die Definition der nachgelagerten Aktivit\u00e4tskette aus Art. 3 Abs. 1 lit. g Draft Agreement sein. Damit st\u00fcnde auch die Ausnahme von Finanzdienstleistungen auf dem Pr\u00fcfstand.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob die im Draft Agreement vorgesehenen Regelungen in dieser Form in Kraft treten und wie die Mitgliedstaaten sie in diesem Fall in nationales Recht umsetzen werden. Angesichts der fr\u00fchen Evaluation, die teilweise bereits zum Ende der Umsetzungsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der CS3D anst\u00fcnde, d\u00fcrfte die Einbeziehung der Finanzbranche weiter intensiv diskutiert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 14.12.2023 haben der Europ\u00e4ische Rat und das Europ\u00e4ische Parlament eine vorl\u00e4ufige Einigung \u00fcber die Richtlinie \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, \u201eCS3D\u201c) erzielt. 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