{"id":1704,"date":"2024-02-13T09:30:45","date_gmt":"2024-02-13T08:30:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1704"},"modified":"2024-02-15T10:12:45","modified_gmt":"2024-02-15T09:12:45","slug":"csrd-prueferbestellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/02\/13\/csrd-prueferbestellung\/","title":{"rendered":"Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes? (Teil 1 \u2013 Intro)"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Beitrag wurde am 15.2.2024 aktualisiert und erg\u00e4nzt. In einem weiteren <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/02\/15\/bestellung-des-pruefers-des-nachhaltigkeitsberichts-durch-die-hv-2024-vor-inkrafttreten-des-csrd-umsetzungsgesetzes-teil-2-deep-dive\/\">Blog-Beitrag v. 15.2.2024 (Deep Dive)<\/a> gehen die Autoren noch n\u00e4her auf die Entscheidungsgrundlage und -m\u00f6glichkeiten der betroffenen Unternehmen ein \u2013 insbesondere warum der Vorratsbeschluss das Mittel der Wahl sein kann.<\/em><\/p>\n<p>Nach der am 5.1.2023 in Kraft getretenen <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A32022L2464\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Corporate Sustainability Reporting Directive<\/a> (\u201e<strong>CSRD<\/strong>\u201c) m\u00fcssen gro\u00dfe kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits f\u00fcr nach dem 31.12.2023 beginnende Gesch\u00e4ftsjahre ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlusspr\u00fcfer oder \u2013 nach Wahlm\u00f6glichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats \u2013 einen anderen (Abschluss-)Pr\u00fcfer oder einen sog. unabh\u00e4ngigen Erbringer von Best\u00e4tigungsleistungen zu pr\u00fcfen ist. Damit m\u00fcssen also Unternehmen, die bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. \u00a7\u00a0289b Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0315b Abs.\u00a01 HGB unterliegen, erstmals f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und extern pr\u00fcfen lassen. Im ersten Quartal 2025 werden somit die ersten Nachhaltigkeitsberichte ver\u00f6ffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen.<\/p>\n<p><strong>I. Gesetzgebungsverfahren und seine Folgen f\u00fcr die HV-Saison 2024<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Ver\u00f6ffentlichung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht (\u201e<strong>RefE\u201c<\/strong>) ist in K\u00fcrze zu rechnen. Die derzeit in der Ressortabstimmung befindliche (unver\u00f6ffentlichte) Fassung des RefE vom 11.12.2023 sieht vor, dass der Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts nicht zwingend der Abschlusspr\u00fcfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses sein muss, sondern auch ein anderer Wirtschaftspr\u00fcfer (\u201e<strong>WP<\/strong>\u201c) bzw. eine andere Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft (\u201e<strong>WPG<\/strong>\u201c) sein kann. Eine \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die (erstmalige) Bestellung des Pr\u00fcfers in Bezug auf den Nachhaltigkeitsbericht f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 sieht die Entwurfsfassung des RefE nicht vor.<\/p>\n<p>Zahlreiche Unternehmen, die in den n\u00e4chsten Wochen \u2013 und damit noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes \u2013 ihre Hauptversammlung einberufen werden, stehen daher vor der Frage, ob sie die Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts noch auf die Tagesordnung ihrer Hauptversammlung setzen sollten. Eine sp\u00e4tere Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts durch eine weitere (au\u00dferordentliche) Hauptversammlung nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes scheidet schon aus Kostengr\u00fcnden aus, so dass der Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts gerichtlich bestellt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>1. Gerichtliche Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts <\/strong><\/p>\n<p>Wird der Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 nicht durch die Hauptversammlung gew\u00e4hlt, m\u00fcsste er auf Antrag durch das zust\u00e4ndige Gericht bestellt werden. Falls das CSRD-Umsetzungsgesetz die f\u00fcr die gerichtliche Bestellung des Abschlusspr\u00fcfers geltende Regelung des \u00a7 318 Abs. 4 HGB f\u00fcr entsprechend anwendbar erkl\u00e4rt (wie in der derzeitigen Entwurfsfassung des RefE vorgesehen), w\u00fcrde dies insbesondere zweierlei bedeuten:<\/p>\n<p>a) Der Antrag auf gerichtliche Bestellung k\u00f6nnte erst nach dem Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres 2024 gestellt werden \u2013 und zwar selbst dann, wenn bereits vorher abzusehen ist, dass die Hauptversammlung den Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts nicht mehr vor dem Gesch\u00e4ftsjahresende w\u00e4hlen wird (h.M., z.B. <em>Justenhoven<\/em>\/<em>Heinz<\/em> in BeckBilanzKomm, 13. Aufl. 2022, \u00a7 318 HGB Rz. 111 m.w.N.; a.A. etwa <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=hkms.hgb.k0318.x06x.x03x\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Mylich<\/em> in Hachmeister\/Kahle\/Mock\/Sch\u00fcppen, 4. Aufl. 2024, \u00a7 318 HGB Rz. 156<\/a>). Bis das zust\u00e4ndige Registergericht am Sitz der Gesellschaft \u00fcber den Antrag entscheidet, k\u00f6nnen ggf. mehrere Wochen vergehen (s.u. b)), so dass eine gerichtliche Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts etwa auch erst im M\u00e4rz 2025 nicht ausgeschlossen w\u00e4re.<\/p>\n<p>b) Neben dem zur Antragstellung berechtigten und verpflichten Vorstand und dem antragsbefugten Aufsichtsrat k\u00f6nnte auch jeder Aktion\u00e4r beim zust\u00e4ndigen Registergericht am Sitz der Gesellschaft einen Antrag auf Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts stellen und f\u00fcr den WP bzw. die WPG entsprechende Vorschl\u00e4ge unterbreiten. Solche Aktion\u00e4rsantr\u00e4ge w\u00fcrden nicht nur das gerichtliche Bestellungsverfahren in die L\u00e4nge ziehen, sondern h\u00e4tten aus Sicht des Vorstands zudem das Risiko, dass das Gericht bei der Auswahl des Pr\u00fcfers nicht seinem Vorschlag folgt. Denn das Gericht ist auch an die Vorschl\u00e4ge der Verwaltungsorgane nicht gebunden, und zwar selbst dann, wenn beantragt wird, dass die WPG, welche die Abschlusspr\u00fcfung bereits durchf\u00fchrt, auch die Pr\u00fcfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund w\u00e4re f\u00fcr das CSRD-Umsetzungsgesetz eine \u00dcbergangsregelung w\u00fcnschenswert, die eine gerichtliche Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsbericht 2024 bereits vor dem Ende des Gesch\u00e4ftsjahrs 2024 gestattet und die Aktion\u00e4re von den Antragsberechtigten ausnimmt, etwa wie folgt:<\/p>\n<p><em>\u201eIst der Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts f\u00fcr das zum 31.12.2024 endende Gesch\u00e4ftsjahr bis zum Ablauf des 31.8.2024 noch nicht gew\u00e4hlt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Vorstands oder Aufsichtsrats den Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts zu bestellen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Noch vorzugsw\u00fcrdiger w\u00e4re eine \u00dcbergangsregelung, wonach der Abschlusspr\u00fcfer als der Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 gilt, soweit die Hauptversammlung bei diesem Bestellungsbeschluss nichts Abweichendes beschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Da sich Unternehmen kaum auf die Einf\u00fchrung einer solchen \u00dcbergangsregelung werden verlassen k\u00f6nnen, gilt es folgende Handlungsoption zu erw\u00e4gen:<\/p>\n<p><strong>2. Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die HV 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Sollten also die betroffenen Unternehmen die Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts bereits vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes von ihrer Hauptversammlung beschlie\u00dfen lassen und damit schon vor Abschluss des erst noch einzuleitenden Gesetzgebungsverfahrens auf die Tagesordnung ihrer HV-Einberufung setzen?<\/p>\n<p>Gegen die Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes k\u00f6nnte vorgebracht werden, dass die Hauptversammlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht \u00fcber die Kompetenz zur Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts verf\u00fcgt. Denn nach \u00a7 119 Abs. 1 AktG beschlie\u00dft die Hauptversammlung (nur) in den im Gesetz und in der Satzung ausdr\u00fccklich bestimmten F\u00e4llen; bis zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes geh\u00f6rt aber die Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts noch nicht zu den (ausdr\u00fccklichen) Beschlusskompetenzen der Hauptversammlung, sondern (lediglich) die Bestellung des Abschlusspr\u00fcfers (vgl. \u00a7 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG).<\/p>\n<p>Dieser Argumentation k\u00f6nnte jedoch wiederum entgegengehalten werden, dass die f\u00fcr die Bestellung des Abschlusspr\u00fcfers zust\u00e4ndige Hauptversammlung erst recht auch f\u00fcr die Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts zust\u00e4ndig sein muss (argumentum a maiore ad minus). Denn wenn die Hauptversammlung bereits f\u00fcr die Bestellung des Abschlusspr\u00fcfers zust\u00e4ndig ist und der Abschlusspr\u00fcfer auch den Lagebericht pr\u00fcfen muss (vgl. \u00a7 316 Abs. 1 HGB), der zuk\u00fcnftig um den Nachhaltigkeitsbericht als weiteren pr\u00fcfungspflichtigen Gegenstand zu erweitern ist, dann muss \u2013 in dem (starren) Organisationsgef\u00fcge bestehend aus Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung \u2013 dieser Hauptversammlungsbefugnis auch die Kompetenz zur Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts immanent sein.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde eine vermeintliche Unzust\u00e4ndigkeit der Hauptversammlung f\u00fcr die Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts bis zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes (lediglich) zur Anfechtbarkeit des Beschlusses f\u00fchren, also nicht seine Nichtigkeit begr\u00fcnden (vgl. \u00a7\u00a0241, \u00a7\u00a0243 Abs.\u00a01 AktG). Und falls dann \u00fcberhaupt eine Anfechtungsklage innerhalb der Einmonatsfrist erhoben werden sollte, d\u00fcrfte hier die Gerichtspraxis in der Weise helfen, dass bei einer anh\u00e4ngigen Anfechtungsklage analog \u00a7\u00a0318 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 HGB eine gerichtliche Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts zul\u00e4ssig w\u00e4re, und zwar auch schon vor Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahres (OLG Karlsruhe v. 27.10.2015 \u2013 11 Wx 87\/15, AG 2016, 42 ff.; <em>Koch<\/em>, 17. Aufl. 2023, \u00a7 243 AktG Rz. 44f m.w.N.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnte dem m\u00f6glichen Vorbringen der (einstweiligen) Unzul\u00e4ssigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem die den Jahresabschluss zum 31.12.2024 pr\u00fcfende WPG auch zum Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 bestellt wird, dadurch begegnet werden, dass der Hauptversammlungsbeschluss mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes gefasst wird.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund aber, dass sich das Risiko einer Anfechtungsklage nicht vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dfen l\u00e4sst, sollte die Beschlussfassung \u00fcber die Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 aus Vorsichtsgr\u00fcnden als separater Tagesordnungspunkt mit Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats aufgenommen werden. Denn dann d\u00fcrften sogar Berufskl\u00e4ger kaum geneigt sein, eine Anfechtungsklage wegen vermeintlicher Unzust\u00e4ndigkeit der Hauptversammlung zu erheben, weil der gesonderte (Standard-)Hauptversammlungsbeschluss \u00fcber die Bestellung des Abschlusspr\u00fcfers davon unber\u00fchrt bliebe. Wenn dem nicht so w\u00e4re, d.h. bei einer einheitlichen Beschlussfassung \u00fcber die Bestellung des Abschlusspr\u00fcfers und des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ein h\u00f6heres Drohpotenzial, da die m\u00f6glichen Folgen einer erfolgreichen Wahlanfechtung von der Nichtigkeit des Jahresabschlusses bis zur drohenden R\u00fcckabwicklung von Dividendenzahlungen reichen.<\/p>\n<p>Im Falle eines \u2013 zu empfehlenden \u2013 gesonderten Tagesordnungspunkts best\u00fcnde zudem die M\u00f6glichkeit, den Tagesordnungspunkt betreffend die Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts bis zum Beginn der Hauptversammlung wieder abzusetzen. Eine Absetzung des Tagesordnungspunkts k\u00f6nnte z.B. in Betracht kommen, wenn das Gesetzgebungsverfahren eine \u00dcbergangsregelung erwarten l\u00e4sst, die eine entsprechende Beschlussfassung der Hauptversammlung obsolet werden lie\u00dfe.<\/p>\n<p><strong>II. Vorschlag f\u00fcr den Tagesordnungspunkt und Beschlussvorschlag zur Bestellung des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts in der HV-Einberufung vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p><em>[\u2022]. Beschlussfassung \u00fcber die Wahl des Pr\u00fcfers des Nachhaltigkeitsberichts f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024<\/em><\/p>\n<p><em>Nach der am 5.1.2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive\u00a0 (\u201eCSRD\u201c) m\u00fcssen gro\u00dfe kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits f\u00fcr nach dem 31.12.2023 beginnende Gesch\u00e4ftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlusspr\u00fcfer oder \u2013 nach Wahlm\u00f6glichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats \u2013 einen anderen (Abschluss-)Pr\u00fcfer oder einen unabh\u00e4ngigen Erbringer von Best\u00e4tigungsleistungen zu pr\u00fcfen ist. Damit m\u00fcssen also Unternehmen, die wie die [Firma der Gesellschaft] bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. \u00a7 289b Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0315b Abs.\u00a01 HGB unterliegen, erstmals f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht f\u00fcr die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern pr\u00fcfen lassen. <\/em><\/p>\n<p><em>Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht (\u201eCSRD-Umsetzungsgesetz\u201c) verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird. [ggf. Ausf\u00fchrungen zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahren erg\u00e4nzen]<\/em><\/p>\n<p><em>Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schl\u00e4gt daher \u2013 gest\u00fctzt auf die Empfehlung seines Pr\u00fcfungsausschusses \u2013 vor, die [Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft], [Sitz], Zweigniederlassung [Ort], mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 zu w\u00e4hlen. Der Beschluss kommt nur zur Durchf\u00fchrung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Pr\u00fcfer zu pr\u00fcfen ist.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><em>Der Pr\u00fcfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gem\u00e4\u00df Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlusspr\u00fcferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 \u00fcber spezifische Anforderungen an die Abschlusspr\u00fcfung bei Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005\/909\/EG der Kommission) erkl\u00e4rt, dass diese frei von ungeb\u00fchrlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlm\u00f6glichkeiten der Hauptversammlung beschr\u00e4nkende Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlusspr\u00fcfungsverordnung genannten Art auferlegt wurde.<\/em><\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend noch ein Hinweis zur Vorbereitung eines solchen \u201eVorratsbeschlusses\u201c: Der Pr\u00fcfungsausschuss ist nicht verpflichtet (etwa abgeleitet aus Art. 16 Abs. 2 UAbs. 2 Abschlusspr\u00fcferverordnung \u2013 \u201e<strong>AP-VO<\/strong>\u201c), dem Aufsichtsrat zwei Vorschl\u00e4ge f\u00fcr den Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts zu unterbreiten. Die AP-VO gilt (nur) f\u00fcr Abschlusspr\u00fcfer und Pr\u00fcfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse (PIEs) Abschlusspr\u00fcfungen durchf\u00fchren. Mit der CSRD ist die AP-VO nur marginal dahingehend angepasst worden, dass auch bestimmte Nichtpr\u00fcfungsleistungen verboten sind, wenn der Abschlusspr\u00fcfer die Pr\u00fcfung des Nachhaltigkeitsberichts durchf\u00fchrt. In der CSRD ist insbesondere auch keine Vorgabe vorgesehen, dass f\u00fcr den Pr\u00fcfer des Nachhaltigkeitsberichts eine vorherige Ausschreibung erforderlich ist, welche gewisserma\u00dfen die Grundlage f\u00fcr zwei Vorschl\u00e4ge des Pr\u00fcfungsausschusses an den Aufsichtsrat bilden w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beitrag wurde am 15.2.2024 aktualisiert und erg\u00e4nzt. 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