{"id":1740,"date":"2024-02-22T14:35:18","date_gmt":"2024-02-22T13:35:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1740"},"modified":"2024-02-22T14:35:18","modified_gmt":"2024-02-22T13:35:18","slug":"vermittlungsausschuss-sog-unechtes-vermittlungsergebnis-zum-wachstumschancengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/02\/22\/vermittlungsausschuss-sog-unechtes-vermittlungsergebnis-zum-wachstumschancengesetz\/","title":{"rendered":"Vermittlungsausschuss: Sog. unechtes Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz"},"content":{"rendered":"<p>Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat getagt und unter anderem \u00fcber das Wachstumschancengesetz beraten. Am Ende der Verhandlungen gab es ein sog. unechtes Vermittlungsergebnis. Zwar konnte der im Vorfeld erarbeitete Kompromiss, der nur noch ein Entlastungsvolumen von 3,2 Mrd. \u20ac beinhaltet, mit einer Mehrheit der Stimmen beschlossen werden, allerdings ohne die Stimmen der CDU- und CSU-Mitglieder in diesem Gremium. Das Ergebnis bedarf nun aber im weiteren Verfahren noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Sollte also die Zustimmung von CDU\/CSU im Bundesrat ausbleiben, kann eine erneute Beratung im Vermittlungsausschuss erforderlich werden. Die Unionsparteien machen ihre Zustimmung weiterhin davon abh\u00e4ngig, dass die Ampelkoalition die Abschaffung der steuerlichen Beg\u00fcnstigung von Agrardiesel r\u00fcckg\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/downloads\/DE\/va\/20240221-ergebnis-va-sitzung.pdf;jsessionid=4202D92CC026090276412459A3F81A42.live531?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Vermittlungsergebnis<\/a> l\u00e4sst sich nur im Abgleich mit dem Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023 (vgl. <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/093\/2009341.pdf\">Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestags<\/a>) analysieren. Die wesentlichen \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023 k\u00f6nnen wie folgt zusammengefasst werden:<\/p>\n<p><strong>Bereits im Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetz umgesetzte und nur deshalb nicht mehr im Gesetz enthaltene Ma\u00dfnahmen:<\/strong><\/p>\n<p>\u203a Steuerliche Anpassungen der Abgabenordnung (AO) und anderer Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) einschlie\u00dflich der befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<p>\u203a Reform und Anpassung der Zinsschranke im Zuge der ATAD-Umsetzung (\u00a7 4h EStG, \u00a7 8a KStG).<\/p>\n<p>\u203a Verzicht auf die Besteuerung der Soforthilfe Dezember 2022 (Erdgas-W\u00e4rme-Soforthilfegesetz \u2013 EWSG).<\/p>\n<p>\u203a Anpassung der Vorsorgepauschale (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG).<\/p>\n<p>\u203a Datenaustausch der Kranken- und Pflegeversicherung: Die Einf\u00fchrung des neuen Verfahrens wurde um zwei Jahre verschoben. Neuer Starttermin ist der 01.01.2026 (\u00a7 52 Abs. 36 Satz 3 und 4 EStG).<\/p>\n<p><strong>Mangels Einigung aus dem Gesetz gestrichene Ma\u00dfnahmen: <\/strong><\/p>\n<p>\u203a Einf\u00fchrung einer steuerlichen Investitionsf\u00f6rderung in Erg\u00e4nzung zu den bestehenden Projektf\u00f6rderungen f\u00fcr Umwelt- und Klimaschutzma\u00dfnahmen in H\u00f6he von 15 % der beg\u00fcnstigten Aufwendungen.<\/p>\n<p>\u203a Mitteilungspflichten in Bezug auf innerstaatliche Steuergestaltungen.<\/p>\n<p>\u203a Erweiterung des Verlustr\u00fccktrags auf drei Jahre sowie Anhebung des H\u00f6chstbetrags auf 10 Mio. \u20ac bzw. 20 Mio. \u20ac ab dem 01.01.2024 bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2025. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 sollte der H\u00f6chstbetrag von urspr\u00fcnglich \u20ac 1 Mio. bzw. \u20ac 2 Mio. bei Zusammenveranlagung dauerhaft auf \u20ac 5 Mio. bzw. \u20ac 10 Mio. bei Zusammenveranlagung angehoben werden (\u00a7 10d Abs. 1 EStG-E laut Bundestagsbeschluss).<\/p>\n<p>\u203a Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsg\u00fcter und den Abschreibungsm\u00f6glichkeiten zu den Sammelposten durch Anhebung der Betragsgrenzen f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter von \u20ac 800 auf \u20ac 1.000 und f\u00fcr Sammelposten von \u20ac 1.000 auf \u20ac 5.000 sowie Senkung der Aufl\u00f6sungsdauer der Sammelposten auf drei Jahre f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegt werden (\u00a7 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG-E laut Bundestagsbeschluss).<\/p>\n<p>\u203a Einf\u00fchrung einer Freigrenze f\u00fcr Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 1.000 \u20ac (\u00a7 3 Nr. 73 EStG-E laut Bundestagsbeschluss).<\/p>\n<p>\u203a Anhebung der Pauschalen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen von \u20ac 28 auf \u20ac 30 und von \u20ac 14 auf \u20ac 15 ab dem 01.01.2024 (\u00a7 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E laut Bundestagsbeschluss).<\/p>\n<p>\u203a Anhebung des Freibetrags f\u00fcr Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 \u20ac auf 150 \u20ac ab dem 01.01.2024 (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG-E laut Bundestagsbeschluss).<\/p>\n<p>\u203a Anhebung der F\u00f6rderung bei der energetischen Geb\u00e4udesanierung um zehn Prozentpunkte auf 30 % der Aufwendungen, sofern die Sanierung in 2024 oder 2025 erfolgt. (\u00a7 35c Abs. 1a EStG-E laut Bundestagsbeschluss).<\/p>\n<p>\u203a Das vorzeitige Auslaufen des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes f\u00fcr die Lieferung von Gas \u00fcber das Erdgasnetz und von W\u00e4rme \u00fcber ein W\u00e4rmenetz bereits zum 29.02.2024 (\u00a7 28 Abs. 5 und 6 UStG-E laut Bundestagsbeschluss).<\/p>\n<p>\u203a Umsatzbesteuerung der Landwirte, Anpassung des Durchschnittssatzes f\u00fcr 2024 (\u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG-E laut Bundestagsbeschluss). Die Ma\u00dfnahme soll nochmal \u00fcberpr\u00fcft werden, auch mit Blick auf Beihilfefragen.<\/p>\n<p><strong>Durch den Vermittlungsausschuss nochmal ge\u00e4nderte Ma\u00dfnahmen: <\/strong><\/p>\n<p>\u203a Verlustvortrag \u00a7 10d EStG: Anhebung der Prozentgrenze von 60 % auf nur noch 70 % (statt 75 % laut Bundestagsbeschluss) f\u00fcr 4 Jahre (2024 bis 2027) bei der Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer. Auf die entsprechende Regelung bei der Gewerbesteuer laut Bundestagsbeschluss wird verzichtet.<\/p>\n<p>\u203a Befristete Wiedereinf\u00fchrung der degressiven AfA f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter (\u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E): Degressive Abschreibung in H\u00f6he von bis zu 20 % (statt 25 % laut Bundestagsbeschluss) h\u00f6chstens dem 2-fachen (statt dem 2,5-fachen laut Bundestagsbeschluss) der linearen Abschreibung f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die nach dem 31.03.2024 (statt nach dem 31.12.2023 laut Bundestagsbeschluss) und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.<\/p>\n<p>\u203a Einf\u00fchrung einer degressiven AfA f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude mit 5 % (statt 6 % laut Bundestagsbeschluss) mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (\u00a7 7 Abs. 5a EStG-E).<\/p>\n<p>\u203a \u00a7 7g EStG: Anhebung der Sonderabschreibung f\u00fcr Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 \u20ac im Jahr vor der Investition nicht \u00fcberschreiten, von derzeit 20 % der Investitionskosten auf 40 % (statt 50 % laut Bundestagsbeschluss) der Investitionskosten f\u00fcr nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>\u203a Firmen- und Dienstwagenbesteuerung \u2013 Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze ohne Entfall der alternativen Reichweitengrenze: Es bleibt bei der vom Bundestag beschlossenen Anhebung des H\u00f6chstbetrags f\u00fcr die Inanspruchnahme des Viertels der 1%-Bemessungsgrundlage f\u00fcr die private Nutzung bei rein elektrischen Firmenwagen (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, von \u20ac 60.000 auf \u20ac 70.000 Listenpreis (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E). Dar\u00fcber hinaus sollte laut Bundestagsbeschluss die Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Entnahme f\u00fcr die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge, die nicht in den Genuss der Viertel-Regelung kommen, und extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge nur noch dann zur H\u00e4lfte anzusetzen sein, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidaussto\u00df von h\u00f6chstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer hat. Nunmehr hat man sich allerdings darauf verst\u00e4ndigt, dass die aktuell vorgesehene Alternative einer elektrischen Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern nicht ab 2025 entfallen soll (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG-E laut Bundestagsbeschluss).<\/p>\n<p>\u203a Die Abschaffung der F\u00fcnftelungsregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (Aufhebung von \u00a7 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG) soll nicht r\u00fcckwirkend zum 01.01.2024 (laut Bundestagsbeschluss), sondern zum 01.01.2025 erfolgen.<\/p>\n<p>\u203a Forschungszulage; \u00a7\u00a7 3 und 4 FZulG: Ausweitung der f\u00f6rderf\u00e4higen Aufwendungen auf bestimmte Sachkosten und Anhebung der maximal f\u00f6rderf\u00e4higen Bemessungsgrundlage von bisher 4 Mio. \u20ac auf 10 Mio. \u20ac (statt auf 12 Mio. \u20ac laut Bundestagsbeschluss) ab dem Tag nach der Gesetzesverk\u00fcndung (statt ab 01.01.2024 laut Bundestagsbeschluss); zus\u00e4tzlich bleibt es bei der Erh\u00f6hung f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte.<\/p>\n<p>\u203a Die urspr\u00fcnglich f\u00fcr Anfang 2024 angedachten \u00c4nderungen des InvStG sollen nicht r\u00fcckwirkend, sondern \u00fcberwiegend erst mit Gesetzesverk\u00fcndung Wirksamkeit entfalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat getagt und unter anderem \u00fcber das Wachstumschancengesetz beraten. 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