{"id":1760,"date":"2024-03-19T13:54:39","date_gmt":"2024-03-19T12:54:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1760"},"modified":"2025-02-05T14:07:32","modified_gmt":"2025-02-05T13:07:32","slug":"olg-schleswig-bejaht-vorrang-der-separaten-vorkaufsrechtsausuebung-beim-paketverkauf-von-gmbh-geschaeftsanteilen-keine-erstreckung-auf-gesamten-anteilsverkauf-analog-%c2%a7-467-satz-2-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/03\/19\/olg-schleswig-bejaht-vorrang-der-separaten-vorkaufsrechtsausuebung-beim-paketverkauf-von-gmbh-geschaeftsanteilen-keine-erstreckung-auf-gesamten-anteilsverkauf-analog-%c2%a7-467-satz-2-bgb\/","title":{"rendered":"OLG Schleswig bejaht Vorrang der separaten Vorkaufsrechtsaus\u00fcbung beim Paketverkauf von GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen \u2013 keine Erstreckung auf gesamten Anteilsverkauf analog \u00a7 467 S. 2 BGB"},"content":{"rendered":"<p><strong> I. Gesetzlicher Grundsatz der separaten Vorkaufsrechtsaus\u00fcbung <\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 7. Februar 2024 (GmbHR 2024, Ausgabe 7 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>\/<em>D\u00f6ring<\/em>) \u2013 im Anschluss an BGHZ 168, 152 = WM 2006, 1598 und gegen eine verbreitete Literaturauffassung \u2013 beim Paketverkauf von GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen der Aus\u00fcbung eines einzelnen, auf den Gesch\u00e4ftsanteil eines Mitgesellschafters bezogenen statutarischen Vorkaufsrechts den grunds\u00e4tzlichen Vorrang gegen\u00fcber dem in \u00a7 464 Abs. 2 BGB geregelten Grundsatz der Vertragsidentit\u00e4t einger\u00e4umt. Nach \u00a7 464 Abs. 2 BGB muss der Vorkaufsberechtigte den Inhalt des vom Vorkaufsverpflichteten mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrag prinzipiell <em>in toto<\/em> \u00fcbernehmen. Wenn aber mehrere Gegenst\u00e4nde verkauft werden, an denen nur zum Teil oder eigenst\u00e4ndige Verkaufsrechte bestehen, dann kann ein Vorkaufsrecht in Bezug auf einen einzelnen davon erfassten Verkaufsgegenstand separat ausge\u00fcbt werden. Nach \u00a7 467 Satz 1 BGB ist in dieser Konstellation ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Teilkaufpreis zu ermitteln und vom Vorkaufsberechtigten zu entrichten. Das OLG Schleswig hat zu Recht auf Grundlage der im konkreten Fall tats\u00e4chlich erfolgten separaten Vorkaufsrechtsaus\u00fcbung eine doppelt analoge Anwendung des \u00a7 467 Satz 2 BGB prinzipiell abgelehnt und wegen drohenden Vollzugs des Paketverkaufs eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verf\u00fcgung erlassen.<\/p>\n<p><strong>II. Interessenabw\u00e4gung auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht statt doppelt analoger Anwendung des \u00a7 467 Satz 2 BGB \u2013 Darlegungs- und Beweislast<\/strong><\/p>\n<p>Auch eine mehrfach analoge Anwendung des \u00a7 467 Satz 2 BGB kann beim Paketverkauf von GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen und Bestehen separater statutarischer Vorkaufsrechte vor allem deshalb keine geeignete Probleml\u00f6sung darstellen, weil diese kaufrechtliche Vorschrift einseitig auf das Vorliegen eines Nachteils aufseiten des durch die separate Vorkaufsrechtsaus\u00fcbung verpflichteten Mitverk\u00e4ufers und nicht auf die Interessen des anderen Mitverk\u00e4ufers sowie der verkaufsberechtigten Gesellschafter auf der Gegenseite abstellt (<em>Wertenbruch<\/em>\/<em>D\u00f6ring<\/em>, GmbHR 2024, Ausgabe 7). Allein nach Kaufrecht kommt es daher bei separater Vorkaufsrechtsaus\u00fcbung nicht zu einer Erstreckung auf das von den Verk\u00e4ufern im Rahmen der Vertragsfreiheit vordefinierte gesamte Anteilspaket. Da bei den \u00fcblichen wechselseitigen Vorkaufsrechten an GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen sowohl die Berechtigten als auch die Verpflichteten als Gesellschafter der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegen, kann sich beim Paketverkauf \u2013 und daher auch im Fall des OLG Schleswig \u2013 eine Obliegenheit zur einheitlichen Aus\u00fcbung der Vorkaufsrechte aus dieser zentralen mitgliedschaftlichen Verpflichtung ergeben (<em>Wertenbruch<\/em>\/<em>D\u00f6ring<\/em>, GmbHR 2024, Ausgabe 7). Insoweit ist eine umfassende Interessenabw\u00e4gung erforderlich, die \u00a7 467 Satz 2 BGB auch im Rahmen einer weitgehenden Analogie nicht gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnte. Zu beachten ist aber, dass die separate Vorkaufsrechtsaus\u00fcbung der gesetzliche Regelfall ist mit der Folge, dass die Paketverk\u00e4ufer die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine auf einheitliche Vorkaufsrechtsaus\u00fcbung gerichtete Treuebindung der vorkaufsberechtigten Mitgesellschafter tragen (<em>Wertenbruch<\/em>\/<em>D\u00f6ring<\/em>, GmbHR 2024, Ausgabe 7). Dem Vorkaufsberechtigten obliegt allerdings eine sekund\u00e4re Darlegungslast.<\/p>\n<p><strong>III. Beschr\u00e4nkte gesellschaftsvertragliche L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten \u2013 Tragweite von statutarischen Anbietungsrechten<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der Gestaltung einer GmbH-Satzung kann zwar die Frage der Art der Aus\u00fcbung wechselseitiger Vorkaufsrechte bei Vorliegen eines Paketverkaufs besonders geregelt werden. Der bei Eintritt eines konkreten Vorkaufsfalls gegebenen Interessenlage und den sonstigen relevanten Umst\u00e4nden k\u00f6nnte dann aber nur schwer hinreichend Rechnung getragen werden. Auch dies belegt, dass die vorkaufsrechtliche Problematik eines Paketverkaufs im Streitfall letztlich nur auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gel\u00f6st werden kann. Die in der Praxis verbreiteten statutarischen Anbietungspflichten k\u00f6nnen die Vereinbarung von mitgliedschaftlichen Vorkaufsrechten zwar erg\u00e4nzen, aber die hier in Rede stehenden Probleme bei der Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts nicht vermeiden (vgl. zum Wesen der Anbietungspflicht in GmbH-Satzungen BGHZ 48, 141 = WM\u00a01967, 927; <em>Seibt<\/em> in Scholz, 13. Aufl. 2022, \u00a7 15 GmbHG Rz. 118). Im Fall des BGH lautete die darauf bezogene Satzungsklausel: &#8222;Jeder zum Verkauf gelangende Anteil am Stammkapital ist zun\u00e4chst jedem Gesellschafter gem\u00e4\u00df dessen Anteil am Stammkapital und, soweit eine \u00dcbernahme nicht erfolgt, der Gesellschaft selbst anzubieten&#8220; (BGHZ 48, 141, 145 = WM\u00a01967, 927, 928). Lehnt ein vorkaufsberechtigter Gesellschafter nach Anbietung eines oder mehrerer Gesch\u00e4ftsanteile den Ankauf ab, so wird dadurch sein Verhalten bei einem nachfolgenden Anteilsverkauf mit Ausl\u00f6sung des Vorkaufsfalls weder gesetzlich noch gesellschaftsvertraglich determiniert. F\u00fcr den Gesellschafter als Adressaten einer aktuellen Anbietung ist in Bezug auf die Kaufentscheidung in erster Linie von Bedeutung, ob ein wirtschaftliches Interesse an der Aufstockung der Beteiligung zu konstatieren ist und der Kaufpreis ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten finanziert werden kann. Kommt es im Anschluss an die Ablehnung des Ankaufs nach satzungskonformer Anbietung zur Entstehung des Vorkaufsfalls gem. \u00a7 463 BGB durch Anteilsverkauf, so kann f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts stattdessen die Abwehr des Eintritts des vom Vorkaufsberechtigten als nicht akzeptabel klassifizierten Anteilsk\u00e4ufers im Vordergrund stehen. Der vorkaufsberechtigte Mitgesellschafter handelt daher grunds\u00e4tzlich nicht widerspr\u00fcchlich oder in sonstiger Weise treuwidrig, wenn er deswegen nunmehr das am konkreten Gesch\u00e4ftsanteil bestehende Vorkaufsrecht aus\u00fcbt. Ob im Falle eines Paketverkaufs die Vorkaufsrechte einheitlich ausge\u00fcbt werden m\u00fcssen, ist auch hier im Wege einer Interessenabw\u00e4gung auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu kl\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Gesetzlicher Grundsatz der separaten Vorkaufsrechtsaus\u00fcbung Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 7. Februar 2024 (GmbHR 2024, Ausgabe 7 m. Anm. 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