{"id":1794,"date":"2024-04-09T08:30:05","date_gmt":"2024-04-09T06:30:05","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1794"},"modified":"2024-04-09T08:32:13","modified_gmt":"2024-04-09T06:32:13","slug":"p7s1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/04\/09\/p7s1\/","title":{"rendered":"Shareholder activism bei ProSiebenSat.1: Aufsichtsratsbesetzung und Abspaltung von Unternehmenssegmenten"},"content":{"rendered":"<p>Seit einigen Jahren ist in Deutschland ein zunehmender Aktion\u00e4rsaktivismus zu beobachten (aufschlussreiche aktuelle Bestandsaufnahme bei <em>Rieckers<\/em>, DB 2024, 439, 444; aus \u00e4lterer Zeit etwa <em>Gra\u00dfl\/Nikoleyczik<\/em>, AG 2017, 49; <em>Schockenhoff\/Culmann<\/em>, ZIP 2015, 297, 299). Neben \u00d6ffentlichkeitskampagnen greifen aktivistische Investoren auch auf hauptversammlungsbezogene Aktion\u00e4rsrechte zur\u00fcck, um ihre Anliegen durchzusetzen (\u00dcberblick \u00fcber die M\u00f6glichkeiten bei <em>Sch\u00e4fer\/Wucherer<\/em>, AG 2023, 483 Rz.\u00a011\u00a0ff.). Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Gegenantr\u00e4ge und Wahlvorschl\u00e4ge nach \u00a7\u00a7 126, 127 AktG (s. <em>Sch\u00e4fer\/Wucherer<\/em>, AG 2023, 483 Rz.\u00a031; zum Fall Brenntag in der HV-Saison 2023 <em>Rieckers<\/em>, DB 2024, 439, 444) sowie das Erg\u00e4nzungsverlangen nach \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a02 AktG (hierzu etwa <em>Kuthe\/Beck<\/em>, AG 2019, 898\u00a0ff.; <em>Sch\u00e4fer\/Wucherer<\/em>, AG 2023, 483 Rz.\u00a041).<\/p>\n<p><strong>Aktion\u00e4rsstruktur der ProSiebenSat.1<\/strong><\/p>\n<p>In der aktuellen Hauptversammlungssaison d\u00fcrfte das Aktion\u00e4rstreffen der ProSiebenSat.1 Media SE (im Folgenden: ProSiebenSat.1) das \u2013 aus rechtlicher und unternehmenspolitischer Perspektive \u2013 interessanteste Beispiel f\u00fcr den Aktion\u00e4rsaktivismus sein. Die Besonderheit des Falles liegt zun\u00e4chst darin, dass weder aktivistische Fonds noch Aktion\u00e4rsvereinigungen noch Nichtregierungsorganisationen im Zentrum stehen, sondern ein Gro\u00dfaktion\u00e4r: Die MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. (im Folgenden: MFE) mit Satzungssitz in Amsterdam und Verwaltungssitz in Cologno Monzese bei Mailand, deren CEO Pier Silvio Berlusconi \u2013 der Sohn des ehemaligen italienischen Premierministers \u2013 ist und an der die Familie Berlusconi ma\u00dfgeblich beteiligt ist, h\u00e4lt 26,58% der Aktien der ProSiebenSat.1. Rechnet man die gem. \u00a7 71b AktG stimmrechtslosen eigenen Aktien der ProSiebenSat.1 hinweg, bel\u00e4uft sich der Stimmenanteil der MFE auf 27,32%. Der zweitgr\u00f6\u00dfte Aktion\u00e4r, die PPF Group N.V. (im Folgenden: PPF) \u2013 ein Finanzinvestor im Familienbesitz mit Satzungssitz in Amsterdam und Verwaltungssitz in Prag \u2013 ist mit 11,60% am Grundkapital der ProSiebenSat.1 beteiligt und h\u00e4lt 11,92% der Stimmrechte. 59,12% der Aktien bzw. 60,76% der Stimmrechte befinden sich im Streubesitz (s. die <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/investor-relations\/aktie\/aktionaersstruktur\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aktion\u00e4rsstruktur<\/a> der ProSiebenSat.1).<\/p>\n<p><strong>Aktion\u00e4rsvorschl\u00e4ge im \u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p>Die beiden Gro\u00dfaktion\u00e4re haben \u2013 zum Teil durchaus \u00f6ffentlichkeitswirksam \u2013 f\u00fcr Wirbel gesorgt, indem sie die Verwaltungsorgane der ProSiebenSat.1 dazu gezwungen haben, f\u00fcnf Vorschl\u00e4ge auf die <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/03\/20\/0cde7983-ef31-4de0-a4a1-80f661118d0f.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tagesordnung<\/a> der <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/investor-relations\/praesentationen-events\/hauptversammlung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hauptversammlung 2024<\/a> zu setzen:<\/p>\n<ul>\n<li>Zwei eigene Kandidaten zur Aufsichtsratswahl 2024 (MFE und PPF);<\/li>\n<li>Abberufung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden (nur MFE);<\/li>\n<li>Vorbereitung der Abspaltung der Unternehmenssegmente Commerce &amp; Ventures und Dating &amp; Video (nur MFE);<\/li>\n<li>Neugestaltung des genehmigten Kapitals (nur MFE);<\/li>\n<li>Erweiterung der statutarischen Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats auf M&amp;A-Transaktionen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Wahlvorschl\u00e4ge der Gro\u00dfaktion\u00e4re<\/strong><\/p>\n<p>In der diesj\u00e4hrigen Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 steht als TOP 8 die Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern an. Der Aufsichtsrat hat Kl\u00e1ra Brachtlov\u00e1 (die eine Leitungsposition in einer Tochtergesellschaft der PPF bekleidet), Marjorie Kaplan und Pim Schmitz (der ein Director einer Holdinggesellschaft ist, deren Tochtergesellschaft im Produktionsbereich eine Gesch\u00e4ftsbeziehung zur ProSieben.Sat1 unterh\u00e4lt) zur Wahl <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/investor-relations\/praesentationen-events\/hauptversammlung2024-wahlen-zum-aufsichtsrat\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">vorgeschlagen<\/a>. Die beiden Gro\u00dfaktion\u00e4re haben gem. \u00a7\u00a0127 AktG <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/04\/02\/e6154ab2-9856-486c-8592-43c0762c410f.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wahlvorschl\u00e4ge<\/a> f\u00fcr die Aufsichtsratswahl unterbreitet. Die MFE schickt Leopoldo Attolico gegen Schmitz ins Rennen. Die PPF schl\u00e4gt Christoph Mainusch statt Kaplan oder Schmitz zur Wahl vor. Der Aufsichtsrat h\u00e4lt in seiner <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/04\/02\/876558ce-76ca-493f-b7ac-079f84d40556.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stellungnahme zu den Aktion\u00e4rsvorschl\u00e4gen<\/a> an seinem urspr\u00fcnglichen Vorschlag fest.<\/p>\n<p>Weil die Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/03\/27\/db9be1ea-0752-47b8-b56e-b99b5fa40eb6.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">virtuell<\/a> i.S.d. \u00a7 118a AktG stattfindet, greift die Antragsfiktion nach \u00a7\u00a0126 Abs. 4 AktG i.V.m. \u00a7 127 Satz 1 AktG ein. Das f\u00fchrt gem. \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a04 Satz 2 AktG dazu, dass die ProSiebenSat.1 den Aktion\u00e4ren schon im Vorfeld der Hauptversammlung die Wahl der oppositionellen Kandidaten erm\u00f6glichen muss (s. dazu <em>Rieckers<\/em> in BeckOGK\/AktG, Stand: 1.2.2024, \u00a7 126 AktG Rz. 65 ff.; <em>Ziemons<\/em> in K. Schmidt\/Lutter, 5. Aufl. 2024, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0127.x05x&amp;q=%23ea.aktg.k0126..05...02...02.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 127 AktG Rz. 21<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0126.x05x.x02x.x02x&amp;q=%23ea.aktg.k0126..05...02...02.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a0126 AktG Rz. 72<\/a>).<\/p>\n<p>Die PPF will zudem sicherstellen, dass die Hauptversammlung \u00fcber ihren Wahlantrag vor dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats abstimmt und die vorgezogene Abstimmung \u00fcber ihren Antrag auch in den Briefwahlunterlagen und im Aktion\u00e4rsportal zum Ausdruck kommt. Die Festlegung der Abstimmungspriorit\u00e4t kann die PPF gem. \u00a7\u00a0137 AktG durchsetzen, wenn eine Minderheit der Aktion\u00e4re, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen, die vorgezogene Abstimmung \u00fcber den Aktion\u00e4rsvorschlag verlangt. Da die PPF mit 11,60% an der ProSiebenSat.1 beteiligt ist, kann sie das Minderheitsverlangen nach \u00a7\u00a0137 AktG im Alleingang erfolgreich stellen (zum Vorgehen in der virtuellen HV s. <em>Rieckers<\/em> in BeckOGK\/AktG, Stand: 1.10.2023, \u00a7 137 AktG Rz. 9 ff.). Allerdings muss sie dies in der Hauptversammlung selbst tun: Die Antragsfiktion des \u00a7 126 Abs. 4 AktG erstreckt sich nicht auf das Minderheitsverlangen gem. \u00a7 137 AktG (<em>Koch<\/em>, 18. Aufl. 2024, \u00a7 126 AktG Rz.\u00a018, \u00a7\u00a0137 AktG Rz. 2 a.E.; <em>Rieckers<\/em> in BeckOGK\/AktG, Stand: 1.10.2023, \u00a7 137 AktG Rz. 5; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0127.x05x&amp;q=%23ea.aktg.k0126..05...02...02.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Ziemons<\/em> in K. Schmidt\/Lutter, 5. Aufl. 2024, \u00a7 127 AktG Rz. 21<\/a>).<\/p>\n<p>Die hauptversammlungsbezogene Ausgestaltung des Minderheitsverlangens nach \u00a7 137 AktG ist eine H\u00fcrde, an dem das zweite Ziel der PPF scheitern k\u00f6nnte. Es spricht viel daf\u00fcr, dass die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet sind, die Briefwahlunterlagen und das Aktion\u00e4rsportal von vornherein so auszugestalten, dass die von PPF bevorzugte Abstimmungsreihenfolge erkennbar ist. In dogmatischer Hinsicht schr\u00e4nkt \u00a7 137 AktG n\u00e4mlich das Ermessen des Versammlungsleiters ein, die Reihenfolge der Abstimmung festzulegen (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0137.x01x&amp;q=%23ea.aktg.k0137..01.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Spindler<\/em> in K.\u00a0Schmidt\/Lutter, 5. Aufl. 2024, \u00a7 137 AktG Rz.\u00a01<\/a>); eine Bindungswirkung gegen\u00fcber den Verwaltungsorganen entfaltet \u00a7 137 AktG hingegen nicht. Dies ist im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Einbettung des \u00a7 137 AktG konsequent: Weil das Minderheitsverlangen im Vorfeld der Hauptversammlung noch nicht f\u00f6rmlich gestellt wurde, k\u00f6nnen die Verwaltungsorgane nicht daran gebunden sein. Freilich steht es den Verwaltungsorganen der ProSiebenSat.1 offen, schon in den Briefwahlunterlagen und im Aktion\u00e4rsportal die von PPF beantragte Abstimmungsreihenfolge zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>In rechtspolitischer Hinsicht ist es erw\u00e4genswert, den Aktion\u00e4ren unabh\u00e4ngig vom Hauptversammlungsformat die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, das Minderheitsverlangen nach \u00a7 137 AktG schon im Vorfeld der Hauptversammlung zu stellen, und die Verwaltungsorgane im Erfolgsfall zu verpflichten, die von den Aktion\u00e4ren erzwungene Abstimmungsreihenfolge in den Briefwahlunterlagen und im Aktion\u00e4rsportal kenntlich zu machen (darauf abzielende Vorschl\u00e4ge de lege lata bei <em>Zetzsche<\/em> in FS Krieger, 2020, S.\u00a01165, 1172 f.; zur\u00fcckhaltender <em>M.\u00a0Arnold<\/em> in M\u00fcnchKomm\/AktG, 5. Aufl. 2022, \u00a7\u00a0137 AktG Rz. 19; <em>Koch<\/em>, 18. Aufl. 2024, \u00a7\u00a0137 AktG Rz. 1). \u00a7 137 AktG will die Minderheitsinteressen st\u00e4rken, indem er den Wahlvorschlag der Aktion\u00e4re gegen\u00fcber dem Vorschlag des Aufsichtsrats priorisiert; der oppositionelle Kandidat soll nicht hinter den Kandidaten des Aufsichtsrats versteckt werden (s. nur <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0137.x01x&amp;q=%23ea.aktg.k0137..01.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Spindler<\/em> in K.\u00a0Schmidt\/Lutter, 5. Aufl. 2024, \u00a7\u00a0137 AktG Rz. 1<\/a>; <em>Zetzsche<\/em> in FS Krieger, 2020, S.\u00a01165, 1168\u00a0f., der vom Grundsatz prozeduraler Neutralit\u00e4t spricht). Die Wirkung dieser verfahrensrechtlichen Vorkehrung droht zu verpuffen, wenn sie bei der \u2013 in der Praxis von Publikumsgesellschaften durchaus relevanten (s. nur <em>Seibt\/Danwerth<\/em>, AG 2021, 369 Rz.\u00a04\u00a0ff.; <em>Zetzsche<\/em> in FS Krieger, 2020, S.\u00a01165, 1172) \u2013 Vorfeld-Abstimmung keine Rolle spielt. Insoweit sollte der Gesetzgeber die Verfahrensmodalit\u00e4ten des \u00a7\u00a0137 AktG an die Realit\u00e4t der Hauptversammlung anpassen und sich auch insoweit vom M\u00fcndlichkeitsprinzip verabschieden (zur nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des \u00a7 137 AktG zutr. <em>Zetzsche<\/em> in FS Krieger, 2020, S.\u00a01165, 1172 f.).<\/p>\n<p><strong>Abberufung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmenspolitisch brisanter als die Wahlvorschl\u00e4ge der beiden Gro\u00dfaktion\u00e4re ist das auf \u00a7\u00a0122 Abs. 2 AktG gest\u00fctzte <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/03\/26\/70431ce4-3c64-429e-bf15-1deee682009e.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erg\u00e4nzungsverlangen<\/a> von MFE dahingehend, die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds auf die Tagesordnung zu setzen. Weil die Hauptversammlung gem. \u00a7 103 Abs. 1 AktG f\u00fcr die Abberufung zust\u00e4ndig ist und die MFE mit ihrem Aktienpaket den in \u00a7 122 Abs. 2 AktG vorgeschriebene Anteil am Grundkapital deutlich \u00fcberschreitet, hat die ProSiebenSat.1 ihre Tagesordnung gem. \u00a7 124 Abs.\u00a01 AktG entsprechend <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/03\/26\/70431ce4-3c64-429e-bf15-1deee682009e.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">erg\u00e4nzt<\/a>.<\/p>\n<p>Abberufen werden soll Rolf Nonnenmacher, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses bei ProSiebenSat.1 sowie der ehemalige Vorsitzende der <a href=\"https:\/\/dcgk.de\/de\/kommission\/ehemalige-mitglieder.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex<\/a>, dessen Aufsichtsratsmandat erst mit dem Ablauf der Hauptversammlung 2025 endet. An Nonnenmachers Stelle soll nach dem Vorschlag der MFE Simone Scettri, ein italienischer Wirtschaftspr\u00fcfer, treten.<\/p>\n<p>Die MFE begr\u00fcndet ihr Verlangen damit, dass Nonnenmacher in einem Zeitraum Aufsichtsratsmitglied und Pr\u00fcfungsausschussvorsitzender war, auf den sich eine durch den Aufsichtsrat in Auftrag gegebene interne Untersuchung wegen m\u00f6glicher Compliance-Vorf\u00e4lle in Tochtergesellschaften erstreckt. Dadurch k\u00f6nne Nonnenmacher gerade als Vorsitzender des Pr\u00fcfungsausschusses zumindest potenziell von der Untersuchung betroffen sein, so dass eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen sei. Ein denkbarer Interessenkonflikt, der eine freie Amtsf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nne, sei vorsorglich zu vermeiden. Der Aufsichtsrat <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/03\/27\/1eacd356-7b7f-44d3-8bda-9fe94f5ba6b8.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">schl\u00e4gt der Hauptversammlung vor<\/a>, gegen die Abberufung von Nonnenmacher und die Wahl von Scettri zu stimmen, und verweist dabei zum einen auf die \u00fcberlegende Qualifikation von Nonnenmacher, zum anderen auf m\u00f6gliche Interessenkonflikte von Scettri, der in Italien f\u00fcr Ernst &amp; Young (EY) t\u00e4tig war; EY Deutschland habe als Abschlusspr\u00fcfer der ProSiebenSat.1-Gruppe den von MFE ins Spiel gebrachten Compliance-Vorfall nicht beanstandet.<\/p>\n<p>Um ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, muss die Hauptversammlung einen Beschluss fassen, der nach der gesetzlichen Grundregel in \u00a7 103 Abs. 1 Satz 2 AktG einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf; sachliche Anforderungen \u2013 etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes \u2013 stellt \u00a7\u00a0103 Abs. 1 AktG nicht auf (s. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0103.x02x.x02x&amp;q=%23ea.aktg.k0103..02...02.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Drygala<\/em> in K. Schmidt\/Lutter, 4. Aufl. 2020, \u00a7 103 AktG Rz. 3\u00a0f.<\/a>). Indes sieht \u00a7\u00a018 Abs. 2 Satz 1 der <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/01\/18\/fee4575e-a442-4a9b-9048-b45a8ab694e4.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Satzung der ProSiebenSat.1<\/a> vor, dass Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. \u00a7\u00a0103 Abs. 1 Satz 3 AktG l\u00e4sst es zu, dass die Satzung eine andere Mehrheit bestimmt. Dabei kann das Mehrheitserfordernis abgesenkt werden, so dass f\u00fcr die Abberufung eine einfache Stimmenmehrheit des \u00a7 133 AktG gen\u00fcgt (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ea.aktg.k0103.x02x.x02x&amp;q=%23ea.aktg.k0103..02...02.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Drygala<\/em> in K. Schmidt\/Lutter, 4. Aufl. 2020, \u00a7 103 AktG Rz. 5<\/a>; <em>Koch<\/em>, 18. Aufl. 2024, \u00a7 103 AktG Rz. 3). Ausreichend ist eine Satzungsklausel, die wie \u00a7 18 Abs. 2 Satz 1 der <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/01\/18\/fee4575e-a442-4a9b-9048-b45a8ab694e4.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Satzung der ProSiebenSat.1<\/a> generell, also f\u00fcr alle Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse, gilt (s. <em>Koch<\/em>, 18. Aufl. 2024, \u00a7 103 AktG Rz. 3). Eine Satzungsregelung, die hinsichtlich der Aufsichtsratsabberufung eine von \u00a7 18 Abs. 2 Satz 1 der <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/01\/18\/fee4575e-a442-4a9b-9048-b45a8ab694e4.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Satzung der ProSiebenSat.1<\/a> abweichende Mehrheit vorschreibt, liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Aus dem Zusammenspiel zwischen \u00a7\u00a018 Abs. 2 Satz 1 der <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/01\/18\/fee4575e-a442-4a9b-9048-b45a8ab694e4.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Satzung der ProSiebenSat.1<\/a> und \u00a7\u00a0103 Abs. 1 Satz 3 AktG folgt, dass die Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 die Abberufung von Nonnenmacher mit einfacher Stimmenmehrheit beschlie\u00dfen kann. Ob diese Mehrheit erreicht wird, l\u00e4sst sich freilich noch nicht sicher vorhersagen. Die Hauptversammlungspr\u00e4senzen der ProSiebenSat.1 lagen in den Jahren 2021 bis 2023 bei ca. 52% bis 57%. Wird sich die Beteiligungsquote auch 2024 in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung bewegen, ist es nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen, dass die MFE mit ihrem Stimmenanteil von ca. 27% die Abberufung von Nonnenmacher im Alleingang beschlie\u00dfen kann. Es kann aber auch sein, dass sie die alleinige einfache Mehrheit (knapp) verfehlt und auf die Stimmen anderer Aktion\u00e4re angewiesen sein wird. Ob die PPF den Vorsto\u00df unterst\u00fctzen wird und wie sich die Stimmrechtsberater positionieren, ist nicht \u00fcberliefert. Die Hauptversammlung 2023 hat Nonnenmacher mit 95,73% der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen bei einer Beteiligung von 54,79% des eingetragenen Grundkapitals entlastet. Es bleibt abzuwarten, wie viele Aktion\u00e4re 2024 der Argumentation von MFE folgen, Nonnenmacher im Rahmen des Abberufungsbeschlusses ihr Misstrauen aussprechen und die weitere Umbildung des Aufsichtsrats vorantreiben.<\/p>\n<p><strong>Vorbereitung der Abspaltung von zwei Unternehmenssegmenten<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr viel Diskussionsstoff sorgt zudem das <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/03\/26\/70431ce4-3c64-429e-bf15-1deee682009e.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erg\u00e4nzungsverlangen der MFE<\/a> zur Vorbereitung der Abspaltung von zwei Unternehmenssegmenten. Auch insoweit ist die Hauptversammlung zust\u00e4ndig (s. \u00a7 83 Abs. 1 AktG und \u00a7 125 UmwG i.V.m. \u00a7\u00a7 13, 63 ff. UmwG), so dass die ProSiebenSat.1 nicht umhinkam, die Tagesordnung gem. \u00a7 122 Abs. 2 AktG wie von MFE verlangt zu erg\u00e4nzen und die Erg\u00e4nzung gem. \u00a7\u00a0124 Abs. 1 AktG bekanntzumachen. In rechtstechnischer Hinsicht erinnert das Vorgehen der MFE an den (gescheiterten) Brownspinning-Versuch der Enkraft Capital GmbH bei der RWE AG (s. dazu <em>Fuhrmann\/D\u00f6ding<\/em>, AG 2022, R168). \u00dcberdies ist der Vorsto\u00df im Lichte der Entwicklungen zu sehen, die auch in anderen Marktbereichen zu beobachten sind: So haben etwa die Volkswagen AG mit Traton SE, die Daimler AG (heute Mercedes-Benz Group AG) mit Daimler Truck Holding AG und die Siemens AG mit der Siemens Healthineers AG sowie der Siemens Energy AG die fr\u00fcheren Unternehmenssparten als eigenst\u00e4ndige Unternehmen an die B\u00f6rse gebracht. Ein \u00e4hnlicher Schritt steht seit l\u00e4ngerer Zeit bei Thyssenkrupp AG in der Diskussion.<\/p>\n<p>Derzeit l\u00e4sst sich die Unternehmensstruktur von ProSiebenSat.1 in drei Segmente unterteilen: Entertainment, Commerce &amp; Ventures und Dating &amp; Video. Die Abspaltung soll sich auf die letzten beiden Segmente erstrecken, die nach dem Vorschlag von MFE von eigenst\u00e4ndigen \u2013 bestehenden oder neu zu gr\u00fcndenden \u2013 Rechtstr\u00e4ger gef\u00fchrt werden sollen. Diese Rechtstr\u00e4gen sollen b\u00f6rsennotiert sein, so dass sie als Aktiengesellschaften organisiert sein m\u00fcssten. Der Aktion\u00e4rskreis von ProSiebenSat.1 und der neuen Gesellschaften soll im Ausgangspunkt identisch sein; eine Konzernstruktur soll also \u2013 anders als bei Volkswagen, Daimler und Siemens \u2013 nicht entstehen. Der Beschlussvorschlag l\u00e4sst dem Vorstand der ProSiebenSat.1 aber die M\u00f6glichkeit offen, von der Vorbereitung der Abspaltung abzusehen und sich von den Segmenten Commerce &amp; Ventures und Dating &amp; Video auf eine andere Art und Weise \u2013 etwa durch einen Verkauf \u2013 zu trennen. Begleitet wird das Erg\u00e4nzungsverlangen durch den Vorschlag, das genehmigte Kapital neu zu gestalten (s. dazu auch den <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/03\/27\/70f25801-61a6-4c00-8b5e-eb421a8ff210.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorstandsbericht<\/a>) und die in der Satzung verankerten Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats auf M&amp;A-Transaktionen ab einer gewissen Schwelle zu erweitern.<\/p>\n<p>Die MFE will erreichen, dass sich die ProSiebenSat.1 k\u00fcnftig nur noch auf das Segment Entertainment fokussiert. Die Zusammensetzung der ProSiebenSat.1 als ein Konglomeratunternehmen bringt nach der Einsch\u00e4tzung der MFE zu wenige Synergievorteile mit sich; zudem ist sie mit zu vielen Nachteilen verbunden. Vor diesem Hintergrund soll es f\u00fcr die einzelnen Segmente vorteilhafter sein, als selbst\u00e4ndige Unternehmen mit einer eigenen \u201eEquity Story\u201c am Markt zu agieren. Die Verwaltungsorgane der ProSiebenSat.1 <a href=\"https:\/\/www.prosiebensat1.com\/files\/2024\/03\/27\/1eacd356-7b7f-44d3-8bda-9fe94f5ba6b8.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">weisen diese Argumente zur\u00fcck<\/a>. Sie empfehlen keine Abspaltung und wollen sich auf eine wertmaximierende Ver\u00e4u\u00dferung der beiden Segmente fokussieren, die vorbehaltlich der Marktbedingungen \u00fcber die n\u00e4chsten 12 bis 18 Monate erfolgen soll.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist der Umstand, dass sich die MFE und die Verwaltungsorgane in der Sache einig sind: Die ProSiebenSat.1 soll sich \u00fcber kurz oder lang von den Segmente Commerce &amp; Ventures und Dating &amp; Video trennen. W\u00e4hrend eine Einigkeit \u00fcber das \u201eOb\u201c herrscht, gehen die Meinungen \u00fcber das \u201eWie\u201c auseinander: Die Verwaltungsorgane setzen allein auf einen Verkauf der beiden Segmente, der (liquide) Mittel in die Unternehmenskasse sp\u00fclen w\u00fcrden. Die MFE h\u00e4lt eine solche Ma\u00dfnahme an sich f\u00fcr sinnvoll, will aber die Trennung auch dann auf umwandlungsrechtlichem Wege vollziehen, wenn der Verkauf nicht gelingen sollte. F\u00fcr den Gro\u00dfaktion\u00e4r steht demnach nicht die Verbesserung der Kassenlage, sondern die strategische Neuausrichtung von ProSiebenSat.1 im Vordergrund: Die Abspaltung f\u00fchrt \u2013 anders als der Verkauf \u2013 nicht zu einem Mittelzufluss bei ProSiebenSat.1. Beschlie\u00dft die Hauptversammlung 2024 wie von der MFE vorgeschlagen, w\u00e4chst der Druck auf den Vorstand der ProSiebenSat.1, den Verkauf m\u00f6glichst zeitnah abzuwickeln, um seine Vorstellungen von den Trennungsmodalit\u00e4ten durchzusetzen.<\/p>\n<p>Allerdings sind die aktienrechtlichen H\u00fcrden f\u00fcr die Beschlussfassung hoch: Nach \u00a7 83 Abs.\u00a01 Satz 3 AktG bedarf der Beschluss der Mehrheit, die f\u00fcr die Ma\u00dfnahme \u2013 also f\u00fcr die Abspaltung \u2013 erforderlich ist, also gem. \u00a7\u00a7 125, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG \u201eeiner Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlu\u00dffassung vertretenen Grundkapitals umfa\u00dft.\u201c Wie bei der Abberufung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden h\u00e4ngt der Erfolg der Ma\u00dfnahme vom Abstimmungsverhalten der PPF und der Streubesitzaktion\u00e4re ab; eine bedeutende Rolle d\u00fcrfte die Positionierung der Stimmrechtsberater spielen. In inhaltlicher Hinsicht sind die Aktion\u00e4re in ihrem Abstimmungsverhalten weitgehend frei: Die Festlegung der Trennungsmodalit\u00e4ten ist eine unternehmerische Entscheidung, so dass die Hauptversammlung einen breiten Ermessensspielraum genie\u00dft. Ihre Entscheidung d\u00fcrfte kaum wegen Inhaltsfehler angreifbar sein.<\/p>\n<p>Fasst die Hauptversammlung den Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit des \u00a7 83 Abs.\u00a01 AktG i.V.m. \u00a7\u00a7 125, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG, ist die Abspaltung noch nicht ausgemacht. Der Vorstand der ProSiebenSat.1 h\u00e4tte nach wie vor die Option, die Segmente Commerce &amp; Ventures und Dating &amp; Video zu verkaufen. Auch wenn der Verkauf misslingt, ist die Abspaltung nicht sicher. In einem solchen Fall muss der Vorstand \u201elediglich\u201c den Spaltungs- und \u00dcbernahmevertrag vorbereiten, \u00fcber den die Hauptversammlung 2025 nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 125, 13, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG zu beschlie\u00dfen hat; erforderlich ist wiederum eine Dreiviertel-Kapitalmehrheit. Der Weg zur Spaltung ist also noch weit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit einigen Jahren ist in Deutschland ein zunehmender Aktion\u00e4rsaktivismus zu beobachten (aufschlussreiche aktuelle Bestandsaufnahme bei Rieckers, DB 2024, 439, 444; aus \u00e4lterer Zeit etwa Gra\u00dfl\/Nikoleyczik, AG 2017, 49; Schockenhoff\/Culmann, ZIP 2015, 297, 299). 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