{"id":1859,"date":"2024-06-14T08:10:27","date_gmt":"2024-06-14T06:10:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1859"},"modified":"2024-06-14T08:10:37","modified_gmt":"2024-06-14T06:10:37","slug":"kapmug-reform-bt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/06\/14\/kapmug-reform-bt\/","title":{"rendered":"KapMuG-Reform: Problematische \u00c4nderungen im Rechtsausschuss"},"content":{"rendered":"<p>Am 13.6.2024 fand im Deutschen Bundestag die zweite und dritte Beratung zum Entwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) statt (vgl. <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/109\/2010942.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BT\u2011Drucks. 20\/10942<\/a>). Wenige Tage zuvor haben die Regierungsfraktionen tiefgreifende und \u00fcberwiegend ausgesprochen problematische \u00c4nderungen im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Regierungsentwurf vorgeschlagen, die Gegenstand dieser Beratungen waren. Die vorgeschlagenen \u00c4nderungen gehen zur\u00fcck auf die Empfehlungen des Rechtsausschusses (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/117\/2011787.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BT\u2011Drucks. 20\/11787<\/a>). Im Folgenden werden die vom Rechtsausschuss empfohlenen und vom Bundestagsplenum angenommenen wesentlichen \u00c4nderungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Fassung des Gesetzesentwurfs kritisch gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p><strong>Neufassung von Feststellungszielen im Er\u00f6ffnungsbeschluss<\/strong><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht ist nach dem Regierungsentwurf nicht mehr an den Vorlagebeschluss des Landgerichts gebunden, sondern erl\u00e4sst einen eigenen Er\u00f6ffnungsbeschluss (\u00a7 9 Abs. 1 KapMuG-E). Diese wesentliche Neuerung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage soll die Verfahrensherrschaft des Oberlandesgerichts st\u00e4rken (BT\u2011Drucks. 20\/10942, 33). Nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rt war bislang, welcher Pr\u00fcfungsma\u00dfstad f\u00fcr den Erlass des Er\u00f6ffnungsbeschlusses gelten soll und inwieweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele &#8222;<em>inhaltlich zuschneiden<\/em>&#8220; k\u00f6nnen soll.<\/p>\n<p>Der Rechtsausschuss empfiehlt nun, dass das Oberlandesgericht die Feststellungsziele innerhalb des durch die vorgelegten Musterverfahrensantr\u00e4ge gezogenen Rahmens auch teilweise oder g\u00e4nzlich &#8222;<em>neu fassen<\/em>&#8220; kann, um die Sachdienlichkeit der Kl\u00e4rung des betreffenden Feststellungsziels im Musterverfahren erst herzustellen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 KapMuG\u2011E; Empfehlungen des Rechtsausschusses, BT\u2011Drucks. 20\/11787, 46 f.). Gegen\u00fcber dem Regierungsentwurf soll damit der Spielraum des Oberlandesgerichts beim Erlass seines Er\u00f6ffnungsbeschlusses und der Festlegung der Feststellungsziele erweitert werden. In der Regierungsbegr\u00fcndung wurde jedoch zu Recht klargestellt, dass sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung der Feststellungsziele im Einklang mit \u00a7 308 Abs. 1 ZPO innerhalb des durch die vorlegten Musterverfahrensantr\u00e4ge bestimmten potenziellen Rahmens des Musterverfahrens halten muss (BT\u2011Drucks. 20\/10942, 34).<\/p>\n<p>Das von der Beschlussempfehlung angestrebte (sehr) weite Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festlegung der Feststellungsziele darf keinesfalls dazu f\u00fchren, dass das Oberlandesgericht im Er\u00f6ffnungsbeschluss gleichsam von Amts wegen und damit entgegen \u00a7 308 Abs.\u00a01 ZPO den Streitgegenstand des Musterverfahrens selbst bestimmt. Vielmehr muss auch weiterhin die Maxime gelten, dass auf der Grundlage unzul\u00e4ssiger Musterverfahrensantr\u00e4ge kein Musterverfahren durchgef\u00fchrt werden darf (vgl. zum RegE: <em>Liebscher\/Steinbr\u00fcck\/Vollmerhausen<\/em>, WM 2024, 1058, 1062).<\/p>\n<p><strong>Zu weitgehende Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs<\/strong><\/p>\n<p>Dreh- und Angelpunkt einer sachgerechten Verbindung der Ausgangsverfahren vor den Landgerichten mit dem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht ist das Merkmal der &#8222;<em>Abh\u00e4ngigkeit<\/em>&#8220; der Ausgangsverfahren von der Kl\u00e4rung der Feststellungsziele im Musterverfahren (derzeit \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 KapMuG).<\/p>\n<p>Die Beschlussempfehlung sieht nun vor, dass alle Ausgangsverfahren ausgesetzt werden sollen, die &#8222;<em>voraussichtlich<\/em>&#8220; von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abh\u00e4ngen (\u00a7 10 KapMuG-E). Das Prozessgericht soll eine &#8222;<em>von einem Wahrscheinlichkeitsurteil getragene Prognoseentscheidung<\/em>&#8220; treffen (Empfehlungen des Rechtsausschusses, BT\u2011Drucks. 20\/11787, 47). Es soll damit ein sog. abstrakter Abh\u00e4ngigkeitsbegriff kodifiziert werden, die eine Abkehr von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bedeuten w\u00fcrde, nach der ein konkreter Ma\u00dfstab bei der Aussetzungsentscheidung anzulegen ist (vgl. BGH v. 30.4.2019 \u2013 XI ZB 13\/18, WM 2019, 1553).<\/p>\n<p>Nach der sachgerechten Rechtsprechung des BGH d\u00fcrfen nur diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen vor der Aussetzung offenbleiben, die den Feststellungszielen des Musterverfahrens nachgelagert sind und die nur auf der Grundlage des Musterentscheids sinnvoll beantwortet werden k\u00f6nnen. Zu allen anderen Tatsachenfragen ist ggf. Beweis zu erheben, bevor das betreffende Ausgangsverfahren ausgesetzt werden kann. Diese Rechtsprechung beruht auf zentralen verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzerw\u00e4gungen: Die Beteiligung an einem Musterverfahren bei gleichzeitiger Aussetzung des eigenen Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht ist den Parteien nicht zuzumuten, wenn nicht feststeht, dass es f\u00fcr ihren individuellen Rechtsstreit auf den Ausgang des Musterverfahrens ankommt. Wenn die im Musterverfahren zu kl\u00e4renden Feststellungsziele f\u00fcr das eigene Ausgangsverfahren unerheblich sind, darf das Ausgangsverfahren nicht ausgesetzt werden, weil den Parteien ansonsten der verfassungsrechtlich gew\u00e4hrte effektive Rechtsschutz verweigert wird.<\/p>\n<p>Schon unter dem geltenden Recht sind die Landgerichte incentiviert, mit leichter Hand selbst unzul\u00e4ssige, unschl\u00fcssige und selbst Klagen, in denen es nicht einmal um kapitalmarktrechtliche Haftungsnormen geht, auszusetzen und die Prozessparteien mit ihrem Rechtsstreit gleichsam in einem KapMuG-Verfahren \u201ezu parken\u201c (vgl. dazu eingehend <em>Liebscher\/Steinbr\u00fcck\/Vollmerhausen<\/em>, WM 2024, 1058, 1065\u00a0ff.). Die Einf\u00fchrung eines abstrakten Aussetzungsma\u00dfstabs w\u00fcrde zur Folge haben, dass die Landgerichte noch schneller Verfahren aussetzen k\u00f6nnten, zumal die dann nur noch geforderte &#8222;<em>von einem Wahrscheinlichkeitsurteil getragene Prognoseentscheidung<\/em>&#8220; kaum justiziabel w\u00e4re. Die Aussetzungsstreitigkeiten w\u00fcrde sich dann zwangsl\u00e4ufig in das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht verlagern, was zu erheblichen Verfahrensz\u00f6gerungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die angestrebte Lockerung des Gesetzgebers bei der Aussetzung der Ausgangsverfahren wird auch das von ihm angestrebte Ziel, die Anzahl der Beteiligten im Musterverfahren zu verringern (BT\u2011Drucks. 20\/10942, 25, 35), offensichtlich verfehlen. Will der Gesetzgeber die Anzahl der Beteiligten im Musterverfahren verringern, muss er einen konkreten Abh\u00e4ngigkeitsma\u00dfstab w\u00e4hlen, wie ihn die Rechtsprechung bereits vorgegebenen hat, damit nur solche Verfahren ausgesetzt werden, deren Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht konkret von den Feststellungszielen abh\u00e4ngt. Bei einem abstrakten Ma\u00dfstab w\u00fcrden eher mehr als weniger Verfahren ausgesetzt werden (sofern der Kl\u00e4ger einen Antrag auf Aussetzung stellt, dazu sogleich), da die Voraussetzungen niedriger sind.<\/p>\n<p>Will der Gesetzgeber das Musterverfahren &#8222;entschlacken&#8220; (zu diesem tr\u00fcgerischen Gesetzgebungsziel s. <em>Liebscher\/Steinbr\u00fcck\/Vollmerhausen<\/em>, WM 2024, 1058, 1064), muss bereits auf der Ebene der Landgerichte \u2013 wie in anderen Zivilprozessen auch \u2013 fr\u00fchzeitig die &#8222;Spreu vom Weizen getrennt&#8220; werden. Es d\u00fcrfen nur zul\u00e4ssige und schl\u00fcssige Ausgangsverfahren ausgesetzt werden, da nur deren Prozessparteien ein legitimes Interesse am Ausgang des Musterverfahrens haben. Nur dieses Regelungsmodell f\u00f6rdert die Effektivit\u00e4t der Streiterledigung bei kapitalmarktrechtlichen Massenverfahren und wird dem Anspruch der Parteien auf effektiven Rechtsschutz gerecht.<\/p>\n<p><strong>Aussetzungsantrag nur noch vom Kl\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p>Weiter sieht die Beschlussempfehlung vor, dass nur noch der Kl\u00e4ger einen Aussetzungsantrag stellen kann (\u00a7 10 Abs.\u00a02 KapMuG-E). Der Beklagte soll keine M\u00f6glichkeit mehr haben, alle gegen sich gerichteten Verfahren, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abh\u00e4ngen, zu b\u00fcndeln. Seine Verteidigungsm\u00f6glichkeiten w\u00fcrden damit erheblich und ohne Sachgrund eingeschr\u00e4nkt. Als Begr\u00fcndung wird angef\u00fchrt, mit dieser Regelung die &#8222;<em>kl\u00e4gerische Dispositionsbefugnis \u00fcber die Art und Weise der Rechtsverfolgung<\/em>&#8220; st\u00e4rken zu wollen. Ein etwaiges Interesse des Beklagten, sich nur in einem einheitlichen Musterverfahren verteidigen zu m\u00fcssen, trete dahinter zur\u00fcck (Empfehlungen des Rechtsausschusses, BT\u2011Drucks. 20\/11787, 47).<\/p>\n<p>Die mit dieser \u00c4nderung angestrebten vermeintlichen Rechtsschutzverbesserung f\u00fcr die Kl\u00e4ger wird allerdings in der Regel nicht erreicht werden, wenn einzelne Ausgangsverfahren parallel zum Musterverfahren gef\u00fchrt werden. Sofern es in den Parallelprozessen zumindest teilweise um identische Streitfragen geht, besteht \u2013 neben der Gefahr von widersprechenden Entscheidungen \u2013 das erhebliche Risiko paralleler Beweisaufnahmen in Parallel- und Musterverfahren. Denn der Sachverhalt m\u00fcsste sowohl im Parallelprozess als auch im Musterverfahren ermittelt werden, so dass bei streitigen entscheidungserheblichen Tatsachen Beweis erhoben werden muss. Der Vorteil des Musterverfahrens liegt schlie\u00dflich gerade in der einheitlichen Entscheidung \u00fcber kollektive entscheidungserhebliche Streitfragen. Dieses Kernmerkmal des KapMuG-Modells w\u00fcrde mit der vorgesehenen \u00c4nderung weitgehend aufgegeben werden, da nicht einmal der Beklagte Verfahren, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, in einem Musterverfahren b\u00fcndeln kann. Es droht eine Zersplitterung der kapitalmarktrechtlichen Massenverfahren. Dies w\u00fcrde das Ziel einer effizienten Verfahrensf\u00fchrung und der Entlastung der Justiz geradezu konterkarieren. Es gilt stattdessen, Waffengleichheit zwischen Kl\u00e4ger und Beklagten herzustellen und beiden Seiten ein Antragsrecht auf Aussetzung des Verfahrens einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p><strong>Vorlage von Beweismitteln<\/strong><\/p>\n<p>G\u00e4nzlich neu ist \u00a7 17 KapMuG-E, der die Vorlage von Beweismitteln regeln und eine Konkretisierung des Regelungsgedankens der \u00a7\u00a7 142\u00a0ff. ZPO darstellen soll. \u00a0Die Regelung ist an \u00a7 33g GWB angelehnt (s. dazu <em>Hellmann\/Steinbr\u00fcck<\/em>, NZKart 2017, 164\u00a0ff.).<\/p>\n<p>Bei der prozessualen Dokumentenvorlage nach \u00a7\u00a0142 ZPO stellen die Gerichte hohe Anforderungen bez\u00fcglich der Identifizierung und des behaupteten Inhalts der vorzulegenden Dokumente; eine Ausforschung der Gegenpartei soll vermieden werden (<em>B\u00fcnnigmann<\/em> in Anders\/Gehle, 82.\u00a0Aufl. 2024, \u00a7\u00a0142 ZPO Rz.\u00a08). Auch nimmt \u00a7 142 ZPO dem Kl\u00e4ger nicht seine allgemeine Darlegungs- und Substantiierungslast ab. Diese Grunds\u00e4tze sollen auch beim neuen \u00a7 17 KapMuG-E gelten, wobei die Beweismittel so genau bezeichnet werden m\u00fcssen, &#8222;<em>wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zug\u00e4nglichen Tatsachen m\u00f6glich ist<\/em>&#8222;.<\/p>\n<p>Die Beschlussempfehlung will mit dieser Regelung die bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten angeblich bestehenden wechselseitigen Informationsasymmetrien zwischen den Beteiligten abbauen (Empfehlungen des Rechtsausschusses, BT\u2011Drucks. 20\/11787, 48). Dabei soll das Informationsinteresse des Antragstellers mit den Geheimhaltungsinteressen des Anspruchsgegners sorgf\u00e4ltig abgewogen und, sofern m\u00f6glich, in einen Ausgleich gebracht werden. Dazu sieht \u00a7 17 Abs. 3 KapMuG-E eine umfassende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung vor. In diesem Spannungsfeld obliegt es dem um Auskunft ersuchten Unternehmen bzw. seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten, dessen berechtigten Schutzinteressen durchzusetzen. Vielfach wird auf die zu \u00a7 33g GWB entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckzugreifen seien, wobei den kapitalmarktrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen w\u00e4re. Die neuen Regelungen zur Beweismittelbeschaffung werden \u2013 sofern sie denn \u00fcberhaupt Eingang ins Gesetz finden \u2013 in k\u00fcnftigen Musterverfahren eine zentrale Rolle spielen und zu erheblichen (Neben-)Streitigkeiten mit entsprechenden Verfahrensverz\u00f6gerungen f\u00fchren. Warum ausgerechnet in kapitalmarktrechtlichen Haftungsstreitigkeiten gr\u00f6\u00dfere Sachaufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten mit entsprechendem Ausforschungs- und Missbrauchspotential als in anderen Zivilrechtsprozessen bestehen sollen, ist nicht ersichtlich. Gerade das Ziel einer verbesserten Verfahrenseffizienz wird sicherlich nicht dadurch gef\u00f6rdert werden, dass nun auch im Kapitalmarkthaftungsrecht eine am US-Prozessrecht orientierte \u201eDiscovery light\u201c eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p><strong>Evaluation in f\u00fcnf Jahren<\/strong><\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist demgegen\u00fcber die vorgesehene Evaluation des neuen KapMuG in f\u00fcnf Jahren. Hier wird sich zeigen, ob die dann getroffenen \u00c4nderungen zielf\u00fchrend waren oder \u2013 wie hier vorhergesagt \u2013 dazu gef\u00fchrt haben, dass sich die Rahmenbedingungen f\u00fcr kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten nicht wesentlich verbessert haben.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundestag hat das Reformgesetz noch vor der Sommerpause in der Sitzung am 13.6.2024 beschlossen, damit das derzeitige KapMuG zum 31.8.2024 nicht ausl\u00e4uft. Der Bundesratsbeschluss steht noch aus; er kann in der Sitzung am 14.6.2024 oder am 5.7.2024 erfolgen. Die durch den Rechtsausschuss vorgeschlagenen \u00c4nderungen kommen sehr sp\u00e4t und sind \u00fcberwiegend wenig zielf\u00fchrend, sondern vielmehr aus vielerlei Gr\u00fcnden hochproblematisch. Es steht zu bef\u00fcrchten, dass die vom Gesetzgeber angestrebte Verfahrensbeschleunigung mit diesen vorgeschlagenen \u00c4nderungen eher konterkariert als best\u00e4rkt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 13.6.2024 fand im Deutschen Bundestag die zweite und dritte Beratung zum Entwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) statt (vgl. BT\u2011Drucks. 20\/10942). Wenige Tage zuvor haben die Regierungsfraktionen tiefgreifende und \u00fcberwiegend ausgesprochen problematische \u00c4nderungen im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Regierungsentwurf vorgeschlagen, die Gegenstand dieser Beratungen waren. 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