{"id":1877,"date":"2024-07-16T15:05:52","date_gmt":"2024-07-16T13:05:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1877"},"modified":"2024-08-05T11:06:35","modified_gmt":"2024-08-05T09:06:35","slug":"bgh-hebt-olg-celle-in-sachen-geschaeftsfuehrerabberufung-martin-kind-bei-der-hannover-96-management-gmbh-auf-und-weist-klage-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/07\/16\/bgh-hebt-olg-celle-in-sachen-geschaeftsfuehrerabberufung-martin-kind-bei-der-hannover-96-management-gmbh-auf-und-weist-klage-ab\/","title":{"rendered":"BGH hebt OLG Celle in Sachen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerabberufung (Martin Kind) bei der Hannover 96 Management GmbH auf und weist Klage ab"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der Inhalt der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat mit Urteil vom 16.7.2024 die Berufungsentscheidung des OLG Celle in Sachen Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (Martin Kind) der Komplement\u00e4r-GmbH der Hannover 96 GmbH &amp; Co. KGaA aufgehoben und die Beschlussm\u00e4ngelklage abgewiesen. Der Gesellschafterbeschluss \u00fcber die Abberufung des Kl\u00e4gers Martin Kind als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist damit nicht nichtig, sondern wirksam. Abweichend vom OLG Celle als Berufungsgericht wird vom II. Zivilsenat sowohl eine Nichtigkeit analog \u00a7 241 Nr. 3 AktG als auch eine Sittenwidrigkeit analog \u00a7 241 Nr. 4 AktG verneint. Die Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH k\u00f6nne nur eine Verletzung von tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts begr\u00fcnden. Dazu geh\u00f6rten nicht Satzungsbestimmungen, die einem fakultativen Aufsichtsrat der Gesellschaft die Kompetenz zur Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zuweisen. Im konkreten Fall z\u00e4hle auch die Beachtung des sog. Hannover-96-Vertrags nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Der Abberufungsbeschluss versto\u00dfe durch seinen Inhalt nicht gegen die guten Sitten und er begr\u00fcnde auch keine sittenwidrige Sch\u00e4digung nicht anfechtungsberechtigter Personen. Ein blo\u00dfer Versto\u00df gegen eine Satzungsbestimmung der GmbH mache einen Gesellschafterbeschluss zwar anfechtbar, aber nicht sittenwidrig. Auch einer Verletzung des Hannover-96-Vertrags oder einer Gesamtbetrachtung begr\u00fcnde nicht die Sittenwidrigkeit des Beschlusses.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Abberufungsbeschluss nach Ansicht des BGH nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. zustandsbegr\u00fcndenden Satzungsdurchbrechung nichtig. Zudem sei der Kl\u00e4ger wegen fehlender Gesellschafterstellung in der Komplement\u00e4r-GmbH nicht befugt, im Wege einer Anfechtungsklage etwaige Verletzungen der GmbH-Satzung geltend zu machen.<\/p>\n<p><strong>Die komplexe Beteiligungsstruktur bei Hannover 96 und der Hannover-96-Vertrag im Konflikt mit der 50+1-Regel des DFB<\/strong><\/p>\n<p>Der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. ist Alleingesellschafter der beklagten Hannover 96 Management GmbH. Der im BGH-Fall klagende Martin Kind ist im Handelsregister als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der verklagten Komplement\u00e4r-GmbH eingetragen. Die Beklagte ist Komplement\u00e4rin der Hannover 96 GmbH &amp; Co. KGaA, die den Profifu\u00dfball-Bereich unterh\u00e4lt, also zurzeit die am Spielbetrieb der 2. Fu\u00dfball-Bundesliga teilnehmende Lizenzspielermannschaft Hannover 96.<\/p>\n<p>Kommanditaktion\u00e4rin der Hannover 96 GmbH &amp; Co. KGaA ist die Hannover 96 Sales &amp; Service GmbH &amp; Co. KG, die dar\u00fcber hinaus zu 100 % an der Hannover 96 Arena GmbH &amp; Co. KG beteiligt ist. Einzige Kommanditaktion\u00e4rin der KGaA ist die Hannover 96 Sales &amp; Service GmbH &amp; Co. KG, an der Martin Kind mit 52,73 % und der Drogerie-Unternehmer Dirk Ro\u00dfmann mit 19,76 % beteiligt ist (https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Hannover_96#Hannover_96_GmbH_&amp;_Co._KGaA). \u00a0Nach der Satzung der verklagten Hannover 96 Management GmbH ist ihr Aufsichtsrat f\u00fcr die Bestellung und Abberufung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zust\u00e4ndig. Im August 2019 wurde zwischen dem Hannover 96 e.V., der Hannover 96 GmbH &amp; Co. KGaA und der Hannover 96 Sales &amp; Service GmbH &amp; Co. KG der sog. Hannover-96-Vertrag geschlossen, der vorsieht, dass der zu 100 % an der Komplement\u00e4r-GmbH der KGaA beteiligte Verein Hannover 96 die Satzung dieser GmbH nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales &amp; Service GmbH &amp; Co. KG \u00e4ndert, erg\u00e4nzt oder ersetzt. Dies bezieht sich insbesondere auf den Passus der GmbH-Satzung, die der Hannover 96 Sales &amp; Service GmbH &amp; Co. KG, vermittelt durch den Aufsichtsrat, Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einr\u00e4umt (vgl. dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2023.14.i.0739.01.e\">OLG Celle, GmbHR 2023, 739<\/a>).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 16c Nr. 2 der Satzung des Deutschen Fu\u00dfball-Bundes (DFB) kann ein Verein nur eine Lizenz f\u00fcr die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft in der Deutsche Fu\u00dfball Liga (DFL) erwerben, wenn er rechtlich unabh\u00e4ngig ist, das hei\u00dft auf ihn kein Rechtstr\u00e4ger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann. Eine Kapitalgesellschaft kann gem. \u00a7 16c Nr. 3 Satz 1 DFB-Satzung nur dann eine Lizenz f\u00fcr die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft in der DFL erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Mutterverein ist gem. \u00a7 16c Nr. 3 Satz 3 DFB-Satzung an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt (\u201eKapitalgesellschaft\u201c), wenn er \u00fcber 50 % der Stimmenanteile zuz\u00fcglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verf\u00fcgt (sog. 50+1-Regel). Bei Wahl der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) muss gem. \u00a7 16c Nr. 3 Satz 4 DFB-Satzung der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplement\u00e4rs haben.<\/p>\n<p><strong>Abberufungsbeschluss und die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses analog \u00a7 241 Nr. 3 und Nr. 4 AktG<\/strong><\/p>\n<p>Im Juli 2022 fassten Vertreter des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. in einer au\u00dferordentlichen Gesellschafterversammlung der verklagten Komplement\u00e4r-GmbH den Beschluss, den klagenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Martin Kind &#8222;mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer&#8220; der GmbH abzuberufen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Hannover hat die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses entsprechend \u00a7 241 Nr. 3 AktG festgestellt und der Klage stattgegeben. Nach \u00a7 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er \u201emit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend zum Schutz der Gl\u00e4ubiger der Gesellschaft oder sonst im \u00f6ffentlichen Interesse gegeben sind\u201c. \u00a7 241 Nr. 3 AktG ist entsprechend auf Gesellschafterbeschl\u00fcsse der GmbH anwendbar (vgl. Bayer in Lutter\/Hommelhoff, GmbHG, 21. Auflage 2023, Anhang \u00a7 47 Rz. 16 ff.; Wertenbruch in M\u00fcnchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2023, Anhang \u00a7 47 Rz. 89 ff.).<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Berufung der verklagten Hannover 96 Management GmbH wies das Oberlandesgericht Celle nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO ohne m\u00fcndliche Verhandlung zur\u00fcck, weil die Berufung \u201eoffensichtlich\u201c keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Tatbestandsmerkmal \u201eoffensichtlich\u201c ist im Jahre 2011 im Rahmen der Reform des \u00a7 522 Abs. 2 ZPO in diese Vorschrift eingef\u00fcgt worden, weil \u00a7 522 Abs. 2 ZPO a.F. von den Berufungsgerichten sehr unterschiedlich angewendet worden war und insoweit ein Vertrauensverlust der B\u00fcrger drohe (vgl. Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, BT-Drucksache 17\/6406, S. 1). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2002, 814 f. zu \u00a7 349 StPO) f\u00fchrt der Rechtsausschuss aus, dass eine Berufung dann \u201eoffensichtlich aussichtslos\u201c sei, wenn \u201ef\u00fcr jeden Sachkundigen ohne l\u00e4ngere Nachpr\u00fcfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgr\u00fcnde das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen k\u00f6nnen\u201c (Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, BT-Drucksache 17\/6406, S. 9; vgl. dazu Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 35. Aufl. 2024, \u00a7 522 Rz. 36).<\/p>\n<p>In der Sache bejahte das OLG Celle wegen Kompetenzwidrigkeit eine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses analog \u00a7 241 Nr. 3 AktG, weil der Abberufungsbeschluss nicht vom GmbH-Aufsichtsrat gefasst worden sei, und wegen Sittenwidrigkeit in analoger Anwendung des \u00a7 241 Nr. 4 AktG. Der Hannover 96 e.V. sei sich als Alleingesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH seiner im Hannover-96-Vertrag eingegangenen Bindung bewusst gewesen und habe daher die satzungsm\u00e4\u00dfige Kompetenzverteilung bewusst unterlaufen (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2023.14.i.0739.01.e\">OLG Celle, GmbHR 2023, 739, 740 ff.<\/a>). Verfahrensrechtlich wurde vom OLG Celle die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die dagegen beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte allerdings Erfolg. Mit Beschluss vom 27.2.2024 (II ZR 71\/23) lie\u00df der insbesondere f\u00fcr Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht zust\u00e4ndige II. Zivilsenat die Revision zu, wodurch das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren weitergef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p><strong>Gesellschaftsrechtliche und verbandsrechtliche Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH musste zwar \u00fcber die Reichweite der \u201e50 + 1\u201c \u2013 Regel der DFB-Statuten im Beteiligungsgeflecht von Hannover 96 nicht entscheiden, weil dies f\u00fcr den konkreten Streitgegenstand nicht einschl\u00e4gig war. Die verbandsrechtliche Pointe bestand bislang darin, dass die Komplement\u00e4r-GmbH der Profifu\u00dfball KGaA zwar \u2013 in Konkordanz mit den DFB-Statuten \u2013 formal zu 100 % vom Idealverein Hannover 96 beherrscht wird. Der wirksam abberufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte aber \u00fcber seine Mehrheitsbeteiligung an der einzigen Kommanditaktion\u00e4rin, der Hannover 96 Sales &amp; Service GmbH &amp; Co. KG, und den Hannover-96-Vertrag auch Mitentscheidungsrechte im Bereich der Komplement\u00e4r-GmbH. Es war daher sehr fraglich, ob das Weisungsrecht des Idealvereins als Alleingesellschafter aus \u00a7 37 Abs. 1 GmbHG einen ausreichenden Einfluss sicherte. Mit der Abberufung von Martin Kind als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist die verbandsrechtliche Dimension zwar zumindest tempor\u00e4r entsch\u00e4rft. Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Hannover-96-Vertrags sind aber nicht vom Tapet, und bei der Bestellung eines neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers stellt sich wieder die Problematik der Mitentscheidungsrechte der Hannover 96 Sales &amp; Service GmbH &amp; Co. KG \u00fcber den Aufsichtsrat der GmbH.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Inhalt der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH Der BGH hat mit Urteil vom 16.7.2024 die Berufungsentscheidung des OLG Celle in Sachen Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (Martin Kind) der Komplement\u00e4r-GmbH der Hannover 96 GmbH &amp; Co. KGaA aufgehoben und die Beschlussm\u00e4ngelklage abgewiesen. Der Gesellschafterbeschluss \u00fcber die Abberufung des Kl\u00e4gers Martin Kind als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist damit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":484,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[2,1,8,9,3,23,10,188,58],"tags":[913,78,920,914,919,39,917,918,916,915],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1877"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/484"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1877"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1877\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1895,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1877\/revisions\/1895"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1877"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1877"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1877"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}