{"id":1940,"date":"2024-09-24T13:29:57","date_gmt":"2024-09-24T11:29:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1940"},"modified":"2024-09-24T13:29:57","modified_gmt":"2024-09-24T11:29:57","slug":"kapitalmarktrechtliche-schadensersatzansprueche-als-insolvenzforderungen-nach-%c2%a7-38-inso-wirecard-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/09\/24\/kapitalmarktrechtliche-schadensersatzansprueche-als-insolvenzforderungen-nach-%c2%a7-38-inso-wirecard-ag\/","title":{"rendered":"Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzanspr\u00fcche als Insolvenzforderungen nach \u00a7 38 InsO (\u201eWirecard AG\u201c)"},"content":{"rendered":"<p>Im Fall Wirecard hat das OLG M\u00fcnchen mit seiner Entscheidung vom 17.9.2024 der Anlegerseite in einem vom Gericht sog. \u201ePilotverfahren\u201c gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG Recht gegeben und dabei den kreativen Weg eines Teil- und Zwischenurteils gew\u00e4hlt (Az.: 5 U 7318\/22e, ZIP 2024, 2290). Laut Urteil haben derzeit 50.000 Aktion\u00e4re im Insolvenzverfahren Schadensersatzanspr\u00fcche wegen t\u00e4uschungsbedingten Aktienerwerbs im Volumen von 8,5 Milliarden EUR angemeldet. Sie k\u00f6nnen sich nun Hoffnung auf eine Beteiligung an der Insolvenzmasse im Umfang von aktuell 650 Millionen EUR machen \u2013 dies freilich zulasten der sonstigen Gl\u00e4ubiger, insbesondere der Banken und Anleiheinhaber.<\/p>\n<p>Gegenstand des jetzigen Zwischenurteils ist nicht bereits die Begr\u00fcndetheit kapitalmarktrechtlicher und deliktischer Schadensersatzanspr\u00fcche der Anleger gegen die insolvente Wirecard AG, sondern allein die Vorfrage, ob jene Anspr\u00fcche \u2013 ihr Bestehen unterstellt \u2013 von den get\u00e4uschten Anlegern (meist aktuelle oder ehemalige Aktion\u00e4re) gemeinsam mit allen anderen Gl\u00e4ubigerforderungen im Rang des \u00a7\u00a038 InsO bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu ber\u00fccksichtigen sind. Um diese Frage war eine wahre \u201eGutachterschlacht\u201c entbrannt. F\u00fcr den Insolvenzverwalter Jaff\u00e9, der die Anspr\u00fcche in den doppelten Nachrang des \u00a7\u00a0199 InsO verweisen wollte und dabei von der Mannheimer Kanzlei SZA vertreten wurde (vgl. \u2013 als Prozessvertreter \u2013 Liebscher\/Rickelt, ZIP 2024, 717), waren Prof. Dr. Christoph Thole (ZIP 2020, 2533), RiBGH a.D. Prof. Dr. Markus Gehrlein (WM 2021, 763 und 805) und Prof. Dr. Stephan Madaus (ZIP 2023, 1273; zuvor schon ZRI 2022, 1) als Gutachter aufgetreten. Die Anlegerseite war mit Rechtsgutachten der Professoren Georg Bitter und Moritz Brinkmann ins Feld gezogen, die jeweils durch ihre Mitarbeiter unterst\u00fctzt wurden und sich f\u00fcr ihre Ansicht \u2013 die Einordnung der Schadensersatzanspr\u00fcche als Insolvenzforderungen i.S.v. \u00a7\u00a038 InsO \u2013 auf die ganz herrschende Ansicht im Schrifttum st\u00fctzen konnten (vgl. Bitter\/Jochum, ZIP 2021, 653 und ZIP 2023, 277; Brinkmann\/Richter, AG 2021, 489).<\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen w\u00e4hlt einen pragmatischen Weg, wohlwissend, dass der Fall am Ende ohnehin in h\u00f6herer Instanz entschieden wird. Es will sich ausweislich der Urteilsgr\u00fcnde aus der umfassenden wissenschaftlichen Debatte heraushalten, welche durch die Ver\u00f6ffentlichungen der o.g. Gutachten ausgel\u00f6st wurde und an der sich auch viele weitere Stimmen im Schrifttum beteiligt haben (vgl. \u2013 auf dem damaligen Stand \u2013 die Nachweise bei Bitter\/Jochum, ZIP 2023, 277\u00a0f.). Das Gericht spricht allgemein aus, die Frage der richtigen Einordnung von Schadensersatzanspr\u00fcchen get\u00e4uschter Anleger sei bislang h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Zum Beleg werden nur zwei Fundstellen zum Meinungsstand benannt (\u201eJungmann in Karsten Schmidt, InsO, 20. Auflage, 2023, Rn.\u00a03\u00a0ff zu \u00a7\u00a0199; Baumert NZG 2023, 111, 113\u201c). Die Vertreter\/innen der verschiedenen Ansichten einschlie\u00dflich aller o.g. Gutachter werden \u00fcberhaupt nicht angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In der Sache folgt das Gericht freilich in weiten Z\u00fcgen der von Bitter\/Jochum entwickelten Argumentation, dass die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vorentschieden ist. Hingewiesen wird insbesondere auf die Entscheidung des BGH im Fall EM.TV (ZIP 2005, 1270) und die daran ankn\u00fcpfenden Beschl\u00fcsse des II.\u00a0Zivilsenats des BGH vom 29.06.2006 \u2013 II ZR 334\/05 (unver\u00f6ffentlicht) sowie des IX.\u00a0Zivilsenats des BGH vom 19.05.2022 \u2013 IX\u00a0ZR 67\/21 (ZIP 2022, 1932), ferner auf die Rechtssache Hirmann des EuGH (ZIP 2014, 121). Aus jenen Urteilen l\u00e4sst sich eine recht klare Position des BGH wie auch des EuGH ablesen, die nun auch das OLG M\u00fcnchen im Fall Wirecard einnimmt: Mit ihren kapitalmarktrechtlichen und deliktischen Schadensersatzanspr\u00fcchen stehen die Anleger der Wirecard AG ebenso als \u201eDrittgl\u00e4ubiger\u201c gegen\u00fcber wie alle anderen Insolvenzgl\u00e4ubiger auch. Soweit sich die Anleger als Aktion\u00e4re beteiligt haben, machen sie in der Insolvenz der Wirecard AG n\u00e4mlich nicht ihren Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Einlage geltend, der erst im doppelten Nachrang des \u00a7\u00a0199 InsO nach Befriedigung aller Insolvenzgl\u00e4ubiger \u2013 auch der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a039 InsO nachrangigen \u2013 zu bedienen w\u00e4re, sondern sie machen gerade geltend, bei zutreffender Information des Kapitalmarktes keine Anlage in Aktien oder eine sonstige Transaktion (z.B. den Erwerb eines Derivates) get\u00e4tigt zu haben. Derartige Schadensersatzanspr\u00fcche sind \u2013 wie das OLG M\u00fcnchen in \u00dcbereinstimmung mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur \u2013 zutreffend feststellt, nicht ebenfalls in den doppelten Nachrang des \u00a7\u00a0199 InsO verwiesen, weil es daf\u00fcr an einer gesetzlichen Anordnung fehlt. In der zu Beginn des Jahrtausends ausf\u00fchrlich gef\u00fchrten Debatte um diese Frage waren entsprechende <em>rechtspolitische<\/em> Forderungen zwar erhoben worden, ohne dass sie der Gesetzgeber aufgegriffen h\u00e4tte (vgl. dazu Bitter\/Jochum, ZIP 2021, 653, 655\u00a0ff.). Deshalb sind die Schadensersatzanspr\u00fcche der Anleger wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation in gleicher Weise wie andere Drittgl\u00e4ubigeranspr\u00fcche bei der Verteilung der Insolvenzmasse im Rang des \u00a7 38 InsO zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die gegen jene klare, bis zum Reichsgericht zur\u00fcckreichende Rechtsprechung vorgebrachten Einw\u00e4nde des Insolvenzverwalters werden vom OLG M\u00fcnchen knapp, aber \u00fcberzeugend zur\u00fcckgewiesen. Die Revision zum BGH hat das OLG zugelassen und damit den Weg in die h\u00f6chste deutsche zivilrechtliche Instanz er\u00f6ffnet. Die 50.000 Aktion\u00e4re werden sich deshalb noch einige Zeit gedulden m\u00fcssen, zumal das Bestehen von Schadensersatzanspr\u00fcchen in diesem \u201ePilotverfahren\u201c \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 noch nicht festgestellt wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Fall Wirecard hat das OLG M\u00fcnchen mit seiner Entscheidung vom 17.9.2024 der Anlegerseite in einem vom Gericht sog. \u201ePilotverfahren\u201c gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG Recht gegeben und dabei den kreativen Weg eines Teil- und Zwischenurteils gew\u00e4hlt (Az.: 5 U 7318\/22e, ZIP 2024, 2290). 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