{"id":1950,"date":"2024-09-27T13:51:52","date_gmt":"2024-09-27T11:51:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1950"},"modified":"2024-11-06T14:11:15","modified_gmt":"2024-11-06T13:11:15","slug":"der-ausschluss-extremistischer-gesellschafter-aus-gmbh-und-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/09\/27\/der-ausschluss-extremistischer-gesellschafter-aus-gmbh-und-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"Der Ausschluss extremistischer Gesellschafter aus GmbH und Personengesellschaften"},"content":{"rendered":"<p><strong> I. Kann ich einen Vertrag mit einem Extremisten k\u00fcndigen? <\/strong><\/p>\n<p>Vieles spricht daf\u00fcr, dass diese \u2013 hier etwas platt formulierte &#8211; Fragestellung k\u00fcnftig die Gerichte besch\u00e4ftigen wird. W\u00e4hrend das \u00d6ffentliche Recht sich bereits seit geraumer Zeit mit Extremismus als Rechtsproblem befasst, steht der privatrechtliche Diskurs noch am Anfang. Eine Ausnahme bildet das Arbeitsrecht, doch auch hier betrafen einschl\u00e4gige Gerichtsentscheidungen in der Regel Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im \u00f6ffentlichen Dienst (vgl. etwa ArbG K\u00f6ln, Urt. v. 03.07.2024 \u2013 17\u00a0Ca\u00a0543\/24, juris). F\u00fcr Vertragsverh\u00e4ltnisse zwischen Privaten ist bisher weitgehend ungekl\u00e4rt, ob und inwieweit extremistische Einstellungen und Verhaltensweisen eines Vertragsteils zum Anlass f\u00fcr die Beendigung der Vertragsbeziehung genommen werden k\u00f6nnen. Die Frage stellt sich im Ausgangspunkt f\u00fcr jede Art von Vertr\u00e4gen, d\u00fcrfte sich aber nicht pauschal beantworten lassen. Zu unterschiedlich sind die Interessenlagen und Abw\u00e4gungsgesichtspunkte in den verschiedenen Vertragskonstellationen. So ist etwa die K\u00fcndigung eines Mieters etwas anderes als die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Handwerker oder der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer OHG oder GmbH.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>II. Ausschluss extremistischer Gesellschafter aus wichtigem Grund?<\/strong><\/p>\n<p>K\u00f6nnen die Gesellschafter einer GmbH oder Personengesellschaft einen anderen Gesellschafter wegen dessen extremistischer Gesinnung bzw. wegen extremistischer Verhaltensweisen aus der Gesellschaft ausschlie\u00dfen? Die Konstellation ist in mehrfacher Hinsicht von besonderem Interesse. Zum einen ist die wirtschaftliche Bedeutung und damit die Fallh\u00f6he f\u00fcr die Beteiligten regelm\u00e4\u00dfig hoch, namentlich dann, wenn die Gesellschaft Tr\u00e4gerin eines profitablen Unternehmens ist. Zum anderen ist das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis \u2013 jedenfalls in seiner Grundkonzeption \u2013 nicht von einem Interessengegensatz der Beteiligten, sondern von dem Ideal einer gemeinschaftlichen Zweckverfolgung und -f\u00f6rderung gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Nach der gesetzlichen Ausgangslage bedarf es in GmbH und Personengesellschaften f\u00fcr den Ausschluss eines Gesellschafters eines in der Person des Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes, \u00a7\u00a7\u00a0727\u00a0BGB, 134\u00a0HGB. Der Ausschluss wegen extremistischer Umtriebe ist in zweifacher Hinsicht problematisch:<\/p>\n<p>Erstens wird es bei dem in Rede stehenden Verhalten des Auszuschlie\u00dfenden regelm\u00e4\u00dfig um Handlungen gehen, die dessen privater Lebenssph\u00e4re zuzuordnen sind und zumindest keinen unmittelbaren Bezug zu dessen Gesellschafterstellung aufweisen. Nur dann, wenn das private Gesellschafterverhalten eine Auswirkung auf das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat, kann es aber einen wichtigen Grund im Rahmen der Ausschlie\u00dfung darstellen. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Verhalten ohne jedweden Bezug zur gesellschaftlichen Sph\u00e4re einen Ausschluss rechtfertigen soll. Der Bezug zum Gesellschaftsverh\u00e4ltnis wird sich im Falle extremistischen Verhaltens am ehesten mit der durch Reputationsverlust in der \u00d6ffentlichkeit eintretenden Gesch\u00e4ftssch\u00e4digung begr\u00fcnden lassen. Doch hier sind die Anforderungen hoch. Insbesondere d\u00fcrfte im Interesse der Vermeidung missbr\u00e4uchlicher Gesellschafterausschl\u00fcsse das Bestehen einer lediglich potenziellen Gesch\u00e4ftssch\u00e4digung nicht ausreichend sein. Den \u00fcbrigen Gesellschaftern darf nicht die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, sich eines missliebigen Gesellschafters unter Berufung auf m\u00f6gliche Imageverluste der Gesellschaft zu entledigen. Wenn nun die Ausschlie\u00dfung des Gesellschafters wegen privaten Verhaltens aber eine feststellbare Gesch\u00e4ftssch\u00e4digung zur Voraussetzung hat, wird ein Ausschluss nur in schwerwiegenden F\u00e4llen \u00fcberhaupt in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Zweitens ist die Grundrechtssensibilit\u00e4t der Thematik zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere dann, wenn politische \u00c4u\u00dferungen oder die Teilnahme an politischen Veranstaltungen zur Rechtfertigung der Ausschlie\u00dfung herangezogen werden sollen, werden freiheitsrechtlich gesch\u00fctzte Verhaltensweisen zum Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr negative privatrechtliche Konsequenzen gemacht. Es besteht demnach ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen den Interessen der Gesellschaft bzw. den \u00fcbrigen Gesellschaftern einerseits und den auch in Privatrechtsverh\u00e4ltnissen im Wege mittelbarer Drittwirkung zu ber\u00fccksichtigenden Freiheitsrechten des auszuschlie\u00dfenden Gesellschafters andererseits. Dies gilt auch dann, wenn der Auszuschlie\u00dfende Positionen vertritt, die moralisch fragw\u00fcrdig sind.<\/p>\n<p><strong>III. \u201eExtremismusklausel\u201c im Gesellschaftsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>Um vor diesem Hintergrund Rechtssicherheit f\u00fcr alle Beteiligten zu schaffen, bietet sich eine pr\u00e4ventive Ausschlussregelung im Gesellschaftsvertrag in Form einer \u201eExtremismusklausel\u201c an, die aus unserer Sicht zweierlei zu leisten imstande ist: Einerseits kann eine ausdr\u00fcckliche gesellschaftsvertragliche Extremismusregelung den notwendigen Bezug privater Verhaltensweisen zum Gesellschaftsverh\u00e4ltnis herstellen. Andererseits reduziert die mit der Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag einhergehende privatautonome Selbstbeschr\u00e4nkung der Grundrechte des einzelnen Gesellschafters die Intensit\u00e4t der Grundrechtswirkung im Einzelfall. Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Klausel untersuchen wir n\u00e4her in unserem Beitrag in ZIP 2024, 2248.<\/p>\n<p>Das \u00fcbergeordnete Thema verdient unseres Erachtens weitere Aufmerksamkeit, denn es ber\u00fchrt grundlegende privatrechtliche Fragen: Ist die Privatrechtsordnung politisch meinungsneutral oder werteorientiert anti-extremistisch? Das Neutralit\u00e4tspostulat mag im Einzelfall zu schwer ertr\u00e4glichen Ergebnissen f\u00fchren. Doch steht den am Rechtsverh\u00e4ltnis Beteiligten offen, ihren Wertvorstellungen im Wege vorsorglicher privatautonomer Gestaltung Geltung zu verleihen.<\/p>\n<p>Der Autor <em>Lars M\u00f6rmel<\/em>, LL.M. (Trinity College Dublin) ist Rechtsreferendar am Hanseatischen OLG. Der Autor<em> Joram-B. Brandau<\/em>, LL.M. (Trinity College Dublin) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut f\u00fcr Steuerrecht der Universit\u00e4t M\u00fcnster und Rechtsreferendar am KG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Kann ich einen Vertrag mit einem Extremisten k\u00fcndigen? Vieles spricht daf\u00fcr, dass diese \u2013 hier etwas platt formulierte &#8211; Fragestellung k\u00fcnftig die Gerichte besch\u00e4ftigen wird. W\u00e4hrend das \u00d6ffentliche Recht sich bereits seit geraumer Zeit mit Extremismus als Rechtsproblem befasst, steht der privatrechtliche Diskurs noch am Anfang. 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