{"id":1974,"date":"2024-11-18T15:07:37","date_gmt":"2024-11-18T14:07:37","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=1974"},"modified":"2024-11-19T16:56:58","modified_gmt":"2024-11-19T15:56:58","slug":"vor-der-entscheidung-des-bundeskartellamtes-zur-501-regel-der-deutschen-fussball-liga-dfl-ende-der-foerderausnahmen-fuer-bayer-leverkusen-und-vfl-wolfsburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2024\/11\/18\/vor-der-entscheidung-des-bundeskartellamtes-zur-501-regel-der-deutschen-fussball-liga-dfl-ende-der-foerderausnahmen-fuer-bayer-leverkusen-und-vfl-wolfsburg\/","title":{"rendered":"Vor der Entscheidung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der Deutschen Fu\u00dfball Liga (DFL) \u2013 Ende der F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg?"},"content":{"rendered":"<p><strong> I. Aktuelle Pr\u00fcfung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Antrag der DFL auf Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach 32c GWB (Kein Anlass zum T\u00e4tigwerden)<\/strong><\/p>\n<p>Die Deutsche Fu\u00dfball Liga (DFL) e.V. hat mit Schreiben vom 18.7.2018 beim Bundeskartellamt die kartellrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der 50+1-Regel und den Erlass einer Entscheidung nach<br \/>\n\u00a7 32c GWB angeregt (<a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/928506\/ef229d7d8a31d24e02493fa8fb5e67da\/WD-10-037-22-pdf.pdf\">Bundestag, WD 10 \u2013 3000 \u2013 037\/22, S. 12<\/a>). Nach \u00a7 32c Abs. 1 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt, sofern die 50+1-Regel nach den vorliegenden Erkenntnissen weder gegen das deutsche Kartellverbot (\u00a7 1 GWB) noch gegen das europ\u00e4ische Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV) verst\u00f6\u00dft, die Entscheidung erlassen, dass f\u00fcr sie kein Anlass besteht, t\u00e4tig zu werden. Eine derartige Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbeh\u00f6rde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Eingriffsbefugnissen nach den \u00a7\u00a7 32, 32a GWB keinen Gebrauch machen wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7 32b Abs. 1 S. 1 i.V.m \u00a7 32 GWB kann das Bundeskartellamt, wenn die DFL im Anschluss an eine Mitteilung von kartellrechtlichen Bedenken gegen die 50+1-Regelung die Eingehung von Verpflichtungen anbietet, die geeignet sind, die Bedenken auszur\u00e4umen, die Verpflichtungszusagen durch Verf\u00fcgung f\u00fcr bindend erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>In seiner <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2021\/31_05_2021_50plus1.html\">vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung vom 31.5.2021<\/a> geht das Bundeskartellamt davon aus, dass die 50+1-Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann. Als problematisch angesehen wird allerdings die Kombination der Grundregel mit den derzeitigen F\u00f6rderausnahmen, die das Pr\u00e4sidium der DFL bewilligen kann, wenn ein Investor den Fu\u00dfballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gef\u00f6rdert hat.<\/p>\n<p><strong>2. Sachstand nach Erlass der EuGH-Urteile vom 21.12.2023 in Sachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club<\/strong><\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2024\/29_05_2024_50_plus_1.html\">Bundeskartellamt<\/a> sieht auch auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club \u201ekeine grundlegenden Bedenken\u201c gegen die 50+1-Grundregel\u201c der DFL. Denn die Grundregel sei \u201ekeine bezweckte Beschr\u00e4nkung des Wettbewerbs und daher grunds\u00e4tzlich ausnahmef\u00e4hig\u201c. Der Idealverein sei die Rechtsform, die \u201evon der Kreisliga bis zur Bundesliga den institutionellen Eckpfeiler des verbandlich organisierten Fu\u00dfballsports in Deutschland darstellt\u201c. Dies garantiere in der Praxis des deutschen Verbandsfu\u00dfballs \u201ebreiten Bev\u00f6lkerungskreisen die M\u00f6glichkeit, durch eine Mitgliedschaft die Geschicke des Vereins mitzubestimmen\u201c. Diese deutsche Fu\u00dfballmaxime der \u201eVereinspr\u00e4gung\u201c sei aber, so das Bundeskartellamt, nur dann geeignet eine Ausnahme vom Kartellverbot zu rechtfertigen, wenn die DFL sie \u201eim Lichte ihrer Zielsetzung einheitlich, konsistent und diskriminierungsfrei\u201c anwende. Daher m\u00fcsse vor einer abschlie\u00dfenden rechtlichen Bewertung der 50+1-Regel auch die bisherige Lizenzierungspraxis der DFL \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Kartellrechtliche Bedenken postuliert das <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2024\/29_05_2024_50_plus_1.html\">Bundeskartellamt<\/a> zudem hinsichtlich der f\u00fcr bestimmte Klubs geltenden F\u00f6rderausnahmen. Der dadurch verliehene Sonderstatus darf nach Einsch\u00e4tzung des Amtes nicht zur Folge haben, dass die mit der 50+1-Regel verfolgten sportpolitischen Zielsetzungen unterlaufen werden. Im Rahmen einer Einbeziehung des derzeitigen verbandsrechtlichen Reglements der F\u00f6rderausnahmen in die kartellrechtliche Bewertung m\u00fcsse die gegebene Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig eingestuft werden, da vereinsgepr\u00e4gte Klubs und die von Investoren finanzierten Klubs nebeneinander antreten m\u00fcssten.<\/p>\n<p><strong>II. Das 50+1-Reglement der DFL und des Deutschen Fu\u00dfball-Bundes (DFB)<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Die 50+1-Grundregel<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a016c Nr.\u00a03 Satz\u00a01 der DFB-Satzung kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz f\u00fcr die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft in der DFL erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Mutterverein ist gem. \u00a7\u00a016c Nr.\u00a03 Satz\u00a03 DFB-Satzung an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt (\u201eKapitalgesellschaft\u201c), wenn er \u00fcber 50\u00a0% der Stimmenanteile zuz\u00fcglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verf\u00fcgt (sog. 50+1-Regel). Bei der Wahl der Rechtsform der KGaA muss gem. \u00a7\u00a016c Nr.\u00a03 Satz\u00a04 DFB-Satzung der Mutterverein oder eine von ihm zu\u00a0100\u00a0% beherrschte Tochter die Stellung des Komplement\u00e4rs haben.<\/p>\n<p>Die korrespondierende Vorschrift des \u00a7\u00a08 Nr.\u00a03 Satz\u00a01 der DFL-Satzung sieht vor, dass eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz f\u00fcr die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben kann, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Nach \u00a7\u00a08 Nr.\u00a03 Satz\u00a02 dieses Statuts muss der Verein (\u201eMutterverein\u201c) rechtlich unabh\u00e4ngig im Sinn des \u00a7\u00a08 Nr.\u00a02 sein. Diese Unabh\u00e4ngigkeit setzt voraus, dass auf ihn kein Rechtstr\u00e4ger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann (\u00a7\u00a08 Nr.\u00a02 Satz\u00a01 DFL-Satzung).<\/p>\n<p><strong>2. \u00a7 8 Nr. 2 Satz 2 der DFL-Satzung als Rechtsgrundlage der aktuellen F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Nach \u00a7\u00a08 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 der DFL-Satzung k\u00f6nnen Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabh\u00e4ngigkeit nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtstr\u00e4ger seit mehr als 20\u00a0Jahren den Fu\u00dfballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gef\u00f6rdert hat. \u00dcber die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Pr\u00e4sidium des DFL e.V. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtstr\u00e4ger in Zukunft den Amateurfu\u00dfballsport in bisherigem Ausma\u00df weiter f\u00f6rdert. Die in Rede stehende Ausnahme von der 50+1-Regel wird als F\u00f6rderausnahme bezeichnet. Erteilt wurde dieser Dispens den Klubs Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG Hoffenheim. Der Hoffenheim-F\u00f6rderer <em>Dietmar Hopp<\/em> hat allerdings im Jahre 2023 die Stimmrechtsmehrheit auf den Mutterverein zur\u00fcck\u00fcbertragen (siehe dazu unten III.3.c).<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>III. Die 50\u00a0+ 1-Stimmanteilsregel als Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung i.S. des Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV <\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV als Pr\u00fcfungsgrundlage<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschl\u00fcsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Ein \u2013 bis auf die Zwischenstaatlichkeitsklausel des Art.\u00a0101 AEUV \u2013 \u00fcbereinstimmendes Kartellverbot statuiert der deutsche \u00a7\u00a01 GWB.<\/p>\n<p><strong>2. Die richtungsweisenden EuGH-Urteile vom 21.12.2023 in Sachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club <\/strong><\/p>\n<p>Die drei Entscheidungen des EuGH vom 21.12.2023 kn\u00fcpfen an die Judikate in den Rechtssachen <em>Wouters<\/em> und <em>Meca-Medina<\/em> an. In der Rechtssache <em>Wouters <\/em>(EuGH v. 9.2.2002 &#8211; C-309\/99, Slg. 2002 I 1577 Rz. 97) stellte der EuGH den Grundsatz auf, dass nicht jedes Reglement eines Sportverbandes, das die Handlungsfreiheit der Beteiligten beschr\u00e4nkt, zwingend vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. AEUV erfasst wird. Es m\u00fcsse vielmehr insbesondere die Zielsetzung der beschlossenen Verbandsregel gew\u00fcrdigt werden. Dar\u00fcber hinaus kommt es nach Ansicht des EuGH darauf an, ob die mit dem Beschluss des Sportverbandes verbundenen wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele in einem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 922, 933).<\/p>\n<p>In der Rechtssache <em>Meca-Medina<\/em> (EuGH v. 18.7.2006 &#8211; C-519\/04 P, Slg. 2006 I 6991 Rz. 42 ff.) wird vom EuGH die in der <em>Wouters<\/em>-Entscheidung gezogene Linie bekr\u00e4ftigt<em>. <\/em>So wurde ein Versto\u00df von Doping-Regeln des IOC und der FINA f\u00fcr Sportler mit dem europ\u00e4ischen Kartellverbot im Ergebnis verneint, weil der allgemeine Zweck dieser Statuten die Doping-Bek\u00e4mpfung mit dem Ziel einer fairen Durchf\u00fchrung der Sportwettk\u00e4mpfe sei. Dieser legitime Zweck stelle, so der EuGH, im Hinblick auf das Kartellverbot einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dar (vgl. zum sog. <em>Meca-Medina<\/em>-Test bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 922, 933).<\/p>\n<p>Die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 in den Rechtssachen <em>European Super League<\/em> (EuGH v. 21.12.2023 &#8211; C-333\/21, ECLI:EU:C:2023:1011), <em>International Skating Union<\/em> (EuGH v. 21.12.2023 &#8211; T-93\/18, ECLI:EU:T:2020:610) und <em>Royal Antwerp Football Club<\/em> (EuGH v. 21.12.2023 &#8211; C-680\/21, ECLI:EU:C:2023:1010) f\u00fchren im Vergleich zu den Entscheidungen in den Rechtssachen <em>Wouters<\/em> und <em>Meca-Medina <\/em>zu einer Pr\u00e4zisierung und Einschr\u00e4nkung der Ausnahmen vom europ\u00e4ischen Kartellverbot. Die Verfolgung von dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zwecken k\u00f6nnen nur noch dann zu Anerkennung einer Ausnahme f\u00fchren, wenn das betreffende Statut des Sportverbandes die eintretenden Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen nur \u201ebewirkt\u201c und nicht \u201ebezweckt\u201c i.S.d. Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV (EuGH v. 21.12.2023, <em>European Super League<\/em>, C-333\/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz.\u00a0183-186; vgl. dazu auch <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 922, 933). Das aufseiten des Sportverbandes als Rechtsfertigung dienende sportpolitische Ziel muss den <em>\u201ecertain ethical or principled objectives\u201c<\/em> zuzuordnen sein (EuGH v. 21.12.2023,\u00a0<em>European Super <\/em>League, C-333\/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz.\u00a0183).<\/p>\n<p><strong>3. Zugeh\u00f6rigkeit der Vereinspr\u00e4gung des deutschen Fu\u00dfballs zu den \u201e<em>certain ethical or principled objectives<\/em>\u201c i.S.d. EuGH-Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0a) <\/strong><strong>Rechtfertigung der 50+1-Grundregel durch die \u201eVereinspr\u00e4gung\u201c des deutschen Fu\u00dfballs als sportpolitisches Ziel<\/strong><\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2024\/29_05_2024_50_plus_1.html\">Bundeskartellamt<\/a> geht in seiner vorl\u00e4ufigen kartellrechtlichen Bewertung zu Recht davon aus, dass die 50+1-Grundregel keine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung \u201ebezweckt\u201c, sondern nur \u201ebewirkt\u201c mit der Folge, dass die \u201eVereinspr\u00e4gung\u201c des deutschen Fu\u00dfballs grunds\u00e4tzlich als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt. Denn die Vereinspr\u00e4gung geh\u00f6rt als sportpolitisches Ziel zu den <em>\u201ecertain ethical or principled objectives\u201c<\/em> i.S.d. aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu EuGH v. 21.12.2023, European Super League, C-333\/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz.\u00a0183). Die Vereinspr\u00e4gung des deutschen Fu\u00dfballs von der Kreisliga bis zur Bundesliga setzt allerdings \u2013 wie das Bundeskartellamt zutreffend betont \u2013 ohne Zweifel voraus, dass \u201ebreite Bev\u00f6lkerungskreise\u201c die M\u00f6glichkeit haben, durch eine Vereinsmitgliedschaft die \u201eGeschicke des Vereins mitzubestimmen\u201c. Zu diesen Geschicken geh\u00f6rt auch das Wohl und Wehe der ausgegliederten Profifu\u00dfball-Kapitalgesellschaft. Es ist daher zu erwarten, dass vom Bundeskartellamt bei der abschlie\u00dfenden kartellrechtlichen Bewertung zumindest der 50+1-Grundregel die Konformit\u00e4t mit dem europ\u00e4ischen und dem deutschen Kartellverbot attestiert wird.<\/p>\n<p><strong>b) Unvereinbarkeit der F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg mit 101 Abs.\u00a01 AEUV<\/strong><\/p>\n<p>Die bestehenden Ausnahmen von der 50+1-Regel (F\u00f6rderausnahmen) f\u00fcr Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg sind bei Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung iSd Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV, f\u00fcr die kein Rechtfertigungsgrund Platz greift. Denn bei diesen beiden Klubs haben aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der F\u00f6rderunternehmen Bayer AG bzw. Volkswagen AG breite Bev\u00f6lkerungskreise gerade nicht die M\u00f6glichkeit, qua Vereinsmitgliedschaft die Geschicke des Vereins auch in Bezug auf die ausgegliederte Profifu\u00dfball-Kapitalgesellschaft mitzubestimmen. Dass es sich um traditionelle Werksklubs handelt, \u00e4ndert nichts an der fehlenden Mitgliedermitbestimmung. Die DFL ist zwar kartellrechtlich nicht verpflichtet, an der 50+1-Grundregel festzuhalten. Sie kann stattdessen, Mehrheitsbeteiligungen von Investoren unbeschr\u00e4nkt zulassen. Wenn aber diese Grundregel fortgelten soll, dann ist die Kombination mit den aktuellen F\u00f6rderausnahmen kartellrechtlich nicht zul\u00e4ssig. Als erforderliche und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung kann in Bezug auf die aktuellen F\u00f6rderausnahmen nur die Einr\u00e4umung einer \u00dcbergangsfrist angesehen werden, die den betroffenen Klubs erm\u00f6glicht, die bestehenden langj\u00e4hrigen Vereins- und Gesellschaftsstrukturen nach Ma\u00dfgabe der 50+1-Regel umzugestalten, so dass <em>\u00e0 la longue<\/em> der Mutter-Idealverein auch in Leverkusen und Wolfsburg \u00fcber die Stimmrechtsmehrheit in der Profifu\u00dfball-Kapitalgesellschaft verf\u00fcgt (vgl. dazu auch <em>Wertenbruch<\/em> GmbHR 2024, 922, 932\u00a0f.).<\/p>\n<p><strong>c) Aktueller Verzicht der TSG Hoffenheim auf die F\u00f6rderausnahme \u2013 R\u00fcck\u00fcbertragung der Stimmrechte auf den Idealverein durch den SAP-Mitgr\u00fcnder <em>Dietmar Hopp<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesliga-Klub TSG Hoffenheim erhielt im Jahre 2014 von der DFL wegen einer mehr als 20\u00a0Jahre bestehenden erheblichen finanziellen F\u00f6rderung des Profi- und Amateurfu\u00dfballs sowie des Breitensports durch den Mitbegr\u00fcnder des Softwarekonzerns SAP <em>Dietmar Hopp <\/em>eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der 50+1-Regel. Infolge dieses verbandsrechtlichen Plazets konnten die Mitglieder des TSG 1899 Hoffenheim e.V. Anfang 2015 den <a href=\"https:\/\/www.tsg-hoffenheim.de\/aktuelles\/news\/2023\/11\/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub\">Beschluss<\/a> fassen, <em>Dietmar Hopp<\/em> die Mehrheit der Stimmrechte an der TSG 1899 Hoffenheim Fu\u00dfball-Spielbetriebs GmbH zu \u00fcbertragen. Auf Wunsch von <em>Dietmar Hopp<\/em> wurde diese F\u00f6rderausnahme durch gesellschaftsvertragliche R\u00fcck\u00fcbertragung der Stimmrechtsmehrheit in dieser GmbH auf die TSG Hoffenheim e.V. mit Zustimmung der DFL aufgehoben. <em>Hopp<\/em> r\u00e4umt in diesem Zusammenhang ein, dass die 50+1-F\u00f6rderausnahme sowohl dem Klub als auch ihm selbst \u00fcberwiegend Misstrauen und Anfeindungen eingebracht habe. Zudem sah sich die TSG Hoffenheim als Mitadressatin des laufenden Kartellamtsverfahrens. Die 50+1-Regel stellt nach Einsch\u00e4tzung von <em>Dietmar Hopp<\/em> ein hohes Gut im deutschen Fu\u00dfball dar.<\/p>\n<p>F\u00fcr die TSG Hoffenheim und ihren finanziellen Protagonisten <em>Dietmar Hopp <\/em>hat sich das laufende 50+1-Kartellamtsverfahren durch die R\u00fcck\u00fcbertragung der Stimmrechtsmajorit\u00e4t auf den Idealverein erledigt, soweit es um die rechtliche Bewertung der F\u00f6rderausnahmen geht. Die vor der Entscheidung des Bundeskartellamts erfolgte Hoffenheimer Wiedereinf\u00fchrung der 50+1-Compliance best\u00e4tigt zum einen, dass eine umfassende finanzielle F\u00f6rderung eines Fu\u00dfballklubs auch ohne korrespondierende Einr\u00e4umung einer Stimmrechtsmehrheit in der Profifu\u00dfball-Kapitalgesellschaft als realisierbar angesehen wird. Zum anderen hat sich die TSG Hoffenheim rechtzeitig der Sorge entledigt, die F\u00f6rderausnahme auf Grundlage eines Verdikts des Bundeskartellamts wegen Kartellrechtswidrigkeit zwangsweise aufgeben zu m\u00fcssen. Die vorauseilende \u00c4nderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags f\u00f6rdert jedenfalls das Image des Vereins auch au\u00dferhalb des Hoffenheimer Fankreises.<\/p>\n<p><strong>4. Kartellrechtliche Notwendigkeit einer strikten Anwendung der 50+1-Grundregel durch die DFL<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>Da das Bundeskartellamt im Rahmen seiner <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Meldung\/DE\/Pressemitteilungen\/2024\/29_05_2024_50_plus_1.html\">vorl\u00e4ufigen rechtlichen Beurteilung<\/a> f\u00fcr den Fall der verbandsrechtlichen Kontinuit\u00e4t der 50+1-Grundregel zu Recht eine einheitliche, konsistente und diskriminierungsfreie Anwendung der 50+1-Grundregel durch die DFL als obligatorisch ansieht, darf die DFL, falls das Bundeskartellamt in der abschlie\u00dfenden Entscheidung die \u201eVereinspr\u00e4gung\u201c des deutschen Fu\u00dfballs als kartellrechtlichen Rechtfertigungsgrund anerkennt, bei Fehlen einer hinreichenden Vereinspr\u00e4gung und bei Vorliegen einer Umgehungskonstruktion keine Lizenz f\u00fcr die Teilnahme am Liga-Spielbetrieb erteilen.<\/p>\n<p><strong>b) Unzul\u00e4ssigkeit von Stimmbindungsvertr\u00e4gen zwischen einem Mutterverein als Mehrheitsgesellschafter und dem Investor \u2013 Hannover-96-Vertrag und die Entscheidung des BGH vom 16.7.2024<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Rechtfertigungsgrund der \u201eVereinspr\u00e4gung\u201c des deutschen Fu\u00dfballs nicht zu vereinbaren sind vereins- und gesellschaftsrechtliche Konstruktionen, die formal die Stimmenmehrheit des Muttervereins in der Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaft wahren, aber dem Investor Mitentscheidungsrechte einr\u00e4umen. Der Mutter-Idealverein Hannover\u00a096 ist zwar mit 100\u00a0% an der Komplement\u00e4r-GmbH der Hannover\u00a096 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA beteiligt, wodurch in Bezug auf die 50+1-Regel formal Konformit\u00e4t besteht. Der im Jahre 2019, also zeitlich im Windschatten des von der DFL im Jahre 2018 beim Bundeskartellamt beantragen Kartellverfahrens, zwischen Hannover\u00a096 e.V., der Hannover\u00a096 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA und der einzigen Kommanditaktion\u00e4rin Hannover\u00a096 Sales\u00a0&amp; Service GmbH\u00a0&amp; Co. KG abgeschlossene sog. Hannover-96-Vertrag sieht aber vor, dass der Hannover 96 e.V. als Mehrheitsgesellschafter die Satzung der Komplement\u00e4r-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktion\u00e4rin \u00e4ndern, erg\u00e4nzen oder ersetzen darf (vgl. zur Gesellschafts- und Vertragsstruktur bei Hannover 96 BGH GmbHR 2024, 922 Rz.\u00a02\u00a0ff.) Die Satzung der Komplement\u00e4r-GmbH r\u00e4umt zudem der Kommanditaktion\u00e4rin \u00fcber einen fakultativen Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Bestellung und Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Komplement\u00e4r-GmbH ein.<\/p>\n<p>Da die Mitglieder des Idealvereins Hannover 96 nicht uneingeschr\u00e4nkt die Geschicke des Profibereichs bestimmen k\u00f6nnen, ist eine Vereinspr\u00e4gung nicht gew\u00e4hrleistet. Die DFL darf daher bei Fortbestand der 50+1-Grundregel derartige Einschr\u00e4nkungen der Vereinspr\u00e4gung bei der Lizenzerteilung nicht akzeptieren. Abgesehen davon hat der Hannover-96-Vertrag eine gesellschaftsrechtliche Achillesferse, die bei der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der vom Mutterverein Hannover 96 im Alleingang durchgesetzten Abberufung des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers <em>Martin Kind<\/em> deutlich zu Tage trat. Der BGH hat zu Recht mit Urteil vom 16.07.2024 (GmbHR 2024, 922 mit Anm. <em>Wertenbruch<\/em>) die u.a. auf einen Versto\u00df des Vereins gegen den Hannover-96-Vertrag gest\u00fctzte Klage des abberufenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in letzter Instanz abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>c) Die vereins- und gesellschaftsrechtliche Aufstellung bei RasenBallsport (RB) Leipzig \u2013 Vereinspr\u00e4gung bei 23 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern?<\/strong><\/p>\n<p>Der im Vereinsregister als RasenBallsport Leipzig e.V. \u2013 Kurzform: <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/RB_Leipzig\">RB Leipzig<\/a> \u2013 eingetragene Klub ist mit einem Prozent an der ausgegliederten RasenBallsport Leipzig GmbH beteiligt, die insbesondere f\u00fcr den Profifu\u00dfball zust\u00e4ndig ist. 99 Prozent des Stammkapitals der RasenBallsport GmbH h\u00e4lt die Red Bull GmbH. Der <a href=\"https:\/\/rblive.de\/news\/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983\">RasenBallsport Leipzig e.V.<\/a> verf\u00fcgt aber \u00fcber die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der RasenBallsport GmbH. Da die 50+1-Statuten von DFB und DFL nicht auf die Kapitalmehrheit, sondern auf die Stimmenmehrheit abstellen, verst\u00f6\u00dft die Leipziger Konstruktion formal nicht gegen die 50+1-Regel.<\/p>\n<p>Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat aber nach <a href=\"https:\/\/rblive.de\/news\/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701\">Angaben des Vorstands auf der Mitgliederversammlung im M\u00e4rz 2023<\/a> nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte F\u00f6rdermitglieder. Die F\u00f6rdermitglieder k\u00f6nnen an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Fragen stellen. <a href=\"https:\/\/rblive.de\/news\/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701\">Stimmberechtigte Mitglieder<\/a> k\u00f6nnen nur f\u00fcr den Klub oder den Red-Bull-Konzern t\u00e4tige und n\u00fctzliche Personen werden.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des \u00a7\u00a032 BGB haben zwar in der Mitgliederversammlung eines Idealvereins alle Mitglieder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz das gleiche Stimmrecht. Die Vereinssatzung kann davon aber in der Weise abweichen, dass zwischen ordentlichen (stimmberechtigten) und au\u00dferordentlichen (nicht stimmberechtigten) Mitgliedern unterschieden wird (vgl. Erman\/Westermann\/Anzinger, 17.\u00a0Aufl. 2023, BGB \u00a7\u00a026 Rz.\u00a05). Insbesondere bei Musik- und Sportvereinen ist die rechtliche Figur des \u201epassiven Mitglieds\u201c ohne Stimmrecht verbreitet.<\/p>\n<p>Die formelle Vereinbarkeit der Leipziger Vereins- und Gesellschaftsstruktur mit der 50+1-Regel der DFL sowie dem BGB-Vereinsrecht \u00e4ndert aber nichts daran, dass auf Grundlage der aktuellen Urteilen des EuGH in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club die 50+1-Grundregel nur dann nicht gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verst\u00f6\u00dft, wenn als \u00fcbergeordneter Rechtfertigungsgrund eine \u201eVereinspr\u00e4gung\u201c des Profifu\u00dfballs garantiert ist. Daf\u00fcr m\u00fcssen \u201ebreite Bev\u00f6lkerungskreise\u201c die M\u00f6glichkeit haben, durch eine Mitgliedschaft die \u201eGeschicke des Vereins mitzubestimmen\u201c. Ein unterschiedliches Stimmrecht der Vereinsmitglieder steht zwar nicht per se der Vereinspr\u00e4gung entgegen. Wenn aber insgesamt nur 23 Mitglieder, die f\u00fcr den Fu\u00dfballklub oder das F\u00f6rderunternehmen t\u00e4tig sind, ein Stimmrecht im Mutterverein haben, dann haben breite Bev\u00f6lkerungskreise gerade nicht die M\u00f6glichkeit, die Geschicke des Profifu\u00dfballs mitzubestimmen. Beim Leipziger Modell ist daher keine Vereinspr\u00e4gung, sondern vielmehr eine Pr\u00e4gung der Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung i.S.d. \u00a7 32 Abs. 1 BGB durch das F\u00f6rderunternehmen zu konstatieren. Das Bundeskartellamt kann eine im Wege von Stimmrechtsbeschr\u00e4nkungen im Mutterverein bewerkstelligte Pr\u00e4gung einer Profifu\u00dfball-Kapitalgesellschaft durch ein F\u00f6rderunternehmen nicht als eine Vereinspr\u00e4gung tolerieren, die generell geeignet ist, in Bezug auf das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV einen Rechtfertigungstatbestand zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>IV. Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die DFL muss aus den dargelegten Gr\u00fcnden, falls das Bundeskartellamt f\u00fcr die 50+1-Grundregel die Ampel auf Gr\u00fcn schaltet und die Mitgliederversammlung der DFL die Fortgeltung unter Beachtung der kartellbeh\u00f6rdlichen Vorgaben beschlie\u00dft, die Erteilung einer Lizenz f\u00fcr die Fu\u00dfball-Lizenzligen von der Bedingung abh\u00e4ngig zu machen, dass breite Bev\u00f6lkerungskreise \u00fcber die Mitgliedschaft im Mutterverein und das daraus resultierendes Stimmrecht auch die Geschicke der ausgegliederten Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaft mitbestimmen k\u00f6nnen. Daf\u00fcr m\u00fcssten die 50+1-Statuten der DFL in der Weise erg\u00e4nzt werden, dass breite Bev\u00f6lkerungskreise die Vereinsmitgliedschaft nach Ma\u00dfgabe der Vereinssatzung erwerben k\u00f6nnen und das regul\u00e4re Stimmrecht des einzelnen Mitglieds nicht zum Zwecke der Absicherung des Einflusses eines F\u00f6rderunternehmens ausgeschlossen werden darf. Stimmbindungsvertr\u00e4ge zwischen dem Mutterverein und einem F\u00f6rderunternehmen sind ebenfalls wegen Aush\u00f6hlung der Vereinspr\u00e4gung unzul\u00e4ssig. Das Gleiche gilt f\u00fcr sonstige Vertr\u00e4ge, die dem F\u00f6rderunternehmen einen Einfluss auf die Beschlussfassung im Mutterverein einr\u00e4umen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Aktuelle Pr\u00fcfung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt 1. 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