{"id":2009,"date":"2025-01-13T10:51:23","date_gmt":"2025-01-13T09:51:23","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2009"},"modified":"2025-01-13T14:08:06","modified_gmt":"2025-01-13T13:08:06","slug":"urteil-des-ii-zivilsenats-des-bgh-zur-rechtsnatur-des-gesellschafterbeschlusses-der-personengesellschaft-und-bindung-an-eine-stimmabgabe-gem-%c2%a7%c2%a7-130-145-ff-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2025\/01\/13\/urteil-des-ii-zivilsenats-des-bgh-zur-rechtsnatur-des-gesellschafterbeschlusses-der-personengesellschaft-und-bindung-an-eine-stimmabgabe-gem-%c2%a7%c2%a7-130-145-ff-bgb\/","title":{"rendered":"Urteil des II. Zivilsenats des BGH zur Rechtsnatur des Gesellschafterbeschlusses der Personengesellschaft und Bindung an eine Stimmabgabe gem. \u00a7\u00a7 130, 145 ff. BGB"},"content":{"rendered":"<p><strong>I. Der Fall des BGH: Widerruf einer Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in der KG vor Ende der Abstimmungsfrist nach Erhalt eines \u00dcbernahmeangebots<\/strong><\/p>\n<p>Im Fall des BGH (Urteil v. 22.10.2024 \u2013 II ZR 64\/63, WM 2025, 31) ging es um die Beschlussfassung im schriftlichen Abstimmungsverfahren in einer Publikumskommanditgesellschaft mit mehr als 12.000 Anlegern. Die Kl\u00e4gerin ist als Treugeberin mittelbar an der KG beteiligt. Beschlussgegenstand war die Zustimmung zum Verkauf einer Immobilie durch die H-Objektgesellschaft, an der die KG zu 94 % beteiligt war. Mit Schreiben vom 14.11.2019 lud die W-GmbH als gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Kommanditistin der KG \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit den Vorgaben des KG-Gesellschaftsvertrags \u2013 die Anleger zur Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren ein. Zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts mussten die beigef\u00fcgten Stimmzettel sp\u00e4testens bis zum 12.12.2019 unterschrieben zur\u00fcckgesandt werden. In dem betreffenden Schreiben wurde den Anlegern eine R\u00fcckzahlung von 32,74 % des Anlagebetrags bei Zustandekommen des Verkaufs der Immobilie in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 18.11.2019, also vier Tage nach Beginn des Abstimmungsverfahrens, unterbreitete die klagende Treugeberin den Anlegern der KG das Angebot, ihre Anteile f\u00fcr 34 % des Nominalwerts anzukaufen und sie von der Nachhaftung freizustellen. Das Angebot war befristet bis zum 11.12.2019 und stand unter der Bedingung, dass der Anleger im laufenden Abstimmungsverfahren gegen die Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie der Objektgesellschaft stimmte. Die Treugeberin W, die \u00fcber 25 Stimmen verf\u00fcgte und am 15.11.2019 bereits mit \u201eJa\u201c gestimmt hatte, widerrief am 20.11.2019 ihre Stimmabgabe und reichte nunmehr einen Stimmzettel mit \u201eNein\u201c ein. Unter Ber\u00fccksichtigung der (urspr\u00fcnglichen) \u201eJa\u201c-Stimmen der Treugeberin W wurde die erforderliche Mehrheit von mehr als Dreivierteln der abgebebenen Stimmen mit 75,004 % knapp erreicht. Die klagende Treugeberin wandte sich mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Ber\u00fccksichtigung der \u201eJa\u201c-Stimmen der Treugeberin W sowie drei weiterer \u201eJa\u201c-Stimmen von Anlegern, die ebenfalls nach Eingang des \u00dcbernahmeangebots der Kl\u00e4gerin innerhalb der Abstimmungsfrist den Widerruf erkl\u00e4rten.<\/p>\n<p><strong>II. Einordnung der Stimmabgabe als Willenserkl\u00e4rung im Sinne des BGB mit der Folge der Anwendung des 130 BGB<\/strong><\/p>\n<p>Der II.\u00a0Zivilsenat des BGH best\u00e4tigt zun\u00e4chst die st\u00e4ndige Rechtsprechung und h.L., nach der die Stimmabgabe eines Gesellschafters im Rahmen der Beschlussfassung einer Personengesellschaft eine empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung darstellt, so dass grunds\u00e4tzlich die allgemeinen Regeln \u00fcber Rechtsgesch\u00e4fte einschlie\u00dflich der Zugangsregelung des \u00a7\u00a0130 BGB Platz greifen. Nach \u00a7\u00a0130 BGB wird die Stimmerkl\u00e4rung im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Adressaten wirksam, sofern diesem nicht zuvor oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Die Zugangsregelung des \u00a7\u00a0130 BGB ist auch dann anwendbar, wenn in einer Pr\u00e4senzversammlung nicht anwesende Gesellschafter audiovisuell zugeschaltet werden (vgl. dazu Wertenbruch GmbHR 2019, 149, 152\u00a0f.).<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass eine unter Abwesenden abgegebene Willenserkl\u00e4rung zugeht, wenn sie so in den Bereich des Empf\u00e4ngers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verh\u00e4ltnissen die M\u00f6glichkeit hat, vom Inhalt der Erkl\u00e4rung Kenntnis zu nehmen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Widerrufserkl\u00e4rung i.S.d. \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB. F\u00fcr das Wirksamwerden einer Willenserkl\u00e4rung unter Anwesenden, also in einer Pr\u00e4senzversammlung, und von elektronischen Willenserkl\u00e4rungen gelten zwar Besonderheiten, aber das gleiche Prinzip (vgl dazu Erman\/Arnold, BGB, 17. Auflage 2023, \u00a7\u00a0130 Rz.\u00a021\u00a0ff. und Rz.\u00a09; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2024, \u00a7\u00a08 Rz.\u00a027\u00a0ff. Rz.\u00a011 sowie Rz.\u00a019\u00a0ff.). Im Fall des BGH erfolgte der Zugang der \u201eJa\u201c-Stimmen der Treugeberin W am 15.11.2019. Der erst am 20.11.2019 zugegangene Widerruf war daher versp\u00e4tet.<\/p>\n<p><strong>III. Widerruf der Stimmabgabe in der Interimsphase zwischen Zugang beim Abstimmungsleiter und Ablauf der Abstimmungsfrist?<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Keine Anwendung des 130 BGB zwischen Zugang der Stimmabgabe und Wirksamwerden des Beschlusses nach Fristablauf<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die umstrittene und h\u00f6chstrichterlich bislang noch nicht abschlie\u00dfend entschiedene Frage der Bindung eines Gesellschafters an seine Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft nach Zugang der Stimme beim Abstimmungsleiter bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens wendet der II.\u00a0Zivilsenat des BGH \u2013 abweichend vom Berufungsgericht \u2013 die allgemeine Zugangsregelung des \u00a7\u00a0130 BGB und speziell die Widerrufsregelung des \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB zutreffend nicht an. Insoweit muss n\u00e4mlich in der Tat pr\u00e4zise unterschieden werden zwischen dem Wirksamwerden der einzelnen Stimmabgabe durch Zugang gem. \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a01 BGB beim Abstimmungsleiter und dem Wirksamwerden des Gesellschafterbeschlusses nach Ablauf der Abstimmungsfrist durch Ausz\u00e4hlung der abgegebenen Stimmen und Feststellung des Beschlussergebnisses.<\/p>\n<p><strong>2. Primat von Gesellschaftsvertrag, abstimmungsbezogenen Gesellschaftervereinbarungen und eines ge\u00e4u\u00dferten Bindungswillens \u2013 Grundsatz der Bindung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage des Widerrufs einer Stimmabgabe kommt es nach Ansicht des II.\u00a0Zivilsenats des BGH zuv\u00f6rderst darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag dazu eine Regelung vorsieht oder die Gesellschafter insoweit speziell f\u00fcr das konkrete Abstimmungsverfahren eine Vereinbarung getroffen haben. Zudem kann, so der BGH, im konkreten Fall eine Bindung an eine Stimmabgabe aus einem ausdr\u00fccklich oder konkludent erkl\u00e4rten Bindungswillen des einzelnen stimmberechtigten Gesellschafters zu folgern sein. Im Fall des BGH ergab sich bei Pr\u00fcfung dieser besonderen Kriterien kein Ausschluss des Widerrufs einer abgegebenen Stimme. Insoweit rekurriert der II.\u00a0Zivilsenat auch zu Recht darauf, dass aus der Geltung einer statutarischen Abstimmungsfrist deshalb keine unmittelbare Bindung an eine Stimmabgabe abgeleitet werden kann, weil diese Frist aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Publikumspersonengesellschafters nicht das Inkrafttreten des Beschlusses am Tag nach Fristablauf durch zeitliche Streckung des Ausz\u00e4hlungsvorgangs gew\u00e4hrleisten, sondern vielmehr den stimmberechtigten Gesellschaftern die gebotene Informations- und \u00dcberlegungsfrist garantieren soll.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass auf Grundlage der genannten besonderen Parameter keine Einschr\u00e4nkung der Bindungswirkung zu bejahen ist, geht der BGH nunmehr von einer grunds\u00e4tzlichen Bindung des Gesellschafters an seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang beim Abstimmungsleiter aus. Der Gesellschafter kann demnach seine durch Zugang beim Abstimmungsleiter gem. \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a01 BGB wirksam gewordene Stimmabgabe grunds\u00e4tzlich jedenfalls nicht mehr frei bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerrufen. Im Fall des BGH war dieses Prinzip entscheidungserheblich, weil eine gesellschaftsvertraglich angeordnete Bindung fehlte und ein zumindest konkludent erkl\u00e4rter Bindungswillen der Treugeberin W nicht vorlag. Die Treugeberin W konnte daher ihre Stimmabgabe nach Zugang beim Abstimmungsleiter am 15.11.2019 nicht mehr frei widerrufen.<\/p>\n<p>Der II. Zivilsenat des BGH weicht mit der im hier in Rede stehenden Judikat vom 22.10.2024 vertretenen Bindungsdoktrin von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ab, nach der ein Gesellschafter an seine Stimmabgabe bis zum Zustandekommen des Beschlusses nicht gebunden und jederzeit zum freien Widerruf berechtigt ist (RGZ 128, 172, 177; einschr\u00e4nkend allerdings RGZ 163, 385, 392 f.). Im Urteil vom 13.2.1990 (BGH v. 13.2.1990 &#8211; II ZR 42\/89, ZIP 1990, 505, 508) hatte der II. Zivilsenat des BGH dies noch ausdr\u00fccklich offengelassen. Abgelehnt wurde vom BGH nunmehr auch die der RG-Rechtsprechung folgende Literaturauffassung, nach der eine Stimmabgabe bis zum Ablauf einer Abstimmungsfrist grunds\u00e4tzlich frei widerruflich ist, sofern nicht ausnahmsweise die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eine Beschr\u00e4nkung gebietet.<\/p>\n<p><strong>3. Begr\u00fcndung f\u00fcr das Prinzip der Bindung an eine durch Zugang wirksam gewordene Stimmabgabe<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Einordnung des Gesellschafterbeschlusses als mehrseitiges Rechtsgesch\u00e4ft sui generis \u2013 Ablehnung einer Anwendung der \u00a7145 ff. BGB<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis geht die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH in Bezug auf die Bindungswirkung konform mit der \u00fcberwiegenden Literaturauffassung, nach der die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft nach ihrem Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grunds\u00e4tzlich bindend und jedenfalls nicht mehr frei widerruflich ist. Die von einem Teil der Literatur als Begr\u00fcndung herangezogene direkte oder analoge Anwendung der \u00a7\u00a7 145 ff. BGB lehnt der BGH ab. Insoweit wird unter Best\u00e4tigung der bisherigen Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 24.7.2012 \u2013 II ZR 185\/10, ZIP 2013, 366 Rz. 3) konstatiert, dass der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft als Akt verbandsinterner Willensbildung kein Vertrag i.S.d. \u00a7\u00a7 145 ff. BGB, sondern vielmehr ein mehrseitiges Rechtsgesch\u00e4ft eigener Art ist, das auf der Zusammenfassung der einzelnen Stimmabgaben der Gesellschafter beruht und auf eine kollektive, rechtsverbindliche Willensbildung gerichtet ist. Die Stimmabgabe des Gesellschafters ist danach Bestandteil dieses mehrseitigen Rechtsgesch\u00e4fts und geht mit Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses in ihm auf.<\/p>\n<p>Den wesentlichen Unterschied zwischen dieser verbandsinternen Willensbildung und einem Vertragsschluss nach den \u00a7\u00a7\u00a0145\u00a0ff. BGB sieht der BGH zum einen darin, dass der Gesellschafterbeschluss nicht auf einem Austausch von aufeinander bezogenen Willenserkl\u00e4rungen, sondern auf der Zusammenfassung gleichgerichteter Willenserkl\u00e4rungen zur Bildung eines Organwillens beruhe. Anders als bei einem Vertragsschluss nach den \u00a7\u00a7\u00a0145\u00a0ff. BGB sollen die abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen, so der BGH, nicht unmittelbar selbst bereits eine Wirkung f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis der Beteiligten entfalten, sondern erst der durch sie gebildete Organwille. Zum anderen beruhe der Vertragsschluss nach den \u00a7\u00a7\u00a0145\u00a0ff. BGB auf dem Prinzip der Willenseinigung der an dem Rechtsgesch\u00e4ft beteiligten Parteien, w\u00e4hrend eine Beschlussfassung im Falle der Geltung des Mehrheitsprinzips auch die \u00fcberstimmten oder sich der Stimme enthaltenden Gesellschafter binde. Abgelehnt wird vom II.\u00a0Zivilsenat des BGH auch eine Bindung an die Stimmabgabe wegen Vorliegens eines einseitigen, grunds\u00e4tzlich unwiderruflichen Rechtsgesch\u00e4fts.<\/p>\n<p>Dass \u00a7\u00a0145 BGB die Bindung an ein Angebot ausdr\u00fccklich regelt, ist zudem nicht Ausdruck eines allgemeinen Charakters der Willenserkl\u00e4rung, sondern vielmehr der abweichenden Rechtslage nach Gemeinem Recht geschuldet. Nach Gemeinem Recht war das Angebot auf Abschluss eines Vertrags bis zur Annahme durch den Adressaten widerruflich (Motive, Mugdan I, S.\u00a0164 Randpagin. 164; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2024, \u00a7\u00a010 Rz.\u00a02). F\u00fcr die Beschlussfassung in der Personengesellschaft ist eine derartige Bindungsnorm nicht vorhanden. Eine Regelung \u00fcber das Zustandekommen eines Vertrags durch \u00fcbereinstimmende \u2013 wegen der M\u00f6glichkeit des Vertragsschlusses durch inhaltlich kongruente Kreuzofferten nicht zwingend aufeinander bezogene \u2013 Willenserkl\u00e4rungen sah der Gesetzgeber des BGB von 1900 (abweichend von der ersten BGB-Kommission) als \u00fcberfl\u00fcssig an (Protokolle, Mugdan I, S.\u00a0668 Randpagin. 156; Wertenbruch a.a.O. \u00a7\u00a010 Rz.\u00a01).<\/p>\n<p><strong>b) Grunds\u00e4tzliche Unwiderruflichkeit wegen Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung<\/strong><\/p>\n<p>Der grunds\u00e4tzliche Ausschluss einer freien Widerruflichkeit einer durch Zugang nach \u00a7\u00a0130 BGB wirksam gewordenen Stimme bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft folgt nach Ansicht des BGH aus der Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung und dem gemeinsamen Verbandsinteresse an einer m\u00f6glichst raschen und rechtssicheren Bildung des Organwillens. Eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimme w\u00e4re, so der BGH, mit dem generellen Zweck des Abstimmungsverfahrens nicht zu vereinbaren, eine nicht nur einfache, rasche und zielgerichtete, sondern vor allem auch m\u00f6glichst rechtssichere kollektive Willensbildung zu bewerkstelligen. Daher widerspr\u00e4che der freie Widerruf letztlich dem gemeinsamen Verbandsinteresse der Gesellschafter.<\/p>\n<p><strong>c) Widerruf der Stimmabgabe aus wichtigem Grund bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens?<\/strong><\/p>\n<p>Ob bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise eine Widerrufsm\u00f6glichkeit bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens zu bejahen ist, l\u00e4sst der II.\u00a0Zivilsenat des BGH ausdr\u00fccklich offen. Denn ein wichtiger Grund, der einen Widerruf eventuell rechtfertigen k\u00f6nnte, liege im konkreten Fall nicht vor. Nach Ansicht des BGH ist ein wichtiger Grund insbesondere nicht im Angebot der Kl\u00e4gerin zu sehen, den Treugebern ihre Gesellschaftsanteile unter der Bedingung einer \u201eNein\u201c-Stimme bez\u00fcglich des zur Abstimmung gestellten Immobilienverkaufs in der Objektgesellschaft abzukaufen. Der Mehrheitsbeschluss war daher mit den Stimmen der Treugeberin W wirksam zustande gekommen. Auf die weiteren drei Stimmen, die Gegenstand eines Widerrufs waren, kam es f\u00fcr das Erreichen des Quorums nicht an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Der Fall des BGH: Widerruf einer Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in der KG vor Ende der Abstimmungsfrist nach Erhalt eines \u00dcbernahmeangebots Im Fall des BGH (Urteil v. 22.10.2024 \u2013 II ZR 64\/63, WM 2025, 31) ging es um die Beschlussfassung im schriftlichen Abstimmungsverfahren in einer Publikumskommanditgesellschaft mit mehr als 12.000 Anlegern. 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